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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2012 E-1010/2008

31 mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,064 mots·~25 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2008

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1010/2008

Urteil v o m 3 1 . M a i 2012 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien

A._______, geboren am (…) und ihr Sohn, B._______, geboren am, (…), Äthiopien, vertreten durch lic.iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2008 / N (…).

E-1010/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine – ihren Angaben zufolge – zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährige äthiopische Staatsangehörige verliess ihre Heimat am 7. Juli 2005 und reiste über den Sudan nach Libyen. Am 11. September 2006 sei sie gemeinsam mit anderen Flüchtlingen in einem Motorboot nach Sizilien übergeschifft, von wo sie am 20. September 2006 über Rom in die Schweiz gelangt sei und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Im EVZ D._______ wurde sie am 26. Oktober 2006 summarisch und im Kanton E._______ am 11. Dezember 2006 einlässlich zu den Asylgründen befragt. Am 15. Januar 2008 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung durch. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei wegen oppositioneller Tätigkeiten nach den Wahlen im Juni 2005 von der Polizei in Haft genommen worden. Am 8. Juni 2005 habe er das Haus frühmorgens verlassen und sei danach nicht zurückgekehrt. Am darauffolgenden Tag und an weiteren drei Tagen seien Polizisten gekommen und hätten nach Dokumenten gesucht. Anlässlich des letzten Besuchs sei sie mit den Polizisten mitgegangen, in der Annahme zu ihrem Vater geführt zu werden. Sie sei stattdessen in Haft genommen und unter Morddrohungen vergewaltigt worden. Am nächsten Morgen habe sie von dort fliehen können. Daraufhin habe sie sich bei ihrem Nachbarn, einem Student, der ihr die Reise finanziert habe, bis zur Ausreise versteckt. Auf die Details wird – soweit relevant für den Entscheid – in den Erwägungen eingegangen. C. Das BFM wies mit Verfügung vom 18. Januar 2008 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verneinte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde vom 18. Februar 2008 focht die Beschwerdeführerin diese beim Bundesverwaltungsgericht an und führte dabei aus, sie habe erst anlässlich eines Rückreisegesprächs erfahren, dass ihr Asylgesuch abgewiesen worden sei. Mit Eingabe dieser "mangelhaften" Rechtsmittel-

E-1010/2008 schrift beim Bundesverwaltungsgericht (Poststempel: 18. Februar 2008) sei die Frist zwar gewahrt, doch beantrage sie die Gewährung ihres Rechts auf Akteneinsicht und eine Fristverlängerung, damit sie eine Fachperson beiziehen und eine Beschwerdeergänzung einreichen könne. Ferner sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2008 gewährte ihr die damals zuständige Instruktionsrichterin Einsicht in die verfahrenswesentlichen Akten. Gleichzeitig erhielt sie Gelegenheit, ihre Beschwerde bis zum 11. März 2008 zu ergänzen. Mit derselben Verfügung wurde ein innert derselben Frist zu leistender Kostenvorschuss verlangt, welcher am 8. März 2008 fristgerecht bezahlt wurde. F. Mit Eingabe vom 10. März 2008 (Poststempel: 11. März 2008) beim Bundesverwaltungsgericht beantragte die in der Zwischenzeit mandatierte Rechtsvertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Asylgewährung der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowie (eventualiter) die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – ohne Einreichung einer Fürsorgebestätigung – um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf die Begründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 15. April 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Stellungnahme ein, worauf sich diese am 18. April 2008 vernehmen liess. Dabei hielt sie an ihrem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 22. April 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______. I. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 beantragte sie unter Hinweis auf ihre aktuelle Situation, es sei festzustellen, dass ihr eine Rückkehr nach Äthiopien ohne Bezugsperson und finanzielle Sicherheit nicht zuzumuten sei.

E-1010/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. In formellrechtlicher Hinsicht wird gerügt, die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, eine Knochenanalyse zur Feststellung der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen. Gestützt darauf hätte die Vorinstanz der zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführerin eine Vertrauensperson für das Verfahren beiordnen müssen. Der vorinstanzliche Entscheid vom 18. Januar 2008 sei deshalb formell fehlerhaft.

E-1010/2008 3.2. Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 351 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren BVGE 2008/24 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Die gewünschte radiologische Untersuchung des Handknochens hat für die Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur einen beschränkten Aussagewert, da das Knochenwachstum in einem nach Ethnie und Geschlecht unterschiedlichen Mass individuell variieren kann. Deshalb kann eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs erachtet werden (vgl. Grundsatzentscheid EMARK 2000 Nr. 19). Hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unterschiedliche Altersangaben machte. Einerseits gab sie an, sie sei siebzehn Jahre alt (vgl. BFM-Akte A1 S. 4) andererseits, sie sei am 9. Mai 1991 geboren, was zum Zeitpunkt der Befragung (26.Oktober 2006) bedeutet hätte, dass sie fünfzehn Jahre alt gewesen wäre. Auf die Frage, weshalb sie ihr Alter mit siebzehn angegeben habe, antwortete sie, sie habe nicht gewusst, wie man umrechne. Diese Erklärung ist unbehelflich, weil die Altersangabe nicht von der Umrechnung (vom äthiopischen in den gregorianischen Kalender) abhängt (vgl. BFM-Akte A5 S. 2). Zu diesen Ungereimtheiten kommt hinzu, dass sie keine diesbezüglichen Unterlagen einreichte. Somit ist die Beschwerdeführerin der Mitwirkungspflicht nur beschränkt nachgekommen. Mit der verlangten Durchführung einer radiologischen Untersuchung der Handknochen hätte die geltend gemachte Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgenannten Einschränkung nur eindeutig belegt werden können, wenn sie zum Zeitpunkt der Analyse knapp fünfzehn jährig gewesen wäre. Ob die http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/19

E-1010/2008 Vorinstanz angesichts dieser Ausgangslage und in Anwendung der Untersuchungsmaxime tatsächlich eine radiologische Untersuchung zur Feststellung der Minderjährigkeit hätte durchführen müssen, kann schliesslich offen gelassen werden, denn das Bundesamt hätte im vorliegenden Verfahren in jedem Fall die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin annehmen und ihr für die Dauer des Verfahrens eine Vertrauensperson beiordnen müssen, da keine ihrer Angaben Hinweise auf eine Volljährigkeit gab. Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Unterlassung einen schwerwiegenden Verfahrensmangel geschaffen. 3.3. Die Missachtung der Pflicht zur Beiordnung einer Vertrauensperson ist als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu behandeln (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 5) und führt, wenn sie auf Beschwerdeebene gerügt wird, in der Regel zur Kassation der angefochtenen Verfügung, da eine Heilung nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer daraus kein Rechtsnachteil (mehr) entsteht, d.h. dass der relevante Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 18 E. 5d; vgl. entgegenstehend dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil E-8648/2010 E. 6.3, in welchem der schwerwiegende Verfahrensmangel [Nichtbeiordnung einer Vertrauensperson und nicht rechtsgenügliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts] nicht geheilt werden konnte; vgl. auch Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Heilung der Gehörsverletzung BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676, mit weiteren Hinweisen). 3.4. Die Beschwerdeführerin wurde eingehend zu den Asylgründen befragt und den Protokollen können keine Hinweise entnommen werden, dass sie die Fragen nicht verstanden oder sonst Schwierigkeiten gehabt hätte, diese zu beantworten. Sodann ist die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt volljährig, weshalb sich keine Fragen hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse im Zusammenhang mit dem Kindeswohl stellen, die von der Vorinstanz abzuklären wären. Es ist deshalb insgesamt festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Asylgründe rechtsgenüglich erstellt worden und der Beschwerdeführerin aus der vorinstanzlichen Pflichtverletzung kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin vollumfänglich angefochten und somit Gelegenheit gehabt, sich auch auf Beschwerdeebene vollumfänglich zu den Asylgründen zu äussern. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelinstanz eine umfassende Kognition hat, womit sowohl Rechts- als auch Sachverhaltsfragen überprüft werden. Angesichts dieser Faktenlage

E-1010/2008 (rechtserheblicher Sachverhalt erstellt, kein Rechtsnachteil aus der Nichtbeiordnung der Vertrauensperson, vollumfängliche Kognition des Gerichts und Entscheidreife) ist insgesamt festzuhalten, dass eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 2C_694/2009 vom 20. Mai 2010 E. 2.2.1). Folglich wird das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz weitergeführt. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 18. Januar 2008 die Asylvorbringen (Verschwinden des Vaters, anschliessende Besuche der Polizei bei der Beschwerdeführerin zu Hause und Vergewaltigung der selben während der Polizeihaft) als unglaubhaft. Es führte hierzu aus, die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin seien sehr einfach und allgemein gehalten und würden jegliche subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen lassen. Insbesondere sei sie anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht in der Lage gewesen, ihre Vorbringen erlebnisgeprägt und authentisch zu schildern oder ihre Überlegungen und Beweggründe darzulegen. Vertiefende Antworten seien auch nach mehrmaligem Nachfragen ausgeblieben und seien oberflächlich, pauschal und

E-1010/2008 stereotyp ausgefallen (vgl. BFM-Akte A13). Bei solch einschneidenden Vorkommnissen könne indessen erwartet werden, dass minimale Detailkenntnisse, ein persönlicher Realitätsbezug sowie Realkennzeichen erkennbar wären. In Würdigung der gesamten Umstände ihrer Asylbegründung könne die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Deshalb würde es sich erübrigen, auf weitere Ungereimtheiten in ihren Ausführungen – beispielsweise auf die geltend gemachte politische Tätigkeit des Vaters, zu welcher die Gesuchstellerin bei der ergänzenden Anhörung keinerlei nähere Angaben habe machen können – näher einzugehen, zumal sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ergeben würden. Die Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. 5.2. Demgegenüber wurde in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, die Beschwerdeführerin mache einen frauenspezifischen Fluchtgrund geltend; sie habe seitens der Behörden ernsthafte Nachteile erlitten, weil ihr Vater politisch aktiv gegen das Regime gewesen sei. Die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf die geltend gemachte Vergewaltigung eingegangen, weshalb davon ausgegangen werde, dass sie diese nicht bezweifle. Es sei offenkundig, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Vergewaltigung aufgrund von Reflexverfolgung geworden sei. In diesem Zusammenhang sei auf eine neue Rechtspraxis der ARK hinzuweisen. Diese habe im Urteil vom 9. Oktober 2006 das äthiopische Justizsystem als schwach und überlastet beurteilt und festgestellt, dass das Justizpersonal in vielen Landesteilen schlecht ausgebildet sei; überdies sei die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter nicht hinreichend gewährleistet. Im besagten Urteil sei es um eine Frau gegangen, die durch eine Amtsperson vergewaltigt worden sei. Die Frage, ob sie bei einer allfälligen Anzeige Recht bekommen hätte, sei verneint worden. Im vorliegenden Verfahren sei die Vergewaltigung durch die Amtsperson und in Ausübung seiner Funktion erfolgt, was den asylrelevanten Gründen noch mehr Gewicht gebe. Sie habe das Fehlverhalten und den Amtsmissbrauch nicht angezeigt, weil sie Angst gehabt habe, erneut in Haft genommen und dort misshandelt zu werden. Aus den vorgenannten Gründen sei ihr politisches Asyl zu gewähren. 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die geltend gemachte Inhaftierung des Vaters und die darauffolgenden Polizeibesuche sowie die in diesem Kontext vorgebrachte Vergewaltigung – wie

E-1010/2008 nachfolgend auszuführen ist – als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Die Schlussfolgerung seitens der Beschwerdeführerin, wonach das Bundesamt mit keinem Wort auf die erlittenen Nachteile eingegangen und deshalb von deren Glaubhaftigkeit auszugehen sei, ist klar unzutreffend, denn die Vorinstanz hatte die Asylvorbringen, auch wenn nur pauschal, so doch explizit als unglaubhaft qualifiziert (vorstehend E.4.1). Dem Vorwurf der Unglaubhaftigkeit wurde in der Rechtsmitteleingabe indessen nichts entgegengehalten. Hingegen hat die Rechtsvertretung unter Hinweis auf die Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (EMARK 2006 Nr. 32) Ausführungen zur Asylrelevanz gemacht, welche vorliegend – abgesehen davon, dass sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen im vorgenannten Urteil der ARK in erheblicher Weise unterscheidet – nicht greifen. 5.3.1. Vor dem Hintergrund der Wahlen in Äthiopien im Jahr 2005 und der darauffolgenden Repressionswelle gegen Oppositionelle ist es in Addis Abeba tatsächlich zu vielen Verhaftungen gekommen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Inhaftierung ihres Vaters infolge politischer Aktivitäten gegen das Regime sowie die darauffolgenden Besuche durch die Polizei vermögen indessen nicht zu überzeugen. 5.3.1.1 Während die Beschwerdeführerin angibt, sie wisse, dass ihr Vater politisch aktiv gewesen sei (vgl. BFM-Akte A1 S. 5, A11 S. 11), widerspricht sie sich anlässlich einer später erfolgten Anhörung, indem sie zu Protokoll gibt, es sei eine Vermutung, beziehungsweise sie habe keine Ahnung, dass er politisch aktiv gewesen sei, vielmehr wisse sie, dass ihr Vater in seinem Geschäft gearbeitet habe (BFM-Akte A13 S. 15). Da es sich um eine entscheidende Frage handelt, bei der es nicht um eine Häufigkeitsangabe geht, hätte auch von der damals minderjährigen Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, dass sie diesbezüglich konstante Aussagen macht. Dem übereinstimmend angegebenen Tag (…), an welchem der Vater das Haus frühmorgens verlassen habe, stehen zahlreiche Ungereimtheiten hinsichtlich der darauffolgenden Ereignisse gegenüber, insbesondere der Anzahl der Polizeibesuche und des Ablaufs des letzten Besuchs. Den protokollierten Aussagen aus dem Jahr 2006 zufolge sollen es insgesamt drei, gemäss späteren Angaben vier Besuche gewesen sein (vgl. BFM-Akte A11 S. 11 – 13, A13 S. 14 – 15). Laut einer Version habe die Polizei sie zur Mitnahme aufgefordert, weil sie über die gesuchten Dokumente des Vaters nichts gewusst habe, laut einer anderen habe sie selber von ihnen verlangt bzw. sie darum gebeten, mitgehen zu dürfen (vgl. BFM-Akte A11 S. 11 und 13, A13 S. 16).

E-1010/2008 5.3.1.2 Abgesehen von diesen Differenzen erscheint die von ihr geschilderte Situation nach der Inhaftierung des Vaters aus mehreren Gründen unglaubhaft. Wäre ihr Vater tatsächlich inhaftiert worden, hätten die mehrfachen Hausbesuche der Polizisten die Beschwerdeführerin doch vorsichtig werden lassen müssen, insbesondere angesichts der politischen Unruhen. Dass sie nach den dreimaligen Besuchen der Polizisten vorbehaltlos mit diesen mitgegangen sein will, beziehungsweise diese sogar zum mitgehen aufgefordert haben will, um den Vater nach den Dokumenten zu befragen, erscheint in keiner Weise situationsgerecht und nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass es vor dem Hintergrund des soziokulturellen Kontextes kaum denkbar ist, dass die Beschwerdeführerin bei den mehrmaligen Hausbesuchen der Polizisten immer alleine gewesen ist und weder die Vermieterin noch den Nachbarn, ihre angeblichen Bezugspersonen, um Unterstützung gebeten hätte, oder die Bezugspersonen ihr in dieser prekären Situation unaufgefordert beigestanden wären (vgl. BFM-Akte A13 S. 14 und S. 19). Eine gewisse Fürsorglichkeit seitens der Vermieterin gegenüber der Beschwerdeführerin ist zumindest aus ihren Schilderungen zu erkennen, gibt sie doch an, die Vermieterin habe sie am Tag des Verschwindens ihres Vaters beim Verlassen des Hauses zurückgehalten (vgl. BFM-Akte A13 S. 14). Zum Nachbarn, dem Student, scheint auch ein gewisses Vertrauensverhältnis bestanden zu haben, hat sie sich doch angeblich nach der Vergewaltigung zu ihm begeben, weil er die einzige ihr bekannte Person gewesen sei (vgl. BFM-Akte A13 S. 18). 5.3.2. Was die Vergewaltigung betrifft, ist diese – soweit sie im geltend gemachten Kontext vorgebracht wurde – als unglaubhaft zu qualifizieren, zumal ihr bereits durch die vorgängigen, als unglaubhaft erachteten Ereignisse die Grundlage entzogen wird. Zudem sind einerseits Ungereimtheiten hinsichtlich des Ortes (Keller beziehungsweise Container, vgl. BFM-Akte A13 S. 12), des Ablaufs vor der Vergewaltigung (vgl. BFM-Akte A11 S. 11 und S. 14) und der Ereignisse des darauffolgenden Tages (vgl. BFM-Akte A11 S. 11 und S. 15) festzustellen. Anderseits enthalten die diesbezüglichen Schilderungen auch einige Realitätsmerkmale (weinen, sie wisse nicht, wie er sie entkleidet habe, sie habe nichts dagegen unternehmen können, sie sei kraftlos gewesen, vgl. BFM-Akte A11 S.14 und S. 15), aufgrund derer ein sexueller Übergriff auf die Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen ist, aber in dem von ihr geschilderten Zusammenhang nicht glaubhaft erscheint und deshalb keine politisch asylrelevante Verfolgung im Sinne von. Art. 7 AsylG i.V.m Art 3 AsylG zu begründen vermag.

E-1010/2008 5.4. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorbringen – auch unter Beachtung des soziokulturellen Kontextes – von der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 7 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Folglich verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und verweigerte ihr die Gewährung von Asyl in der Schweiz zu Recht. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 6.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 6.4. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-1010/2008 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.6. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-1010/2008 6.6.1. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist es bis zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea gekommen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Beziehungen zwischen Äthiopien und Eritrea als extrem gespannt gelten. Die beiden Länder hatten sich von 1998 bis 2000 einen Krieg über den Verlauf der gemeinsamen Grenze geliefert, in dem mutmasslich mehr als 70'000 Menschen umkamen. Bis heute ist der Grenzverlauf nicht eindeutig geklärt und die Region rund um die Ortschaft Badme gilt nach der innerkoreanischen Grenze als die am stärksten militarisierte der Welt (vgl. Frankfurter Allgemeine vom 15. März 2012 auf http://www.faz.net/aktuell/poliik/ausland/nach-ermordung-zweier-deutscher-aethiopischer-angriff-in-eritrea-116855430.html, abgerufen am 11. April 2012). Insgesamt kann trotzdem nicht von einer allgemeinen Verschlechterung der Lage in Äthiopien gesprochen werden, welche einen Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erscheinen liesse. 6.6.2. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sind die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens in jeder Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart und bei Ernteausfällen oft auch lebensbedrohlich. In den letzten Jahren hat die internationale Gemeinschaft praktisch kontinuierlich Nahrungsmittelhilfe in der einen oder anderen Region Äthiopiens geleistet. Die rasante Inflation der letzten Jahre (teilweise über 30%) drückt immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich unter die absolute Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze bleiben trotz des gestiegenen Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar. Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die Arbeitssituation nochmals schwieriger. Allein die starke Inflation der letzten Jahre (innerhalb der letzten fünf Jahren stiegen die Lebensmittel bis zu 200 Prozent an, im Jahre 2011 lag die Inflation offiziell bei 18 Prozent) hat zudem eine Mehrheit der Bevölkerung in existenzielle Nöte gebracht http://www.faz.net/ak-tuell/poliik/ausland/nach-ermordung-zweier-deutscher-aethiopischer-an-griff-in-eritrea-116855430.html http://www.faz.net/ak-tuell/poliik/ausland/nach-ermordung-zweier-deutscher-aethiopischer-an-griff-in-eritrea-116855430.html http://www.faz.net/ak-tuell/poliik/ausland/nach-ermordung-zweier-deutscher-aethiopischer-an-griff-in-eritrea-116855430.html

E-1010/2008 (vgl. African Development Bank (AfDB), OECD, UNDP, UNECA, African Economic Outlook 2011 Ethiopia http://www.africanecono-micoutlook.org/fileadmin/uploads/aeo/Country_Notes/2011/Full/Ethiopia.pdf, abgerufen am 28. März 2012). 6.6.3. Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen bzw. alleinerziehenden Müttern in Äthiopien betrifft, ist sodann Folgendes zu bemerken: Für alleinstehende Frauen und Mütter ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben (vgl. Ethiopian Society of Population Studies and United Nations Population Fund (UNFPA), Gender inequality and Womens's Empowerment, Oktober 2008, http://ethiopia.unfpa.org/drive/Gender.pdf, abgerufen am 29. Juli 2010). 6.6.4. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55% geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl. http:ethiopia.unfpa.org/drive/Gender.pdf, zuletzt abgerufen am 10. Mai 2011). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009). 6.6.5. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, ihr werde die soziale und wirtschaftliche Eingliederung gelingen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Äthiopien in den letzten Jahren einen wirtschaftlichen Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen hat, von dem freilich bisher vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, und dass Addis http://www.africanecono-micout-look.org/fileadmin/uploads/aeo/Country_Notes/2011/Full/Ethiopia.pdf http://www.africanecono-micout-look.org/fileadmin/uploads/aeo/Country_Notes/2011/Full/Ethiopia.pdf http://ethiopia.unfpa.org/drive/Gender.pdf

E-1010/2008 Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten bietet als andere Städte oder ländliche Regionen (vgl. Jeune Afrique, Ethiopie: les fragilités d'un champion africain, 14. Dezember 2011, http://www.jeuneafrique.com/ Article/ARTJAJA2656p090-092.xml0/bad-inflation-pauvrete-chinethiopieles-fragilites-d-un-champion-africain.html, abgerufen am 28. März 2012). 6.6.6. Eigenen Angaben zufolge habe die Beschwerdeführerin seit dem zweiten Lebensjahr bis zur Ausreise in Addis Abeba gewohnt. Weil ihre Mutter nach Eritrea deportiert worden sei, habe sie seit ihrem neunten Lebensjahr nur noch mit ihrem Vater zusammengelebt. Ihre Tante väterlicherseits lebe in einem Dorf und sei verheiratet. Das letzte Mal habe sie sie mit acht Jahren gesehen. Zu ihrer Mutter habe sie quasi keinen Kontakt (vgl. BFM-Akte A1 S. 1-3, A11 S. 4-5, A13 S. 2-6). Weiter habe sie während acht Jahren die Schule besucht, aber ohne Abschluss noch Berufsausbildung. Als einzige Erwerbstätigkeit habe sie in Libyen während zweier Monate in einer Familie zu den Kindern geschaut (vgl. BFM-Akte A11 S. 7). Auch wenn die Beschwerdeführerin nur über eine geringe Schulbildung und wenig Berufserfahrung verfügen sollte, dürfte sie und ihr Kind bei einer Rückkehr nach Äthiopien ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und einen Bekanntenkreis vorfinden, auf welches sie zurückgreifen kann. Ihr handelstreibender Vater lebt in Addis Abeba und ihre Tante auf dem Land. Es ist davon auszugehen, dass sie mit deren Hilfe in Äthiopien eine Existenzgrundlage für sich und ihr Kleinkind aufzubauen vermag. Dabei ist es ihr unbenommen, beim BFM um Rückkehrhilfe zu ersuchen, womit ihr der Aufbau einer Existenzgrundlage erleichtert werden dürfte (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Angesichts der überwiegend begünstigenden Faktoren sollte der jungen gesunden Beschwerdeführerin eine Wiedereingliederung in die äthiopische Gesellschaft gelingen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-1010/2008 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1. Das eingangs gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mangels belegter Bedürftigkeit abgewiesen. 8.2. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren unterlegen, weshalb ihr grundsätzlich die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag wird im vorliegenden Verfahren infolge des am 11. März 2008 bezahlten Kostenvorschusses verrechnet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1010/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Stella Boleki

Versand:

E-1010/2008 — Bundesverwaltungsgericht 31.05.2012 E-1010/2008 — Swissrulings