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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2023 E-1029/2023

14 mars 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,747 mots·~24 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1029/2023

Urteil v o m 1 4 . März 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2023 / N (…).

E-1029/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Dezember 2022 gemeinsam mit einer volljährigen Schwester (N […]), seinen Eltern und zwei minderjährigen Geschwistern (N […]) in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2023 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und stamme aus B._______, Provinz Mardin. Nach dem Abschluss des Berufsgymnasiums habe er in verschiedenen türkischen Städten im Bereich (…) gearbeitet. Bei den Gefechten in B._______ im Jahr 2016 sei auch das Haus seiner Familie zerstört worden sei, weshalb er einige Zeit in C._______ gewohnt habe. Seiner Familie sei von den türkischen Behörden eine neue Wohnung zugewiesen worden, woraufhin er gemeinsam mit seinen Eltern und den drei Geschwistern nach B._______ zurückgekehrt sei, wo er mit der Familie bis zu seiner Ausreise gelebt und im (…)-Geschäft seines Vaters als Meister und Vorarbeiter gearbeitet habe. Eines Tages sei er von Angehörigen des Geheimdiensts (JİTEM [Jandarma İstihbarat ve Terörle Mücadele]) ins Regierungsgebäude gerufen worden, um Aufträge als (…) auszuführen. Dabei seien ihm Fotografien vorgelegt worden, welche ihn an Newroz-Feierlichkeiten gezeigt hätten. Er sei zur Zusammenarbeit aufgefordert und bedroht worden. Es sei von ihm verlangt worden, nach Syrien zu gehen und kurdische Personen zu bespitzeln und zu verraten. Da er der Aufforderung zur Zusammenarbeit nicht nachgekommen sei, sei er auch im Geschäft und telefonisch bedroht worden. Nach der fünften Bedrohung, habe er sich seinem Vater anvertraut. Er habe befürchtet, getötet zu werden, oder, dass seiner Familie etwas zustossen könnte. Ausserdem habe er trotz seiner Ausbildung Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt gehabt. Aufgrund der gegen ihn gerichteten Drohungen habe er seinen Heimatstaat am 7. Dezember 2022 gemeinsam mit den genannten Familienangehörigen auf dem Landweg illegal verlassen. Nebst einer Kopie seiner türkischen Identitätskarte reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente zu seiner Ausbildung und Berufstätigkeit, eine Fotografie, welche ihn vor einem zerstörten Haus zeigt sowie fünf Fotografien, welche ihn an Newroz-Feierlichkeiten in den Jahren 2012, 2013 und 2014 und unter anderem ein Foto von Abdullah Öcalan in den Händen haltend zeigen sollen, zu Akten.

E-1029/2023 B. Am 24. Januar 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C. Die Rechtsvertretung nahm am 25. Januar 2023 Stellung zum vorgelegten Entwurf und stellte zunächst fest, dass aus Effizienzgründen eine gemeinsame Stellungnahme für alle Familienangehörigen eingereicht werde. Die Familie stamme aus einem konfliktbelasteten Gebiet und sei in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Der Vater sei aktives Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi) gewesen und deshalb bereits belangt worden. Die Familie habe sich nach der Zerstörung des Hauses gegen den türkischen Staat gewehrt, womit eine Fichierung einhergehe. Aufgrund des Ansehens der Familie in der lokalen kurdischen Bevölkerung sei der volljährige Sohn (Beschwerdeführer) in den Fokus des Geheimdienstes geraten. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei anzumerken, dass dieser insgesamt fünf Mal durch den Geheimdienst bedroht worden sei. Es seien ihm ab der zweiten Bedrohung kompromittierende Fotos vorgelegt worden. Dass der Geheimdienst zunächst keine Details zum Aufgabengebiet genannt habe, dürfte beim Anwerben eines Spitzels den üblichen Gepflogenheiten entsprechen. Der Vater habe sich bei seiner Anhörung betreffend genaue Tätigkeiten zu einer Aussage hinreissen lassen; die durch ihn formulierten zu erwartenden Tätigkeiten in Syrien seien lediglich Vermutungen. Die Vorbringen seien insgesamt kongruent und würden erlebnisbasierte Details aufweisen. Dem Umstand, dass es sich um eine wenig gebildete Arbeiterfamilie handle, sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit Rechnung zu tragen. D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. Februar 2023 handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und

E-1029/2023 die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Dem Beschwerdeführer sei der bevollmächtigte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um koordinierte Behandlung seiner Beschwerde mit jenen seiner Familienangehörigen. Der Beschwerdeschrift waren im Wesentlichen folgende Beweismittel beigelegt: Fotografie des Mitgliederverzeichnisses der HDP in B._______ seinen Vater betreffend, zwei Fotografien seine Eltern an einer Demonstration zeigend, mehrere Fotografien des zerstörten Hauses des Beschwerdeführers, zwei Fotografien der Beerdigung eines Sohns seines Grossonkels aus dem Jahr 2017, die Kopie des (…) Aufenthaltsausweises des älteren Bruders sowie eine Kopie des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts B._______ vom (…) 2020. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Februar 2023 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-1029/2023 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das vorliegende Verfahren wird mit den Verfahren der übrigen Familienangehörigen E-1031/2023 und E-1032/2023 koordiniert behandelt und die diesbezüglichen vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezogen. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).

E-1029/2023 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, hinsichtlich der angeblichen Bedrohungen durch den Geheimdienst habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert. Zunächst habe er ausgeführt, er sei fünf Mal zum Geheimdienst zitiert und bei allen fünf Besuchen bedroht worden. Die Fotos betreffend seine Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten seien ihm anlässlich des dritten Treffens vorgelegt worden. Im Verlauf der Anhörung habe er seine Aussagen dahingehend revidiert, er habe beim ersten Mal nur Arbeiten verrichtet, die Bilder seien ihm beim zweiten Besuch vorgelegt worden. Auf diese Widersprüche angesprochen habe er schliesslich zu Protokoll gegeben, die Bilder seien bei jedem seiner Besuche auf dem Tisch gelegen. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, plausibel darzulegen, weshalb er trotz der vorangehenden Drohungen abermals zum Regierungsgebäude gegangen sei. Obwohl er anlässlich der Anhörung angehalten worden sei, genau zu erzählen, seien seine Schilderungen oberflächlich und vage ausgefallen – es fehle an erlebnisbasierten Details. Er habe lediglich ausgeführt, es sei ihm mit der Verhaftung gedroht worden, falls er nicht kooperiere; er habe geschwiegen und sei irgendwann nach zwei, drei Stunden freigelassen worden. Aus seinen Schilderungen gehe nicht hervor, was konkret von ihm verlangt worden sei oder was er in Syrien hätte machen müssen. Überdies habe er auch nicht konkret angeben, an wen er sich im Falle der Zusammenarbeit hätte wenden sollen. Hätten die Ereignisse tatsächlich wie vorgebracht stattgefunden, wären seine Schilderungen mit mehr Details versehen gewesen. Angesichts der Widersprüche und der fehlenden Substanz, sei es ihm nicht gelungen, seine Kernvorbringen – die Verfolgung durch den Geheimdienst – glaubhaft darzulegen. Die geltend gemachten Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt gingen in der Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei zu gewärtigen hätten, und seien nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Im Übrigen werde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen habe. Eigenen Angaben zufolge habe er dabei jedoch keine spezifische oder exponierte Funktion wahrgenommen. Zudem seien die Fotografien etwa zehn Jahre alt. Er habe weder mit der HDP noch der PKK

