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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2016 E-1013/2016

26 février 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,586 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1013/2016

Urteil v o m 2 6 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), eigenen Angaben zufolge staatenlos, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2016 / N (…).

E-1013/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 22. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich ihrer Befragung zur Person (BzP) am 27. August 2015 ausführte, sich vor der Einreise in die Schweiz in mehreren europäischen Staaten aufgehalten zu haben, wobei sie in Belgien und Österreich im Jahr 2002 respektive 2004 auch Asylgesuche gestellt habe, dass ihr daraufhin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung gemäss Dublin-Abkommen nach den von ihr genannten Ländern – namentlich Österreich, Belgien, Frankreich, Tschechien, Italien und Griechenland – gewährt wurde, dass sie diesbezüglich äusserte, nach Tschechien sei sie legal eingereist, in Österreich und Griechenland habe man sie versucht zu töten, in Italien sei sie von Angehörigen des Roten Kreuzes beraubt worden, in Frankreich habe sie aufgrund der schlechten Bedingungen nicht um Asyl ersucht und in Belgien sei ihr Asylgesuch abgelehnt worden, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht vorbrachte, sie sei an Lungenkrebs erkrankt, was der städtische Gesundheitsdienst in B._______ diagnostiziert habe, dass das SEM – nach Rücksprache mit den belgischen, österreichischen und französischen Dublin-Offices – die österreichischen Behörden um die Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin- III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden dieses Ersuchen zunächst ablehnten, das Rückübernahmebegehren jedoch im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens am 14. Januar 2016 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2016 – eröffnet am 12. Februar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung

E-1013/2016 der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit handschriftlicher englischsprachiger Eingabe vom 18. Februar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei das Dublin-Verfahren aufzuheben oder auszusetzen, bis zum Entscheid "on this subject " im hängigen Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, dass die Beschwerdeführerin hierzu unter anderem ausführte, sie habe das Bundesstrafgericht darum ersucht, ihren Status als Asylsuchende zu annullieren, da die hiesigen Migrationsbehörden sie während ihres Gefängnisaufenthaltes in der Schweiz das Asylgesuchsformular hätten unterzeichnen lassen und sie sich dabei im Zustand der Angst befunden habe (Beschwerdeschrift S. 2), dass sie folglich nie eine Asylsuchende in der Schweiz gewesen sei, weshalb eine Wegweisung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens für sie gar nicht in Frage kommen könne (Beschwerdeschrift S. 8), dass sie bei Aufhebung des vorliegenden Dublin-Verfahrens die Schweiz auf anderem Weg ("by other means than Dublin") verlassen würde (vgl. Beschwerdeschrift S. 2), dass sie in ihrer Beschwerdeeingabe des Weiteren vorbringt, während ihres Aufenthaltes in Österreich am (…) 2005 und (…) 2015 Opfer von Mordversuchen durch die "Austria Interior" beziehungsweise "Austria" geworden zu sein, dass die Beschwerdeführerin in der Beilage ihres Rechtsmittels mehrere Beweismittel zu den Akten reichte (Schreiben an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] "Request for reproduction of document from Court's archives" vom 2. Juli 2015, E-Mail-Verkehr zwischen dem (…) und dem Bundeskriminalamt B._______ zwischen 16. Februar und 16. Juli 2015, Röntgenbefunde des Gesundheitsdienstes der Stadt B._______ vom 1. September 2014 und 11. Juni 2015, ärztliche Terminbestätigung für den 10. September 2015, Bestätigung des Bundesstrafgerichts in Bellinzona vom 2. Februar 2016 über den Eingang einer Eingabe der Beschwerdeführerin), dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Februar 2016 vorsorglich stoppte,

E-1013/2016 dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und (nachdem der Gebrauch der englischen Sprache bei Beschwerden in Dublin-Verfahren nicht schadet) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

E-1013/2016 dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Dublin-Verfahrens beantragt und hierzu unter anderem ausführt, sie habe nie ein Asylgesuch in der Schweiz einreichen wollen, dass entgegen den vorstehenden Aussagen aus den Akten klar hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin eigenhändig ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte und es ihr jederzeit offen stand, ihr Gesuch zurückzuziehen, was indessen – trotz des schriftlichen Hinweises des SEM auf die Möglichkeit des Rückzugs ihres Gesuchs beim Migrationsamt des Kantons C._______ – bis zum heutigen Zeitpunkt unterblieben ist (vgl. Aktenstücke A26/1 und A27/2), dass das SEM demnach zu Recht das Asylverfahren der Beschwerdeführerin behandelte und in Anwendung des Dublin-Abkommens im Sinne der nachfolgenden Erwägungen einem Entscheid zuführte, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),

E-1013/2016 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass das SEM die österreichischen Behörden am 16. November 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden das Gesuch um Übernahme mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 zunächst ablehnten, dass das SEM – nachdem es weitere Zuständigkeitsabklärungen getroffen hatte – die österreichischen Behörden am 30. Dezember 2015 im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte und diese dem Gesuch mit Schreiben vom 14. Januar 2016 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,

E-1013/2016 dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie werde in Österreich verfolgt (zwei Mordversuche) implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, dass Österreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei zweimal Opfer eines Mordversuchs durch die "Austrian Interior" beziehungsweise "Austria" (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 und 5) geworden, wirr, unsubstanziiert und lebensfremd erscheint, dass die Beschwerdeführerin ja überdies auch geltend macht, man habe sie in Griechenland zu töten versucht und Angehörige des Roten Kreuzes hätten sie in Italien beraubt (vgl. A9/12 S. 8) und die angeblichen Mordkomplotte – in respektive von europäischen Staaten – gegen die Beschwerdeführerin offensichtlich keinen realen Hintergrund haben, dass es der Beschwerdeführerin deshalb nicht gelingt, eine Gefährdung durch staatliche Stellen in Österreich glaubhaft zu machen, zumal den bei den Akten liegenden diversen Schreiben der österreichischen Behörden im

E-1013/2016 Zusammenhang mit ihrem Asylverfahren und ihrer Gesundheitssituation ein gegenteiliges Bild zu entnehmen ist, dass der Nachbarstaat der Schweiz ein funktionierender Rechtsstaat ist und die österreichischen Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren, weshalb die Beschwerdeführerin sich bei allfälligen Problemen an die Behörden in Österreich wenden und Unterstützung in Anspruch nehmen kann, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Österreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Beschwerdeführerin ferner auf ihre Krankheit (Lungenkrebs) verweist, die indessen einer Überstellung nicht entgegensteht, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nämlich nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was vorliegend zu verneinen ist, dass im Übrigen Österreich als EU-Mitgliedstaat Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen muss (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche Hilfe zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) sowie über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,

E-1013/2016 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass es sich bei dieser Aktenlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel einzugehen, weil diese am Verfahrensausgang nichts zu ändern vermögen, dass auch keine Veranlassung besteht, den Ausgang eines angeblich von der Beschwerdeführerin beim Bundesstrafgericht eingeleiteten Verfahrens abzuwarten (vgl. Beschwerde S. 1 f.), zumal eine Rücksprache des Instruktionsrichters bei diesem Gericht am 25. Februar 2016 ergeben hat, dass dort kein Verfahren der Beschwerdeführerin hängig ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E-1013/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

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