Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D997/2012 Urteil v om 2 7 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (…).
D997/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger aus B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April 2007 verliess und via Niger und Libyen im September 2007 nach Italien gelangte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EurodacDatenbank ergab, dass dieser am 24. September 2007 in C._______ von den italienischen Behörden anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs daktyloskopisch erfasst worden war, dass der Beschwerdeführer von Italien her kommend am 2. Dezember 2011 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl ersuchte, dass das BFM am 13. Dezember 2011 im EVZ D._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, am 14. April 2007 sei sein Vater, der Mitglied der Oppositionspartei AC gewesen sei, von einem Mitglied der PDP getötet worden, dass gleichentags das Haus seiner Familie niedergebrannt worden sei, dass er gehört habe, er werde von der PDP gesucht, weil diese die ganze Familie seines Vaters töten wolle, dass seine Mutter auch verstorben sei, er in seinem Heimatland niemanden mehr gehabt habe, der sich um ihn gekümmert habe, und er ausserdem eine Ausbildung habe machen wollen,
D997/2012 dass er aus diesen Gründen seinen Heimatstaat im April 2007 verlassen habe und via Niger und Libyen im September 2007 nach E._______ (Italien) gelangt sei, dass er nach drei Tagen in E._______ vom Schlepper nach C._______ verwiesen worden sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, dass auch aus der Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2007 in Italien registriert wurde und ein Asylgesuch eingereicht hat, dass er weiter erklärte, daraufhin für sechs Monate eine Aufenthaltsbewilligung erhalten zu haben, diese im März 2008 aber abgelaufen sei, dass er in C._______ erst drei Monate lang in einem Lager und dann noch weitere neun Monate bei einem Freund gelebt habe, dass er anschliessend in F._______ eine Arbeit in der Landwirtschaft gefunden habe und dort bis Januar 2010 geblieben sei, dass er sich danach sechs Monate in G._______ aufgehalten habe, bevor er dort festgenommen worden sei, dass er wegen Drogenhandels zu zwei Jahren, acht Monaten und zwanzig Tagen Haft verurteilt worden sei, dass er ein Jahr und einen Monat lang in G._______ im Gefängnis inhaftiert gewesen sei und danach in den Gefängnissen in H._______, E._______ und I._______, dass er im August 2011 freigelassen worden sei und bei einem Freund in J._______ bis am 11. November 2011 Hausarrest bekommen habe, dass er dort bis am 15. November 2011 geblieben sei und anschliessend via K._______, L._______ und M._______ am 2. Dezember 2011 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung nach Italien vorbrachte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er zur Schule gehen möchte, was ihn dort aber verwehrt worden sei,
D997/2012 dass er hier in der Schweiz ein besseres Leben haben möchte und in Italien keine Zukunft hätte, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM am 18. Januar 2012 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) stellte, dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innerhalb von zwei Wochen (bis am 2. Februar 2012) nicht beantwortet haben, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 9. Februar 2012 – eröffnet am 15. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und feststellte, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2007 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 13. Dezember 2011 bestätigt habe, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass er erklärt habe, sein Asylgesuch in Italien sei abschlägig entschieden worden, ein von ihm eingeleiteter Rekurs sei noch hängig, dass er im Weiteren angegeben habe, von September 2007 bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Italien gewesen zu sein,
D997/2012 dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen des BFM innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung genommen hätten, womit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinII VO die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 2. Februar 2012 an Italien übergegangen sei, dass das BFM am 13. Dezember 2011 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens gemäss DublinIIVO zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine Einwände geltend gemacht habe, welche die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens in Frage stelle, dass auf das Asylgesuch somit nicht eingetreten werde, dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f DublinIIVO) – bis spätestens am 2. August 2012 zu erfolgen habe, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei, dass das BFM in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien ausführte, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, eine Rückkehr dorthin sei wider seinen Willen, dass er erklärt habe, er möchte in der Schweiz ein besseres Leben haben und eine Schule besuchen und ihm in Italien der Schulbesuch verwehrt worden sei, dass er zudem in Italien zu Unrecht wegen Drogenhandels zu zwei Jahren, acht Monaten und zwanzig Tagen Haft verurteilt worden sei, und er verhindern wolle, erneut inhaftiert zu werden,
D997/2012 dass das BFM diesen Vorbringen entgegenhielt, der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem besseren Leben vermöge nichts an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit zudem weder in Italien noch in der Schweiz Anspruch auf eine Schul oder Berufsausbildung habe, dass Italien als Mitgliedsstaat der Europäischen Union als Rechtsstaat einzustufen sei und die Äusserung des Beschwerdeführers, in Italien zu Unrecht verurteilt und inhaftiert worden zu sein, die Qualität einer Behauptung nicht zu überschreiten vermöge, dass eine von den italienischen Behörden ausgesprochene Haftstrafe auf einem rechtsstaatlichen Verfahren mit Rekursmöglichkeiten beruhe und somit als legitim zu erachten sei, dass im vorliegenden Fall somit keine Gründe festgestellt würden, welche eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien zu begründen vermöchten, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung auch als zulässig und möglich erachtete, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. Februar 2012 (Datum des Poststempels) Beschwerde erhob, wobei er dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zwecks Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz beantragte, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D997/2012 D997/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
D997/2012 Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EurodacDatenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2007 in C._______ von den italienischen Behörden anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs daktyloskopisch erfasst worden war, dass der Beschwerdeführer selber angab, sich von September 2007 bis am 2. Dezember 2011 in Italien aufgehalten zu haben, dass das BFM am 18. Januar 2012 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO stellte, dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innerhalb von zwei Wochen (bis am 2. Februar 2012) nicht beantwortet haben, weshalb davon ausgegangen wird, die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers werde akzeptiert (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO), dass somit Italien für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das DAA, die DublinII VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass aufgrund der vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete Überstellung nach Italien sprechen würden, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
D997/2012 dass kein Anlass zur Annahme besteht, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz als unbeachtlich zu erkennen ist, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates allein den beteiligten Dublin Vertragsstaaten obliegt, dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 DublinII VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehenden – Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, das italienische Strafverfahren bezüglich seines angeblichen Drogenhandels sei nicht fair gewesen, dass er beim Prozess einen italienischen Zeugen gehabt habe, der vor Gericht seine Unschuld bezeugt habe, dass das Gericht diese Aussage jedoch nicht angehört habe und er als Grund dafür die Tatsache vermute, dass er Ausländer mit dunkler Hautfarbe sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausserdem noch einmal geltend macht, er möchte in der Schweiz Deutsch lernen, die Schule besuchen und eine Ausbildung machen, dass er diese Möglichkeiten in Italien nicht gehabt habe und aufgrund dieser unfairen Behandlung nicht dorthin zurückkehren möchte, dass bereits das BFM in seiner Verfügung vom 9. Februar 2012 erklärte, Italien sei als Mitgliedsstaat der Europäischen Union als Rechtsstaat einzustufen, eine von den italienischen Behörden ausgesprochene Haftstrafe beruhe auf einem rechtstaatlichen Verfahren mit Rekursmöglichkeiten und sei somit als legitim zu erachten, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt mit der Vorinstanz einig geht,
D997/2012 dass nämlich keine Hinweise vorliegen, das Strafverfahren in Italien sei rechtsstaatlich nicht legitim gewesen, dass diesbezüglich anzumerken ist, dass Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden, dass der Beschwerdeführer in dieser Sache auch keine weitere Inhaftierung in Italien zu befürchten hat, da er seine Haftstrafe abgesessen hat bzw. von den italienischen Behörden freigelassen wurde (vgl. A6/10. S. 6), dass darüber hinaus festgestellt wird, der Beschwerdeführer könne, wenn er mit dem Verfahren nicht einverstanden war, dagegen in Italien einen entsprechenden Rekurs einreichen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Übrigen nichts Neues vorbringt, was zu einer anderen Einschätzung als derjenigen der Vorinstanz führen würde, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass der Beschwerdeführer somit weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen somit keine Veranlassung besteht, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch zu machen, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
D997/2012 dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D997/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: