Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.06.2026 D-983/2026

8 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,801 mots·~9 min·8

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2025 vom 21. Januar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-983/2026

Urteil v o m 8 . Juni 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Linda Marti.

Parteien

1. A_______, geboren am (…), 2. B_______, geboren am (…), 3. C_______, geboren am (…), 4. D_______, geboren am (…), 5. E_______, geboren am (…), 6. F_______, geboren am (…), 7. G_______, geboren am (…), 8. H_______, geboren am (…), alle Ukraine, (…), Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2025 vom 21. Januar 2026 / (…).

D-983/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM die Anträge auf vorübergehenden Schutz vom 16. Mai 2025 mit Verfügung vom 7. August 2025 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6665/2025 vom 21. Januar 2026 abwies, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 7. Februar 2026 sinngemäss um Revision des Beschwerdeurteils D-6665/2025 vom 21. Januar 2026 ersuchten, welches im Wesentlichen begründet wurde mit der von der Gesuchstellerin 2 am (…) (…) und der (…) am 6. Januar 2026, welche Ereignisse die Familie schwer gezeichnet hätten, sowie mit der guten Integration, namentlich der Gesuchstellerin 3, dass dem Gesuch ein (…), ein Aufklärungsprotokoll (…), ein (…) vom (…), eine (…) über die (…) vom (…), eine Sprachtestbescheinigung vom (…), ein übersetztes ukrainisches Hochschuldiplom des Gesuchstellers 1 sowie diverse Schulzeugnisse beilagen, dass die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 10. Februar 2026 per sofort einstweilen aussetzte, dass die Instruktionsrichterin die Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2026 – gestützt auf Art. 63 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 2 VwVG, allerdings bereits unter Hinweis auf die mutmassliche Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs – aufforderte, bis zum 6. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten, andernfalls auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde, dass der Gesuchsteller das Gericht am 23. Februar 2026 telefonisch darüber informierte, dass die Zwischenverfügung durch die Post irrtümlicherweise einer anderen Person zugestellt worden sei, dass die Instruktionsrichterin die Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2026, welche die Zwischenverfügung vom 19. Februar 2026 ersetzte, erneut – gestützt auf Art. 63 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 2 VwVG und bereits unter Hinweis auf die mutmassliche Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs – aufforderte, bis zum 10. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten, andernfalls auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde,

D-983/2026 dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 2. März 2026 (Datum Poststempel) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses stellten, dass dem Gesuch eine Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 24. Dezember 2025 des Kantons (…) beilag, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. März 2026 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und an der Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2026 einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– festhielt, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 5. März 2026 geleistet wurde, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 5. März 2026 ein als «Ergänzung zur aktuellen Situation» bezeichnetes Schreiben, einen Einzahlungsbeleg für den Kostenvorschuss, sowie eine Überweisung des (…) vom 4. März 2026 einreichten und geltend machten, ein Wegweisungsvollzug müsse angesichts des (…) als extremer persönlicher Härtefall gewertet werden und sei im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig, weshalb sie vorläufig aufzunehmen seien,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass die Gesuchstellenden durch das Beschwerdeurteil vom 21. Januar 2026 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben, weshalb sie zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von

D-983/2026 Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121– 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, sofern die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass das Kriterium der Erheblichkeit verlangt, dass das Beweismittel respektive die Tatsache geeignet ist, die Sachverhaltsgrundlage des ursprünglichen Urteils zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Entscheid zu führen, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9), dass die Gesuchstellenden sich implizit auf den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG berufen, indem sie vorbringen, die Gesuchstellerin 2 habe am (…) eine (…) erlitten, durch dieses Ereignis sei die ganze Familie schwer gezeichnet und insbesondere der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 2 habe sich deshalb massiv verschlechtert, so habe sie einen (…) erlitten, leide an (…), die nun (…) abgeklärt würden, und sie durchleide – wie jede (…) in einer solchen Situation – (…), dass sich nach der (…) auch ihre (…) Verfassung aufgrund der Ereignisse sowie der ständigen Angst vor der Abschiebung drastisch verschlechtert habe und sie dringend Ruhe benötige, wobei es sich beim (…) der Gesuchstellerin 2 nicht um einen gewöhnlichen handle, sondern um eine (…), zudem die räumliche Nähe zum (…) für sie von existenzieller Bedeutung sei,

D-983/2026 dass eine erzwungene Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr darstelle und Art. 3 EMRK verletze, dass zudem die älteste Tochter die Empfehlung fürs Gymnasium erhalten habe, auch die drei anderen bereits schulpflichtigen Kinder bestens integriert seien und in den Schulen bei der Bewältigung ihrer emotionalen Belastung unterstützt würden sowie auch der Gesuchsteller 1 seinen Integrationskurs nahezu abgeschlossen, den Sprachtest bestanden habe und bei Erteilung einer Arbeitsbewilligung in der Lage wäre, den Lebensunterhalt der Familie zu bewältigen, dass davon ausgegangen werden könnte, dass die Beschwerdeführenden die zur Untermauerung des Revisionsgesuchs hauptsächlich vorgebrachten Ereignisse ((…) am 18. Dezember 2025, (…) am 6. Januar 2026) bereits im ordentlichen, mit Urteil D-6665/2025 vom 21. Januar 2026 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren hätten geltend machen können, was im Lichte des Nachfolgenden jedoch offenbleiben kann, dass das Gericht nicht verkennt, dass eine (…) ein tragisches und einschneidendes Ereignis ist, dass in diesem Sinne zwar nachvollziehbar ist, dass es aufgrund des (…) und des (…) zu einer temporären Verschlechterung des (…) Zustandes kommen kann und die Situation für die ganze Familie belastend ist, dass aber nicht davon auszugehen ist, dass sich der Zustand der Gesuchstellerin 2 und der ganzen Familie aufgrund des Ereignisses erheblich und dauerhaft verschlechtert hat, dass solches auch dem ärztlichen Bericht vom 4. März 2026, wonach betreffend die Gesuchstellerin 2 namentlich der Verdacht auf eine (…) besteht und diese an (…) leidet, zu entnehmen ist, weshalb weitere Arztberichte – solche wurden nicht nachgereicht, obwohl sie in Aussicht gestellt worden sind – nicht abzuwarten sind, dass vielmehr in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen ärztlicher Berichte verzichtet werden kann, da selbst bei Vorliegen der geltend gemachten (…) Probleme die wesentliche medizinische Behandlung für die Gesuchstellerin 2 in Polen gewährleistet wäre und Medikamente zur Behandlung der genannten (…) verfügbar sind (zur medizinischen Versorgungslage vgl. die Urteile des BVGer F-7224/2024 vom 23. Dezember

D-983/2026 2024 E. 8.3; E-4564/2023 vom 7. September 2023 E. 7.3.2, je m.w.H.; vgl. Urteil des BVGer D-2963/2025 vom 20. Mai 2026 E. 8.3.2), dass die Gesuchstellenden als Inhaber ukrainischer Reisepapiere sodann visumsfrei im Schengenraum reisen und sich frei zwischen den Schengen- Staaten bewegen können, weshalb es ihnen jederzeit möglich ist, (…) in der Schweiz zu besuchen, dass demnach auch unter Berücksichtigung des belastenden (…) nicht davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin 2 in Polen einer gravierenden, irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, welche zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach wie zulässig und zumutbar ist, dass auch die geltend gemachten Integrationsbemühungen keine wesentliche Veränderung der Sachlage erwirken, die zugunsten der Gesuchstellenden zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, dass auch die Berücksichtigung des Kindeswohls weiterhin zu keinem anderen Schluss führt und diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil D-6665/2025, S. 5 verwiesen werden kann, dass demnach die dargelegten Revisionsgründe die tatbeständliche Grundlage des Entscheids nicht zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung nicht zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen vermögen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.51), dass die Gesuchstellenden mit ihrem Revisionsgesuch demnach insgesamt keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen haben, die zur Aufhebung des infrage stehenden Urteils D-6665/2025 und einer neuen Entscheidung in der Sache führen müssten (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass das Revisionsgesuch vom 7. Februar 2026 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Kosten praxisgemäss auf Fr. 2000.– festzusetzen sind (vgl. Art. 1–3 VGKE),

D-983/2026 dass der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-983/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti

Versand:

D-983/2026 — Bundesverwaltungsgericht 08.06.2026 D-983/2026 — Swissrulings