Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-952/2011/wif Urteil vom 14. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren […], Israel und USA, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N_______.
D-952/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Israel gemäss eigenen Angaben am 1. Oktober 2010 auf dem Luftweg verliess und nach Genf gelangte, dass er von dort aus via X._______ in die Y:_______ weiterreiste, dass er in der Folge in die Schweiz zurückkehrte und am 27. Dezember 2010 ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 4. Januar 2011 summarisch befragt wurde, dass das BFM am 17. Januar 2011 eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer geltend machte, in […] geboren und aufgewachsen zu sein, dass er von 1974 an in Israel gelebt habe und dort vom Geheimdienst zur Mitarbeit aufgefordert worden sei, dass er sich geweigert habe, für den MOSSAD tätig zu werden, dass er von 1978 bis 1982 mehrheitlich in […] gewohnt habe, dass er von dort aus Angehörige in Israel besucht habe und bei einem solchen Besuch erneut vom MOSSAD kontaktiert worden sei, dass man ihn offenbar der Spionage für Russland verdächtigt habe, dass er im Jahre 1982 in die USA emigriert sei, dass er zahlreiche Erfindungen habe patentieren lassen und unter permanenter Überwachung gestanden sei, dass im Jahre 2002 in […] gegen ihn ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, dass er später freigekommen sei, dass er wegen angeblicher Verwirrtheit in den USA zweimal psychiatrisch hospitalisiert worden sei,
D-952/2011 dass er sich ungefähr im Mai 2010 nach Israel begeben habe, um eine Erfindung zu lizenzieren, dass er in diesem Zusammenhang mit einer […] Firma Kontakt aufgenommen habe, dass seine Bemühungen indes (mittels einer vom israelischen Geheimdienst angeheuerten […] Drittperson) hintertrieben worden seien, dass er sich daraufhin bei der Polizei und der […] Botschaft beschwert habe, dass die […] Firma jedoch nicht mehr an seiner Erfindung interessiert gewesen sei, dass er sowohl in den USA wie auch in Israel immer wieder Opfer von Belästigungen geworden sei, dass er sich beispielsweise durch Personen, welche ihm auf der Strasse physisch ungebührlich nahe gekommen sei, bedrängt gefühlt habe, dass er gesundheitliche Probleme (Thrombosen; hohen Blutdruck; Diabetes) bekommen habe, weshalb es ihm in den USA zweimal sehr schlecht gegangen sei, dass Israel und die USA seine neue Erfindung sabotierten und er um sein Leben fürchte, dass er sich aus den genannten Gründen zur Ausreise entschlossen habe, dass er die israelische und die amerikanische Staatsbürgerschaft besitze, dass für die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf die Akten zu verweisen ist (vgl. insb. vorinstanzliche Akte A 4/1), dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Januar 2011 – gleichentags eröffnet – abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
D-952/2011 dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, aufgrund realitätsferner Schilderungen könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise aus den USA oder Israel asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen, dass die geltend gemachte Anwerbung seitens des israelischen Geheimdienstes in den 70er-Jahren, der Gerichtsprozess in den USA im Jahre 2002 und die Einweisungen in die Psychiatrie in den Jahren 2003 und 2007 zu weit zurücklägen, um als in sachlicher und zeitlicher Hinsicht kausal für die Ausreise gewertet zu werden, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die USA wie auch nach Israel zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 8. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme, die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit denjenigen seines Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und schliesslich den Erlass einer an ihn gerichteten separaten Verfügung im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers beantragte, dass er geltend machte, in den USA unter prekären Lebensumständen gelitten zu haben, dass die israelische und die amerikanische Regierung seine neueste Erfindung sabotiert hätten und ihn wegen des Stellens eines Asylgesuchs verfolgen würden, dass er bei der Anhörung nicht hinreichend Gelegenheit gehabt habe, seine Asylgründe zu Protokoll zu geben,
D-952/2011 dass er für die Vorfälle in den USA die Nachreichung von Beweismitteln in Aussicht stellte, dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Details der Rekursbegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
D-952/2011 dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer folglich gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass die Anträge hinsichtlich Datentransfer aufgrund des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Erstbefragung Gelegenheit geboten wurde, seine Vorbringen relativ ausführlich zu schildern, dass er bei der Anhörung erneut Zeit für umfassende Darlegungen hatte und die Unterbrechungen durch die Befragungsperson als sachgerecht erscheinen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen nicht unter Verletzung von Bestimmungen des rechtlichen Gehörs zustande kam, dass die geltend gemachte Anwerbung durch den israelischen Geheimdienst und die Vorfälle in Amerika bis zum Jahre 2007 (Gerichtsverfahren; Einweisung in die Psychiatrie) unbesehen der Frage
D-952/2011 der Glaubhaftigkeit im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht als kausal für seine Ausreise aus Israel vom 1. Oktober 2010 angesehen werden können, dass demzufolge die in Aussicht gestellten Unterlagen aus den USA nicht abzuwarten sind, dass seine Schilderungen der angeblichen Vorgehensweisen des amerikanischen und israelischen Geheimdienstes betreffend seine angebliche Überwachung konstruiert beziehungsweise sehr realitätsfern anmuten, dass er sich in der Beschwerde im Wesentlichen darauf beschränkt, die angeblichen Belästigungen aus seiner Sicht erneut darzulegen, dass demnach nicht geglaubt werden kann, er sei aus den vorgebrachten Gründen in den Fokus der genannten Behörden geraten und werde durch diese aktuell drangsaliert, dass ein allfällig fehlgeschlagener Versuch des Beschwerdeführers, eine Erfindung zu lizenzieren respektive am Markt zu positionieren, vorliegend offensichtlich keine Benachteiligung im Sinne des Asylgesetzes ausmachen würde, dass das eingereichte Beweismittel (…) mithin nicht geeignet ist, relevante Nachteile zu belegen, dass der Beschwerdeführer überdies darlegte, bei der erstmaligen Einreise in die Schweiz vom 1. Oktober 2010 kein Asylgesuch gestellt zu haben, da er nach Y._______ habe weiterreisen wollen, um dort als Sprachlehrer tätig zu werden (A 9/10 Antwort 9), dass auch diese Aussage gegen eine konkret drohende Verfolgung in Israel oder den USA spricht, dass der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, entnommen werden können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
D-952/2011 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es dem Beschwerdeführer offen steht, in die USA oder nach Israel zurückzukehren, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
D-952/2011 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Israel noch in den USA noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sowohl in den USA wie auch in Israel in Anspruch nehmen könnte, dass er ferner angab, in Israel eine Sozialwohnung gehabt zu haben und über eine amerikanische Rente zu verfügen (A 9/10 Antworten 26 f.) dass demnach nicht davon auszugehen ist, der gut ausgebildete Beschwerdeführer gerate vor Ort in eine existenzgefährdende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-952/2011 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-952/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: