Abtei lung V E-1010/2007 stw/kae {T 0/2} Urteil vom 21. März 2007 Mitwirkung: Richter Stöckli, Richter Dubey, Richterin Kojic Gerichtsschreiberin Karpathakis A._______, Afghanistan, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 2. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Hazara aus dem Dorf C._______ (Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni), eigenen Angaben zufolge Afghanistan am 17. April 2006 letztmals verlassen habe, über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Rom gelangt, und von dort mit dem Zug am 24. Dezember 2006 in die Schweiz eingereist sei, wo er am selben Tag im Empfangszentrum- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer dort am 23. Januar 2007 summarisch zum Reiseweg und den Ausreisegründen befragt wurde und das BFM ihn am 29. Januar 2007 direkt anhörte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe in Afghanistan mit verschiedenen Gruppierungen zu tun gehabt und eines abends - er selbst sei damals acht Jahre alt gewesen - seien mehrere Personen zu ihnen nach Hause gekommen und man habe seinen Vater und fünf weitere Personen erschossen, dass er nach dem Tode seines Vaters eine Weile als Hirte gearbeitet habe, seine Mutter später wieder geheiratet habe und er im Jahre 2000 in Begleitung eines Mannes, als dessen Sohn er sich ausgegeben habe, in den Iran gegangen sei, dass er in D._______ bis im Jahre 2005 in einem Steinbruch tätig gewesen sei und von seinem Lohn habe leben können, dass er im Dezember des Jahres 2005 von den iranischen Behörden nach Afghanistan ausgeschafft worden sei, wo er sich bis zu seiner Ausreise bei einer Tante väterlicherseits in E._______ aufgehalten habe, dass er zwar einen Bruder habe, diesen aber bei der Tante nicht gefunden habe und er nicht wisse, wo er sich aufhalte, dass seine Tante ihn schlecht behandelt habe, dass zwar auch seine Mutter noch im Bezirk Jaghori lebe, er jedoch nicht bei ihrer neuen Familie leben könne, da sein Stiefvater ihn nicht akzeptiere, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Februar 2007 - eröffnet am selben Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 1 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, seinen Heimatstaat verlassen zu haben, weil er dort weder über ein Beziehungsnetz noch über Grundeigentum verfüge, dass er demgegenüber keinerlei Verfolgungsvorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK deponiert und demnach die Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht habe, dass das BFM hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ausführte, selbst unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in Afghanistan erweise sich ein solcher grundsätzlich als zumutbar,
3 dass es sich dabei auf ein Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Januar 2006 beruft, wonach von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in jene Regionen Afghanistans auszugehen sei, in welchen seit dem Jahre 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr bekannt geworden seien, was für das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Hazarajat, gelte, dass im Übrigen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Beziehungsnetz in Afghanistan realitätsfremd und deshalb nicht glaubhaft seien, dass schliesslich der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung offensichtlich nicht nachgekommen sei, weshalb aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, ein Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 2. Februar 2007 sei, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betreffe, aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und stattdessen sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen liess, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, ein Vollzug der Wegweisung in den Hazarajat erweise sich angesichts seiner familiären Situation und der allgemeinen Sicherheitslage dort als unzumutbar, dass auf weitere Einzelheiten in der Begründung, soweit für einen Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 unter anderem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und die Vorinstanz gleichzeitig zum Schriftenwechsel im Sinne von Art. 57 Abs. 1 VwVG einlud, dass sich das BFM am 15. Februar 2007 insoweit vernehmen liess als es an seinem Standpunkt festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2007 die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gab, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
4 dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerde - entsprechend den Rechtsbegehren und deren Begründung nur gegen den angeordneten Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet, und die Verfügung des Bundesamtes vom 2. Februar 2007, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch und die Wegweisung beschlägt, in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositivziffer 1und 2), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Gericht die angefochtene Verfügung diesbezüglich in voller Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die ARK festgehalten hat, die vier Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung seien alternativer Natur und sobald eine von ihnen erfüllt sei, sei der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (so in EMARK 2001 Nr. 1, E. 6a), dass sich diese Rechtsprechung auch heute noch als zutreffend erweist (wobei es sich heute infolge der aufgehobenen Notlagebestimmungen nur noch um drei Bedingungen handelt), dass dem weggewiesenen Asylsuchenden gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offensteht (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass aus humanitären Gründen auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet wird, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass das Gericht nach einer Durchsicht der Befragungsprotokolle nicht erkennen kann, inwiefern der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung offensichtlich nicht nachgekommen sein soll, dass eine solche Durchsicht vielmehr ergibt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nur rudimentär abgeklärt hat,
5 dass zudem die Argumente der Vorinstanz, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Beziehungsnetz und zu seinem Herkunftsort unglaubhaft seien, nicht überzeugen, dass schliesslich sogar das BFM, obwohl es, wie erwähnt, an der geltend gemachten Herkunft zweifelt, einen Wegweisungsvollzug in den Hazarajat geprüft hat, und für das Gericht kein Anlass besteht, etwas anderes zu tun, dass das Bundesamt aus dem Urteil der ARK vom 24. Januar 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9) zu Unrecht schliesst, ein Vollzug der Wegweisung in den Hazarajat erweise sich als grundsätzlich zumutbar, weil dort seit dem Jahre 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen seien, dass nämlich die erwähnte Rechtsprechung vielmehr den Hazarajat gerade ausnimmt von jenen Regionen, in welche sie einen Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet, wenn dort seit dem Jahre 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen waren und die strikten, in EMARK 2003 Nr. 10 aufgezeichneten, Kriterien in Bezug auf ein soziales und wirtschaftliches Netz erfüllt sind (EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8, unter Verweis auf EMARK 2003 Nr. 30, E. 6 und 7a), dass das Bundesverwaltungsgericht im heutigen Zeitpunkt keinen Anlass sieht, in Bezug auf den Hazarajat eine andere Lagebeurteilung vorzunehmen als dies die ARK in ihren Urteilen getan hat, dass überdies eine solche in Bezug auf den südlichen Hazarajat wenn anders, dann ungünstiger ausfallen würde, verschlechtert sich doch die dortige Lage laut dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen in jüngster Zeit zusehends, dass dies insbesondere in Bezug auf den Herkunftsort des Beschwerdeführers (Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori) gelten soll, wo die Zentralregierung einen ehemaligen Kriegsverbrecher als lokalen Gouverneur eingesetzt hat, welcher seinerseits die Schlüsselstellen mit seinen Gefolgsleuten besetzt hat, dass die Akten keine Schlüsse darauf zulassen, der Beschwerdeführer verfüge in einer Region Afghanistans, wohin ein Wegweisungsvollzug im Sinne von EMARK 2006 Nr. 9 grundsätzlich zumutbar wäre, über ein den strengen Anforderungen von EMARK 2003 Nr. 10 genügendes soziales und wirtschaftliches Beziehungsnetz, dass jedenfalls sein blosser Hinweis, ein Onkel lebe in Mazar-i-Sharif zu dieser Annahme nicht gereicht, dass sich, in Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalles, ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erweist, weil befürchtet werden muss, dass der Beschwerdeführer an einem innerstaatlichen Zufluchtsort in eine existenzgefährdende Situation geraten würde, dass die Akten auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG enthalten (so die noch immer zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2004 Nr. 39) und somit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem vorläufigen Verbleib in der Schweiz und die damit zusammenhängenden humanitären Aspekte gegenüber dem öffentlichen Intresse am Vollzug der Wegweisung überwiegen,
6 dass sich mit diesem Ergebnis die Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung im Umfang ihrer Anfechtung sich als unangemessen erweist und aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufzunehmen, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertreterin auf Einreichung einer Kostennote (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG) verzichtet hat, und die Parteientschädigung diesfalls, namentlich wenn der Aufwand abschätzbar ist, von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass in Ermangelung der Kostennote ein Stundenansatz von Fr. 100.--, wie er gemäss ARK-Praxis (EMARK Mitteilungen 2000/1) galt und von dem in Art. 10 Abs. 2 VGKE gesetzten Rahmen abgedeckt ist, angenommen wird, dass der Zeitaufwand auf vier Stunden geschätzt wird und das BFM mithin anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 400.-- (inkl. allfälliger Barauslagen und MWSt-Anteil) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref._______) und unter Hinweis auf Ziffer 2 und 4 des Dispositivs - _______ des Kantons _______ Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand am: