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Bundesverwaltungsgericht 28.02.2018 E-1034/2016

28 février 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,732 mots·~24 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1034/2016

Urteil v o m 2 8 . Februar 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 / N (…).

E-1034/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in einem Dorf bei B._______, Provinz al-Hasaka – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Dezember 2014 illegal und reiste über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 16. Dezember 2014 in die Schweiz ein. Am 19. Dezember 2014 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 6. Januar 2015 fand die Befragung zur Person (BzP), am 24. April 2015 die eingehende Anhörung statt. Dabei trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor: Im Jahr 2012 sei er im Rahmen eines allgemeinen Aufrufs des syrischen Regimes für alle Personen über 18 Jahren für den Militärdienst aufgeboten worden, habe dieser Aufforderung aber keine Folge geleistet. Daraufhin seien die syrischen Behörden wiederholt – drei Mal am Abend und zwei Mal am Tag – unangemeldet ins Dorf gekommen und hätten nach ihm und anderen Jugendlichen, die sich nicht gestellt hätten und somit auf einer Liste verzeichnet gewesen seien, gesucht – letztmals Anfang 2014. Er selbst habe immer rechtzeitig fliehen respektive sich verstecken können. Allerdings habe er sich in seiner Region nicht mehr frei bewegen können. Eine schriftliche Vorladung seitens des Regimes habe er nie erhalten. Da er bei seiner Aushebung nicht erschienen sei, befinde sich sein Militärdienstbüchlein bei den Behörden. Er habe dieses aus Angst, bei der Dienststelle festgenommen und rekrutiert zu werden, nie abgeholt. Mitte 2014 hätten die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) die Kontrolle in der Region übernommen und ein Generalaufgebot mit der Pflicht, sich zum Dienst zu melden, erlassen. Den einen Dorfbewohnern sei dies schriftlich, den anderen – wie dies in seinem Fall geschehen sei – mündlich mitgeteilt worden. Da er, wie andere Betroffene, dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe, hätten die YPG mehrmals bei ihm zu Hause nach ihm gesucht, ihn jedoch nie gefunden. Das letzte Mal, als sie vorbeigekommen seien, das heisst etwa zehn Tage vor seiner Ausreise, sei sein Bruder zwangsrekrutiert worden, habe später aber fliehen können. Er selbst habe sich verstecken können und sei daraufhin aus Syrien ausgereist. Zusammen mit seinem Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte beim SEM ein.

E-1034/2016 B. B.a Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 – eröffnet am 22. Januar 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hierzulande vorläufig auf. B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, teilweise nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Zur Glaubhaftigkeit hielt es fest, es falle auf, dass der Beschwerdeführer die Furcht vor einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die YPG in sehr allgemeiner Weise geschildert habe und keine substantiierten Angaben über die konkreten Hausbesuche von YPG-Anhängern habe machen können. Auf Aufforderung, die Rekrutierungsversuche durch die YPG zu beschreiben, sei er zuerst ausgewichen und habe dann in allgemeiner Weise angegeben, dass die Gruppierung eine flächendeckende Wehrdienstpflicht eingeführt habe, welche alle Personen in der Region betroffen habe. Erst auf nochmaliges Nachhaken habe er zu Protokoll gegeben, seine Familie sei mündlich darüber informiert worden, dass er für die Partei kämpfen müsse, wobei auch diese Antwort sehr vage erscheine. Zudem habe er einerseits ausgesagt, dass YPG-Angehörige ständig zu ihm gekommen seien. Andererseits habe sich auf genauere Nachfrage hin herausgestellt, dass er nicht habe angeben können, wie oft die YPG in seinem Dorf gewesen seien, und er deren Mitglieder jeweils nur von weitem beobachtet habe, ohne mit ihnen in Kontakt gekommen zu sein. Auch die Razzia bei ihm zu Hause zehn Tage vor seiner Ausreise habe er lediglich in oberflächlicher Weise zu schildern vermocht. Auf Aufforderung, vom Besuch und der Festnahme seines Halbbruders zu berichten, habe er lediglich wiederholt, dass sein Haus gestürmt und sein Halbbruder verhaftet worden sei und dass er selbst habe fliehen können. Als Erklärung, weshalb sein Halbbruder nicht auch habe fliehen können, habe er angegeben, dass er nicht wachsam gewesen sei und das Haus plötzlich gestürmt worden sei. Dies – so das SEM – erkläre allerdings nicht, weshalb der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinem Halbbruder habe entkommen können. Der Beschwerdeführer habe sich im Nachhinein auch nicht darüber erkundigt, was die YPG- Angehörigen zu seiner Familie gesagt hätten. Aufgrund seiner unsubstantiierten und sehr allgemein gehaltenen Angaben müsse davon ausgegangen werden, dass er niemals persönlich von YPG-Mitgliedern kontaktiert

E-1034/2016 und zum Leisten von Wehrdienst aufgefordert worden sei. Diese Einschätzung werde dadurch verstärkt, dass die YPG-Vertreter nicht zu seinem Landhaus, wo er sich vor seiner Ausreise versteckt habe, gekommen seien, was allerdings zu erwarten gewesen wäre, wenn er tatsächlich gezielt gesucht worden wäre. Allein die Tatsache, dass die YPG im Juli 2014 im Gebiet von “Westkurdistan“ eine obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren vorgesehen hätten (vgl. Dicle News Agency [DIHA], Rojava to defend itself with this Iaw, 15. Juli 2014), genüge nicht, um seine Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung durch die Organisation als begründet einzustufen. Zur Asylrelevanz der Ausführungen des Beschwerdeführers hielt das SEM fest für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung durch die regulären syrischen Streitkräfte reiche es nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Der Beschwerdeführer habe einerseits angegeben, dass er ein Militärdienstbüchlein habe und dieses bei den Behörden geblieben sei, da er es nie abgeholt habe. Andererseits gehe aus seinen gesamten Aussagen deutlich hervor, dass er sich nach Erreichen seiner Volljährigkeit (…) nicht für die militärische Aushebung beim Rekrutierungsbüro gemeldet habe. Folglich könne ihm noch kein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden sein. Da er bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ausgehoben worden sei und er sich noch nicht dem obligatorischen medizinischen Test unterzogen habe, sei auch nicht gesichert, dass er überhaupt als militärdiensttauglich befunden worden wäre. Dementsprechend sei ihm auch nie ein Marschbefehl zugestellt worden. Dies habe er selbst bestätigt, indem er angegeben habe, er habe nie eine schriftliche Aufforderung zum Einrücken in den Militärdienst erhalten. Betreffend die von ihm erwähnte Liste mit den Namen aller volljährigen Männer, die Militärdienst leisten müssten, gelte es anzumerken, dass er in jedem Fall höchstens darin aufgelistet gewesen wäre, um sich ausheben zu lassen, nicht jedoch, um direkt in den Militärdienst einzurücken. Durch seine Ausreise aus Syrien habe er sich somit zunächst einmal der wehrdienstlichen Musterung entzogen, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht. Er könne somit nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden. Dies umso mehr, weil aus seinen Akten keinerlei Hinweise hervorgingen, dass er oppositionellen Tätigkeiten nachgegangen sei oder die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte in irgendeiner anderen Weise auf sich gezogen hätte. Seine Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung sei daher nicht als begründet einzustufen.

E-1034/2016 C. C.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2016 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM an und beantragte, die Verfügung vom 20. Januar 2016 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. C.b In der Begründung hielt der Beschwerdeführer vorweg fest, dass vier verschiedene Dolmetscher unterschiedlicher Herkunft für die Übersetzung seiner Befragungen engagiert worden seien. Fehler, Abweichungen und Unstimmigkeiten seien auf die unterschiedlichen Übersetzungstechniken dieser Dolmetscher zurückzuführen. Mit Bezug zum Rekrutierungsversuch der syrischen Behörden führte der Beschwerdeführer aus, wer in Syrien 18 Jahre alt werde, sei verpflichtet, sich beim zuständigen Rekrutierungszentrum zu melden, um das Militärdienstbüchlein entgegenzunehmen. Wer dieser Pflicht nicht nachkomme, werde als fahnenflüchtig betrachtet, zur Haft ausgeschrieben und nach dem Militärgesetz bestraft, wobei die Strafen unverhältnismässig ausfielen. Er, der Beschwerdeführer, selbst sei in Syrien nach dem Militärgesetz zur Haft ausgeschrieben worden und gelte als Dienstverweigerer. Dies könne er nun mit einem Dokument, das der Beschwerde beiliege und bei der Verlegung eines Rekrutierungszentrums an die Öffentlichkeit gelangt sei, beweisen. Er habe erst jetzt von diesem Dokument erfahren, weil er nicht regelmässig mit seiner Familie im Kontakt sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Beobachter seit Herbst 2014 festgestellt hätten, dass das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahmen in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten intensiviert habe. Zusätzlich habe es die Suche nach Refraktären intensiviert, indem es dort, wo es noch tatsächliche Hoheitsgewalt habe, mobile Checkpoints errichtet habe. Anhand von Listen, die auch an Checkpoints und an der Grenze genutzt würden, führten die Sicherheitsdienste Kontrollen durch. Das Syrian Network for Human Rights habe alleine für die ersten sieben Monate des Jahres 2014 5‘400 Verhaftungen von wehrdienstpflichtigen jungen Männern dokumentiert. Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen hätten, würden inhaftiert, wobei es in der Haft zu Folter und Exekution komme. Auch Familienangehörige würden verhaftet oder von den syrischen Behörden unter Druck gesetzt. Diejenigen, die die Haft überlebten, würden entweder zu Gefängnisstrafen verurteilt, bevor

E-1034/2016 sie eingezogen würden, oder direkt in den Militärdienst und nach nur kurzer militärischer Ausbildung an die Front geschickt. Bezüglich des Rekrutierungsversuchs der YPG führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Organisation als legitime militärische Kraft verstehe und sich durch Gewalt und Zwangsrekrutierungen etabliert habe. Die Aktionen der YPG seien sehr fragwürdig. So kooperiere die Organisation mit dem syrischen Regime. Wer die Ideologie der YPG nicht unterstütze, gelte als Feind und Verräter. Die Zwangsrekrutierungen durch die YPG seien den Rekrutierungen durch das Regime gleichzusetzten. Das SEM unterschätze die Verfolgung durch die YPG und die Konsequenzen einer Dienstverweigerung. Diese seien durchaus asylrelevant. Ihm persönlich sei glücklicherweise die Flucht gelungen, da seine Familie ein Haus mit Vorder- und Hinterhof habe. Schliesslich sei angesichts seiner Situation als wehrfähiger Deserteur zu prüfen, was ihn bei einer Rückkehr nach Syrien erwarte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sowohl seitens des syrischen Regimes als auch der YPG weiterhin ein Interesse an seiner Person bestehe. C.c Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens des Generalkommandos der Armee und der Streitkräfte, Rekrutierungszentrum B._______, vom 13. März 2014 (inklusive Übersetzung) sowie einen Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 mit dem Titel „Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee“ ein. D. In seiner Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz verfüge. Ferner forderte es den Beschwerdeführer – unter Androhung, das Verfahren im Unterlassungsfall aufgrund der aktuellen Aktenlage fortzuführen – auf, unter Beilage des entsprechenden Zustellnachweises detailliert darüber Auskunft zu geben, wie er in den Besitz der Kopie des auf Beschwerdeebene eingereichten Schreibens vom 13. März 2014 gelangt sei, und das Original dieses Schreibens, einschliesslich des dazugehörigen Zustellcouverts und der Beschreibung des Zustellwegs, einzureichen. Schliesslich hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-1034/2016 E. Mit Eingabe vom 23. März 2016 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass das Original des Schreibens vom 13. März 2014 trotz grosser Bemühungen nicht habe beschafft werden können. Dieses Schreiben sei durchgesickert und niemand wisse, wo es im Original geblieben sei. Das Rekrutierungszentrum B._______ sei zwar verlegt worden, bleibe aber als Unterabteilung am neuen Standort in C._______ für die Einwohner aus B._______ zuständig, weshalb die Stempel von B._______ weiterhin verwendet würden. Ein Familienfreund, der bei den YPG im Rekrutierungszentrum in C._______ diene, habe eine Kopie des Schreibens vom 13. März 2014 in die Hände bekommen und sofort den Vater des Beschwerdeführers darüber informiert. Bei einem Besuch dieses Freundes bei der Familie des Beschwerdeführers habe sein Vater nur ein Foto dieses Schreibens machen können, das er ihm per WhatsApp zugestellt, aber aus Sicherheitsgründen sofort wieder gelöscht habe. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Dienstausweises des Familienfreundes, der ihm ebenfalls per WhatsApp zugestellt worden sei, (inklusive Übersetzung) ins Recht. F. Am 22. April 2016 reichte das SEM auf Einladung des Gerichts eine Vernehmlassung ein, in der es im Wesentlichen ausführte, es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht ausgehoben und nicht als diensttauglich befunden worden sei. Er gelte daher nicht als Wehrdienstverweigerer und habe nicht mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu rechnen, sollte er nach Syrien zurückkehren. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben vom 13. März 2014 vermöge diese Einschätzungen nicht umzustossen, zumal es sich bei diesem Dokument lediglich um eine Kopie handle, deren Authentizität nicht überprüft werden könne. G. In seiner Replik vom 11. Mai 2016 führte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift aus, dass das SEM verkenne, dass er im dienstpflichtigen Alter sei. Gemäss den eindeutig asylrelevanten Unterlagen sei er zweifellos militärisch registriert und aufgeboten worden, was vom SEM völlig ausser Acht gelassen werde. Dies könne er nun durch zwei weitere Dokumente beweisen. Beim einen Dokument handle es sich um einen Auszug aus einem Polizeibericht vom 26. März 2013 mit Namen von Dienstpflichtigen und ferngebliebenen Rekruten. Er sei die Nummer (…)

E-1034/2016 auf der Liste. Beim zweiten Dokument handle es sich um eine Statuserklärung über seine Militärdienstsituation. Aus den beiden Dokumenten gehe hervor, dass die Behörden ihn rekrutieren wollten und dass er sinngemäss als Dienstverweigerer gelte. Neben Kopien der beiden genannten Dokumente (inklusive Übersetzung) reichte der Beschwerdeführer einen Artikel der SFH vom 30. Juli 2014 mit dem Titel „Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee“ ein. H. Am 18. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer die Originale der beiden am 11. Mai 2016 in Kopie ins Recht gelegten Dokumenten ein. I. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 orientierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass er umgezogen sei, und erkundigte sich nach dem Stand seines Verfahrens. J. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der hohen Arbeitslast und der gerichtsinternen Prioritätenordnung in den kommenden Monaten nicht mit der Erledigung seines Verfahrens zu rechnen sei. K. Am 12. September 2017 reichte das SEM auf Einladung des Gerichts eine zweite Vernehmlassung ein. Darin führte es im Wesentlichen aus, dass dem Auszug aus dem Polizeibericht vom 26. März 2013 und der Statuserklärung über die Militärdienstsituation des Beschwerdeführers kein rechtsgenüglicher Beweiswert beigemessen werden könne, da entsprechende syrische Dokumente erfahrungsgemäss leicht käuflich erwerbbar oder fälschbar seien. Des Weiteren gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, wie er in den Besitz der fraglichen Dokumente gelangt sei. Schliesslich handle es sich angeblich um behördeninterne Dokumente, die vom Leiter des Rekrutierungsbüros B._______ ausgestellt worden seien. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Dokumente ohne jegliche Erklärung eingereicht habe, verstärke die Zweifel an deren Authentizität. Es erübrige sich daher, auf eine allfällige Asylrelevanz dieser Dokumente einzugehen. In Bezug auf den ins Recht gelegten Bericht der SFH vom 30. Juli 2014 sei anzumerken, dass dieser allgemeine Informationen betreffend den syrischen Militärdienst enthalte und sich nicht mit der Frage

E-1034/2016 befasse, ob ein syrischer Mann im militärdienstpflichtigen Alter als Refraktär gelte, obwohl er die militärische Aushebung noch nicht durchlaufen habe. Dieser Bericht der SFH widerspreche somit der Praxis des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf diese Frage nicht. L. In seiner Replik vom 28. September 2017 trug der Beschwerdeführer vor, es handle sich um eine pauschale Behauptung des SEM, dass syrische Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien und leicht gefälscht werden könnten. Trotz des Krieges in Syrien könne nicht jedes Militärdokument käuflich erworben oder gefälscht werden. Die Regierung müsse klarerweise Massnahmen ergreifen, wenn Pflichten und Gesetze verletzt und Anweisungen nicht befolgt würden. Militärdienst sei in Syrien eine heilige Pflicht und die Regierung gehe mit grösster Härte gegen Militärdienstverweigerer vor. Ferner sei – entgegen der Behauptung des SEM – in der Eingabe vom 23. März 2016 erklärt worden, wie er, der Beschwerdeführer, von diesen Dokumenten erfahren habe und wie er an diese gelangt sei. Die Dokumente seien vom Regierungsamt B._______ ausgestellt worden und dort hinterlegt geblieben, weil sie ihm nicht hätten überbracht werden können respektive weil die Behörden ihm diese bewusst nicht hätten zustellen wollen, damit er nicht untertauchen würde. Mit Hilfe eines Anwaltes habe das Rekrutierungsamt B._______ die Dokumente im Original den Angehörigen in Syrien übergeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-1034/2016 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen respektive von objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorfluchtgründe beziehungsweise objektive Nachfluchtgründe sind dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, vier verschiedene Dolmetscher unterschiedlicher Herkunft seien für die Übersetzung seiner Befragungen engagiert worden, weshalb Fehler, Abweichungen und Unstimmigkeiten in seinen Aussagen auf deren Übersetzungstechniken zurückzuführen seien, ist vorweg festzuhalten,

E-1034/2016 dass der Beschwerdeführer die beiden Befragungsprotokolle nicht nur unterzeichnet hat, sondern auf die Frage zu Beginn und am Ende der Befragung auch angab, die Dolmetscher gut verstanden zu haben respektive eine Rückübersetzung seiner Aussagen in einer ihm verständlichen Sprache erhalten zu haben. Auch die Lektüre der Protokolle erweckt nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer und die Dolmetscher hätten sich nicht richtig verstanden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Flucht aus Syrien in erster Linie mit der ihm drohenden Rekrutierung in die syrische Armee. Das SEM verneinte die Asylrelevanz dieses Vorbringens, was vom Gericht aus nachfolgenden Gründen im Ergebnis bestätigt wird. Was die angebliche Einberufung des Beschwerdeführers in den syrischen Militärdienst betrifft, ging das SEM in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer sei offenbar noch gar nicht ausgehoben worden; seine Angaben, ihm sei bereits ein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden, könnten nicht zutreffen, und er habe seinen Angaben gemäss auch nie einen Marschbefehl erhalten. Durch seine Ausreise aus Syrien habe er sich demnach höchstens der wehrdienstlichen Musterung entzogen und könne nicht als Dienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden. Seine Vorbringen, soweit sie sich auf die Dienstpflicht in der syrischen Armee bezögen, seien daher nicht asylrelevant. Diesen Erwägungen setzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er könne mit diversen Dokumenten – eines in Kopie, zwei im Original beigebracht – belegen, dass er als Fahnenflüchtiger registriert und zur Haft ausgeschrieben sei. Die nunmehr vorliegenden Dokumente lassen sich mit den bisherigen Darstellungen nicht vereinbaren. Die Dokumente datieren vom 26. März 2013 (Statuserklärung und Liste des Rekrutierungszentrums B._______) sowie vom 13. März 2014 (Verhaftungsanordnung des Rekrutierungszentrums B._______ an die Polizeiführung der Provinz al-Hasaka); zu dieser Zeit soll das Heimatdorf des Beschwerdeführers noch unter Kontrolle der syrischen Armee gestanden haben, gab er doch an, die YPG hätten erst ungefähr im Juni 2014 die Kontrolle übernommen (A13/16 F56, 63). In der Zeit zwischen 2013 und bis

E-1034/2016 ungefähr März/April 2014 soll der Beschwerdeführer wiederholt von syrischen Regierungsbeamten gesucht worden sein (A4/11 Rz. 7.01, A13/16 F27, 42). Es leuchtet bei dieser Sachlage nicht ein, dass die angeblich erst im Jahr 2016 in den Besitz des Beschwerdeführers gelangten Dokumente aus den von ihm behaupteten Gründen nicht hätten zugestellt werden können; seine Angaben, die Dokumente seien erst nach Eroberung des Rekrutierungszentrums durch die YPG „durchgesickert“ und von einem den YPG angehörenden Familienfreund weitergeleitet worden (Eingabe vom 23. März 2016) beziehungsweise im Rekrutierungsamt B._______ hinterlegt worden, weil sie nicht hätten zugestellt werden können (Eingabe vom 28. September 2017), sind mit den zuvor geschilderten zeitlichen Angaben kaum vereinbar. Dies gilt insbesondere für die Statuserklärung, bei der es sich nicht um ein behördeninternes Dokument handelt (vgl. Verteidigungsministerium der Syrischen Arabischen Republik, Statusbericht, undatiert, abgerufen am 19. Februar 2018 unter http://www.mod.gov.sy/index.php?node=556&cat=419&). Die Verhaftungsanordnung vom 13. März 2014 liegt ferner lediglich in Kopie vor; die beiden im Original eingereichten Dokumente sollen mit Hilfe eines Anwalts erhältlich gemacht, „in ein Nachbarland gebracht“ und dort einer anonym bleibenden, in der Schweiz lebenden Person übergeben worden sein (Eingabe vom 28. September 2017); dieser Version der Dinge, wonach eine anonym bleibende Person offenbar die Dokumente persönlich überbracht hätte, steht ein DHL-Zustellcouvert entgegen, das in Erbil aufgegeben worden ist. Bei dieser Sachlage sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Allerdings ist – mit Verweis auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 – darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Fluchtgründe von syrischen Asylsuchenden im Zusammenhang mit dem aktuellen Konflikt lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruht, deren Gültigkeit aufgrund der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann. Sollten sich nach Stabilisierung der Situation in Syrien neue Erkenntnisse bezüglich dem Umgang des Regimes mit Personen, die sich einer Rekrutierung entzogen haben, ergeben, müssten diese seitens des Beschwerdeführers in jenem Zeitpunkt erneut geltend gemacht werden. http://links.weblaw.ch/BVGer-D-5779/2013

E-1034/2016 Nach dem Gesagten müssen die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der ihm angeblich drohenden Rekrutierung in die syrische Armee aus heutiger Sicht als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt werden; zur Darlegung einer begründeten Frucht vor Verfolgung sind sie nicht geeignet. 5.2 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, auch deshalb aus Syrien geflohen zu sein, weil die YPG nach der Übernahme der Kontrolle über seine Heimatregion versucht hätten, ihn gegen seinen Willen zu rekrutieren. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat das SEM zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens geschlossen. Zwar ist bekannt, dass die YPG im Jahr 2014 in der Region Al-Hassaka damit begonnen haben, junge Männer gegen deren Willen zu rekrutieren (vgl. Kurdwatch [Berlin], Zwangsrekrutierungen und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei der Demokratischen Union Syrien, Mai 2015; Syrian Network for Human Rights [SNHR], The Most Significant Human Rights Violations by Kurdish Democratic Union Party and the Kurdish Self-Management Forces, Januar 2016; The Nation, America’s Favorite Syrian Militia Rules With an Iron Fist, 13. Februar 2017; Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC], Syria: Update on Military Service, Mandatory Self- Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015). Angesichts seiner Ausführungen kann dem Beschwerdeführer aber nicht geglaubt werden, dass er persönlich davon betroffen war. Neben der in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemängelten Oberflächlichkeit seiner Schilderungen hat er sich bezüglich seiner Verfolgung durch die YPG nämlich in einige nicht auflösbare Widersprüche verstrickt. Anlässlich der BzP gab er noch zu Protokoll, sein Dorf am 2. Dezember 2014 zu Fuss verlassen zu haben und illegal über die türkische Grenze gereist zu sein, wobei dieser Marsch lediglich [kurze Zeit] gedauert habe (vgl. A4/11, Rz. 5.02). In Ungereimtheit dazu trug er am Schluss der einlässlichen Anhörung dagegen vor, sich bereits zehn Tage vor seiner Ausreise in die Türkei in einem Landhaus seiner Familie versteckt zu haben (nachdem er auf dem Weg dorthin seinen Freunden einen Besuch abgestattet habe) und sich am 2. Dezember 2014 von diesem Landhaus aus mit einem Motorrad an die türkische Grenze begeben zu haben (vgl. A13/16, F106 ff. sowie Anmerkung anlässlich der Rückübersetzung zu A13/16, F9). Zuvor in der Anhörung hatte er – in teilweiser Übereinstimmung mit seinen Ausführungen anlässlich der BzP – demgegenüber noch angegeben, dass er sich zehn Tage vor seiner Ausreise bei Freunden versteckt habe und daraufhin nochmals nach Hause

E-1034/2016 zurückgekehrt sei, von wo er schliesslich ausgereist sei (vgl. A13/16, F9). Diese unterschiedlichen Darstellungen im Ablauf der Geschehnisse erwecken den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das über die Verfolgung durch die YPG Erzählte nicht selbst erlebt. Ferner erscheint die Art und Weise, wie er zehn Tage vor seiner Ausreise den YPG habe entkommen können, während sein Bruder festgenommen worden sei, wenig plausibel. So schien er im Zeitpunkt der Razzia bei sich zu Hause vor Ort gewesen zu sein, will er einen Teil der Aktion der YPG doch noch beobachtet haben. Unter von ihm trotz mehrfacher Gelegenheit nicht konkret dargelegten Umständen sei ihm anschliessend die Flucht aus seinem Haus gelungen (vgl. A13/16, F64 ff. sowie Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2016). Wie er dabei an den YPG vorbeigekommen sein will, ist nicht klar. 5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse

E-1034/2016 alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1034/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:

E-1034/2016 — Bundesverwaltungsgericht 28.02.2018 E-1034/2016 — Swissrulings