E-1029/2023 (Partiya Karkerên Kurdistanê) etwas zu tun gehabt. Den vorliegenden Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er ins Visier der türkischen Behörden geraten sein könnte. Die Zerstörung des Wohnhauses sei zwar bedauerlich. Dabei habe es sich jedoch nicht um einen gezielten Angriff gehandelt, seien damals doch viele Häuser in der Nachbarschaft zerstört worden, womit es an einem Verfolgungsmotiv fehle. Den seitens der Rechtsvertretung in der Stellungnahme gemachten Ausführungen könne nicht gefolgt werden. Die Präzisierungen betreffend die Anzahl der Bedrohungen seien als nachgeschoben zu qualifizieren, sei doch nicht ersichtlich, warum er diese Anmerkungen nicht bereits anlässlich der Rückübersetzung hätte machen können. Es treffe zwar zu, dass ihm das Verhalten des Geheimdienstes nicht angelastet werden könne. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass seine Vorbringen nicht nur deswegen als unglaubhaft erachtet worden seien, sondern insbesondere auch, weil es den Aussagen an Substanz fehle. Dass sein Vater sich zu einer Aussage habe hinreissen lassen, sei als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal dafür kein Anlass bestanden habe. Der Verweis, wonach die Vorbringen kongruent dargelegt und die Aussagen viele Details aufwiesen, sei bezeichnenderweise nicht mit entsprechenden Protokollstellen untermauert worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, auf welche Ausführungen sich dieser Verweis beziehe. Dem im Übrigen keineswegs als gering zu erachtenden Bildungsniveau sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit hinreichend Rechnung getragen worden. Soweit nunmehr geltend gemacht werde, die Familie habe sich nach der Zerstörung des Wohnhauses gegen den türkischen Staat gerichtlich gewehrt, sei auf die eingereichten Beweismittel sowie die Aussagen in der Anhörung zu verweisen, wonach die Klage gegen eine Versicherungsfirma erfolgt sei. Abgesehen davon, sei dieses Verfahren nach wie vor hängig. Insgesamt seien in der Stellungnahme keine Gründe vorgetragen worden, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigen könnten. 6.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, er stamme aus einer der kurdischen Bewegung nahestehenden Familie. Sein Grossonkel sei nach dem Militärputsch im Jahr 1980 in einem Gefängnis inhaftiert worden, welches für die Folter von politischen Gefangenen berüchtigt gewesen sei. Im Heimatdorf hätten heftigste bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der PKK und der türkischen Armee stattgefunden. Von diesem Bürgerkrieg sei er traumatisiert. Viele seiner Verwandten hätten sich der PKK angeschlossen, wobei auch der Sohn seines Grossonkels im Jahr 2017 im Kampf gegen den

E-1029/2023 IS (Islamischer Staat) getötet worden sei; andere Verwandte seien wegen des Nachnamens unter grossen staatlichen Druck gesetzt worden und hätten die Türkei deshalb verlassen müssen. Es sei ihm aufgrund seines Nachnamens unmöglich gewesen, eine Stelle in öffentlichen Einrichtungen zu finden, und er sei bei Polizeikontrollen wie ein Terrorist behandelt worden. Trotzdem hätten er und seine Familie den Kampf für die Rechte des kurdischen Volkes weiter unterstützt. Sein Vater sei Mitglied der HDP und Mitglied des (…) der Partei im Heimatdorf gewesen. Nach den gescheiterten Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der Türkei sei der Konflikt erneut eskaliert, wobei es insbesondere im Heimatdorf zu schweren Kämpfen gekommen sei. Die türkische Armee habe gezielt Häuser von Oppositionellen und Sympathisanten der kurdischen Bewegung bombardiert, so auch das Haus der Familie des Beschwerdeführers. Danach habe die Familie bei der Versicherung eine Entschädigung beantragt. Diese sei von der Versicherung verweigert worden, weshalb zurzeit ein gerichtliches Verfahren hängig sei. Die Vorinstanz verkenne bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die Traumatisierung des Beschwerdeführers, gleiche sein Leben doch einem Horrorfilm, bei dem der Staat unverhältnismässige Gewalt gegen Zivilisten, den Beschwerdeführer und seine Familie eingesetzt habe. Die Anwerbungsversuche des Geheimdienstes stellten die eigentliche Sollbruchstelle dar. Die subjektiv empfundene Angst sei daher – im Lichte der Familiengeschichte – objektiv nachvollziehbar. Aus dem vorliegenden Anhörungsprotokoll gehe zudem hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar Mühe gehabt habe, sich auszudrücken. Es sei ihm schwergefallen, die im Anschluss an die Bombardierung seines Hauses empfundene Not zum Ausdruck zu bringen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Aspekte mit Vertiefungsfragen weiter abzuklären. Es seien auffällig wenige Fragen zu den damals im Heimatdorf des Beschwerdeführers stattfindenden Kämpfen gestellt worden. Diesem Vorbringen komme jedoch sehr wohl asylrechtliche Relevanz zu, zumal dies auch den Beginn der Verfolgungsperiode darstelle. Dementsprechend habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden weder eine angemessene Entschädigung noch ein Ersatzhaus erhalten. Die Familie besitze für die neue Wohnung keine Eigentumsurkunde und müsse dem türkischen Staat Miete bezahlen. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass sich die all-

E-1029/2023 gemeine Menschenrechtslage in der Türkei im Laufe der letzten Jahre zunehmend verschlechtert habe und der türkische Staat rigoros gegen vermeintlich Oppositionelle vorgehe. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 7.2 In den vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer während der Anhörung einlässlich Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe, auch hinsichtlich des zerstörten Hauses der Familie, vorzutragen und zum Entwurf des angedachten Entscheids Stellung zu nehmen (vgl. SEM-act. A12/17 F55 f.; A16/3). Überdies sind dem vorliegenden Anhörungsprotokoll keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht möglich gewesen wäre, seine Vorbringen dezidiert darzulegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vorgenommene Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz respektive Glaubhaftigkeit nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt, weshalb das SEM auch nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu tätigen. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens (vgl. Beschwerde S. 14 f.) ist abzuweisen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 8.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit ausführlicher und zutreffender Begründung als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet. Diesbezüglich kann in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II), denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag.

E-1029/2023 8.3 Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei traumatisiert und habe sich deshalb nicht ausführlicher zu seinen Asylgründen äussern können, ist Folgendes festzuhalten: Untersuchungen zeigen, dass traumatische Erlebnisse – unabhängig vom Vorliegen einer Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) – in der Regel gut und langfristig erinnert werden können. Anders als bei neutralen werden jedoch bei traumatischen Ereignissen aufgrund der Fokussierung der Aufmerksamkeit auf relevante Details benachbarte oder mit dem Kern des Ereignisses nicht in Beziehung stehende Details – zumindest in zeitlicher Nähe zum Ereignis – schlechter erinnert als bei neutralen Ereignissen (vgl. RENATE VOLBERT, Aussagen über Traumata, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 399 ff.). Es ist somit auch im Falle einer Traumatisierung davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen mehrheitlich übereinstimmend und substantiiert dargestellt werden können. 8.4 Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Kernvorbringen nicht als ausreichend substantiiert zu erachten. Sowohl die anlässlich des freien Berichts als auch die auf gestellte Vertiefungsfragen gemachten Aussagen sind unsubstantiiert, widersprüchlich und ausweichend (vgl. SEM-act. A12/17 F56, F59 f., F70 f., F77 f.). Es fehlt den Antworten insgesamt am zu erwartenden und erforderlichen Detailreichtum. 8.5 Auf Beschwerdeebene wird weiter vorgebracht, der Beschwerdeführer stamme aus einer der kurdischen Bewegung nahestehenden Familie. Der Inhaftierung des Grossonkels im Jahr 1980 sowie dem Tod dessen Sohns im Jahr 2017 im Kampf gegen den IS kommt vorliegend per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Es handelt sich um entfernte Verwandte und die Vorfälle liegen Jahre respektive Jahrzehnte zurück. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung auf keine, mit diesen Vorfällen in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten aufmerksam gemacht. Er wurde anlässlich der Anhörung mehrmals gefragt, ob es weitere Gründe für seine Ausreise gebe, was er verneinte (vgl. SEM-act. A12/17 F55 f.; F110). Die nunmehr vorgebrachten Behelligungen und Diskriminierungen respektive, dass der Name der Familie fichiert worden sei, wurden nicht erwähnt. Daher sind diese Vorbringen als nachgeschoben respektive unglaubhaft zu qualifizieren; im Übrigen käme ihnen – auch bei Wahrunterstellung – mangels Intensität ohnehin keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu.

E-1029/2023 Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, die Zerstörung des Hauses sei entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ein gezielt gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichteter Angriff gewesen. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Er findet in den vorliegenden Akten und den zum Verfahren beigezogenen Akten der Familienmitglieder keine Stütze. Diesbezüglich ist wiederum auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, Pkt. 5). Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass der Konflikt in B._______ im Frühling 2016 eskalierte und die Familie des Beschwerdeführers nach der Zerstörung des Hauses eine neue Wohnung erhalten hat. Demnach sind insbesondere sowohl der zeitliche als auch der sachliche Kausalzusammenhang zur Ausreise Ende 2022 durchbrochen. Schliesslich ist diesem Vorbringen auch die im Sinne von Art. 3 AsylG erforderliche Intensität abzusprechen. Dass die Familie des Beschwerdeführers zurzeit mit der Versicherungsgesellschaft in einem rechtlichen Streit liegt, was mit dem eingereichten Gerichtsdokument untermauert wird, vermag an der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieses Vorbringens nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Schliesslich hat die Vorinstanz der aktuellen Menschenrechtslage in der Türkei gebührend Rechnung getragen, weshalb die diesbezüglich in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen nichts an den vorinstanzlichen Erwägungen ändern. 8.6 Die zu den Akten gereichten Beweismittel sind – soweit sie überhaupt tauglich sind – nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II). Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel belegen unbestrittene Sachverhaltselemente – Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten, Zerstörung des Hauses, Mitgliedschaft des Vaters bei der HDP, Beerdigung des Sohns des Grossonkels, (…) Aufenthaltstitel des älteren Bruders, Urteil betreffend zivilrechtliche Streitigkeit. Sie sind daher nicht geeignet, bestrittene Sachverhaltselemente im Sinne der obenstehenden Ausführungen zu belegen. Die Fotografie der Eltern an einer Demonstration vermag das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers vorliegend nicht zu schärfen. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine Vorbringen glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG darzulegen respektive hat die Vorinstanz diesen zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen.

E-1029/2023 8.7 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

E-1029/2023 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Das SEM führte zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Mardin, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Er sei ein junger, gut gebildeter Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung. Zudem verfüge er über eine gesicherte Wohnsituation sowie ein grosses familiäres und soziales Beziehungsnetz. Er sei betreffend sein Rückenleiden und den Zähnen im Heimatstaat bereits in ärztlicher Behandlung gewesen, womit auch der Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet sei. Nötigenfalls könne der in D._______ wohnhafte Bruder bei der Wiedereingliederung in finanzieller Hinsicht unterstützen. Schliesslich stehe es ihm frei,

E-1029/2023 sich allenfalls andernorts in der Türkei niederzulassen, habe er doch weitere Familienangehörige in Istanbul und Izmir. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 10.3.3 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, vom verheerenden Erdbeben in der Türkei sei die gesamte Bevölkerung betroffen. Die ohnehin bereits schwache Wirtschaft werde sich über Jahre nicht von dieser jüngsten Krise erholen. Den Beschwerdeführer erwarte Hunger und Elend. Die nicht unmittelbar durch das Erdbeben betroffenen Provinzen seien mittelbar durch den Zustrom von intern Vertriebenen belastet, was das tägliche Leben in allen Städten der Türkei beeinträchtige. Auch gebe es bereits Anhaltspunkte, dass Hilfsgelder in korrupter Weise versickerten oder in diskriminierender Weise verteilt würden. 10.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende und junge Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, zumal der Beschwerdeführer eine gute Berufsbildung vorzuweisen hat und die Familie im Heimatstaat nach wie vor über ihre Wohnung verfügt. Die verheerenden Auswirkungen des schweren Erdbebens von anfangs Februar 2023, dessen Epizentrum in der Provinz Kahramanmaras lag, werden vom Gericht nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer stammt jedoch aus B._______, in der Provinz Mardin, welche vom Erdbeben nicht unmittelbar betroffen gewesen ist. Die Situation in B._______ hat sich nach den Ausschreitungen im Jahr 2016 zwischen Anhängern der PKK und dem türkischen Militär wieder beruhigt. Seit Ende 2016 sind in B._______ 7 zivile Opfer zu beklagen (vgl. Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer | Crisis Group, abgerufen am 13. März 2023). In Anbetracht der obenstehenden Ausführungen vermag der Beschwerdeführer vorliegend nicht konkret darzutun, inwiefern er deshalb im Falle einer Rückkehr nunmehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten sollte. Die diesbezüglich in der Beschwerde gemachten Ausführungen beziehen sich auf die allgemeine Situation nach dem Beben und erschöpfen sich in pauschalisierenden Behauptungen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E-1029/2023 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 12.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG ist mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.4 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.

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E-1029/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Eva Hostettler

Versand:

E-1029/2023 — Bundesverwaltungsgericht 14.03.2023 E-1029/2023 — Swissrulings