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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2014 D-959/2014

3 mars 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,849 mots·~14 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Februar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-959/2014

Urteil v o m 3 . März 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Februar 2014 / N (…).

D-959/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. September 2009 und gelangte in den B._______, wo er sich mehrere Monate aufhielt. In der Folge reiste er über C._______ nach D._______ weiter, von wo aus er über seinen in der Schweiz lebenden Bruder am 19. September 2011 ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens und um Gewährung von Asyl stellen liess. Zwischenzeitlich kehrte er wieder in den B._______ zurück. B. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland mangels Höchstpersönlichkeit eines zu stellenden Asylgesuchs (vgl. BVGE 2011/39) nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Der Beschwerdeführer verliess den B._______ eigenen Angaben zufolge im Februar 2013 und gelangte nach C._______. Im September 2013 sei er mit dem Schiff nach (Ort 1) in Italien weitergereist, wo er am 13. September 2013 angekommen sei. Nach zwei Wochen Aufenthalt dort habe man ihn nach (Ort 2) geflogen, von wo aus er mit dem Bus nach (Ort 3) gekommen sei. In (Ort 3) habe er sich einen Monat aufgehalten. Danach habe er sich nach (Ort 4) begeben. Mit einem Schlepper sei er am 10. November 2013 in die Schweiz gelangt, wo er zunächst rund zwei Wochen bei seinem Bruder geweilt habe, ehe er am 25. November 2013 um Asyl nachsuchte. D. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Dezember 2013 wurde ihm das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass – nachdem er am 26. September 2013 in (Ort 2) (Italien) registriert/daktyloskopiert worden sei – mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Er führte aus, es sei grausam, wie die Leute auf der Strasse leben würden. Die Menschenrechte würden in Italien mit Füssen getreten, weshalb er nicht dorthin zurückkehren möchte. Dies würde für ihn bedeuten, auf der Strasse zu leben.

D-959/2014 E. Am 17. Dezember 2013 stellte das BFM ein Übernahmegesuch an die italienischen Behörden. Diese hiessen das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 13. Februar 2014 gut. F. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 – eröffnet am 18. Februar 2014 – trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Es händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Kantonspolizei E._______ sei anzuweisen, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen. Das BFM sei anzuweisen, die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers fortzusetzen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. H. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 27. Februar 2014 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,

D-959/2014 SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (E. 2.3) – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG bzw. alt Art. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides. 2.3 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland fand seinen rechtskräftigen Abschluss mit Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2013 (vgl. Bst. B). Für die Fortsetzung und materielle Überprüfung des diesbezüglichen Verfahrens besteht somit kein Raum. Auf den entsprechende Antrag (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist daher nicht einzutreten. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

D-959/2014 4. 4.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II- VO) zu prüfen. 4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO. 4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Der Beschwerdeführer suchte am 25. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Das Übernahmeersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behörden erfolgte am 17. Dezember 2013. Vorliegend bleibt daher

D-959/2014 die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung seines Asylgesuches zuständige Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO). Bei einem Aufnahmeverfahren sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5–14 Dublin-II- VO), und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO). Die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO). 5.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Diese Kann-Bestimmung gibt den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum und ist restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf

D-959/2014 Ausübung des Selbsteintrittsrechts (a.a.O. E. 7.2.; CHRISTIAN FILZWIE- SER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). 6. 6.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung unter anderem, der Beschwerdeführer sei gemäss Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac am 26. September 2013 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO gutgeheissen. Somit liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss DAA bei Italien. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Hinweis auf diverse nationale und internationale Publikationen zunächst die prekäre Situation der Flüchtlinge in Italien skizziert. Bezüglich des Beschwerdeführers wird ausgeführt, nach Meinung der Rechtsvertretung handle es sich bei diesem um eine schutzbedürftige Person, welche aufgrund des Erlebten hoch traumatisiert und lebensmüde sei (u.a. auf der Flucht seit 2009; mehrere Inhaftierungen; Erdulden unmenschlicher und erniedrigender Behandlungen in dieser Zeit; Stellen eines Asylgesuchs im Jahre 2011 in der Schweiz). Ferner habe er in der Schweiz einen nahen Verwandten (Bruder) und könne auf dessen Beistand zählen. In Italien habe er weder eine Vertrauensperson noch ein Bleiberecht, eine Unterkunft oder sonstige Unterstützung. Es sei fraglich und zu bezweifeln, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Überstellung nach Italien die Garantien der EMRK und FK und damit das Mindestschutzniveau des europäischen Flüchtlingsrechts in Italien gewährt werde. Nach Ansicht der Rechtsvertretung sollte das BFM Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO (Selbsteintritt)

D-959/2014 anwenden. Ausserdem könnte das BFM nunmehr das Asylverfahren des Beschwerdeführers von 2011 durchführen und materiell überprüfen.

7. 7.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Italien einreiste, dort am 26. September 2013 daktyloskopiert wurde und nach einem Aufenthalt von etwas mehr als einem Monat weiter in die Schweiz reiste. In Anbetracht der Zustimmung der italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen des BFM ging dieses zu Recht von der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs, er möchte nicht nach Italien zurückkehren, weil dort die Menschenrechte mit Füssen getreten würden und er auf der Strasse leben müsste, sind nicht geeignet, die Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen. Auch die Argumentation in der Beschwerde, wonach er zu Italien keine Beziehung habe, indes in der Schweiz über einen Bruder verfüge, der ihm Beistand leisten und seine Integration fördern würde, vermag an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asylund Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern, da diese weder von einer persönlichen Präferenz der asylsuchenden Person noch von einer allfälligen Integration abhängt. Zudem ist der Bruder kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO. 7.2 Ferner wendet der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien ein, es könnte ihm eine mit der EMRK und FK unvereinbare Behandlung drohen. Als hoch traumatisierte und lebensmüde Person aufgrund des Erlebten sei er besonders schutzbedürftig. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK, und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich das Land im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die Vermutung, alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten würden die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefern, im Falle Italiens trotz teilweise schwieriger Umstände für Asylsuchende und Unzulänglichkeiten Geltung hat. Vorliegend bestehen zudem keine

D-959/2014 stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Überstellung konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Nach dem Gesagten besteht für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen. 7.3 Italien ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen. Das BFM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag (Rechtsbegehren 2), es sei mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, erweist sich somit als gegenstandslos. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist.

D-959/2014 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-959/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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