Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E1002/2011 Urteil v om 1 1 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Kolumbien, p.A. Schweizerische Botschaft Bogotá, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 / N (…).
E1002/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten mit Eingabe vom 18. Januar 2009 an die Schweizerische Botschaft in Bogotá um Asyl in der Schweiz nach. B. Mit Schreiben vom 7. September 2009 forderte die Botschaft die Beschwerdeführenden auf, verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. C. Am 8. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden – jeweils in Kopie – zahlreiche Beweismittel zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 29. September 2009 überwies die Schweizerische Botschaft die eingereichten Akten an das BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. Im Begleitschreiben führte die Vertretung aus, die Beschwerdeführenden würden durch die FARC verfolgt. Es handle sich bei ihnen nicht um national bekannte Persönlichkeiten. Die Beschwerdeführenden hätten den Wohnort gewechselt. Sie hätten keine Beziehung zur Schweiz und würden keine schweizerische Landessprache sprechen. E. Mit Eingaben vom 17. Februar 2010, 31. März 2010 und 5. Mai 2010 gaben die Beschwerdeführenden zusätzliche Informationen und – jeweils in Kopie – weitere Beweismittel zu den Akten. F. Aufgrund der Eingaben und der Beweismittel ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführenden lebten auf der Finca E._______ (Departement F._______). Vor über zehn Jahren hatte der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit der Guerillagruppierung ELN. Im Jahre 2009 wurde dem Beschwerdeführer von der 41. Front der Guerillagruppierung FARC vorgeworfen, ein Informant der Regierung zu sein. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer bedroht sowie misshandelt und die Beschwerdeführerin so stark geschlagen, dass sie eine Fehlgeburt erlitt. Diese Vorkommnisse meldeten die Beschwerdeführenden bei der Polizei, der Personería und der Fiscalía. In der Folge verliessen sie die Finca und begaben sich nach G._______ und
E1002/2011 von dort nach H._______ (Departement I._______). Nachdem sie Drohanrufe von der 41. Front der FARC und der ELN erhalten hatten, kehrten die Beschwerdeführenden nach G._______ zurück. G. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidwesentlichen Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und der ausführlichen Dokumentation als vollständig erstellt. Eine Anhörung auf der Botschaft erweise sich deshalb nicht als notwendig. Unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zustehenden weiten Ermessenspielraums erwäge es, die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es vorliegend die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte das BFM den Beschwerdeführenden Frist. Innert der angesetzten Frist liessen sie sich nicht vernehmen. H. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Am 28. Dezember 2010 wurde die Verfügung den Beschwerdeführenden eröffnet. I. Mit Eingabe vom 27. Januar 2011 an die Schweizerische Botschaft (Eingang: 31. Januar 2011) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 11. Februar 2011 beim Gericht ein. J. Am 22. Februar 2011 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
E1002/2011 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5.
E1002/2011 5.1. Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 5.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.4. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, der glaubhaft macht, dass eine unmittelbare
E1002/2011 Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.5. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 6. 6.1. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden würden geltend machen, von FARC und der ELN bedroht zu werden. Dazu sei festzustellen, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts und Justizsystem verfüge. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Sodann gelinge es keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Bei dem geltend gemachten Vorfall vom 25. Juli 2009 handle es sich zweifellos um ein tragisches Ereignis. Indes handle es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten. Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass sie von den Verfolgern an jedem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig gemacht werden könnten. Zwar würden sie geltend machen, sich bereits nach G._______ und anschliessend nach H._______ begeben zu haben und auch dort bedroht worden zu sein. Trotzdem sei davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführenden durchaus eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und sie sich in einer anderen Region innerhalb von Kolumbien, wo sie nicht bekannt seien, den Übergriffen seitens der Guerilla entziehen könnten. Es sei ihnen daher zumutbar, sich in eine andere Region innerhalb Kolumbiens
E1002/2011 zu begeben. Demzufolge bedürften sie keines Schutzes durch die Schweiz. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Asylgesuche könnten auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden. Gemäss diesem Artikel könne ein Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers abgelehnt werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Dabei sei das Vorhandensein enger Bindungen zur Schweiz eines der wesentlichen Kriterien, welches zur Erteilung einer Einreisebewilligung führe. Die Beschwerdeführenden machten keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend. Unter diesen Umständen sei es ihnen zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten Staaten Südamerikas hätten das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert und würden sich gemäss den Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen halten. So seien beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela seinerseits habe das Abkommen selbst nicht ratifiziert, indes das Protokoll. Diese Länder würden über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen. Namentlich Argentinien und Brasilien würden über ein im Allgemeinen formelles und gesichertes Asylverfahren verfügen. Zudem hielten sie sich gemäss den Erkenntnissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung habe festgestellt werden müssen, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sei. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spreche im weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche umliegende Länder Kolumbiens sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt würden. Diese Staaten würden überdies aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegend erscheinen. Hinzu komme, dass das UNHCR in diesen Ländern vor Ort sei und während der ersten Monaten wirtschaftliche Unterstützung an
E1002/2011 Asylsuchende und Flüchtlinge gewähre. Den Beschwerdeführenden sei es somit zumutbar, sich in einem anderen Staat um Schutz zu bemühen. 6.2. In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden unter Beilage zahlreicher Beweismittel (jeweils in Kopie) sinngemäss geltend, das BFM habe ihnen zu Unrecht die Einreise nicht bewilligt und sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt. Sie hätten keine Sicherheit in Kolumbien, der Staat könne sie nicht schützen 6.3. Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede stellen, dass die Beschwerdeführenden seitens der FARC bedroht wurden und in der Vergangenheit Schlimmes erlebt haben. Indes gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einerseits zutreffend festgestellt hat, den Beschwerdeführenden würde eine valable innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Andererseits hat es ausführlich dargelegt, dass es den Beschwerdeführenden zumutbar und möglich ist, sich in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens um Schutz vor allfälliger Verfolgung zu bemühen. An diesen Feststellungen vermögen die Beschwerdeführenden mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Insbesondere legen sie nicht substantiiert dar, inwiefern sie einen Bezug zur Schweiz haben und inwiefern ihnen eine Ausreise in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens nicht zumutbar sein soll. Demnach ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, in einem anderen Land als der Schweiz um Asylgewährung nachzusuchen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden weder schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind, noch die Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. An diesem Schluss vermögen auch die lediglich in Kopie eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM hat den Beschwerdeführenden demnach zur Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
E1002/2011 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Bogotá. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: