Abtei lung IV D-968/2008 spn/wer {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . März 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz) Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-968/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 21. Juni 2003 und gelangte am 23. Juni 2003 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei singhalesischer Ethnie, buddistischen Glaubens und habe in _______ gewohnt. Seit Februar 2000 sei er als privater Leibwächter des Parlamentsabgeordneten _______ von der People's Alliance (PA) tätig gewesen. Im Rahmen dieser Arbeit sei er wiederholt gewaltsam gegen politische Gegner vorgegangen. Er habe anlässlich von Wahlen auch Personen genötigt, für den Kandidaten der PA zu stimmen. Seine Eltern und seine Freundin hätten von diesen Tätigkeiten erfahren und vorerst erfolglos versucht, ihn davon abzubringen. Nach der Trennung von seiner Freundin habe er am 25. März 2003 schliesslich doch aufgehört, für _______ zu arbeiten. Am 2. Mai 2003 seien zwei Männer in Polizeiuniform zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zum Mitkommen aufgefordert. Er sei ins Auto gebracht und an einen ihm unbekannten Ort gefahren worden. Dort habe man ihn geschlagen und zu seinem Engagement für _______ befragt. Er sei mit dem Tod bedroht und am 6. Mai 2003 auf einem Friedhof seinem Schicksal überlassen worden. Am 8. Mai 2003 habe man auf offener Strasse versucht, ihn in ein Auto zu zerren, was jedoch nicht gelungen sei. Er habe es mit der Angst zu tun bekommen und sei wenige Wochen später ausser Landes geflohen. A.b Mit Verfügung vom 27. November 2003 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Bei der geltend gemachten Entführung und mehrtägigen Festhaltung durch unbekannte Personen handle es sich um Übergriffe durch unbekannte Drittpersonen. Es gebe vorliegend keine Hinweise darauf, dass der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Es handle sich vielmehr um kriminelle Machenschaften privater Dritter. Dem Beschwerde- D-968/2008 führer sei es möglich und zumutbar, den Schutz der srilankischen Behörden respektive Sicherheitskräfte in Anspruch zu nehmen. Daran vermöge auch der Einwand, er habe den Vorfall aus Angst vor der Polizei nicht gemeldet, nichts zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass in Sri Lanka der staatliche Wille bestehe, die Bürger vor Übergriffen durch Privatpersonen zu schützen. Ausserdem stehe es dem Beschwerdeführer im Falle von unterlassenen Schutzmassnahmen seitens der lokalen Polizei offen, sich - allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes - an eine übergeordnete Instanz zu wenden. A.c Mit Beschwerde vom 5. Januar 2004 rügte der Beschwerdeführer unter anderem die unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. So habe er seine Tätigkeit als Leibwächter für den Parlamentsabgeordneten _______ zu einer Zeit aufgenommen, als die PA noch an der Macht gewesen sei. In der Zwischenzeit hätten sich die Machtverhältnisse geändert, was für Personen, welche für die PA aktiv gewesen seien, in vielfacher Hinsicht Konsequenzen haben könne. Da die Übergriffe durch Dritte naheliegenderweise mit dieser Tätigkeit zusammenhingen, sei es grundsätzlich undenkbar, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Problemen an die srilankischen Sicherheitskräfte hätte wenden können. Denn dies hätte dazu geführt, dass er von den Sicherheitskräften entweder keinen Schutz hätte erhalten können oder gar mit Übergriffen konfrontiert worden wäre. Die srilankischen Sicherheitskräfte wüssten zudem, dass sie sich mit den aktuellen Machthabern gut zu stellen hätten. Dies habe das Bundesamt zu wenig abgeklärt, beispielsweise im Rahmen einer Anfrage an die schweizerische Botschaft in Colombo. Sodann sei der Beschwerdeführer vom 2. bis zum 6. Mai 2003 inhaftiert gewesen. Er sei immer wieder geschlagen und mehrmals in einen Wassertank gelegt worden. Schliesslich sei bei der Aussetzung auf dem Friedhof noch geschossen worden. Er leide heute deshalb unter grossen Angstzuständen. Dies habe er im Verfahren auch erklärt und angegeben, er stehe deswegen in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. Das Bundesamt habe es jedoch unterlassen, vom Beschwerdeführer einen entsprechenden Arztbericht einholen zu lassen. A.d Mit Urteil vom 15. Mai 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab. Es erwog dabei, die Vorinstanz habe den Sachverhalt entgegen der Rüge des Beschwerdeführers vollstän- D-968/2008 dig und richtig abgeklärt. Gemäss geänderter Rechtsprechung (Übergang zur Schutztheorie) sei sodann bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen werde, nicht mehr das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Der srilankische Staat sei zur Zeit im südlichen Teil des Landes grundsätzlich willens und fähig, Personen, welche von Drittpersonen bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Es stehe zwar fest, dass aufgrund des seit Jahren andauernden ethnischen Konfliktes in Sri Lanka eine Tätigkeit für einen Parlamentsabgeordneten mit einem gewissen Sicherheitsrisiko verbunden sei. Des Weiteren sei nicht auszuschliessen, dass eine Person in der Situation des Beschwerdeführers als Leibwächter eines Parlamentsabgeordneten der PA zum Zeitpunkt des politischen Machtwechsels, mithin des Verlusts der Mehrheit der PA im Parlament, damals nicht gewagt hätte, sich an die staatlichen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Aber in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka der singhalesischen Mehrheit angehöre und er darüber hinaus eigenen Angaben zufolge nie politisch aktiv gewesen sei, könne zum aktuellen Zeitpunkt, das heisst vier Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers, klarerweise nicht davon ausgegangen werden, dass er bei Bedarf den nötigen staatlichen Schutz nicht erhalten würde. Es sei indes nicht in Abrede zu stellen, dass es auch in letzter Zeit zu Attentaten gegenüber Angehörigen der srilankischen Sicherheitskräfte beziehungsweise Parlamentsmitgliedern gekommen sei. Insgesamt sei aber vorliegend die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte asylrechtlich unerheblich. Entsprechend sei auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer wegen der Verfolgung durch Dritte an einem Trauma leide, gleichermassen unmassgeblich. B. Am 2. August 2007 stellte der Beschwerdeführer beim BFM durch seine Vertretung ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung führte er an, dass _______ und weitere Personen verhaftet worden seien. Ihnen werde zur Last gelegt, im Zusammenhang mit den Wahlen vom 24. August 1996 einen Mord begangen zu haben. Die PA sei zwar mittlerweile wieder an der Macht in Sri Lanka beteiligt. Innerhalb der Partei habe es aber teilweise gewaltsame interne Auseinandersetzungen gegeben. Die Anklage gegen _______ sei D-968/2008 politisch bedingt. Im Weitereren sei ein Cousin des Beschwerdeführers für die oppositionelle UNP tätig gewesen und seit Juli 2006 unbekannten Aufenthalts. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers sei überdurchschnittlich politisch aktiv, und zwar für verschiedene Parteien; es sei zu befürchten, dass noch weitere Angehörige wie der erwähnte Cousin aus politischen Gründen getötet oder entführt werden könnten. In Anbetracht des gegen seinen früheren Arbeitgeber eingeleiteten Verfahrens wegen Mordes sei die aktuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers evident; er müsse damit rechnen, dass wegen seiner Gewaltakte während des Engagements für _______ auch gegen ihn ermittelt werde, zumal diverse Personen aus dessen Entourage bereits angeklagt seien. Es bestehe auch die Gefahr, dass er wie sein Cousin zum Verschwinden gebracht werde. Es lägen mithin neue Asylgründe vor. Der Eingabe lagen Beweismittel bezüglich der geltend gemachten neuen Sachverhaltselemente bei. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 - eröffnet am 8. Februar 2008 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Wegweisung sowie den Vollzug. Ferner wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.-- erhoben. Die Vorinstanz erwog dabei zum einen, dass sich aufgrund von Ungereimtheiten in den eingereichten Beweismitteln zum Verschwinden des Cousins keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage des Beschwerdeführers ergebe. So beträfen diese nicht den erwähnten Cousin _______, sondern die Person _______. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass deren Verschwinden im Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers stehe. Zum anderen lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer durch das gegen _______ angestrengte Verfahren persönlich betroffen sei beziehungsweise gegen ihn ermittelt werde. Zudem seien solche allfälligen Ermittlungen als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen Körperverletzungsdelikte begangen habe. Die hinsichtlich des angeblich drohenden Verfahrens eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Einschätzung. Es bestünden mithin keine Hinweise, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. D-968/2008 D. Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf sein Asylgesuch. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Vor der Gutheissung der Beschwerde sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, in seinem Asylgesuch vom 2. August 2007 ausführlich dargelegt zu haben, dass Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen. Diese Hinweise ergäben sich insbesondere aus dem im Jahre 2007 gegen seinen früheren Arbeitgeber eingeleiteten Strafverfahren. Dieses Verfahren sei Teil einer politischen Abrechnung mit _______. Als dessen früherer Arbeitnehmer und Beteiligter an Gewaltdelikten könne der Beschwerdeführer in Sri Lanka bei ihn betreffenden Ermittlungen nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Demzufolge hätte das BFM weitere Abklärungen vornehmen und auf das Asylgesuch eintreten müssen. Entsprechend wäre eine weitere Anhörung, welche nicht stattgefunden habe, zwingend erforderlich gewesen. Im Weiteren sei aufgrund eines redaktionellen Versehens in der Eingabe vom 2. August 2007 der Cousin des Beschwerdeführers falsch - nämlich mit dem Namen des Beschwerdeführers - bezeichnet worden. Bei dem in den Beweismitteln erwähnten und verschwundenen Person - _______ handle es sich aber offensichtlich um besagten Cousin, was von der Vorinstanz unschwer hätte festgestellt werden können. Ihre Argumentation in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise das Ausnützen eines offensichtlichen redaktionellen Versehens müsse entsprechend als überspitzt formalistisch bezeichnet werden. Das gegen _______ eingeleitete Verfahren belege, dass ein enormes Rachebedürfnis und auch das Bedürfnis einer politischen Abrechnung mit diesem Parlamentarier und dessen Umfeld bestehe. Da der Beschwerdeführer Teil diese Umfeldes gewesen sei, wäre das BFM wie erwähnt zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen. Dies zur Klärung der Frage, ob auch er wegen seiner Tätigkeiten für _______ von Verfolgungsmassnahmen betroffen sein könnte und ihm dabei ein Politmalus erwachsen würde. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2008 bestätigte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Be- D-968/2008 schwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Im Weiteren verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2008 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, weshalb sich eine Anhörung erübrigt habe, zumal keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen. Allein wegen des Gerichtsprozesses gegen _______ könne nicht auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatland geschlossen werden. Diesbezüglich bestünden keinerlei konkrete Hinweise. Auch das geltend gemachte Verschwinden des Cousins rechtfertige keine andere Einschätzung. G. Mit Replik vom 11. März 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. Die vorinstanzliche Argumentation sei nicht nachvollziehbar und verkenne überdies die äusserst angespannte politische Situation vor Ort. Wenn 11 Jahre nach einer angeblichen oder effektiven Tat gegen einen unterdessen entmachteten Politiker und dessen Entourage ein Strafverfahren durchgeführt werde und der Beschwerdeführer selbst eine problematische Tätigkeit als dessen Leibwächter innegehabt habe, sei eine vertieftere Prüfung der Frage einer persönlichen Gefährdung des Beschwerdeführers unabdingbar. Angesichts der verschlechterten Zustände in Sri Lanka müsse er jedenfalls damit rechnen, selbst bei einem an sich aus rechtsstaatlich legitimen Motiven eingeleiteten Verfahren Opfer von Willkürakten und Übergriffen zu werden. H. Nach entsprechender Fristansetzung reichte der Vertreter des Beschwerdeführers am 17. März 2008 seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- D-968/2008 richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist, weshalb auf das Begehren um Asylgewährung nicht einzutreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E 2.1. S. 240 f.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, D-968/2008 die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.2 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sind. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren. Es wird nicht bestritten, dass dieses rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch des Beschwerdeführers ist demnach als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten. 4.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auszugehen. 4.3 Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). Im Weiteren ist deshalb zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung als haltlos zu bezeichnen ist. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 einlässlich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage seit Januar 2006 kontinuierlich verschlechtert habe. Von der allgemeinen Gewalt und dem bewaffneten Konflikt seien alle ethnischen Gruppen und mithin auch die Singhalesen betroffen. In Colombo seien vor allem Tamilen durch gezielte Übergriffe gefährdet; andere Personengruppen seien der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, sofern sie bestimmte Profile aufweisen würden. D-968/2008 Der Beschwerdeführer macht geltend, vor der Ausreise für einen PA- Parlamentarier tätig gewesen zu sein. Dabei habe er strafrechtlich relevante Delikte begangen. Gegen seinen früheren Chef und dessen Entourage sei inzwischen ein Verfahren wegen Mordes eingeleitet worden. Das Engagement des Beschwerdeführers für besagten Politiker und das angestrengte Verfahren sind vom Bundesamt nicht für unglaubhaft erachtet worden. Hingegen vermochte es den substanziiert geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen der erwähnten Tätigkeit ebenfalls behelligt und Opfer eines mit einem Politmalus behafteten beziehungsweise eines mit Menschenrechtsverletzungen verbundenen Ermittlungsverfahrens zu werden, keine Hinweise auf Verfolgung im hier relevanten Sinne zu entnehmen. Diese Sichtweise vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist unbestritten, dass begangene Gewaltakte durch staatliche Behörden zu ahnden sind. In Anbetracht der geschilderten Situation kann die Befürchtung des Beschwerdeführers, unter den dargelegten Umständen vor Ort mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit kein rechtsstaatlichen Massstäben genügendes Verfahren gewärtigen zu müssen, indes nicht als zum Vornherein haltlos bezeichnet werden. Im Weiteren wurde im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf die sich vermehrt ereignenden Entführungen hingewiesen. Diese würden seitens der Sicherheitskräfte oft passiv geduldet; zum Teil würden die Behörden sogar selber für Entführungen, namentlich in Colombo, verantwortlich gemacht. Auffallend sei in diesem Zusammenhang vor allem die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung der Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor diesen Entführungen gebe es nicht, und die entsprechenden Taten würden so gut wie nie aufgeklärt. Zwar ist dem Bundesamt im Sinne seiner Vernehmlassung insofern beizupflichten, als allein aufgrund des Verschwindens eines Cousins des Beschwerdeführers noch keine konkrete Verfolgungsgefahr für Letzteren ersichtlich ist. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage wäre aber vom BFM auch in diesem Punkt zu erwarten gewesen, dass es sich eingehender mit den diesbezüglichen Beweismitteln befasst hätte; die Argumentation im angefochtenen Entscheid wirkt jedenfalls im Sinne der Beschwerdevorbringen reichlich formalistisch. Damit ist aber gesagt, dass auch in diesem Punkt die offensichtliche Haltlosigkeit der Hinweise auf Verfolgung nicht zu bejahen war. 5.2 Zusammenfassend bestanden im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch das BFM aufgrund zwischenzeitlicher Ereignisse Hinweise auf D-968/2008 Verfolgung, die eine einlässliche und seriöse Überprüfung im Sinne einer Evaluation der aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers als unabdingbar erscheinen liessen. Eine bloss vorfrageweise Prüfung in einem formellen Verfahren war mithin ausgeschlossen. Das BFM wäre demnach gehalten gewesen, auf das zweite Gesuch einzutreten und es materiell zu prüfen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und zu erneuter Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aufgrund des vorstehend Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die vom Bundesamt erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.-- ist rückzuerstatten, falls sie bereits bezahlt wurde. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom 17. März 2008 macht der Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Mehrwertsteuerpflicht einen Arbeitsaufwand von 11.13 Stunden (à Fr. 230.--) und Auslagen von Fr. 31.70.-- geltend. Dies erscheint als angemessen. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'750.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-968/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2008 wird aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung des Asylgesuches im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die vom Bundesamt erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.-- ist von diesem rückzuerstatten, falls sie bereits bezahlt wurde. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'750.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: D-968/2008 Seite 13