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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2012 D-985/2010

26 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,058 mots·~15 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 27. Januar 2010

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-985/2010 law/auj

Urteil v o m 2 6 . März 2012 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien

A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), Nigeria, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 27. Januar 2010 / N (…).

D-985/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge am 10. April 2007 ihren Heimatstaat und reisten über Benin, Niger und Libyen nach Malta, wo sie am 26. Mai 2007 ankamen und sich bis im September 2009 aufhielten. Am 25. September 2009 reisten sie aus Malta aus und gelangten über Italien in die Schweiz, wo sie am 28. September 2009 um Asyl ersuchten. B. Am 29. September 2009 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zu ihren Ausreisegründen befragt. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, sie hätten in Malta um Asyl ersucht und sich dort ein neues Leben aufbauen wollen. Beide seien berufstätig gewesen. Nach der Ablehnung der Asylgesuche hätten sie einen Rekurs eingereicht, welcher im Zeitpunkt ihrer Weiterreise in die Schweiz noch hängig gewesen sei. Sie hätten Malta verlassen, weil sie dort im August 2009 mitten in der Nacht anonyme Anrufe erhalten hätten und am 20. September 2009 von der Schwiegermutter des Beschwerdeführers telefonisch gewarnt worden seien, dass der Mann, welcher sie in Nigeria verfolgt habe, weil er die Beschwerdeführerin heiraten wolle, herausgefunden habe, dass sie sich in Malta aufhielten. C. Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung vom 29. September 2009 mit Blick auf ein allfälliges Nichteintreten auf ihre Asylgesuche im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Malta. D. Am 8. Oktober 2009 ersuchte das BFM die maltesischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Die Behörden Maltas stimmten diesem Ersuchen am 20. Oktober 2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. ec Dublin-II-VO zu.

D-985/2010 E. Mit Verfügung vom 27. Januar 2010 – eröffnet am 11. Februar 2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 28. September 2009 nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Malta an und forderte sie auf, die Schweiz sofort zu verlassen. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, der Kanton Baselland sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Sodann händigte das BFM den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2010 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass ihre Wegweisung nicht zumutbar sei und das Bundesamt anzuweisen, den weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Schliesslich beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2010 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aus.

D-985/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt nachstehender Erwägung – einzutreten. 1.3. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bildet in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG vielmehr bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auch stellt sich die Frage der Zumutbarkeit in solchen Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen einer allfälligen Prüfung des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a AsylV 1). Eine entsprechende Prüfung muss somit – soweit notwendig – bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645). Auf das Begehren, es sei festzustellen, dass die Wegweisung nicht zumutbar sei und das Bundesamt sei anzuweisen, den weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, ist daher nicht einzutreten.

D-985/2010 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG setzt im Weiteren voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin- II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO). 4.2. Die Beschwerdeführenden suchten am 28. September 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Aufgrund ihrer Angaben und der Akten steht indessen fest, dass sie am 26. Mai 2007 bereits im Dublin-Vertragsstaat

D-985/2010 Malta Asylgesuche eingereicht und dort bis zu ihrer Ausreise am 25. September 2009 gelebt haben (vgl. BFM-act. A13/6 S. 2 und 4, A14/7 S. 2 und 4, A1/11 S. 7, A2/10 S. 7). Anlässlich der Befragung im EVZ gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sie hätten gegen einen ablehnenden Asylentscheid der maltesischen Behörden Rekurs eingelegt, welcher im Zeitpunkt der Ausreise in die Schweiz noch hängig gewesen sei (vgl. act. A1/11 S. 7). Der Beschwerdeführer sagte weiter aus, er habe in Malta ein College besucht und eine gute Arbeit gehabt (vgl. act. A1/11 S. 8); die Beschwerdeführerin, eine (…), gab an, sie sei als Zimmermädchen in einem Hotel tätig gewesen (vgl. act. A2/10 S. 7). In der Beschwerde wird ausgeführt, beide seien in Malta einer regelmässigen Arbeit nachgegangen, und der Beschwerdeführer habe auf seinem erlernten Beruf als (…) gearbeitet (Beschwerde B 1 Ziff. 1.1 S. 2). Die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO erfolgte demnach in Malta. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO hat ein Mitgliedstaat, welcher Drittstaatsangehörige, deren Asylanträge er abgelehnt hat, und die sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines andern Mitgliedstaates aufhalten, nach Massgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen. Das BFM hat unter Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Behörden vom Malta am 8. Oktober 2009 um Aufnahme der – illegal in die Schweiz eingereisten (vgl. act. A1/11 S. 8, A2/10 S. 8) – Beschwerdeführenden ersucht (vgl. act. A13/6 S. 4, A14/7 S. 4, A15/5 S. 1). Die maltesischen Behörden haben mit E-Mail vom 20. Oktober 2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO – und damit innerhalb der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen Frist von einem Monat – einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zugestimmt (vgl. act. A15/1). Demnach ist Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig. 4.3.2. Die Beschwerdeführenden bestreiten weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. act. A1/11, A2/10) noch auf Beschwerdeebene die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas. An der anlässlich der Befragung im EVZ erfolgten Gehörsgewährung wandte der Beschwerdeführer ein, er könne nicht nach Malta zurückkehren, sein Leben sei dort nicht sicher, er habe in Malta eine gute Arbeit zurückgelassen und würde lieber woanders leben als dort zu sterben (vgl. act. A1/11 S. 8). Die Beschwerdeführerin gab an, nicht nach Malta zurückkehren zu wollen aus Angst davor, dass man dort ihren Ehemann töten würde (vgl. act. A2/10 S. 7). In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Rückkehr

D-985/2010 nach Malta sei wegen gesundheitlicher Probleme der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. 5. 5.1. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann- Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.). Droht hingegen ein Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). 5.2. 5.2.1. Im erstinstanzlichen Verfahren – auch anlässlich der Gehörsgewährung im Hinblick auf eine Wegweisung nach Malta – machte die Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Probleme geltend. Für das BFM bestand insofern keine Veranlassung, die Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Betracht zu ziehen. Erst anlässlich der Eröffnung der angefochtenen Verfügung durch die kantonalen Migrationsbehörden am 11. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer ein vom 5. Februar 2010 datierendes Arztzeugnis des (…)spitals (…) betreffend die Beschwerdeführerin ein und wies darauf hin, dass seine Ehefrau gesundheitliche Probleme habe und in der Schweiz bereits mehrmals operiert worden sei. Die Oberärztin des Spitals bestätigt im erwähnten Zeugnis, dass die Beschwerdeführerin noch für mindestens vier weitere Monate in ärztlicher

D-985/2010 Behandlung stehen werde. Einem weiteren, vom 8. Februar 2010 datierenden Arztzeugnis des Spitals ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich dort im Dezember 2009 und im Januar 2010 je einem operativen Eingriff unterzogen hat. In einem ausführlichen Arztbericht des Spitals vom 15. Februar 2010 werden der Beschwerdeführerin unter anderem eine Anämisierende Hypermenorrhoe und eine Dysmenorrhoe bei einer gutartigen Muskelgeschwulst der Gebärmutter diagnostiziert. Als bisher erfolgte Therapien werden eine operative Myomresektion (Gebärmutterspiegelung), eine diagnostisch-therapeutische Laparoskopie (Bauchspiegelung) sowie eine Eisensubstitution aufgeführt; im Frühsommer 2010 sei eine erneute Myomresektion geplant, und die Behandlung werde voraussichtlich in vier bis fünf Monaten abgeschlossen sein. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide seit mehreren Jahren an starken Blutungen und Schmerzen im Unterleib (vgl. Beschwerde Ziff. B 1.1.1 S 3), deren Ursache in Malta trotz mehreren Arztbesuchen und drei Spitalaufenthalten nicht erkannt und demnach auch nicht behandelt worden sei. Ende Oktober 2010 habe sie mit erneuten Schmerzen und schweren Blutungen das (…)spital (…) aufgesucht, wo schliesslich die Myome in der Gebärmutter diagnostiziert worden seien. Da unklar sei, ob die Behandlung in Malta fortgeführt werde, und, wenn ja, ob die Beschwerdeführenden in der Lage sein würden, diese zu bezahlen, sei die Beendigung der Behandlung in der Schweiz durch das gegenwärtige ärztliche Team abzuwarten. Eine Rückkehr nach Malta sei daher aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. 5.2.2. Wie soeben ausgeführt, war gemäss Arztbericht des (…)spitals (…) vom 15. Februar 2010 im Frühsommer 2010 ein letzter medizinischer Eingriff bei der Beschwerdeführerin geplant, wobei festgehalten wurde, die Behandlung werde voraussichtlich in vier bis fünf Monaten abgeschlossen sein. Da seither und bis heute keine anderslautenden Arztzeugnisse mehr eingereicht wurden, ist davon auszugehen, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin effektiv erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Mangels konkreter Hinweise auf aktuelle medizinische Probleme der Beschwerdeführerin besteht mithin zum heutigen Zeitpunkt insofern kein Grund mehr, die Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Betracht zu ziehen. 5.3. Anlässlich der Gehörsgewährung im Hinblick auf eine allfällige Wegweisung nach Malta äusserte die Beschwerdeführerin die Befürchtung, man würde dort ihren Ehemann töten (vgl. act. A2/10 S. 7). Dieser gab an, sein Leben sei in Malta nicht sicher, und er würde lieber woanders le-

D-985/2010 ben als dort zu sterben (vgl. act. A1/11 S. 8). Diese Einwendungen der Beschwerdeführenden werden auch auf Beschwerdeebene nicht weiter substanziiert. Sie sind daher nicht geeignet, einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu begründen. Sollten die Beschwerdeführenden wider Erwarten irgendwelche Probleme mit Drittpersonen haben, können sie sich an die maltesischen Behörden wenden. Auch sonst liegen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahelegen würden, da Malta unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der maltesische Staat würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten. 5.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass das BFM im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist. 6. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge; dabei wird der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend wurde keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde. Für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. AuG besteht – wie in E. 1.3 dargelegt – im Rahmen des Dublin- Verfahrens kein Raum. Nachdem das BFM auf die Asylgesuche zu Recht nicht eingetreten ist, steht der angeordnete Vollzug der verfügten Wegweisung im Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 8. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden.

D-985/2010 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch nicht von Vornherein als aussichtslos zu bezeichnen war und die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage als bedürftig gelten, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-985/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

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