Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D97/2012 Urteil v om 3 0 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2011 / N _______.
D97/2012 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – seinen Heimatstaat am 14. August 2009 und gelangte am 17. August 2009 via C._______ und D._______ illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchte. Am 27. August 2009 fand die Befragung zur Person statt und am 16. September 2009 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus F._______ des gleichnamigen Distrikts. Im Jahr 2006 habe er bei der G._______ (…) zu arbeiten begonnen. Im August 2008 habe er einen Anruf von einem gewissen S. erhalten. Dieser habe wissen wollen, von wem die (…) Spenden erhalte, an wen diese weitergegeben würden und was genau die (…) im (…) mache. Er solle die entsprechenden Unterlagen für den kommenden Tag bereitstellen. Tags darauf habe er bei der Menschenrechtsorganisation Human Rights Commission of Sri Lanka Anzeige erstattet und seinem Cousin, einem höheren Mitglied der H._______ (…), davon berichtet. Besagter S. sei jedoch nicht wie angekündigt vorbeigekommen. Stattdessen sei er (der Beschwerdeführer) einige Tage später von fünf Personen in einem Van entführt worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, von wem die (…) Spenden erhalte, an wen gespendet werde und weshalb er mit anderen über diesen Anruf gesprochen habe. Sie hätten ihn geschlagen und von ihm wissen wollen, weshalb er die Dokumente nicht ausgehändigt habe. Sodann habe man ihn hinter dem Büro der (…) aussteigen lassen, wo ihn sein Cousin in Empfang genommen habe. Über diesen Vorfall habe er mit dem Direktor der (…) gesprochen und ihm mitgeteilt, er wolle nicht mehr für die Stiftung arbeiten. Im Dezember 2008 sei er aus Sri Lanka ausgereist, obwohl es zwischen August und Dezember 2008 keine weiteren Vorfälle gegeben habe. Er sei statt in der Schweiz in I._______ gelandet, von wo aus er nach einem zweimonatigen Gefängnisaufenthalt mit Hilfe der International Organisation for Migration (IOM) zurück in sein Heimatland gebracht worden sei. Im Januar 2009 sei er dort angekommen. Zwischen Januar und März 2009 sei er zweimal aus privaten Gründen mit einem Visum nach J._______ gereist. Danach sei er nach F._______ zurückgekehrt,
D97/2012 wo er bei einer Firma namens W. gearbeitet habe. Ab April 2009 sei er wiederum für die (…), diesmal in K._______, tätig gewesen. Im Juni 2009 sei er erneut zurück nach F._______ gegangen, wo die (…) in jener Zeit wieder ein Büro habe eröffnen wollen. Ein Mitarbeiter der (…) sei am 5. Juni 2009 entführt worden. Am 7. Juni 2009 habe das L._______ (…) nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht. Am 9. Juli 2009 habe er F._______ verlassen und bis zur definitiven Ausreise aus seiner Heimat abwechselnd in K._______ und in M._______ gelebt. A.b. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Seine srilankische Identitätskarte, seinen srilankischen Führerausweis, seine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden seiner Kinder in Kopie, die Visitenkarte der Human Rights Commission mit Referenznummer, einen undatierten Personalausweis der (…), ein Arbeitszeugnis, eine Kursbestätigung und einen Studentenausweis aus den Jahren 20002002, eine Bestätigung einer Einzelhandelsfirma aus dem Jahr 2006 und eine Anmeldung für einen Karateverein aus dem Jahr 2007. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 – eröffnet am 7. Dezember 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 17. August 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, ihn erneut einzuvernehmen und die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu prüfen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine Parteientschädigung zuzusprechen, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, und ihm sei zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners das Replikrecht zu gewähren.
D97/2012 Als Beweismittel wurden ein Dokument aus dem Internet (…), besucht und ausgedruckt am 2. Januar 2012, mit der Überschrift "(…)", ein Bildschirmausdruck von (…), besucht am 4. Januar 2012, eine Kopie der Honorarnote vom 6. Januar 2012 und Lohnabrechnungen vom Oktober bis Dezember 2011 ins Recht gelegt. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D97/2012 1.4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb der Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, als gegenstandslos zu erachten ist. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, weshalb der Antrag auf Gewährung des Replikrechts sich als gegenstandslos erweist. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
D97/2012 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund seiner Ausführungen könne dem Beschwerdeführer die Behauptung, als Mitarbeiter der (…) tätig gewesen zu sein, nicht geglaubt werden. Vor diesem Hintergrund erschienen auch seine geltend gemachten Fluchtgründe unglaubhaft, da sich diese direkt auf die angebliche Tätigkeit bei der (…) beziehen würden. Des Weiteren überzeugten weder die Aussagen zur angeblichen Entführung eines Mitarbeiters der (…) noch zur angeblichen Verfolgung seitens des (…), weshalb dieser Sachverhalt ebenfalls als unglaubhaft zu beurteilen sei. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2. In der Beschwerde wird die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt und diesbezüglich insbesondere geltend gemacht, die Befragungstechnik anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen sei mangelhaft gewesen. Es scheine, dass die Befragerin kein Interesse daran gehabt habe, die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der (…) zu verstehen. Vielmehr sei sie in unsystematischer Weise von einem Begriff zum anderen gesprungen, womit sie die Schilderungsbemühungen des Beschwerdeführers mehrfach unterbrochen habe. Die vom Bundesamt vorgenommene Interpretation der Aussagen sei als willkürlich zu beurteilen. Auch in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit bezüglich der Umstände der konkreten Bedrohung, die der Flucht des Beschwerdeführers vorangegangen sei, habe das BFM eine falsche Interpretation des Sachverhalts vorgenommen. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar.
D97/2012 5.3. Nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen des BFM zu entkräften. 5.3.1. Was zunächst den in formeller Hinsicht geltend gemachten Vorwurf der mangelhaften Befragungstechnik betrifft, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal der bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter zum Protokoll keinerlei Einwände anmeldete (vgl. Anhörungsprotokoll vom 16. September 2009, A8 S. 21). Insbesondere ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, inwiefern die Befragerin den Beschwerdeführer zu seinem Nachteil unterbrochen und ihm bei zu wenig ausführlichen Antworten keine ergänzenden Fragen gestellt haben sollte. So konnte er entgegen anderslautender Einschätzung namentlich die Frage, was er denn in der Buchhaltung genau gemacht habe, ohne Unterbrechung ausführlich beantworten (vgl. A8 S. 6 F57). Bei der Beantwortung der Frage, was er im Bereich Local Fundraising genau gemacht habe, wurde er zuerst zwar unterbrochen (vgl. a.a.O., F61), hatte jedoch gleich anschliessend Gelegenheit, sich gezielt zu seiner angeblichen Aufgabe in diesem Bereich zu äussern (vgl. a.a.O., F62). Als er im Weiteren angab, er habe alles machen müssen, hat die Befragerin sehr wohl detaillierter wissen wollen, was mit alles gemeint sei (vgl. a.a.O., F5859). Auch die Argumentation, wonach der Beschwerdeführer seine Antwort auf Frage F59 unmöglich so gemeint haben könne, wie sie offenbar übersetzt worden sei, ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu bewerten, da er nach der Rückübersetzung des Protokolls unterschriftlich bestätigte, es sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. A8 S. 20). Vielmehr hätte erwartet werden dürfen, dass er auf die in der Beschwerde erwähnte politische Programmschrift "N._______" bereits bei der Anhörung ohne entsprechende Nachfrage von sich aus zu sprechen gekommen wäre. Demzufolge müssen die diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen als nachgeschoben qualifiziert werden, weshalb sich ein Abwarten der in Aussicht gestellten Schrift erübrigt. Insgesamt sind die vom BFM vorgenommene Feststellung des Sachverhalts und dessen Würdigung nicht zu beanstanden, weshalb weder eine Neubeurteilung der vorgebrachten Asylgründe noch eine weitere Befragung in Betracht kommt. Der Eventualantrag auf ergänzende Anhörung wird demnach abgewiesen.
D97/2012 5.3.2. Im Zusammenhang mit seiner angeblichen Tätigkeit bei der (…) erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung, er habe für diese Stiftung als O._______ gearbeitet (vgl. A8 S. 5/6 F46 ff.). Im Dokument "(…)" ist jedoch ein gewisser P._______, als den sich der Beschwerdeführer ausgibt, als Kontaktperson für die Distrikt Unit F._______ aufgeführt (vgl. Beschwerdebeilage 3, S. 10). Würde es sich bei dieser Kontaktperson tatsächlich um den Beschwerdeführer handeln, ist davon auszugehen, dass er diese verantwortungsvolle Funktion im Rahmen der Anhörung ebenso erwähnt hätte. Zudem hätte er von der Existenz des besagten Dokuments Kenntnis gehabt und die Frage, ob die (…) über eine Internetseite verfüge, nicht verneint (vgl. A8 S. 7 F69). Des Weiteren lässt sich der Vorname (…) in diesem Zusammenhang ohnehin nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zuordnen, da es in Sri Lanka vermutungsweise noch andere Personen mit demselben Vornamen geben dürfte. Nach dem Gesagten und im Sinne der zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann, erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Mitarbeit innerhalb der (…) als unglaubhaft. Dementsprechend können ihm auch alle weiteren damit zusammenhängenden Ausführungen nicht geglaubt werden. So ist insbesondere sein Rechtfertigungsversuch, er habe keine zusätzlichen Angaben über die Umstände der Entführung seines Vorgesetzten gebraucht, weil er sofort gewusst habe, dass er in Gefahr sei, als unbehelfliche Schutzbehauptung zu werten, zumal davon ausgegangen werden kann, er hätte gerade deshalb ein Interesse an allfälligen weiteren Informationen gehabt. Schliesslich ist angesichts des Umstands, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Reise nach J._______ im Januar 2009 (vgl. A8 S. 16 F196/197) wieder freiwillig in sein Heimatland zurückkehrte, auszuschliessen, dass er sich dort vor Verfolgung fürchtete. Einer tatsächlich verfolgten Person wäre vielmehr daran gelegen gewesen, dem Ort einer zu befürchtenden Gefährdung dauerhaft fernzubleiben. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die endgültige Ausreise von M._______ aus (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. August 2009, A1 S. 5) unbehelligt gelungen wäre, hätte das (…) tatsächlich nach ihm gesucht. Bei dieser Sachlage kann insgesamt darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die damit eingereichten
D97/2012 Beweismittel näher einzugehen, da das Gericht dadurch zu keiner anderen Einschätzung gelangen würde. Die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht ist nach dem Gesagten unbegründet. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
D97/2012 7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde führers in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
D97/2012 auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde im Heimatland aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener srilankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Neubeurteilung der Lage vor. Es wurde festgestellt, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert und stabilisiert habe. Die LTTE sei militärisch vernichtend geschlagen worden; von den LTTE gehe heute keine Verfolgung mehr aus. Gemäss der neuen Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des VanniGebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.1), wobei namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind. In diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als begünstigende Faktoren. 7.3.2. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist in casu vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen. Es handelt sich zunächst um einen jungen, gemäss den Akten gesunden Mann, der über Schulbildung und gute Englischkenntnisse verfügt (vgl. A1 S. 2, A8 S. 5). Ausserdem besuchte er während eines Jahres das Lehrerseminar, erteilte Nachhilfeunterricht
D97/2012 und arbeitete als Geschäftsmann (vgl. A8 S. 5). In Anbetracht dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr in seinem Heimatland gelingen wird, wiederum eine Arbeitsstelle zu finden. Im Weiteren besteht in der Heimat ein tragfähiges Beziehungsnetz (Mutter, Ehefrau und drei Kinder, vgl. A1 S. 3), bei dem er Unterkunft finden wird und welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – auch als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Da die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) kumulativ erfüllt sein müssen, kann vorliegend darauf verzichtet werden, das Kriterium der Bedürftigkeit zu
D97/2012 prüfen. Mangels Obsiegens ist der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG gleichermassen abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D97/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
D97/2012 Versand: