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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2008 D-988/2008

23 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,685 mots·~18 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-988/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Oktober 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli. B._______, Tunesien, vertreten durch Afra Weidmann, Hardturmstrasse 338, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-988/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, gelangte am 19. Februar 2003 erstmals in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 4. März 2003 ordnete das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) dessen vorsorgliche Wegweisung nach Italien an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 3. April 2003 mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein. Das Asylverfahren als solches wurde durch das BFF mit Verfügung vom 12. Mai 2004 abgeschrieben. B. Am 3. April 2006 reiste der Beschwerdeführer von Italien her kommend erneut in die Schweiz ein und stellte am 4. April 2006 ein zweites Asylgesuch. Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 ordnete das BFM wiederum die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 8. Juni 2006 ab. Mit Verfügung des BFM vom 3. Juli 2006 wurde auch dieses Asylverfahren abgeschrieben. C. Mit schriftlicher Eingabe an das BFM vom 20. Juli 2006 verlangte die Rechtsvertreterin des – damals in Italien wohnhaften – Beschwerdeführers die Fortsetzung des zweiten Asylverfahrens und die Bewilligung der Wiedereinreise ihres Mandanten in die Schweiz. Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 überwies das BFM diese Eingabe zwecks Prüfung als Revisionsgesuch an die ARK. Die ARK teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 2. August 2006 mit, es handle sich bei der fraglichen Eingabe nicht um ein Revisionsgesuch, sondern um ein Begehren um Fortsetzung des erstinstanzlich noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens. In der Folge kam das BFM auf seine Verfügung vom 3. Juli 2006 zurück und nahm das betreffende Asylverfahren wieder auf. D. Mit Verfügung vom 7. September 2006 lehnte das BFM gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) D-988/2008 das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers wie auch das Gesuch um Einreise in die Schweiz ab. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. September 2006 bei der ARK an. Mit Urteil vom 20. August 2007 gelangte das (seit dem 1. Januar 2007 neu zuständige) Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch sowie das Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert habe und wies die Beschwerde ab. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. November 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Revision des Urteils vom 20. August 2007. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe ein erhebliches Beweismittel falsch gewürdigt. Gestützt auf dieses Beweismittel sei die Beschwerde vom 10. September 2006 gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zur materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Mit Urteil vom 10. Juli 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab. G. Am 11. November 2007 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein und stellte mit schriftlicher Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. November 2007 erneut ein Asylgesuch. Ferner teilte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit, er habe beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde eingereicht. H. Am 23. November 2007 wurde der Beschwerdeführer im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. I. Am 19. Dezember 2007 stellte das BFM bei der zuständigen italienischen Behörde ein Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Ersuchen stimmte die italienische Behörde mit Schreiben an das BFM vom 7. Januar 2008 zu. D-988/2008 J. Am 5. Februar 2008 führte das BFM eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durch. Anlässlich dieser sowie der am 23. November 2007 durchgeführten Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Seit seiner Schulzeit sei er Mitglied der tunesischen Ennahda-Partei. In dieser Eigenschaft habe er in seinem Heimatland an Sitzungen und kulturellen Veranstaltungen teilgenommen sowie im Rahmen seiner Tätigkeit als Lehrer versucht, Schüler und andere Lehrpersonen für die Bewegung zu gewinnen. Aufgrund seiner Aktivitäten zugunsten der Ennahda sei er im Jahr 1987 erstmals festgenommen und während zweier Tage festgehalten worden. Am 6. Januar 1994 habe man ihn aus dem gleichen Grund verhaftet, worauf er am 17. August 1994 wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Während seiner Haft sei er misshandelt und mehrmals gefoltert worden. Nach seiner Freilassung am 12. Januar 1996 sei er durch behördliche Anordnung dazu verpflichtet gewesen, sich täglich bei der Polizei zu melden, und ein Polizeibeamter habe ihn regelmässig zuhause überwacht. Auch sei ihm verwehrt worden, wieder eine Arbeitsstelle als Lehrer anzutreten. Aufgrund ständiger Schikanen durch die Sicherheitskräfte habe er schliesslich sein Universitätsstudium abbrechen müssen. Zudem seien auch seine Angehörigen seinetwegen fortwährenden Belästigungen ausgesetzt gewesen. Ferner sei er durch die Sicherheitsbehörden ständig unter Druck gesetzt worden, sich als Informant zur Verfügung zu stellen. Dabei sei ihm einerseits als Gegenleistung in Aussicht gestellt worden, man werde ihn in Ruhe lassen und ihm ermöglichen, wieder zu arbeiten. Andererseits sei ihm – da er nicht kooperiert habe – damit gedroht worden, man werde ihn wieder ins Gefängnis stecken. Aus Angst, aufgrund eines Vorwands wieder inhaftiert zu werden, habe er sich deshalb im August 2001 zur Flucht aus seinem Heimatland entschieden und sei mit Hilfe eines Schleppers nach Italien gelangt. In Italien habe er ein Asylgesuch gestellt und – unterbrochen durch zwei kurze Aufenthalte in der Schweiz in den Jahren 2003 und 2006 – bis zum 11. November 2007 gelebt. Sein in Italien eingereichtes Asylgesuch sei mit Entscheid der „Commissione Centrale per il Riconoscimento dello Status di Rifugiato“ vom 11. Dezember 2002 und – nach entsprechender Beschwerde – durch Urteil des Zivilgerichts Rom vom 12. Mai 2006 abgewiesen worden. Dabei hätten sich diese Entscheide im Wesentlichen auf die Begründung gestützt, er sei Mitglied D-988/2008 einer gewalttätigen Organisation, womit die tunesischen Behörden legitimerweise gegen ihn vorgegangen seien. Diese Entscheide der italienischen Behörden seien jedoch politisch motiviert, da mit der tunesischen Regierung ein gutes Verhältnis aufrechterhalten werden solle. Am 5. November 2007 sei er schliesslich durch die italienischen Behörden zum Zweck der Ausschaffung verhaftet worden. Da es im betreffenden Ausschaffungszentrum keinen Platz gehabt habe, sei ihm eine behördliche Verfügung mit der Aufforderung ausgehändigt worden, Italien innert fünf Tagen zu verlassen. Da er befürchtet habe, durch die italienischen Behörden in sein Heimatland Tunesien – wo ihm das Gefängnis und möglicherweise der Tod drohten – ausgeschafft zu werden, sei er in der Folge in die Schweiz geflüchtet, um hier ein erneutes Asylgesuch zu stellen. Anlässlich der durchgeführten Anhörungen gab der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (Schriftstücke tunesischer Behörden, Verfügungen und Urteile italienischer Behörden sowie weitere Dokumente) ab, auf deren Inhalt, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird. K. Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Wegweisung, verbunden mit dem Hinweis, er habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und nach Italien zurückzukehren. Dabei führte das Bundesamt aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Italien einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe. Gleichzeitig lägen keine Hinweise vor, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Zudem erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz als zulässig, zumutbar und möglich. In diesem Zusammenhang stellte sich das Bundesamt insbesondere auf den Standpunkt, es sei davon auszugehen, dass Italien seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) sowie der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sich ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Es bestünden somit insbesondere für die Annahme, dem Beschwerdeführer drohe in Italien eine Verletzung des Gebots des Non-Refoule- D-988/2008 ments, keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Auf weitere Aspekte der Begründung der angefochtenen Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Februar 2008 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, diese aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten. Zudem sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und eine Rückweisung nach Tunesien unzulässig sei. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021); ausserdem ersuchte er darum, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, vorläufig vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde sowie den Inhalt der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. M. Mit Telefax vom 20. und vom 21. Februar 2008 sowie mit schriftlicher Eingabe vom 20. Februar 2008 übermittelte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht sowie ein Unterstützungsschreiben zugunsten des Beschwerdeführers. N. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2008 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Der Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wurde mangels Notwendigkeit abgelehnt. O. Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 äusserte sich die Schweizer Sektion von Amnesty International zur Situation des Beschwerdeführers. P. Mit Eingabe vom 16. Juli 2008 übermittelte der Beschwerdeführer unter anderem eine Kopie samt französischer Übersetzung eines vom 17. August 1994 datierenden tunesischen Gerichtsurteils, das seine Person betreffe. Auf den Inhalt dieses Urteils und der übrigen mit der D-988/2008 Eingabe eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie nicht den Antrag betrifft, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen (siehe sogleich, E. 3). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM beschränkt sich die Beschwerdeinstanz in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage, ob das Bundesamt auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erschöpft sich somit darin, im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 36 S. 250 f., EMARK 1994 Nr. 23 S. 168, EMARK 1995 Nr. 14 S. 127 f., EMARK 1996 Nr. 5 S. 39). Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Demgegenüber kommt dem Gericht hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs D-988/2008 die volle Kognition zu, da diese Punkte durch das BFM bereits materiell geprüft worden sind. 4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat. Eine Ausnahme bezüglich der Rechtsfolge des Nichteintretens gilt dabei, falls die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers – und wie auch aus den entsprechenden abgegebenen Beweismitteln hervorgeht – dessen in Italien gestelltes Asylgesuch mit Entscheid der „Commissione Centrale per il Riconoscimento dello Status di Rifugiato“ vom 11. Dezember 2002 erstinstanzlich abgelehnt wurde. Zudem wurde eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil des „Tribunale di Roma, Sezione I civile“ vom 12. Mai 2006 abgewiesen. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass ein rechtskräftiger ablehnender Asylentscheid eines EU-Staats im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG vorliegt. 5.2 Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG gegeben sind, ist allerdings im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die auf einem ablehnenden Asylentscheid in einem Staat der EU oder des EWR beruhende Vermutung, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sei nicht erfüllt, nicht unumstösslich ist. 5.2.1 Die vormalige ARK hat diesbezüglich in einem Grundsatzentscheid (EMARK 2006 Nr. 33) – der als Ausdruck der wesentlichen Praxis auch für das Bundesverwaltungsgericht beachtlich bleibt – im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zwar sieht der Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG einen Ausnahmefall, bei dem trotz Vorliegens eines ablehnenden Asylentscheids dennoch auf das Asylgesuch einzutreten ist, nur dann vor, wenn sich aus der Anhörung Hinweise ergeben, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor- D-988/2008 übergehenden Schutzes relevant sind (a.a.O., E. 6.1). Dabei ging es dem Gesetzgeber darum, unbegründete Zweitgesuche in der Schweiz zu vermeiden beziehungsweise möglichst effizient behandeln zu können, womit Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG – wie die meisten Nichteintretenstatbestände des Asylgesetzes – der Missbrauchsbekämpfung dient. Indessen beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, mit dieser Bestimmung auch Personen von einer materiellen Prüfung ihres Asylgesuchs auszuschliessen, die trotz eines ablehnenden Asylentscheids eines EU- oder EWR-Staates in jenem Zeitpunkt tatsächlich Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG waren (a.a.O., E. 6.3 S. 371). 5.2.2 Eine entstehungsgeschichtliche und teleologische Auslegung führt daher zum Schluss, dass der Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG den Zielvorstellungen des Gesetzgebers insofern nicht entspricht, als undifferenziert sämtliche asylsuchende Personen, die einen ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates erhalten haben, unter Vorbehalt allfälliger Hinweise auf bestimmte, erst nachträglich eingetretene Ereignisse von einer materiellen Prüfung ihres Asylgesuchs ausgeschlossen werden. Vielmehr ist der Wortlaut der genannten Norm zweckgerichtet dahingehend zu konkretisieren, dass auf Asylgesuche von Personen, die einen ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates erhalten haben und die darauf beruhende Vermutung, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen, nicht umstossen können, nicht einzutreten ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Dabei ist die Stichhaltigkeit der Argumente, die von einer asylsuchenden Person im schweizerischen Asylverfahren vorgebracht werden, um die auf einem ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates basierende Vermutung aufzuheben, nicht nach dem betreffenden ausländischen Asylrecht, sondern ausschliesslich nach Art. 3 AsylG zu beurteilen. Mit anderen Worten ist unerheblich, ob der fragliche ausländische Entscheid fehlerhaft war oder nicht. Massgeblich ist einzig, ob im heutigen Zeitpunkt substanzielle Argumente vorliegen, die in ihrer Gesamtheit ernsthaft und gewichtig genug sind, um mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass die asylsuchende Person im Zeitpunkt des ausländischen Entscheids die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt hat (a.a.O., E. 6.6). D-988/2008 5.2.3 Zusammenfassend ist auf das Asylgesuch einer Person, die einen ablehnenden Asylentscheid eines Staates der EU oder des EWR im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG erhalten hat, aber die darauf beruhende Vermutung, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt, umstossen kann, einzutreten, auch wenn sie keine in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse anführen kann. 5.3 Im vorliegenden Fall erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als im soeben erwähnten Sinn erheblich. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei als Mitglied einer politischen Bewegung namens Ennahda („Wiedergeburt“) in seinem Heimatland Tunesien asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Insbesondere sei er aufgrund seiner Aktivitäten zugunsten der Ennahda am 6. Januar 1994 verhaftet und mit Urteil vom 17. August 1994 zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, wobei er im Gefängnis misshandelt und mehrmals gefoltert worden sei. Nach seiner Freilassung am 12. Januar 1996 sei er zudem durch behördliche Anordnung dazu verpflichtet gewesen, sich täglich bei der Polizei zu melden, und er sei regelmässig überwacht worden. Des Weiteren seien er selbst wie auch Familienangehörige verschiedenen Schikanen ausgesetzt gewesen. Er sei schliesslich aus Tunesien geflohen, weil er sich geweigert habe, mit den Sicherheitskräften zu kooperieren, und er habe fürchten müssen, unter einem Vorwand erneut verhaftet und verurteilt zu werden. Zur Stützung seiner Asylvorbringen beruft sich der Beschwerdeführer auf verschiedene im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens abgegebene beziehungsweise im Beschwerdeverfahren eingereichte Beweismittel, darunter Kopien des genannten Urteils vom 17. August 1994 sowie eines Beschlusses des tunesischen Innenministeriums vom 4. März 1996 betreffend behördliche Überwachungsmassnahmen nach der Freilassung aus dem Gefängnis. Somit ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente ernsthaft und gewichtig genug sind, um eine einlässliche Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und somit seines Asylgesuchs durch die schweizerischen Asylbehörden zu rechtfertigen. Für die Anwendung des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG besteht mit anderen Worten im vorliegenden Fall kein Raum. 5.4 Somit ist die Beschwerde – soweit auf sie eingetreten wird – gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache D-988/2008 ist zu neuer Beurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen, das dabei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten haben wird. Im nunmehr folgenden materiellen Verfahren wird das Bundesamt festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, wobei auf den Zeitpunkt der neu zu erlassenden Verfügung abzustellen sein wird. 5.5 Zwar ist nach dem vorstehend (E. 5.2) zur Auslegung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG Gesagten unerheblich, ob die Entscheide der italienischen Behörden als fehlerhaft zu erachten sind. Nachdem sich das BFM auf den Standpunkt gestellt hat, es sei von der Beachtung der relevanten völkerrechtlichen Abkommen und entsprechenden Verpflichtungen durch die italienische Regierung auszugehen, ist im Sinne einer Ergänzung gleichwohl auf folgende Aspekte hinzuweisen. 5.5.1 Zum einen enthalten die vorliegenden Asylentscheide italienischer Behörden Mängel. So ist festzustellen, dass weder durch den Entscheid der „Commissione Centrale per il Riconoscimento dello Status di Rifugiato“ vom 11. Dezember 2002 noch durch das Urteil des „Tribunale di Roma, Sezione I civile“ vom 12. Mai 2006 die Frage in – aus Sicht der schweizerischen Rechtspraxis – rechtsgenüglicher Weise erwogen wurde, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrechtlich relevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Vielmehr wurde in genereller Weise auf die Einschätzung der tunesischen Behörden Rückgriff genommen, der Beschwerdeführer sei Mitglied einer gesetzlich nicht anerkannten Organisation gewesen, die zudem Gewaltakte verübt habe, weshalb die entsprechenden repressiven Massnahmen des tunesischen Staats nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention zu qualifizieren seien. In diesem Zusammenhang ist an dieser Stelle lediglich festzuhalten, dass es sich bei der Ennahda um eine oppositionelle Partei handelt, die gemäss unabhängiger Einschätzung ein islamistisch-wertkonservatives Gedankengut vertritt, dabei aber eine vergleichsweise progressive Haltung einnimmt, einen demokratieorientierten Kurs verfolgt und – jedenfalls heute – Gewalt kategorisch ablehnt (ISABELLE WERENFELS, Vom Umgang mit Islamisten im Maghreb. Stiftung Wissenschaft und Politik, SWP-Studie 39, Berlin 2005, S. 17). Hingegen wird die Bewegung durch die tunesische Regierung seit Beginn der neunziger Jahre in rigoroser und menschenrechtswidriger Weise unterdrückt (vgl. ebd. sowie zuletzt AMNESTY INTERNATIONAL, In the Name of Security. Routine Abuses in Tunisia, S. 4 f. [AI-Index: MDE 30/007/2008]). D-988/2008 5.5.2 Zum anderen ist im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens allfälliger Hindernisse eines Wegweisungsvollzugs nach Italien insbesondere auf problematische Entwicklungen der relevanten Praxis der italienischen Behörden hinzuweisen: Unter anderem aus einem kürzlich erstatteten Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarats (COUNCIL OF EUROPE, Memorandum by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Italy on 19-20 June 2008, Ziff. 82 ff.) geht hervor, dass die italienische Regierung in jüngster Vergangenheit mehrfach unter Missachtung von Art. 3 EMRK bzw. des Non-Refoulement-Gebots tunesische Staatsbürger, welchen in ihrem Heimatstaat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohte, nach Tunesien ausschaffen liess. So wurde im Juni 2008 ein tunesischer Staatsbürger – der mit Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gelangt war – trotz bestehender Anordnung des Gerichtshofs an die Adresse Italiens, die Ausschaffung des Betroffenen im Sinne einer vorläufigen Massnahme gemäss Art. 39 Abs. 1 der Verfahrensordnung des EGMR vom 4. November 1998 (SR 0.101.2) bis zum Beschwerdeentscheid aufzuschieben, nach Tunesien zurückgeführt. 5.5.3 Es ist festzuhalten, dass die soeben genannten Aspekte im Rahmen der erneuten Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers durch das BFM gegebenenfalls – sollte sich die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erneut stellen – zu berücksichtigen sein werden. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 17. Februar 2008 sind dem Beschwerdeführer Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädi- D-988/2008 gung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-988/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird, und die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2008 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Asylgesuchs im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthaltung und Rückkehrförderung mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 14

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