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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2007 E-1030/2007

8 mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,708 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 1. Februar 2007 in Sachen Nichteintr...

Texte intégral

Abtei lung V E-1030/2007 {T 0/2} Urteil vom 8. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Weber und Brodard, Gerichtsschreiber Felder M._______, Mongolei, vertreten durch David Ventura, ES-BAS, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 1. Februar 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 34 AsylG) / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland am 29. Dezember 2006 legal verliess und mit einem Visum nach Russland gelangte, um anschliessend über Weissrussland und andere Länder illegal in die Schweiz zu reisen, wo er am 8. Januar 2007 eintraf und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er vom BFM am 15. Januar 2007 summarisch und am 29. Januar 2007 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG eingehend zu seinen Asylgründen und seinem Fluchtweg angehört wurde, dass er dabei geltend machte, er habe vor seiner Ausreise in X._______ gelebt und seit 2004 als Zollbeamter gearbeitet, dass er von seinem direkten Vorgesetzten dazu angestiftet worden sei, Ein- und Ausfuhren falsch zu deklarieren und die daraus resultierenden Gewinne der Y._______ Partei zukommen zu lassen, der er seine Stelle verdankt habe, dass er sich aus Gewissensgründen jedoch geweigert habe, dies zu tun, und – nachdem er von Unbekannten zusammengeschlagen worden sei – bei der Polizei Anzeige erstattet habe, wovon sein Vorgesetzter jedoch erfahren habe und er wiederum eingeschüchtert und tätlich angegriffen worden sei, dass er daraufhin bei der Zolldisziplinarkommission Meldung über diese Vorfälle erstattet habe, diese ihm aber in der Anwesenheit seines Vorgesetzten habe ausrichten lassen, dass sich alles mit rechten Dingen zugetragen habe und er keine weiteren Meldungen mehr machen müsse, dass er wenig später vom Zolldirektor und vom Parteichef davor gewarnt worden sei, weiter Unruhe zu stiften, dass die Polizei ihn vorgeladen und eine zweiwöchige Untersuchung gegen ihn angestrengt und ihm Beihilfe zum Fischschmuggel vorgeworfen habe, dass ihm sein Vorgesetzter unter Bezugnahme auf die polizeiliche Untersuchung Gefängnis oder Tod in Aussicht gestellt habe, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit aber bereits eine zweite Beschwerde an die Zolldisziplinarkommission gerichtet und eine Kopie davon an seinen Anwalt geschickt habe, der sich jedoch geweigert habe, ihn zu vertreten, da es in dieser Angelegenheit "um viel grössere Dinge gehe", dass es in der Folge zu mehreren Zwischenfällen gekommen sei: So sei zum Beispiel einmal in seiner nächsten Nähe ein Schuss gefallen und er habe einen der Männer erkannt, die er schon im Büro seines Vorgesetzten gesehen habe, dass er sich unter all diesen Umständen an Leib und Leben bedroht gefühlt und sich entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel zu den Akten reichte, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,

3 dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2007 – dem Beschwerdeführer am selben Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe auf Grund einer Lageanalyse mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche von Staatsangehörigen aus der Mongolei nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, dass vielmehr aufgrund der offensichtlich an der Anhörung nachgeschobenen bzw. nicht mehr genannten sowie unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestünden, dass er die geltend gemachten Vorbringen nicht tatsächlich und selbst erlebt habe und seine Vorbringen somit als haltlos zu qualifizieren seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2007 (Poststempel) mittels seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2007 das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erklärte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.21) guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies und die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwies, dass sich die Vorinstanz am 8. März 2007 vernehmen liess und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 15. März 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde,

4 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf Grund von Art. 34 AsylG praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin geltende Praxis der ARK, publiziert in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus vom Bundesrat bezeichneten verfolgungssicheren Staaten (sogenannte safe countries) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 2 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass diese Tatsache die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung jedoch nicht ausschliesst, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und somit widerlegt werden kann, dass gemäss Praxis bei der Anwendung von Art. 34 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, welcher nicht lediglich ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 sowie EMARK 2004 Nr. 5), dass die Beweismassanforderungen, welchen die "Hinweise auf eine Verfolgung" im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen sind, dass demnach, wenn bei einer summarischen Prüfung der Vorbringen greifbare, nicht

5 auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, auf das Asylgesuch eingetreten und die Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247 f.), dass die von Art. 36 Abs. 1 AsylG geforderte Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG vorab durchgeführt worden ist, dass demzufolge zu prüfen ist, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers Hinweise auf eine Verfolgung enthalten, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, es bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorbringen nicht tatsächlich und selbst erlebt habe und seine Vorbringen somit als haltlos zu qualifizieren seien, dass der Beschwerdeführer an der Befragung angab, mit den Behörden im Heimatstaat keine Probleme gehabt zu haben (A1 S. 7), an der Anhörung jedoch eine Vorladung der Polizei und eine vierzehntägige polizeiliche Untersuchung erwähnte (A7 S. 7), dass dieser krasse Widerspruch weder an der Anhörung mit dem Argument, er sei bei der ersten Befragung davon ausgegangen, er müsse nur die körperlichen Angriffe erzählen (A7 S. 9), noch in der Beschwerdeschrift mit dem Hinweis, es habe sich an der Befragung um ein Verständigungsproblem gehandelt, da er davon ausgegangen sei, er müsse nur solche Probleme mit der Polizei erwähnen, die aufgrund eines Fehlverhaltens seinerseits entstanden seien, ausgeräumt werden konnte, sondern der Beschwerdeführer sich vielmehr in neue Widersprüche verstrickt, dass der Beschwerdeführer, wie ihm von der Vorinstanz zu Recht vorgehalten wurde, bei der Befragung nur eine Beschwerde bei der Zolldisziplinarkommission angegeben hatte (A1 S. 6), anlässlich der Anhörung jedoch eine zweite erwähnte (A7 S. 7 f.), dass in Würdigung der gesamten Umstände der angeblichen Fluchtgründe diese zweite Beschwerde bei der Disziplinarkommission einen erheblichen Einfluss auf die Ausreise des Beschwerdeführers gehabt haben soll, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Anwalt des Beschwerdeführers es ablehnte, ihn in dieser Angelegenheit zu vertreten, und der Beschwerdeführer befürchtete, ihretwegen ins Gefängnis zu kommen oder umgebracht zu werden, dass aus diesem Grund das Argument in der Beschwerdeschrift, er habe die zweite, erst später vorgebrachte Beschwerde "nicht als weiteren Grund sondern als weiteres Element desselben Grundes" aufgefasst und deshalb erst an der Anhörung davon berichtet, nicht gehört werden kann, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei anlässlich der Befragung aufgefordert worden, sich kurz zu fassen, und es sei nicht nachgefragt worden (A7 S. 10), diese Einschätzung nicht zu ändern vermag, da dem Beschwerdeführer bei der Befragung ausdrücklich die Gelegenheit gegeben wurde, alle Asylgründe und Vorfälle darzulegen (A1 S. 7),

6 dass die Vorinstanz demgemäss die Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu Recht als stereotyp und das Vorbringen der zweiten Beschwerde als weiteren Nachschub qualifizierte, dass der Beschwerdeführer an der ersten Befragung im freien (und sehr kurzen) Bericht zu seinen Ausreisegründen dem Vorfall am Fluss, wo man ihn von einer Brücke habe herunterhängen lassen und ihm gedroht habe, ihn fallen zu lassen, verhältnismässig viel Platz eingeräumt hatte (A1 S. 5), dass er diesen Vorfall während des (sehr umfangreichen) freien Berichts an der zweiten Anhörung jedoch mit keinem Wort erwähnte (A7 S. 6 ff.) und – darauf angesprochen – entgegnete, es seien ihm viele kleine Sachen passiert, die er zum Teil vergessen habe, dass er aber das Wichtigste zu Protokoll gegeben habe (A7 S. 8), dass mit der Vorinstanz festgestellt werden kann, dass diese Stellungnahme nicht zu überzeugen vermag, dass die Erklärung des Beschwerdeführers vielmehr auf eine krasse Diskrepanz in der Gewichtung der angeblichen Vorkommnisse während der beiden Anhörungen schliessen lässt, welche auch durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht aufgelöst werden kann, da sich diese wiederum darauf beschränken festzustellen, es sei dabei lediglich um eine Auslassung in der Darstellung des Sachverhalts gegangen und er – der Beschwerdeführer – sei davon ausgegangen, in der zweiten Anhörung vor allem das sagen zu müssen, was er in der ersten Befragung nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer sich in der Schilderung der Vorfälle, an denen er tätlich angegriffen worden sei, in grobe Widersprüche in Bezug auf die jeweiligen Daten und die beteiligten Personen verstrickte, dass er an der ersten Befragung die drei Übergriffe, an denen er von den drei erwähnten Personen (Grenzpostenchef, Parteichef und Grenzbehörden-Provinzchef) körperlich angegriffen worden sei, auf Mai 2005, August 2006 und Oktober 2006 datierte (A1 S. 6), dass er während des freien Berichts an der zweiten Anhörung den Vorfall, wo er "von ein paar Leuten" zum Fluss gebracht und dort geschlagen worden sei, ebenfalls auf Mai 2005 datierte, und dass er daraufhin bei der Polizei Anzeige erstattet habe (A7 S. 7), dass er dann im September (ohne Jahresangabe) in Zusammenhang mit dem Schmuggel mit den Nüssen wiederum geschlagen worden sei und die vier bis fünf Täter dabei im Besitz seiner Polizeianzeige gewesen seien (a.a.O.), dass er die Übergriffe vom August und Oktober 2006 an der zweiten Anhörung also nicht mehr erwähnte, was sich auch nicht dadurch erklären lässt, dass er sich bei der Schilderung des Vorfalles am Fluss bei der Brücke um ein Jahr getäuscht und dass sich alles im Jahre 2006 zugetragen habe (A7 S. 9), dass, wenn sich alles im Jahre 2006 abgespielt haben soll, der Vorfall mit dem Schuss am Fluss im September 2006 zeitnahe mit dem tätlichen Übergriff, in welchem die Täter im Besitz der Polizeianzeige gewesen seien, stattgefunden haben müsste, was sich jedoch chronologisch nicht in die Erzählung des Beschwerdeführers einordnen lässt,

7 dass der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten durch seine Erklärungen nicht aufzulösen vermag, da sie sich lediglich darin erschöpfen zu wiederholen, er habe an der Anhörung nur detaillierter erzählt, was er an der Befragung noch nicht gesagt habe, wobei dies die nicht übereinstimmende Datierung der Vorfälle jedoch nicht zu erklären vermag, dass der Beschwerdeführer betont, er habe die beiden Anhörungen komplementär verstanden und daher einige Gegebenheiten an der zweiten Anhörung ausgelassen, dass dies aber – wie erwähnt – die groben Widersprüche nicht auszuräumen vermag, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zur Klärung der beteiligten Personen beitragen und dass insbesondere nicht nachvollzogen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich nicht erklären kann, wie die Unbekannten im Büro seines Vorgesetzten in den Besitz seiner Polizeianzeige gelangt seien, nachdem er doch eben diesen Vorgesetzten als Beteiligten oder Drahtzieher bei der Polizei und bei der Disziplinarkommission gemeldet habe und er überdies den Vizechef der Polizei bei einem der Übergriffe in einem Auto erkannt haben will (A7 S. 9), dass nach dem Gesagten das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311], vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass den Akten auch keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu entnehmen sind, dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle in der Person des gemäss Aktenlage gesunden und ausgebildeten Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass der Beschwerdeführer neben den als haltlos qualifizierten Vorbringen irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden ausdrücklich in Abrede stellte (A1 S. 7 und A7 S. 10),

8 dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht indessen mit Verfügung vom 15. Februar 2007 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährte, dass demgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2 Exemplare, eingeschrieben; Beilage: Original der Verfügung des BFM vom 1. Februar 2007) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref. Nr. N [...]) - (...) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand am:

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