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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2026 D-990/2026

24 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,178 mots·~11 min·8

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-990/2026

Urteil v o m 2 4 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg.

Parteien

A. _______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2026.

D-990/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. April 2025 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 20. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer erneut mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters an die Vorinstanz und ersuchte darum, das Asylgesuch des Beschwerdeführers neu zu beurteilen.

Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass, nachdem der negative Asylentscheid der Vorinstanz rechtskräftig geworden sei, er über seinen türkischen Rechtsvertreter in Erfahrung gebracht habe, dass in der Türkei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft einer bewaffneten Terrororganisation eröffnet worden sei. Aufgrund dessen würden ihn bei Rückkehr in die Türkei flüchtlingsrelevante Nachteile erwarten, da ihm eine Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren drohe.

In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, das Nachreichen weiterer Akten aus der Türkei sei abzuwarten, das Verfahren sei mit denjenigen der Eltern zu koordinieren und die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren. Der Eingabe waren keine Beweismittel beigelegt. C. Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe als Mehrfachgesuch, wies dieses mit Verfügung vom 22. Januar 2026 ab, erklärte die Verfügung vom 3. Dezember 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob in Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Beschwerde sei als begründet anzuerkennen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das SEM

D-990/2026 anzuweisen, das Asylgesuch im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahren neu zu beurteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem sei die Verfahrensgebühr von Fr. 600.- zu erlassen sowie das Verfahren mit demjenigen der Eltern zu koordinieren. Der Beschwerde beigelegt waren – neben der Vollmacht des Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2025, der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Januar 2026 und dem Mehrfachgesuch vom 20. Januar 2026 – eine E-Mail vom 2. Januar 2026 mit dem Anzeigetext der Polizei in B. _______ sowie die Kopie eines Spendenbelegs aus dem Jahr 2021 über EUR 500.–. E. Am 10. Februar 2026 verfügte die zuständige Instruktionsrichterin im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einen Vollzugsstopp.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-990/2026 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Gesuch um Koordination mit dem Verfahren der Eltern ist abzuweisen, zumal das ordentliche Asylverfahren des Beschwerdeführers, das insbesondere mit der Gefahr einer Reflexverfolgung begründet worden war, rechtskräftig abgewiesen worden ist. Es besteht kein Raum, diesen Entscheid im Rahmen eines Mehrfachgesuches zu überprüfen, weshalb auch keine Veranlassung besteht, das entsprechende Verfahren abzuwarten. 5. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist festzustellen, dass keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Vielmehr kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, hinreichend geprüft hat. Insbesondere liegt es an den Gesuchstellern, im Rahmen eines Mehrfachgesuches alle notwendigen Beweismittel einzureichen, und es ist nicht Sache der Vorinstanz ohne konkrete Hinweise und Beweismittel weitere Untersuchungshandlungen insbesondere Botschaftsabklärungen vorzunehmen. Auch die antizipierte Beweiswürdigung ist vorliegend nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren. 6. 6.1 Ein Mehrfachgesuch stellt im Asylverfahren eine spezielle Form eines klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem solchen wie auch bei einem Mehrfachgesuch wird eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen erst nachträglich eingetretenen Sachverhalt verlangt. Betrifft dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Beschlagen die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlingseigenschaft, sind sie als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). 6.2 Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Ermittlungsverfahren und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel insbesondere in Form der E-Mail vom 2. Januar 2026 handelt es sich um Tatsachen, welche – so zumindest gemäss Schilderungen des Beschwerdeführers – erst nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten sind. Diese beziehen sich zudem auf die Flüchtlingseigenschaft, weshalb

D-990/2026 die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht als Mehrfachgesuch qualifiziert hat. Der Antrag, das Gesuch sei durch das SEM im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu behandeln, ist deshalb abzuweisen. 6.3 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Verfügung der Vorinstanz dargelegten Tatsachen und eingereichten Beweismittel die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen vermögen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Der Beschwerdeführer legt sowohl in seinem Mehrfachgesuch wie auch in der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht dar, dass am 2. Januar 2026 gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Hierzu reicht er im Beschwerdeverfahren eine E-Mail der Polizei B. _______ sowie die Kopie eines Spendenbelegs aus dem Jahr 2021 zu den Akten. Obwohl er jedoch ausführt, dass im Zusammenhang mit dem genannten Ermittlungsverfahren offizielle Dokumente vorliegen würden, legt er keine entsprechenden Kopien ins Recht. Dies spricht gegen das Vorliegen eines Verfahrens. Die ins Recht gelegte E-Mail wurde von einer privaten Mailadresse verschickt und soll eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer darstellen. Weder diese E-Mail noch die beigelegte Spendenbestätigung können jedoch belegen, dass gegen den

D-990/2026 Beschwerdeführer tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Vielmehr scheint es unwahrscheinlich, dass solche Inhalte per E-Mail übermittelt werden und erst recht von einer privaten E-Mailadresse. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich damit nicht genügend Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitete wurde. Die entsprechenden Vorbringen müssen demnach als unglaubhaft qualifiziert werden. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt folglich nach Prüfung der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Über die vorhergehenden Erwägungen hinaus kann grundsätzlich auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen, wie soeben dargelegt, zu keiner anderen Betrachtungsweise. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. So legt er in seiner Beschwerde zwar dar, dass er sich mit seiner türkischen Partnerin, welche über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfüge, seit August 2025 in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe und sich zurzeit im Ehevorbereitungsverfahren mit ihr befinde. Diese Paarkonstellation kann aber aufgrund der kurzen Beziehungsdauer und der nicht vorliegenden Ehe im Rahmen von Art. 44 AsylG keine Berücksichtigung finden. Es bleibt dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin selbstverständlich unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. 8.3 In Anbetracht dieser Erwägungen wurde die Wegweisung ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-990/2026 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 In der Beschwerde weist nichts auf die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Umöglichkeit des Vollzugs hin. Dem Beschwerdeführer ist es wie oben ausgeführt nicht gelungen, Wegweisungsvollzugshindernisse glaubhaft zu machen, die zur Unzulässigkeit zu führen vermöchten. Ausserdem führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar aus, dass er aufgrund des in der Türkei Erlebten psychisch belastet sei und eine Rückkehr in die Türkei sein psychisches Wohlergehen akut gefährden könne, weshalb eine fortlaufende psychotherapeutische Behandlung empfehlenswert sei. Er legt aber nicht dar, inwiefern ihm eine adäquate Behandlung nicht auch in der Türkei zugänglich sein sollte. So geht das Bundesverwaltungsgericht in ihrer ständigen Rechtsprechung auch davon aus, dass das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich einen europäischen Standard aufweist (vgl. Urteil des BVGer D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4 m.w.H.). Im Übrigen kann auf die in Rechtskraft erwachsenen Ausführungen im Rahmen des ordentlichen Verfahrens verwiesen werden.

9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Schliesslich hat das SEM auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen, da sich das Mehrfachgesuch als offensichtlich unbegründet erwiesen hat. 11. Mit vorliegendem Urteil und dem angeordneten Vollzugsstopp wird eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob das SEM der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung entzogen hat, gegenstandslos. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-990/2026 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Der angeordnete Vollzugsstopp vom 10. Februar 2026 wird aufgehoben. 14. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen hat. 14.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist zudem das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-990/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der am 10. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg

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