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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2015 D-965/2015

25 février 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,431 mots·~7 min·2

Résumé

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-965/2015

Urteil v o m 2 5 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015 / N (…).

D-965/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 29. Dezember 2014 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kantonszuweisung anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Januar 2015 den Wunsch nach einer Zuteilung in den Kanton C._______ (Aufenthaltsort des Bruders) oder in den Kanton D._______ (Aufenthaltsort des Onkels) äusserte, wobei er gerne bei seinem Bruder wäre (vgl. A 7 S. 9 gemäss Aktenverzeichnis SEM), dass das SEM den Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 3. Februar 2015 – frühestens eröffnet am 4. Februar 2015 – unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zuwies, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und ihn anwies, sich bis zum 9. Februar 2015 um 14.00 Uhr bei der zuständigen E._______ Behörde zu melden, dass es ferner festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass es den Entscheid damit begründete, es bestehe kein Anspruch auf Zuweisung in den Wohnkanton des Bruders des Beschwerdeführers, dass der vorliegende Grad der Verwandtschaft nicht unter Art. 1a Bst. e AsylV 1 falle, mithin kein besonderes schützenswertes Interesse (d.h. Einheit der Familie) vorliege, dass überdies kein Abhängigkeitsverhältnis ausserhalb der Kernfamilie vorliege, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuweisung in den Kanton D._______ beantragte,

D-965/2015 dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen sein wird,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb

D-965/2015 der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Staatsekretariats gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten beispielsweise angenommen hat, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47, a.a.O.), dass der gemäss Rechtsmitteleingabe seit mehreren Jahren in der Schweiz lebende Onkel nicht zur Kernfamilie gehört,

D-965/2015 dass der volljährige Beschwerdeführer bei der BzP seine gesundheitliche Situation als gut bezeichnete (vgl. A 7 S. 10) und in der Rechtsmitteleingabe grundsätzlich bloss den Wunsch äusserte, in der Nähe seines Onkels zu sein, wo er bessere Perspektiven und berufliche Aussichten habe, dass er psychisch müde sei und sich ohne die Nähe seines Onkels, auf dessen Unterstützung er bei der Integration und beim Sprachenlernen zählen könnte, einsam und unsicher fühle, dass im vorliegenden Fall indessen ein wie oben skizziertes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel – auch wenn dieser wie ein Vater zu ihm sein soll – zu verneinen ist, zumal sich der Onkel bereits seit April 2008 in der Schweiz aufhält und nicht dargelegt wird, inwiefern seither ein über einen allfälligen schriftlichen oder fernmündlichen Verkehr hinaus gehender persönlicher Kontakt gepflegt wurde, weshalb nicht von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden kann, dass der allgemeine Hinweis auf die Rolle der Familie im Kulturkreis des Beschwerdeführers unbehelflich ist und der Umstand, dass er keine hiesige Landessprache beherrscht und allenfalls Schwierigkeiten bei der Integration hat, ihn nicht von der Mehrzahl der Asylsuchenden unterscheidet und auch nicht zur Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses von in der Schweiz lebenden Familienangehörigen führt, dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der nicht ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,

D-965/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

Versand:

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