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Bundesverwaltungsgericht 10.09.2010 D-998/2010

10 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,500 mots·~13 min·6

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Vollzug der Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-998/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . September 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-998/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina – ihren Heimatstaat am 5. Januar 2010 und gelangten am 6. Januar 2010 via ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch einreichten. Am 12. Januar 2010 fanden die Befragungen zur Person statt, und am 20. Januar 2010 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. Sie gaben dabei im Wesentlichen an, Volkszugehörige der Roma zu sein. Nachdem sie von 1993 bis 2001 in Deutschland gelebt hätten, seien sie nach Bosnien und Herzegowina weggewiesen worden. Dort hätten sie jedoch nicht mehr leben können, weil es ihnen nicht gestattet worden sei, auf dem Markt zu arbeiten und sie keine feste Bleibe gehabt hätten. Sie hätten in verlassenen Häusern oder Baracken gelebt und seien Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Als Roma hätten sie keine Rechte. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er leide an diversen gesundheitlichen Problemen. Zur Untermauerung reichte er dem BFM mehrere fremdsprachige Arztberichte zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 – gleichentags mündlich eröffnet (Art. 13 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) – wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Das BFM führte zur Begründung seines negativen Asylentscheids aus, wirtschaftliche und gesundheitliche Probleme seien nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu werten. Die Behauptung, Roma hätten in Bosnien keine Rechte sei realitätsfremd. Im Mai 2003 sei ein Gesetz über den Schutz nationaler Minderheiten in Kraft getreten, das Schritte zur Verbesserung der Lage der Roma miterwirkt habe. Somit hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D-998/2010 Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ihre Wegweisung sei ohne jegliche Einschränkung zumutbar und möglich. Insbesondere könne der Beschwerdeführer die medizinischen Behandlungen bei den Fachkräften vor Ort fortsetzen. Den Beschwerdeführenden sei es darüber hinaus zuzumuten, weiterhin Unterstützung durch die zahlreichen im Ausland lebenden Verwandten zu beanspruchen und die Hilfe ihres Romaclans zu suchen. Eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe könne beantragt werden. C. Am 18. Februar 2010 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax Beschwerde erheben und dabei beantragen, es sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben. Es seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. D. Am 22. Februar 2010 ging die Beschwerde vom 18. Februar 2010 (Poststempel vom 19. Februar 2010) beim Bundesverwaltungsgericht im Original ein. Als Beweismittel wurden ein Bericht des Vereins „Romano Centro“, Wien, vom 27. Februar 2009 mit dem Titel „Die Situation der Roma in Bosnien und Herzegowina“ und ein Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung vom 11. Februar 2010 mit dem Titel „Viel verlorene Zeit in Bosnien“ ins Recht gelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. D-998/2010 F. Der Kostenvorschuss wurde am 15. März 2010 fristgemäss einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um D-998/2010 eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten aufgrund ihrer ethnischen Angehörigkeit keine Lebensperspektive in ihrem Heimatland. Als Roma hätten sie auch keinen Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen. Bei einer erzwungenen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina müssten sie ethnische Verfolgung und Diskriminierung erleiden, und erhielten vom Staat keinen Schutz. 5. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet. Damit ist die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls sowie die angeordnete Wegweisung betrifft (Ziffn. 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). D-998/2010 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.1 Da in casu die Ablehnung des Asylgesuchs nicht angefochten worden und demnach in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR anerkennt im Weiteren grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um D-998/2010 weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Solche liegen in casu nicht vor (siehe E. 5.3.2.2). 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.1 Hinsichtlich der angeblich ethnisch motivierten Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden ist zunächst auf ein in Bosnien und Herzegowina im Mai 2003 erlassenes und in Kraft gesetztes Gesetz hinzuweisen, das die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen ethnischer Minderheiten schützt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Staat im Besonderen auch die Verbesserung der Lage der Roma anstrebt, weshalb die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen den Wegweisungsvollzug nicht verhindern können. An dieser Einschätzung vermögen auch der zusammen mit der Beschwerde eingereichte Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung und der Bericht des Vereins „Romano Centro“, Wien, nichts zu ändern, da sie lediglich die allgemeine Situation in Bosnien und Herzegowina beziehungsweise diejenige der dort lebenden Roma beschreiben, indessen keinen konkreten Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen. 5.3.2 Als weiteren Grund für eine vorläufige Aufnahme wurden gesundheitliche Probleme geltend gemacht. So führte der Beschwerdeführer aus, er habe Herz- und Nierenbeschwerden, psychische Probleme und leide an Cholesterin und Hüftschmerzen (vgl. Befragungsprotokoll vom 12. Januar 2010; A2, S. 4 und An- D-998/2010 hörungsprotokoll vom 20. Januar 2010; A8, S. 3, F20 f.). Auch die Beschwerdeführerin gab an, Herz- und Nierenbeschwerden zu haben (vgl. Anhörungsprotokoll vom 20. Januar 2009 [recte: 2010]; A9, S. 2, F5). 5.3.2.1 Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass bei einer medizinischen Notlage der Wegweisungsvollzug nur dann als unzumutbar zu qualifizieren ist, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 5.3.2.2 Im vorliegenden Fall lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen, dass er bereits in Bosnien und Herzegowina im Spital und unter regelmässiger Arztkontrolle war (vgl. A2, S. 5; A8, S. 3, F16-17) sowie verschiedene Medikamente aus dem Heimatland in die Schweiz mitbrachte (vgl. A2, S. 5). Gleichermassen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, in Bosnien und Herzegowina schon beim Arzt gewesen zu sein (vgl. A9, S. 2, F6-7). Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführenden in ihrer Heimat auch weiterhin gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, seine in Schweden lebende Mutter und zwei Brüder seien ihm bei der Deckung der medizinischen Behandlungskosten behilflich gewesen (vgl. A8, S. 3, F13 f.), und die Verwandten seiner Frau hätten ihn ebenfalls unterstützt (vgl. A8, S. 3, F17-18). Aufgrund dieser Solidarität darf auch bei allfälligen weiteren medizinischen Behandlungen von der finanziellen Unterstützung seitens der Verwandschaft ausgegangen werden. Letztlich haben die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, allenfalls medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). D-998/2010 5.3.3 Nach diesen Ausführungen steht somit fest, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina insgesamt zumutbar ist. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-998/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 10

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