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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2026 D-9695/2025

19 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,743 mots·~14 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. November 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-9695/2025

Urteil v o m 1 9 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Kosovo, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. November 2025 / N (…).

D-9695/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. März 2020 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren erstes Asylgesuch vom 18. November 2019 ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1700/2020 vom 1. April 2020 abwies, dass die Beschwerdeführenden die ihnen angesetzte Ausreisefrist bis zum 2. April 2020 ungenutzt verstreichen liessen und in der Folge rechtswidrig in der Schweiz verblieben sowie diverse Asyl-, Revisions-, Ausstands- und Wiedererwägungsgesuche einreichten, welche allesamt abgelehnt wurden (Mehrfachgesuch vom 25. Juni 2021, ablehnende Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2021, geschützt durch Urteil des BVGer D-3822/2021 vom 3. November 2021; Mehrfachgesuch vom 22. März 2022, formlose Abschreibung durch die Vorinstanz vom 24. März 2022, Rechtsverweigerungsbeschwerde und Ausstandsbegehren vom 31. März 2022, Nichteintretensentscheid des BVGer D-1397/2022 vom 31. März 2022; Revisionsgesuch vom 6. April 2022, Abweisung des Revisionsgesuchs mit Urteil des BVGer D-1663/2022 vom 12. August 2022; Mehrfachgesuch vom 22. August 2022, ablehnende Verfügung der Vorinstanz vom 2. November 2022, geschützt durch Urteil des BVGer D-5731/2022 vom 4. April 2023; Wiedererwägungsgesuch vom 26. September 2023, ablehnende Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2023, Nichteintretensentscheid des BVGer D-7146/2023 vom 8. Januar 2024; Wiedererwägungsgesuch vom 16. Januar 2024, formlose Abschreibung der Vorinstanz vom 18. Januar 2024), dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2024 unfreiwillig in den Heimatstaat zurückgeführt wurde, während die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt als untergetaucht galt, dass das SEM mit Verfügung vom 22. August 2024 das Asylgesuch der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers, deren Verfahren am Bundesverwaltungsgericht zurzeit ebenfalls hängig ist (Geschäftsnummer D-5400/2024; N […]), vom 10. Juni 2024 ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1566/2024 vom 29. Januar 2025 ein am 9. Februar 2024 gegen den Beschwerdeführer verhängtes Einreiseverbot bestätigte,

D-9695/2025 dass die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertretung mit einer als «neues Asylgesuch» betitelten Eingabe vom 11. Juni 2024 an das SEM gelangten und zum wiederholten Mal um Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ersuchten, dass sie dabei zur Begründung ausführten, der Beschwerdeführer sei Anfang 2024 in den Heimatstaat zurückgekehrt und «dort erneut verfolgt [worden]», die Details würden er und seine gesamte Familie im Rahmen des Asylverfahrens bei einer Anhörung schildern (vgl. A1/6), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. August 2025 dazu aufforderte, ihr Gesuch vom 11. Juni 2024 schriftlich zu begründen sowie diverse Fragen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatstaat zu beantworten, dass die Beschwerdeführenden dem mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. September 2025 insofern nachkamen, als sie im Wesentlichen ausführten, der Beschwerdeführer habe mehrere erfolglose Versuche unternommen, den Heimatstaat illegal respektive mit falschen Reisepässen zu verlassen und wieder in den Schengen-Raum zu gelangen, was ihm im Mai 2024 schliesslich gelungen sei, dass der Beschwerdeführer «seine eigenen Probleme [habe]» und die Probleme seiner Eltern hierzu hinzukämen (vgl. A7/15, S. 4), während die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung aufgrund ihrer Schwiegerfamilie geltend mache, dass das SEM mit Verfügung vom 10. November 2025 – eröffnet am 13. November 2025 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (neuerlich) verneinte, ihr (viertes) Mehrfachgesuch ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug erneut anordnete sowie ihren Antrag auf ergänzende Anhörung abwies und eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.– erhob, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 15. Dezember 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren sei, subeventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen,

D-9695/2025 dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersuchten, zudem sei ihnen Einsicht in sämtliche Akten sämtlicher Asylverfahren zu gewähren und anschliessend angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen unter anderem eine E-Mail einer Rechtsanwältin vom 28. November 2025 zu den Akten reichten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2026 das SEM anwies, das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden vom 13. November 2025 umgehend zu behandeln, ihre Gesuche um Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass er zudem mit derselben Verfügung feststellte, dass auch das sechste ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerdeführenden und die vorliegende Beschwerde lediglich der systematischen Obstruktion der Wegweisung in den Heimatstaat dienen dürften und somit offensichtlich ein rechtsmissbräuchlicher Zweck verfolgt werde, was bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen und der Kostenvorschuss entsprechend zu erhöhen sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 22. Januar 2026 weitere Beweismittel zu den Akten reichen liessen und beantragten, «das gesamte Dossier der Eltern des Beschwerdeführers beizuziehen und zu würdigen», dass die Beschwerdeführenden den einverlangten Kostenvorschuss innert Frist leisteten,

und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-9695/2025 dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – nach Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Akten des Asylverfahrens der Verwandten der Beschwerdeführenden (N […]) beigezogen wurden, dass das SEM den Sachverhalt rechtsgenüglich abklärte und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Beweismitteln auseinandersetzte, dass sich allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden und ihre Rechtsvertretung mit den Einschätzungen des SEM nicht einverstanden sind, weder eine unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht ableiten lässt, dass die Beschwerdeführenden die angefochtene Verfügung denn auch mit einer 25 Seiten umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten vermochten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 9 BV ein vertrauenswürdiges, widerspruchsfreies Verhalten der Behörden gegenüber den Einzelnen im Rechtsverkehr gebietet und eine Verletzung des ebenfalls in Art. 9 BV verankerten Willkürverbots nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.),

D-9695/2025 das sich aus der Beschwerdebegründung nicht erschliesst, inwiefern die angefochtene Verfügung des SEM im dargelegten Sinn willkürlich sein soll, und vielmehr festzustellen ist, dass das SEM das Asylverfahren korrekt durchgeführt hat und aufgrund sachlicher Kriterien entschieden hat, weshalb eine Verletzung des Willkürverbots nicht vorliegt, dass sich den angefochtenen Verfügungen entnehmen lässt und in der Beschwerde auch eingestanden wird, dass die Vorinstanz die Akten des Verfahrens der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers (N […]) offensichtlich konsultierte (vgl. A9/11, S. 4 ff. und Beschwerde, S. 5), dass sich entgegen der Beschwerdeschrift auch aus dem Fehlen einer diesbezüglichen Aktennotiz weder eine Verletzung der Aktenführungspflicht noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör ableiten lässt, genügt es doch, dass der Beizug eines Dossiers von Verwandten seinen Niederschlag im Asylentscheid findet (vgl. etwa Urteil des BVGer D-579/2024 vom 26. November 2025 E. 3.3 m.w.H.), dass die Vorinstanz nebst dem festgehaltenen Beizug auch einlässlich auf die Frage einer möglichen Reflexverfolgung einging (vgl. A9/11, S. 4 und 7) und eine ungenügende Auseinandersetzung mit den Akten der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers daher ebenfalls zu verneinen ist, dass sofern geltend gemacht wird, den Beschwerdeführenden sei Einsicht in die Dossiers ihrer Verwandten (N […] und N […]) verwehrt worden, festzustellen ist, dass trotz Kenntnis des Inhalts der angefochtenen Verfügung und dem darin ausdrücklich festgehaltenen Beizug der Verfahrensakten (vgl. A9/11, S. 4) bei der Vorinstanz nie Einsicht in die fraglichen Verwandtendossier verlangt wurde und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schon aus diesem Grund nicht zu erkennen ist, dass es vielmehr Sache der – nota bene rechtsanwaltlich vertretenen – Beschwerdeführenden gewesen wäre, beim SEM unter Vorlage einer entsprechenden Einwilligungserklärung ihrer Verwandten ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, wobei das Schreiben der rubrizierten Rechtsvertretung vom 13. November 2025, in welchem um „vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten sämtlicher Asylverfahren“ ersucht wird (vgl. Beschwerdebeilage 2), dem klarerweise nicht genügt, dass sich unbesehen davon aus dem Asylentscheid betreffend die Verwandten der Beschwerdeführenden vom 22. August 2024 ergibt, dass dem

D-9695/2025 rubrizierten Rechtsvertreter die editionspflichtigen Akten des entsprechenden Asylverfahrens ausgehändigt wurden (vgl. Dispositivziffer 6), dass sich die Vorinstanz entgegen der unsubstantiierten Behauptung in der Beschwerde auch nicht veranlasst sehen musste, die ausschliesslich im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers zu den Akten gereichten Beweismittel ohne weiteres im Verfahren der Beschwerdeführenden zu den Akten zu nehmen, zumal es aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht Sache der (rechtsanwaltlich vertretenen) Beschwerdeführenden war, allfällige Beweismittel zu den Akten zu reichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass im Übrigen festzustellen ist, dass in der angefochtenen Verfügung zwar kein Bezug auf die Akten respektive die Asylvorbringen ihres Verwandten (N […]) genommen wird, dies aber auch nicht zu beanstanden ist, nachdem die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt konkret darlegten, inwiefern sie aufgrund dieser Person Verfolgungsmassnahmen erlitten oder inskünftig zu gewärtigen hätten, dass auch die Rüge, die Vorinstanz habe ihre mit Eingabe vom 19. September 2025 gestellten Anträge nicht behandelt, unbegründet ist, nachdem sich der angefochtenen Verfügung eine rechtsgenüglich begründete Abweisung des Antrags auf ergänzende Anhörung entnehmen lässt (vgl. A9/11, S. 6 und S. 9, Dispositivziffer 7), womit auch die diesbezügliche Rüge in der Beschwerdeschrift fehl geht, dass aufgrund der Akten zwar anzunehmen ist, das SEM habe die Akten des Migrationsamts (…) sowie die Vollzugsakten des SEM betreffend Ausschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat nicht wie mit vorgenannter Eingabe beantragt, beigezogen, dies aber nicht weiter zu beanstanden ist, nachdem auch auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise substantiiert wird, inwiefern die fraglichen Akten für das vorliegende Mehrfachgesuch von prozessualem Nutzen sein sollen, womit das SEM auf deren Beizug verzichten durfte, dass nach dem Gesagten das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-9695/2025 dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass der Bundesrat den Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und bei einem solchen Staat die Regelvermutung gilt, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei diese Regelvermutung aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise im Einzelfall umgestossen werden kann (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3), dass das SEM seinen Asylentscheid zutreffend damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, wobei auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen zu verweisen ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Wiederholungen des bekannten Sachverhalts respektive die sich teilweise über ganze Seiten erstreckenden wortwörtlichen Wiedergaben bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgter Eingaben (vgl. Beschwerde, S. 9 ff.) den Erwägungen der Vorinstanz offenkundig nichts Wesentliches entgegensetzen, dass die Beschwerdeführenden lediglich pauschal auf eine angebliche «erneute Verfolgung» sowie auf das Asylgesuch der Eltern des Beschwerdeführers verweisen, dass sich angesichts der mangelnden Substanz die Frage stellt, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 11. Juni 2024 als unbegründetes respektive wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch nicht hätte formlos abschreiben können (Art. 111c Abs. 2 AslyG), dass die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise konkrete asylbeachtliche Ereignisse geltend machen, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach vielmehr ohne Probleme in den Kosovo zurückkehrte, wo er einige Zeit das Haus seines Vaters bewohnte und sich medizinisch behandeln liess (vgl. A7/15), dass die im Rahmen des Mehrfachgesuchs sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal sie von sehr geringem Beweiswert sind,

D-9695/2025 dass die blosse Erwähnung des Beschwerdeführers in den mehrfach in der Beschwerde beschriebenen Drohnachrichten, die den Vater des Beschwerdeführers erreicht hätten (vgl. beispielsweise Beschwerde, S. 17 f.), – deren Authentizität vorausgesetzt – nicht ohne weiteres auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung schliessen lässt, dass die E-Mail von Rechtsanwältin (…) vom 28. November 2025 lediglich als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist und die Beschwerdeführenden auch aus den Schreiben des Head of (…) vom 14. Januar 2026 respektive 16. Januar 2026 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, ergeben sich doch aus dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers als Opfer im Fall des (…) zugelassen worden sei und für ihn Schutzmassnahmen (beispielsweise die Geheimhaltung seiner Identität) getroffen worden seien, nicht ansatzweise Hinweise auf die weiterhin nicht näher substantiierte (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführenden im Heimatstaat bietet, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz ihr Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass sich dementsprechend auch keine koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit den am Bundesverwaltungsgericht weiterhin hängigen Beschwerdeverfahren D-5400/2024 und D-5436/2024 der Verwandten der Beschwerdeführenden aufdrängt, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass betreffend Zulässigkeit, Zumutbarkeit wie auch Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. A7/11, S. 7 f.), setzen die Beschwerdeführenden diesen doch offensichtlich nichts Substantielles entgegen,

D-9695/2025 dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 3’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-9695/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

Versand:

D-9695/2025 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2026 D-9695/2025 — Swissrulings