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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2026 E-1004/2026

18 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,443 mots·~22 min·4

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1004/2026

Urteil v o m 1 8 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Lucien Philippe Magne, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch Dr. Haykaz Zoryan, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2026.

E-1004/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – russische Staatsangehörige – reichte am 15. Januar 2026 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. A.b Gleichentags wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Einreiseverweigerung und einer Zuweisung in den Transitbereich des Flughafen Zürichs gewährt. Am 16. Januar 2026 liess sie sich durch die ihr zugewiesene Rechtsvertretung dazu vernehmen. A.c Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. A.d Am 22. Januar 2026 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______ in (…), wo sie ihr gesamtes Leben verbracht habe. Sie habe eine verheiratete Tochter, welche bereits im Jahr (…) in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Ihr Ehemann sei vor rund (…) Jahren an (…) verstorben, seitdem lebe sie allein. Sie habe Russland sodann verlassen, weil sie seit dem Jahr (…) Zeugin Jehovas sei. Im Jahr 2017 sei die Organisation in Russland verboten worden. Danach habe sie in ständigem Stress und in ständiger Angst gelebt. Als ihr Mann noch gelebt habe, sei sie ruhiger gewesen, weil er sie als Oberhaupt der Familie unterstützt habe, obwohl er selbst kein Zeuge Jehovas gewesen sei. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe sie beispielsweise mit eingeschaltetem Licht geschlafen und sich vor dem Klopfen an der Tür gefürchtet. Da die Nachbarn sowie Bekannte und Verwandte mehrheitlich gewusst hätten, dass sie Zeugin Jehovas sei, habe sie sich vor einer möglichen Verhaftung oder vor einer Hausdurchsuchung gefürchtet. Als Vorsichtsmassnahme habe sie nach dem Verbot der Organisation unter anderem sämtliche einschlägigen Bücher aus ihrem Haus verbannt. Seither hätten die Treffen der Zeugen Jehovas in ihrer Gegend auch seltener und konspirativ stattgefunden. Man habe bei den Versammlungen im Flüsterton gebetet und nur noch im Stillen Loblieder gesungen. Auch ihre Aufgabe als Predigerin der Organisation habe sich seit dem Verbot verändert. So habe sie die Auflage erhalten, pro Haus nur noch bei einer Wohnung zu klingen. Sie habe jedoch, abgesehen von der Pandemiezeit, immer predigen können.

E-1004/2026 Im Jahr (…) hätten in B._______ sodann grossflächig Hausdurchsuchungen gegen die Zeugen Jehovas stattgefunden, wobei ein Bekannter von ihr festgenommen worden sei. Diese Ereignisse hätten für ihre Tochter den Anlass gegeben, auszureisen. Die Beschwerdeführerin selbst sei damals noch mit ihrem Ehemann zusammen gewesen, weshalb sie die Ausreise nicht in Betracht gezogen habe. Als weiteren Grund für ihren Asylantrag nannte die Beschwerdeführerin ihre Einsamkeit und das Bedürfnis, ihre Tochter und ihre Familie in der Schweiz nach (…) Jahren wieder zu sehen. Sie habe (…), welche jedoch beide abgelehnt worden seien. Betreffend ihren Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin schliesslich an, dass es ihr gut gehe. Sie müsse lediglich altersbedingt Medikamente einnehmen. A.e Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 nahm die Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf des SEM vom 28. Januar 2026 Stellung und erklärte, mit diesem nicht einverstanden zu sein. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 – eröffnet am 2. Februar 2026 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 9. Februar 2026 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar sei und die Vorinstanz anzuweisen, von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem sei es der Beschwerdeführerin für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu erlauben, den Transitbereich des Flughafen Zürichs zu verlassen und in die Schweiz einzureisen.

E-1004/2026 D. Am 12. Februar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe die unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sachkundige Beobachter und Gerichte aus anderen Ländern die anhaltende Repression von Zeugen Jehovas durch die russische Regierung stark kritisiert und praktizierenden Gläubigen auch dann die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hätten, wenn sie bisher nicht persönlich verfolgt

E-1004/2026 worden seien. Zudem habe die Vorinstanz den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. Dezember 2020, das «Factsheet Russland» mit Stand April 2024, das Informationsportal www.jw-russia.org, die EGMR- Rechtsprechung und die Berichte anerkannter Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, das Ausmass und die Systematik der Verfolgung festzustellen, wie dies auf internationaler Ebene erfolgt sei. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (Urteil des BVGer E-7596/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.2; vgl. KRAUSKOPF/WYSSLING, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 16). 4.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt hat. Entgegen der beschwerdeweise geäusserten Ansicht hat sie die allgemeine Situation von Zeugen Jehovas in Russland genügend abgeklärt, wobei sie in der angefochtenen Verfügung auch alle rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Im Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilt, ist sodann keine unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu erblicken, sondern es handelt sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu beantworten sein wird. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-1004/2026 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, dass sich allein aus dem Umstand, dass die Ausübung des Glaubens der Beschwerdeführerin in Russland grundsätzlich verboten sei, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung ableiten lasse. Die Beschwerdeführerin persönlich habe zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Zwar sei sie einmal vor rund (…) Jahren von einer Person, bei welcher sie an der Tür geklingelt und gepredigt habe, bei der Polizei gemeldet worden. Daraufhin sei sie auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wo ihre Identität geprüft worden sei. Nach rund zwei Stunden habe sie den Polizeiposten jedoch ohne Verhör und ohne weitere Massnahmen wieder verlassen können und sei seither weder von der Polizei noch von anderen Behörden behelligt worden. Auch habe sie keinerlei Probleme mit Drittpersonen geltend gemacht, obwohl sowohl Familienmitglieder als auch Arbeitskollegen über ihren Glauben Bescheid gewusst hätten. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien sodann nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass das U.S. Departement of State zwar einzelne Fälle, in welchen Mitglieder der Zeugen Jehovas zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien, dokumentiert habe. Dabei handle es sich allerdings um Hauptorganisatoren der Bewegungen. Einfache Zugehörige der Glaubensgemeinschaft würden in aller Regel gebüsst, nach einer kurzen Festhaltung freigelassen und von den Gerichten freigesprochen oder mit bedingten Haftstrafen belegt. Aufgrund dessen habe für die Beschwerdeführerin als einfache Zugehörige der Zeugen Jehovas ohne Führungsfunktion kein begründeter Anlass zur Annahme bestanden, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in

E-1004/2026 absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Dass sie, trotz der Einvernahme bei der Polizei, bis zu ihrer Ausreise keine weiteren Konsequenzen aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas habe erleben müssen, bestärke das SEM in der Haltung, dass bei der gegebenen Sachlage keine Anhaltspunkte für die Vermutung bestünden, sie sei ins Blickfeld der Behörden geraten. Diese Einschätzung werde sodann durch ihre Aussage, dass sie mit ihrem Ehemann nie über eine Ausreise gesprochen habe, gestützt. Sie habe im Gegenteil zu Protokoll gegeben, dass, wenn ihr Ehemann noch am Leben wäre, sie in Russland geblieben wäre. Auch habe sie (…). Sie habe den Entschluss, Russland definitiv zu verlassen, wahrscheinlich erst (…) 2025 bei ihrer Ausreise gefasst. Dieses Verhalten entspreche keineswegs jenem von Personen, die einer akuten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien. Schliesslich sei von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylrechts im Kontext der Religionsausübung auszugehen, wenn die betroffenen Personen das Ausleben ihres Glaubens als identitätsstiftendes Merkmal erachten würden und eine Ausübung in einem sicheren privaten Rahmen für sie nicht mit ihren Glaubensüberzeugungen vereinbar sei. Offensichtlich hätten die Beschwerdeführerin und ihre Organisation einen Weg gefunden, die Treffen im Kreise der Zeugen Jehovas den veränderten Umständen anzupassen und den Austausch mit Gleichgläubigen trotz des Verbots stattfinden zu lassen. Darüber hinaus sei es der Beschwerdeführerin auch gelungen, ihre missionarische Tätigkeit den veränderten Umständen anzupassen. Nach dem Verbot im Jahr 2017 sei sie zwar nur noch in eine Wohnung pro Wohnhaus gegangen, jedoch habe sie, wenn auch mit Vorsichtsmassnahmen, bis zu ihrer Ausreise im (…) 2025 – abgesehen von der Pandemiezeit – immer predigen können. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass sie einen Weg gefunden habe und weiterhin finden werde, ihren Glauben unter den gegebenen Umständen auszuüben, weshalb festzustellen sei, dass die eingeschränkte Glaubensausübung für sie keinen unerträglichen psychischen Druck darzustellen vermöge. 6.2 6.2.1 In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen vor, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren, weil eine Gruppenverfolgung vorliege. Allein der Umstand, dass es in Russland Gesetze und Strafnormen gebe, die auf eine friedliche Glaubensausübung der Zeugen Jehovas direkt angewandt würden, genüge, um sie einem Verfolgungsrisiko auszusetzen.

E-1004/2026 Sodann sei, selbst wenn eine Kollektivverfolgung von Zeugen Jehovas in Russland durch das Gericht verneint würde, im Einzelfall der Beschwerdeführerin von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung auszugehen, zumal sie ihren Glauben aktiv ausgelebt habe. So habe sie sich insbesondere an der Predigttätigkeit beteiligt, an Gottesdiensten teilgenommen, Bibelstunden durchgeführt, religiöse Inhalte mit anderen studiert sowie Spenden für religiöse Aktivitäten gegeben. Darüber hinaus sei sie im allgemeinen Pionierdienst gestanden, weshalb sie sich mehr als durchschnittliche Zeugen Jehovas an der Predigttätigkeit beteiligt habe. Selbst wenn sie schliesslich lediglich als einfache Zeugin Jehovas qualifiziert würde, so erfülle sie auch in diesem Falle die Flüchtlingseigenschaft, würden doch auch einfache Zeugen Jehovas, wie zum Beispiel Frauen ohne besondere Amtsstellung, in Russland systematisch verfolgt und teilweise misshandelt. Zur Untermauerung dieser Aussage wurden in der Beschwerde beispielhaft 25 Fälle von Bestrafungen einfacher Zeugen Jehovas aufgeführt, die wegen ihres Glaubens beziehungsweise wegen Ausübung ihres Glaubens zu Freiheitsstrafen mit und ohne Bewährung, zu Geldstrafen und zu Untersuchungshaft verurteilt worden seien. Die Vorinstanz bagatellisiere ferner die bedingten Strafen oder Geldstrafen, welche in Russland gegen Zeugen Jehovas ausgesprochen würden. Dabei übersehe sie vor allem, dass die beteiligten Personen mit jedem Strafverfahren (noch vor einer Verurteilung) auf die Liste der Extremisten und Terroristen gesetzt würden, was ihren Alltag zu einer ständigen Schikane mache. Sie könnten dann beispielsweise monatlich nur geringe Geldbeträge von ihren Bankkonten abheben. Auch die Anwendung von Gewalt und Folter gegenüber Zeugen Jehovas sei keine Seltenheit mehr, wie viele Berichte belegen würden. Frauen seien von der Folter, erniedrigender und unmenschlicher Behandlung nicht ausgenommen. Deutschland und Österreich würden die Flüchtlingseigenschaft bei Zeugen Jehovas im Übrigen anerkennen, auch wenn es sich um einfache Zeugen Jehovas handle. Der Beschwerdeführerin sei es schliesslich zu jeder Zeit ein ihr innewohnendes Bedürfnis, über ihren Glauben zu sprechen oder zu schreiben. Dies stelle für sie einen existentiellen Bestandteil ihrer Religionsausübung dar und trotz der damit verbundenen Gefahren habe sie diese Praktiken zu keiner Zeit aufgegeben. Allerdings habe sie sich jedes Mal davor gefürchtet, während des Missionierens von der Polizei entdeckt zu werden, und mit daraus resultierenden Konsequenzen oder Strafverfahren rechnen zu müssen. Es sei allgemein bekannt, dass die Festnahmen und Hausdurchsuchungen von Zeugen Jehovas in Russland mit brutaler Gewalt und Härte einhergehen würden. Die Beschwerdeführerin habe am (…)

E-1004/2026 mitbekommen, dass bei ihren Freunden um 6.00 Uhr eine Polizeirazzia stattgefunden habe und Zeugen Jehovas, die sie persönlich gekannt habe, verhaftet worden seien. Sie habe sodann erfahren, dass in der Region C._______ in insgesamt circa (…) Wohnungen Dursuchungen gegen Zeugen Jehovas stattgefunden hätten. Fünf Gläubige seien von Sicherheitskräften gefoltert worden, weil sie ihre Glaubensbrüder nicht hätten verraten wollen. Gegen (…) Gläubige seien Strafverfahren wegen Extremismus eingeleitet worden. Die Erlebnisse und Berichte seien für die Beschwerdeführerin so schockierend und niederschmetternd gewesen, dass sich ihre unbeschreiblich grosse Angst vor einer Durchsuchung ihrer Wohnung durch den FSB, einer Verhaftung und einer Misshandlung noch mehr gesteigert habe. Zu dieser Zeit habe noch ihr Ehemann gelebt, der kein Zeuge Jehovas gewesen sei. Er habe die Beschwerdeführerin viel unterstützt und ihr Halt gegeben. Als ihr Ehemann schliesslich gestorben sei, habe sie noch mehr Angst bekommen. Sie habe Angst gehabt, wenn jemand an die Tür geklopft habe und habe nachts kaum schlafen können. So habe sie Schlafmittel eingenommen und das Licht brennen lassen. Der Gedanke, dass jemand sie jederzeit bei der Polizei verraten könnte, sei immer unerträglicher geworden und sie habe starke Beruhigungsmittel einnehmen müssen. Es habe eine Weile gedauert, bis sie sich entschieden habe, die Flucht zu ergreifen, zumal dies keine einfache Entscheidung für sie gewesen sei, habe sie doch ihr gesamtes Leben in C._______ gelebt. Die Vorinstanz verkenne diesen Umstand, wenn sie das zögernde Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ausreise kritisiere. Der Umstand, dass sie den Entschluss zur Ausreise erst im (…) 2025 gefasst habe, deute gerade darauf hin, dass sie zeitnah die Flucht ergriffen habe, als das Leben unter ständiger Angst für sie den unerträglichsten Punkt erreicht habe. Es sei im Übrigen richtig, dass die Beschwerdeführerin bisher «nur» einmal polizeilich überführt worden sei. Damit stehe auch fest, dass die Behörden über ihre Religionszugehörigkeit Bescheid wüssten. Weshalb ausgerechnet die Beschwerdeführerin strafrechtlich nicht verfolgt werden sollte, bleibe im angefochtenen Entscheid angesichts der vielen in der Beschwerdeschrift beschriebenen Fälle der Verfolgung jedoch unklar. Das SEM erkenne zudem an, dass das Umfeld der Beschwerdeführerin über ihre Religionszugehörigkeit Bescheid wisse. Es sei jedoch nicht richtig, wenn die Vorinstanz ausführe, dass sie niemand denunzieren würde, nur weil dies bisher nicht geschehen sei. Im Gegenteil, die Bekanntheit der Beschwerdeführerin als Zeugin Jehovas führe zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr.

E-1004/2026 6.2.2 Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht: - eine Bescheinigung über die aktive Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas vom (…) 2026; - eine Liste der Zeugen Jehovas, die aktuell in Russland wegen ihres Glaubens inhaftiert seien (Stand Oktober 2025); - ein Gutachten von Amnesty International vom 6. August 2021; - eine Liste der Frauen, die wegen ihres Glaubens als Zeugen Jehovas bisher inhaftiert worden seien (Stand Januar 2026); - eine Liste der Frauen, die wegen ihres Glaubens als Zeugen Jehovas bisher strafrechtlich verfolgt worden seien (Stand Januar 2026); - der Eighth-Anniversary Special Report – Russia’s Presecution of Jehovah’s Wittnesses (Stand März 2025).

7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 7.2 Im April 2017 wurden die Zeugen Jehovas von der russischen Regierung als extremistische Organisation eingestuft. Es ist jedoch nicht von einer Kollektivverfolgung der Zeugen Jehovas in Russland auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-700/2019 vom 26. Februar 2019 E. 5.3). Was die individuelle Situation der Beschwerdeführerin betrifft, ist ferner in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass sie lediglich einmal vor rund (…) Jahren von einer Person, bei welcher sie an der Tür geklingelt und gepredigt habe, bei der Polizei gemeldet worden sei. Daraufhin sei sie zwar auf den Polizeiposten mitgenommen worden; allerdings sei sie ohne Verhör oder weitere Massnahmen wieder gehen gelassen worden. Obwohl die Behörden gemäss ihren Angaben Kenntnis von ihrer Religionszugehörigkeit erlangt hätten, hat der Vorfall – trotz der Fortführung ihrer missionarischen Tätigkeit, wenn auch mit gewissen Vorsichtsmassnahmen – während rund (…) Jahren keinerlei Konsequenzen für die Beschwerdeführerin nach sich gezogen. Auch dass ihr Umfeld von ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas gewusst habe, hatte keine Nachteile für die Beschwerdeführerin zur Folge. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird, was vor diesem Hintergrund zu verneinen ist. Die

E-1004/2026 Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen diesen Feststellungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Das gilt schliesslich auch für die Berichte zur allgemeinen Situation von Zeugen Jehovas in Russland sowie den aufgeführten Fallbeispielen von Bestrafungen von einfachen Zeugen Jehovas, die denn ohnehin keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin selbst aufweisen. 7.3 Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu Leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert oder sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person steht unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen oder ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden (vgl. BVGer Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.6.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie bis auf die Pandemiezeit stets gepredigt habe und sowohl ihre Nachbarn als auch die Behörden über ihre Religionszugehörigkeit Bescheid gewusst hätten. Dass sie bei dem Ausleben der Religion gewisse Vorsichtsmassnahmen treffen musste, wie beim Predigen pro Haus nur bei einer Wohnung zu klingeln, führt vor diesem Hintergrund und für sich allein noch nicht zu einem unerträglichen psychischen Druck. Im Übrigen lassen auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht auf das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks schliessen. So hat sie selbst angegeben, dass sie, wenn ihr Ehemann noch leben würde, weiterhin in Russland geblieben wäre. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach dem Verlust ihres Ehemannes in der Nähe ihrer Tochter sein möchte, dies vermag an der fehlenden Asylrelevanz ihrer Vorbringen jedoch nicht zu ändern. 7.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass ihr eine künftige asylrelevante Verfolgung drohen würde. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgelehnt. 8.

E-1004/2026 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR

E-1004/2026 Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nicht. 8.2.3 Eine Verletzung von Art. 9 EMRK ist unter Berücksichtigung des bereits Ausgeführten ebenfalls nicht ersichtlich. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Weder die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin, welche nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt ist, noch individuelle Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde Frau, die über hinreichend finanzielle Mittel zur selbständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügt. 8.3.3 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-1004/2026 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Das Gesuch, es sei der Beschwerdeführerin für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu erlauben, den Transitbereich des Flughafen Zürichs zu verlassen und in die Schweiz einzureisen, wird mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache gegenstandslos. 11. 11.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher – ungeachtet der nicht nachgewiesenen – prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. 11.2 Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1004/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Flughafenpolizei, Grenzabteilung Asyl.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Flavia Mark

Versand:

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