Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1006/2017
Urteil v o m 1 0 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), A._______, geboren am (…), beide Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2017 / N (…).
E-1006/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien gemäss eigenen Angaben am 19. Juni 2015, reisten am 12. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Am 29. Juli 2015 wurden sie zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 9. Februar 2016 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe von Juni 2008 bis März 2010 Militärdienst in der syrischen Armee geleistet. Im Juni oder Juli 2009 sei er von einem Vorgesetzten aufgefordert worden, zusammen mit einem Ingenieur Autos zu zerlegen. Danach habe ihm der Vorgesetzte dafür Geld geben wollen, welches er jedoch nicht angenommen habe. Stattdessen habe er Urlaub bekommen. Als er aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, seien der Vorgesetzte und der Ingenieur verhaftet gewesen und man habe auch ihn befragt. Da man ihn für unschuldig befunden habe, habe es für ihn keine Konsequenzen gegeben. Eineinhalb Jahre nach seiner Entlassung habe er vom Ingenieur erfahren, dass nun auch sein Name verraten worden sei. Aus diesem Grund habe er Syrien im April 2012 in die Türkei verlassen und sei im Jahr 2014 wieder zurückgekehrt. Danach hätten die Volksverteidigungseinheiten (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) ihn rekrutieren wollen, weshalb er sein Heimatland zusammen mit seiner Ehefrau verlassen habe. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe in den Jahren 2013 und 2014 für ein Jahr lang ehrenamtlich Kinder in Kurmanci unterrichtet. Von einem Kollegen habe sie erfahren, dass sie auf einer Liste des sogenannten Islamischen Staates (IS) stehe. Aus diesem Grund habe sie Syrien zusammen mit ihrem Ehemann verlassen. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 – eröffnet am 16. Januar 2017 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Sie bezog die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns ein und lehnte beide Asylgesuche ab. Gleichzeitig wies sie die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführenden
E-1006/2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, der ablehnende Asylentscheid der Vorinstanz sei insoweit aufzuheben, als er die Beschwerdeführerin nicht aus eigenen Asylgründen als Flüchtling anerkenne und er ihnen das Asyl verweigere. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund eigener Asylgründe als Flüchtling anzuerkennen und ihnen beiden sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, der Asylpunkt und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-1006/2017 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung durch die staatlichen Behörden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Seine Aussagen in Bezug auf die angeblichen Folgen des Autoverschrottens würden erhebliche Widersprüche aufweisen. So mache er unterschiedliche Angaben zum angeblichen Gerichtstermin und der erhaltenen Vorladung. Er sei offensichtlich ausser Stande kongruente Aussagen zum angeblichen Ablauf und der Bedrohungssituation zu machen. Zudem erscheine es äusserst unwahrscheinlich, dass die Sicherheitsbehörden ihn wegen seines Mitwirkens überhaupt in asylrelevanter Weise verfolgt hätten. Weiter sei die befürchtete Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte nicht asylrelevant. Die Furcht
E-1006/2017 der Beschwerdeführerin vor dem IS infolge ihres Kurdisch-Unterrichts müsse als unbegründet eingestuft werden. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, der angefochtene Entscheid sei ausserordentlich unübersichtlich und es fehle jegliche Systematik. Der Entscheid müsse darum bereits aus formellen Gründen aufgehoben werden. Weiter müsse darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer an einem Tinnitus leide, welcher seine Konzentrationsfähigkeit beeinträchtige. Zudem sei das Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers unvollständig, da Frage 62 fehle. Bezüglich seiner Verfolgung durch die syrischen Behörden würden seine Angaben in der BzP mit denjenigen in der Anhörung übereinstimmen. Zudem lasse die Vorinstanz einige seiner Angaben unberücksichtigt. Weiter spreche alles dagegen, dass er in Syrien einen fairen Prozess erhalten hätte. In syrischen Gefängnissen komme es zu einer grossen Zahl extralegaler Hinrichtungen. Weiter komme der YPG in seiner Heimat eine beherrschende Stellung zu. Ihre Handlungen seien deshalb als staatlich oder quasistaatlich anzusehen. Zudem arbeite die YPG mit dem Assad-Regime zusammen, weshalb die Gefahr bestehen würde, dass er ausgeliefert werden könnte. Die Zwangsrekrutierung durch die YPG sei deshalb asylrelevant. Die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch den IS sei selbstverständlich ebenfalls asylrelevant. Sie entspreche aufgrund mehrerer Elemente dem Feindbild des IS. Sie sei eine arbeitstätige Frau und unterrichte auch Mädchen in der kurdischen Sprache. 4.3 Vorab ist anzumerken, dass die Verfügung der Vorinstanz keinesfalls unübersichtlich strukturiert ist. Nach der Darlegung des Sachverhaltes handelt die Vorinstanz vorerst die Vorbringen des Beschwerdeführers ab. Sie führt aus, dass das Vorbringen, er werde aufgrund des geschilderten Ereignisses während seines Militärdienstes von den syrischen Behörden verfolgt, aufgrund diverser Widersprüche nicht glaubhaft sei. Sodann sei die geltend gemachte Verfolgung durch die YPG nicht asylrelevant. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander und stellt ebenfalls fest, dass diese nicht asylrelevant seien. Die Verfügung ist als Ganzes gut strukturiert und die Erwägungen sind problemlos nachvollziehbar. Weiter muss festgestellt werden, dass im Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers die Frage 62 tatsächlich fehlt. Aus dem Zusammenhang kann jedoch ohne weiteres geschlossen werden, wie die Frage lautet und was der Beschwerdeführer antwortet. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht jedenfalls kein Anlass. Schliesslich ist festzuhalten, dass aus dem Anhörungsprotokoll des
E-1006/2017 Beschwerdeführers und dem eingereichten Arztbericht zwar hervorgeht, dass dieser unter einem Tinnitus leidet, jedoch nicht ersichtlich ist, dass dies irgendwelche Auswirkungen auf die Beantwortung der gestellten Fragen gehabt hätte. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Arztbericht keine Therapie wünscht. 4.4 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant sind. 4.4.1 So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die Folgen des angeblichen Autoverschrottens erhebliche Widersprüche aufweisen würden. Der Beschwerdeführer führt hierzu in der BzP aus, er habe eineinhalb Jahre nach seiner Entlassung aus dem Militär einen Gerichtstermin gehabt, sei jedoch nicht hingegangen. Dies habe für ihn keine weiteren Probleme verursacht (SEM-Akten, A3/14 S. 8 f.). Anlässlich der Anhörung bringt er in seiner freien Erzählung vor, er habe eineinhalb Jahre nach seiner Entlassung einen Anruf des Ingenieurs erhalten, wonach sein Name verraten worden sei und er das Land verlassen solle, was er auch getan habe (SEM-Akten, A17/17 F93 und F105). Den in der BzP vorgebrachten Gerichtstermin erwähnt er dabei mit keinem Wort. Als er von der Vorinstanz auf den erwähnten Gerichtstermin angesprochen wird, gibt er an, er habe keinen Gerichtstermin bekommen (SEM-Akten, A17/17 F112). Als er nochmals auf seine Aussage in der BzP aufmerksam gemacht wird, bringt er sodann vor, er habe doch einen Gerichtstermin erhalten. Das entsprechende Schreiben habe er seinem Anwalt gegeben, von diesem habe er jedoch nichts mehr gehört (SEM-Akten, A17/17 F113). Dass sich der Beschwerdeführer an den in der BzP vorgebrachten Gerichtstermin anlässlich der Anhörung nicht mehr zu erinnern scheint und erst auf zweifachen Vorhalt des Befragers seine Aussagen anpasst, weist darauf hin, dass es sich dabei um einen konstruierten Sachverhalt handelt. Seine diesbezüglichen Ausführungen hat die Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert. Daraus folgt, dass auch die Furcht des Beschwerdeführers, von der YPG an die syrischen Behörden ausgeliefert zu werden, unglaubhaft ist. 4.4.2 Ebenfalls zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz zur Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Urteil D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass einem Betroffenen
E-1006/2017 seitens der YPG keine Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wären (vgl. auch Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015). Seine diesbezüglichen Vorbringen sind somit nicht asylrelevant. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie stehe auf einer Liste des IS, weshalb sie begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gehabt habe. Dieses Vorbringen qualifiziert die Vorinstanz korrekterweise als unbegründet und somit nicht asylrelevant. Objektive Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise tatsächlich gefährdet gewesen war und es auch im heutigen Zeitpunkt noch ist, gibt es keine. Sie bringt lediglich vor, ihr Freund habe ihr gesagt, sie stehe auf einer Liste. Weiter begründet sie ihr Vorbringen nicht. Bezeichnenderweise kann sie auch keine Auskunft dazu geben, woher ihr Freund diese Information erhalten habe. Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem IS hat es offensichtlich keinen gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass sie persönlich und gezielt eine Verfolgung durch den IS zu vergegenwärtigen gehabt hätte, finden sich in den Akten somit keine. Diesem Vorbringen fehlt es an der Asylrelevanz. 4.5 Die Beschwerdeführenden vermögen somit keine Fluchtgründe im Zeitpunkt der Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt und die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
E-1006/2017 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-1006/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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