Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-10054/2025
Urteil v o m 1 0 . März 2026 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.
Parteien
A._______, geboren am (…) B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Türkei, Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Revision des Urteils E-4538/2023 vom 4. Dezember 2025 / N (…).
E-10054/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellenden am 17. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM die Asylgesuche der Gesuchstellenden mit Verfügung vom 27. Juli 2023 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. August 2023 mit Urteil E-4538/2023 vom 4. Dezember 2025 abwies, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 auf eine als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe der Beschwerdeführenden vom 18. Dezember 2025 infolge erkannter fehlender funktionaler Zuständigkeit nicht eintrat, dass die Gesuchstellenden daraufhin mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 um Revision des vorgenannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E- 4538/2023 vom 4. Dezember 2025 ersuchten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens beantragten, dass die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug am 30. Dezember 2025 einstweilen aussetzte und die Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2026 aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet werde, dass beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 21. Januar 2026 ein Schreiben der heilpädagogischen Früherzieherin vom (…) 2026 eingereicht wurde, wonach sich der Sohn der Gesuchstellenden in einer besonders sensiblen Entwicklungsphase befinde, Stabilität, Kontinuität sowie Beziehungskonstanz zurzeit von zentraler Bedeutung seien und ein abrupter Abbruch der bestehenden Rahmenbedingungen eine ernsthafte Gefährdung der psychischen und entwicklungsbezogenen Stabilität darstelle, dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 27. Januar 2026 geleistet wurde,
E-10054/2025 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. März 2026 das bereits bei den Akten liegende Schreiben der heilpädagogischen Früherzieherin vom (…) 2026 erneut einreichten und insbesondere auf den dynamischen Charakter der Diagnose (...) sowie auf den Vorrang des Kindeswohls hinwiesen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur vorliegend nicht erfüllten Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass die Gesuchstellenden durch das betreffende Beschwerdeurteil E- 4538/2023 vom 4. Dezember 2025 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben, weshalb sie zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung eines Revisionsgrundes nach Art. 123 BGG, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids, einzureichen ist, dass die Gesuchstellenden den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend machen, dass gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die
E-10054/2025 ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und im Einklang mit den herrschenden Lehrmeinungen Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 7), dass das Revisionsverfahren insbesondere nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. a.a.O. E. 8), dass die Subsidiarität der Revision eine Prozessvoraussetzung darstellt, was zur Folge hat, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können (vgl. a.a.O. E. 7 und 8), dass echte Noven der Revision sodann nicht zugänglich sind (vgl. ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 123 Rz. 5), dass die Akten des ordentlichen Verfahrens E-4538/2023 von Amtes wegen berücksichtigt werden, dass die Gesuchstellenden im Rahmen ihrer Revisionseingabe vom 29. Dezember 2025 im Wesentlichen geltend machten, dass bei ihrem Sohn eine (...) diagnostiziert worden sei und die fachärztlichen und heilpädagogischen Berichte einen erheblichen Entwicklungsrückstand, einen dauerhaften Förder- und Betreuungsbedarf, eine zwingende Notwendigkeit stabiler therapeutischer und familiärer Strukturen sowie eine konkrete Gefährdung der weiteren Entwicklung bei Unterbrechung dieser Strukturen festhalten würden, dass diese Diagnose in dieser Klarheit und Tragweite im Zeitpunkt des Urteils nicht vorgelegen habe und demnach nicht substanziiert habe geltend gemacht werden können, dass sie zur Stützung dieses Vorbringens einen Arztbericht vom (…) 2025 zu den Akten reichten, wonach bei ihrem Sohn eine (…) diagnostiziert worden sei,
E-10054/2025 dass sie zudem einen Bericht der heilpädagogischen Früherzieherin vom (…) 2025 einreichten, aus welchem im Wesentlichen hervorgeht, dass der Sohn diagnosebedingt einen grossen Entwicklungsrückstand aufweise, ständig betreut beziehungsweise begleitet werden müsse und seine Zukunft im Herkunftsland, was die Förderung anbelange, ihres Erachtens ungewiss und sehr unsicher sei, dass das Gericht gestützt auf diese Beweismittel zum Schluss gelangt, dass die Diagnose einer (...) beim Sohn der Gesuchstellenden bereits am (…) 2025, also vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2025, eindeutig vorlag, dass die Gesuchstellenden in ihrem Revisionsgesuch nicht darzulegen vermögen, warum es ihnen trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, den Arztbericht vom (…) 2025 und damit die Diagnose (...) vor Erlass des zu revidierenden Urteils E- 4538/2023 vom 4. Dezember 2025 beizubringen, womit dieses Vorbringen im Sinne von Art. 46 VGG offensichtlich verspätet geltend gemacht wurde, wobei aus den Akten keine entschuldbaren Gründe für diese Verspätung ersichtlich sind, dass dem Vorbringen der Gesuchstellenden, wonach die Diagnose im ordentlichen Verfahren nicht substantiiert habe geltend gemacht werden können, demnach nicht gefolgt werden kann, zumal bereits zu diesem Zeitpunkt eine Verzögerung der Sprachentwicklung und eine wahrscheinlich leicht verzögerte kognitive Entwicklung festgestellt wurde, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass sich die Situation seither auch in Anbetracht der eingereichten Schreiben der heilpädagogischen Früherzieherin vom (…) 2025 und (…) 2026 nicht wesentlich verändert hat, dass dem Revisionsgesuch denn auch keine schlüssigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer offensichtlich drohenden Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung und damit von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen zu entnehmen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3 u.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995 Nr. 9 E. 7), dass die Behandlung des Sohnes und die Begleitung durch die Eltern auch in der Türkei möglich ist, zumal die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten, wie E._______, wo die Beschwerdeführenden ihren letzten Wohnsitz hatten, dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer
E-10054/2025 D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.), und in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Asylvorbringen der Gesuchstellenden im Urteil E-4538/2023 vom 4. Dezember 2025 wegen Einreichens gefälschter Dokumente für unglaubhaft befunden wurden, womit entgegen den Ausführungen im Revisionsgesuch – mit Blick auf die Betreuungssituation – bei ihrer Rückkehr in die Türkei nicht von einer Inhaftierung des Gesuchstellers auszugehen ist, dass nach diesen Ausführungen auch Art. 8 EMRK dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, dass das Revisionsgesuch demnach als unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb gemäss BVGE 2021 VI/4 darauf in einem Spruchkörper bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern nicht einzutreten ist (vgl. a.a.O. E. 11.3 und 12), dass mit vorliegendem Urteil der am 30. Dezember 2025 verfügte Vollzugsstopp dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-10054/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Flavia Mark
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