Abtei lung V E-1000/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . M a i 2010 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, B._______, C._______, Kolumbien, durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Bogotá, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2009 / N.(...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1000/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Schweizerische Botschaft in Bogotà mit Schreiben vom 3. September 2009 um Schutzgewährung und Bewilligung der Einreise für sich, ihr Kind und ihren Lebenspartner. Das Gesuch begründete sie mit dem gewaltsamen Tod ihres früheren Partners und der seither andauernden Bedrohungslage für sie, ihr Kind und den neuen Lebenspartner. Der Eingabe lagen unter anderem diverse Ausweisdokumente in Kopie, gerichtsmedizinische Unterlagen über den Tod des früheren Lebenspartners, Zeitungsberichte über dessen Ermordung, eine Kopie einer Strafanzeige wegen Drohung, ein Polizeirapport und Drohbriefe bei. Am 20. November und 15. Dezember 2009 wandte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail an die Schweizerische Botschaft und machte eine Verschlimmerung der Lage geltend. B. Das Bundesamt verweigerte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 , eröffnet am 29. Januar 2010, die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Als Begründung führte es an, gemäss Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Da es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handle, sei nicht davon auszugehen, dass die Verfolger sie an jedem beliebigen Ort ausfindig machen könnten; vielmehr sei davon auszugehen, dass für sie innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden. Insgesamt fehlten hinlängliche Anhaltspunkte für eine landesweite Verfolgungssituation. Im Übrigen könne das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden. Gemäss diesem Artikel dürfe ein Asylgesuch abgelehnt werden, wenn der gesuchstellenden Person zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Gesetzesbestimmung eröffne der Behörde einen grossen Spielraum bei der Prüfung eines im Ausland eingereichten Asylgesuchs. Die Asylbehörden müssten dabei in der Lage sein, konkret aufzuzeigen, in welchen Drittstaat die asylsuchende Person ausreisen könne und ob sie dort auch tatsächlich Schutz erhalte. Vorliegend sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, in einem Nachbarstaat Kolumbiens um Asyl zu ersuchen, hätten doch die meisten Nachbarstaaten E-1000/2010 Kolumbiens die Flüchtlingskonvention ratifiziert und hielten sich an die damit verbundenen Verpflichtungen. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spreche sodann die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche umliegenden Länder Kolumbiens sowie der Umstand, das jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern um Asyl ersucht und zu einem beträchtlichen Teil auch erhalten hätten. Diese Staaten erschienen auch aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näher liegend. An diesen Erwägungen vermöchten die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, da sie nur die Vorbringen stützten, diese jedoch nicht in Frage gestellt worden seien. C. Mit in Spanisch verfasstem Schreiben vom 8. Februar 2010, eingegangen bei der Schweizerischen Botschaft am 9. Februar 2010, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Auf die Eingabe wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 1. März 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Dabei verwies es auf ein Urteil des Gerichts, veröffentlicht in Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) 2007 Nr. 30, welches die Form von Auslandverfahren zum Inhalt hat und sich insbesondere mit der Notwendigkeit der Befragung von Asylgesuchstellern auseinandersetzt. E. In seiner Vernehmlassung vom 17. März 2010 beantragte das BFM - ohne auf das erwähnte BVGE-Urteil einzugehen - die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht, wird jedoch dem Urteil beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht E-1000/2010 Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist, abgesehen vom sprachlichen Mangel, zu welchem nachfolgend Stellung genommen wird, form- und fristgerecht eingereicht. Die Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. dazu Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Bundesverwaltungsgericht hat aus prozessökonomischen Gründen und wegen der Dringlichkeit der Sache ohne präjudizielle Wirkung vorliegend auf eine Rückweisung der Beschwerde und das Einfordern einer Beschwerdeverbesserung beziehungsweise Übersetzung der Eingabe verzichtet. Nach erfolgter amtlicher Übersetzung sind die Rechtsmittelanträge bekannt und hinreichend begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der E-1000/2010 Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3. 3.1 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel somit zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich darzulegen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). E-1000/2010 3.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden weder von der Botschaft zu ihrem Asylgesuch persönlich befragt noch wurden sie zu einer weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe in einer auf das eingereichte Asylgesuch ausgerichteten Art und Weise aufgefordert. Einem Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Bogotà vom 2. Oktober 2009 ans BFM ist zu entnehmen, dass auf eine Befragung aus Kapazitätsgründen verzichtet wurde. Diese Begründung findet sich im angefochtenen Entscheid nicht wieder, obwohl das Bundesamt gehalten gewesen wäre, das Absehen von einer Befragung in seinem Entscheid substanziiert zu begründen (vgl. dazu auch BVGE 2007/30 E. 5). 3.3 Die angefochtene Verfügung hält einleitend fest, die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden könne aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden. Ob dem BFM ohne Übersetzung des in Spanisch abgefassten Gesuches einerseits und der Beweismittel andererseits tatsächlich eine solche abschliessende Beurteilung gelungen ist, erscheint angesichts des Umstandes, dass es sich in den Erwägungen nicht materiell mit der Bedrohungslage der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat und aus dem Entscheid nicht hervorgeht, welche Beweismittel zur Untermauerung des Gesuches eingereicht wurden (mehr dazu unter Ziff. 3.4), zweifelhaft. Für das Bundesverwaltungsgericht hätte sich eine Übersetzung der wesentlichen Dokumente (zur Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden vgl. Art. 8 Abs. 2 AsylG) und eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu weiteren Konkretisierungen aufgedrängt, zumal hinsichtlich des Lebensgefährten, welcher vom BFM ins vorliegende Asylgesuch eingeschlossen wurde, nicht einmal schriftliche Aussagen über die betreffende Bedrohung vorliegen. Weiter ist zu bemerken, dass das Bundesamt es auch versäumt hat, den Beschwerdeführenden gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zumindest das rechtliche Gehör zu gewähren. Diese Gehörsverletzung ist nicht zu heilen. 3.4 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist ferner nach der aktuell vorhandenen Furcht zu fragen und dabei zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung besteht und begründet ist. Eine erlittene Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung auf dem ganzen Gebiet Kolumbiens muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. E-1000/2010 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich zwar noch keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; die Behörden dürfen sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache. Er fordert aber dort eine eingehende Amtsermittlung, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben (vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 206). Bei diesen Prämissen wären die eingereichten Beweismittel in Bezug auf ihre Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren zumindest summarisch zu würdigen gewesen. Die angefochtene Verfügung führt dazu aber nur aus, die eingereichten Dokumente (um was für Dokumente es sich handelt, wird nicht erwähnt) vermöchten an den Erwägungen nichts zu ändern. Bei den eingereichten Beweismitteln befanden sich aber beispielsweise Polizeiberichte sowie Todesbescheinigungen und damit Dokumente, die von ihrer Art durchaus geeignet sein könnten, einen Einfluss auf den Ausgang eines Asylverfahrens zu haben, in dem über das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu befinden ist. Insbesondere kann eine innerstaatliche Fluchtalternative, wie sie den Beschwerdeführenden im Entscheid entgegengehalten wurde, nicht bejaht werden ohne substanziierte Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln, die nach Auffassung der Beschwerdeführenden aufzeigen könnten, dass ein weiterer Aufenthalt in Kolumbien für sie nicht sicher und nicht zumutbar sei. Demnach erweisen sich in diesem Zusammenhang die wesentlichen Sachverhaltsteile des vorliegenden Falles als nicht rechtsgenüglich festgestellt und gewürdigt. Mithin liegt eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör vor, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. 3.5 Die Vorakten liegen bis auf die angefochtene Verfügung und das Überweisungsschreiben der Botschaft ausschliesslich in einer E-1000/2010 Fremdsprache beziehungsweise nicht in eine Amtssprache des Bundes übersetzt vor. Im Rahmen einer gehörigen Dossierführung darf allerdings erwartet werden, dass das BFM jene Schriftstücke – zumindest in summarischer Weise – übersetzen lässt, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage von Bedeutung sein können. Ob die Übersetzungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden (vgl. Art. 8 Abs. 2 AsylG) oder von Amtes wegen durch das BFM gestützt auf Art. 65 VwVG beziehungsweise aufgrund pragmatischer Überlegungen vorzunehmen sind, wird von der Vorinstanz zu entscheiden sein. 4. Die Feststellung, dass das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihnen die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass sie bisher nicht persönlich befragt wurden respektive ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, kann nicht geschlossen werden, dass den Beschwerdeführenden zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der Aktenlage bestehen - auch mangels Kenntnis des genauen Inhalts einiger Beweismittel – derzeit nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihnen wäre ein Verbleib in Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. 5. 5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf das rechtliche Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und auch nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Einholung der entsprechenden Übersetzungen, der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig und praxiskonform festzustellen, den Beschwerdeführenden E-1000/2010 gegebenenfalls das rechtliche Gehör zu gewähren und in der Sache neu zu entscheiden. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Da die Beschwerdeführenden im Verfahren nicht anwaltlich vertreten sind, ist nicht davon auszugehen, ihnen seien durch die Beschwerdeführung grössere Kosten erwachsen. Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-1000/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2008 wird aufgehoben und das Bundesamt angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig und praxiskonform festzustellen, den Beschwerdeführenden gegebenenfalls das rechtliche Gehör zu gewähren, das N-Dossier gehörig zu führen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Bogota. Die vorsitzende Richterin : Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 10