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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2014 D-949/2014

18 mars 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,705 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-949/2014

Urteil v o m 1 8 . März 2014 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien

A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2014 / N _______.

D-949/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 27. September 2009 und gelangte über die Türkei, Griechenland und Italien am 25. Januar 2010 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 28. Januar 2010 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und habe seit seiner Geburt in B._______, Provinz C._______, gelebt. B. B.a Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte dessen Wegweisung nach Griechenland. B.b Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 11. Juni 2010 wurde mit Urteil D-4266/2010 vom 28. März 2011 abgeschrieben, nachdem das BFM am 22. März 2011 seine Verfügung vom 25. Mai 2010 aufgehoben und die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens gemäss den gesetzlichen Bestimmungen verfügt hatte. C. Am 27. Februar 2012 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe an der Universität keine Karte für den Prüfungszugang erhalten, weil er im Bus regimefeindliche Reden gehalten, aussereheliche Kontakte mit einer Kommilitonin gepflegt und sich nicht an die muslimische Ordnung an der Universität gehalten habe. Er habe dann ein Geschäft für iranische Handarbeiten geführt, allerdings ohne Arbeitsbewilligung. Aus diesem Grund sei er immer wieder von Agenten des Arbeitsamtes aufgesucht worden. Am 14. Juni 2009 sei er mit seinem Auto, welches mit einem Symbol für den Präsidentschaftskandidaten (…) versehen sei, in die Stadt gefahren. Sicherheitskräfte hätten dann mit Knüppeln auf das Auto eingeschlagen und ihn ungefähr vier Tage lang festgehalten. Vor diesem Hintergrund habe er sein Heimatland verlassen.

D-949/2014 D. D.a Mit Verfügung des BFM vom 31. Januar 2014 – eröffnet am 3. Februar 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens teils widersprüchliche, teils zu wenig begründete sowie der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechende Vorbringen zu Protokoll gegeben. D.b.a So habe er bei der Kurzbefragung erklärt, an der Universität sei ihm der Zugang zu den Prüfungen verwehrt worden, weil er im Bus politische Reden gehalten habe (vgl. BFM-Akten A1/13 S. 6), um dann bei der Anhörung zu erklären, er verstünde gar nichts von Politik und habe auch keine Aktivitäten verfolgt (vgl. A45/13 S. 7). Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vorfall vom 14. Juni 2009 habe er bei der Kurzbefragung erklärt, er sei mit seinem Wagen in eine heftige Demonstration geraten und Sicherheitskräfte hätten auf ihn eingeschlagen (vgl. A1/ 13 S. 6). Demgegenüber habe er an der Anhörung erklärt, er sei Richtung Fitnessclub gefahren und plötzlich hätten Zivilisten die Heckscheibe seines Wagens eingeschlagen (A45/13 S. 7). Ferner habe er zu der angeblichen Bezahlung eines Lösegeldes für seine Freilassung durch seinen Vater wider Erwarten keine Angaben machen können. Darüber hinaus habe er seinen Angaben zufolge ohne Arbeitsbewilligung ein Geschäft für iranische Handarbeiten geführt. Aus diesem Grund hätten ihn immer wieder Agenten des Arbeitsamtes aufgesucht und ihn unter Ansetzung einer Frist aufgefordert, das erforderliche Patent einzuholen (vgl. A45/13 S. 5 f.). Da er das Geschäft jedoch drei Jahre lang ohne dieses Patent geführt habe, sei er davon ausgegangen, dass die Behörden die entsprechenden Massnahmen ergriffen hätten. Auch habe er kein Patent erhalten, weil er den Militärdienst nicht absolviert habe. Da er seinen Darstellungen zufolge nicht einberufen worden sei und er sich somit keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht habe, sei das dargestellte behördliche Vorgehen nicht nachvollziehbar und seine Darstellung somit unglaubhaft. Darüber hinaus habe er erstmals bei der Anhörung geltend gemacht, dass die Ordnungskräfte nach seiner Freilassung erneut ein paar Mal zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn mitgenommen hätten (vgl. A45/13 S. 3). Demgegenüber habe er bei der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass ihm nach seiner Freilassung nichts mehr passiert sei (vgl.

D-949/2014 A1/13 S. 7). Da dieses Vorbringen als nachgeschoben zu betrachten sei, werde es nicht geglaubt. E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventuell sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise der Gerichtsgebühr beantragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-949/2014 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-949/2014 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. D.b vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer lediglich bestreitet, sich widersprochen beziehungsweise die geltend gemachte Auseinandersetzung mit den "Zivilisten" nicht plausibel und nachvollziehbar geschildert zu haben. Der Bestreitungsvermerk ist jedoch nicht geeignet, die aufgezeigten Unstimmigkeiten auszuräumen. 5.2 Deshalb erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen im Einzelnen einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

D-949/2014 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-

D-949/2014 schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 7.6 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der junge und – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise am 27. September 2009 immer im Iran gewohnt und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Gemäss den Akten leben seine Eltern sowie ein Bruder noch immer in B._______, Provinz C._______, wo er vor seiner Ausreise lebte, weshalb er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, welches ihn bei Bedarf, insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche unterstützen könnte. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Detailhändler (vgl. A1/13 S. 3), weshalb zu schliessen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Blosse

D-949/2014 soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 7.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 9.2 Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-949/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

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