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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2014 E-1031/2013

28 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,455 mots·~7 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1031/2013

Urteil v o m 2 8 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien

A._______, (…), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (…).

E-1031/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Distrikt Jaffna, seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 10. August 2009 verliess und am 9. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2010 gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Griechenland verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2010 gegen diese Verfügung Beschwerde einreichte, worauf das BFM seinen Entscheid mit Verfügung vom 22. Februar 2011 wiedererwägungsweise aufhob und feststellte, das nationale Asylverfahren werde angesichts der anhaltend unbefriedigenden Situation in Griechenland wieder aufgenommen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2011 abgeschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 30. März 2010 und der eingehenden Anhörung vom 22. Januar 2013 im Wesentlichen vorbrachte, er sei (…) gewesen und habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in der Friedenszeit unterstützt, indem er ihnen täglich (…) gebracht habe, dass er die LTTE ausserdem sein Motorrad habe benutzen lassen, aber nicht wisse, wozu sie dieses benötigt hätten, dass er nach Beginn des Krieges mehrmals von der Armee aufgesucht, ins Militärcamp bestellt und befragt worden sei, weshalb er den LTTE sein Motorrad gegeben und diese unterstützt habe, dass er in der Folge aus Angst ins Vanni-Gebiet gegangen sei, seine Frau jedoch weiterhin von Soldaten, welche sich nach ihm erkundigt hätten, aufgesucht worden sei, dass er, zusammen mit vielen anderen Flüchtlingen, am 18. Mai 2009 in B._______ von der Armee festgenommen und ins Flüchtlingslager C._______ gebracht worden sei, dass der Mann, bei dem er im Vanni-Gebiet gearbeitet habe, im gleichen Camp gewesen sei und er mit dessen Hilfe durch Bestechung aus dem

E-1031/2013 Camp habe fliehen können, woraufhin er nach Colombo gegangen und ausgereist sei, dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Befragungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A1 und A49) zu verweisen ist, dass er zum Beleg seiner Asylgründe seine Identitätskarte, Kopien der Geburtsurkunden seiner Ehefrau und Kinder sowie einer Heiratsurkunde zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Januar 2013 (eröffnet am 28. Januar 2013) gestützt auf Art. 3 AsylG ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2013 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie eine Nachfrist von 30 Tagen zum Einreichen von Beweismitteln im Original beantragen liess, dass er mit der Beschwerde zwei Bestätigungsschreiben sowie verschiedene Zeitungsartikel als Beweismittel beibrachte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. März 2013 den legalen Aufenthalt in der Schweiz feststellte, den Antrag auf Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln ablehnte und Frist setzte zur Einreichung eines Kostenvorschusses, der am 16. März 2013 fristgerecht bezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 19. und 25. April 2013 weitere Beweismittel zu den Akten reichte, darunter ein Schreiben eines Anwaltes in Sri Lanka, eine Bestätigung des Kanadischen Roten Kreuzes über die Haft des (…) des Beschwerdeführers und ein Arbeitszeugnis,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM

E-1031/2013 entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts überprüft (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas mit tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits an-

E-1031/2013 geordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat,

dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt,

dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Januar 2013 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist,

dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,

dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- diesem vom Gericht zurückzuerstatten ist, dass der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei gilt, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist, dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten ist, dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, der notwendige Vertretungsaufwand sich indes aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),

E-1031/2013 dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 900.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen ist.

E-1031/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2013 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 16. März 2013 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückerstattet. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

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