Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-960/2011 Urteil vom 14. Februar 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2010 / N (…).
D-960/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. September 2008 mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass die Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer über die schweizerische Botschaft in B._______ mit Begleitschreiben vom 15. Dezember 2010 gemäss Rückschein und Rechtsmitteleingabe am 21. Dezember 2010 zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit deutschsprachiger Eingabe vom 3. Februar 2011 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht (Posteingang: 9. Februar 2011) gegen die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2010 Beschwerde einreichte, dass die Postsendung aus Sri Lanka gemäss Track&Trace der Schweizerischen Post am 8. Februar 2011 bei der schweizerischen Grenzstelle angekommen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233),
D-960/2011 dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein und dessen eigenen Angaben in der Beschwerde am 21. Dezember 2010 zuging und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 20. Januar 2011 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass die am 8. Februar 2011 bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post angekommene Beschwerde demnach verspätet eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer sich denn auch für die verspätete Einreichung seiner Beschwerde entschuldigt und in diesem Zusammenhang ausführt, er habe bis jetzt keine Möglichkeit gehabt, seinen Einspruch in die englische Sprache übersetzen zu lassen, da es in seiner Umgebung keinen geeigneten Übersetzer gebe und er deshalb nach B._______ habe gehen müssen, dass es darüber hinaus im Osten des Landes seit mehr als zwei Wochen ununterbrochen geregnet habe, weshalb es weder Strassen- noch Bahnverbindungen gegeben habe, dass er aus den dargelegten Gründen sinngemäss darum ersucht, seine Beschwerde trotz verspäteter Einreichung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer somit in der Eingabe vom 8. Februar 2011 um die Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist ersucht, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass gemäss einer am 13. Januar 2011 im Internet veröffentlichten Mitteilung nach offiziellen Angaben in Sri Lanka über 100 Menschen nach einem schweren Unwetter ums Leben gekommen seien, wobei vor
D-960/2011 allem in der D._______ viele Orte überschwemmt und stellenweise von der Umwelt abgeschnitten gewesen seien, dabei unter anderen auch der Distrikt C._______ stark betroffen gewesen sei, die Unwetter indes nicht ungewöhnlich seien, zumal es sich um die Zeit des Winter-Monsuns handle, dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall der genannten Hindernisse (kein geeigneter Übersetzer in C._______, unterbrochene Strassen- und Bahnverbindungen) eingereicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde) innert Frist nachgeholt hat, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI- BONORAND, a.a.O., S. 227 ff.),
D-960/2011 dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, er sei in Bezug auf die Frist zur Einreichung einer Beschwerde einem Irrtum unterlegen, sondern geltend macht, er habe die Beschwerde erst einreichen können, nachdem er nach Wiederaufnahme der vorübergehend unterbrochenen Strassenund Bahnverbindungen seine Beschwerde – mangels eines geeigneten Übersetzers in C._______ – in B._______ habe in die englische Sprache übersetzen lassen können, dass gemäss Rechtmittelbelehrung der Verfügung des BFM die Beschwerde in einer Amtssprache einzureichen ist, dass die Beschwerde denn auch in einer solchen Sprache, nämlich Deutsch, eingereicht wurde, und mithin keine Notwendigkeit einer englischen Übersetzung ersichtlich ist, dass es sich bei C._______ um die Hauptstadt der D._______ handelt und die Stadt mehr als (…) Einwohner zählt, weshalb die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Suche nach einem geeigneten Übersetzer bereits aus diesem Grund nicht plausibel erscheinen beziehungsweise die diesbezügliche Reise des Beschwerdeführers nach B._______ nicht erforderlich war, weshalb auch die durch das Unwetter bedingten Verkehrsbehinderungen als Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht zum Tragen kommen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im erstinstanzlichen Asylverfahren im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen wiederholt Institutionen vor Ort (Rotes Kreuz, Human Rights Commission, Non-Violent Peace Force) kontaktiert hat, weshalb es ihm zuzumuten gewesen wäre, allenfalls eine solche Organisation zwecks Hilfe bei der Vorbereitung der Beschwerdeeingabe beizuziehen, auch wenn diese in jüngster Zeit ihre Aktivitäten eingeschränkt haben, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen auch zuzumuten gewesen wäre, sich zwecks fristgerechter Einreichung des Rechtsmittels bei dessen Vorbereitung der Telekommunikation (Telefon, Telefax, Internet/E-Mail) zu bedienen, dass das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nach dem Gesagten nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt,
D-960/2011 dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2010 nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
D-960/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: