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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2010 D-949/2010

23 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,039 mots·~15 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung IV D-949/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Februar 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, Somalia, alle vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-949/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Somalia – in Begleitung ihrer drei Töchter am 2. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM _______ ein Asylgesuch einreichte, dass sie ihr Asylgesuch zusammen mit _______ (N _______) – ihren Angaben zufolge ihr Neffe – einreichte, mit welchem sie gemeinsam in die Schweiz gelangt sei, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch _______ am 9. Februar 2009 vom BFM summarisch zu ihrem Reiseweg und ihren Gesuchsgründen befragt wurden, dass vor der Kurzbefragung vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz bereits in Italien um Asyl ersucht hatte (Asylgesuche in Italien verzeichnet per_______), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Kurzbefragung zur Hauptsache geltend machte, sie habe ihren Heimatort _______ verlassen, weil sie ein besseres Leben für sich und ihre Kinder suche, dass sie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu ihrem Italienaufenthalt – nach zuvor noch abweichenden Angaben – vorbrachte, nachdem sie im Sommer 2007 von Somalia nach Äthiopien ausgereist sei, sei sie rund ein Jahr später über den Sudan nach Libyen gelangt, von wo sie rund drei Monate später auf dem Seeweg Italien erreicht habe, wo sie ein Asylgesuch gestellt, von den Behörden jedoch keine diesbezüglichen Papiere erhalten habe, dass sie auf die schwierigen Umstände ihrer Reise nach Europa verwies, wobei sie vorbrachte, in _______ habe sie sich und ihre Kin-der mit Betteln durchgebracht, auf der Reise von Äthiopien nach Libyen sei sie von sechs Männern vergewaltigt worden, weil sie kein Geld mehr für die Schlepper gehabt habe, wobei ihr Neffe _______. zusammengeschlagen worden sei, da er ihr habe helfen wollen, und ihr erster Versuch nach Italien überzusetzen sei gescheitert, wobei sie damals Verbrennungen erlitten habe und in Libyen in Haft gekommen sei, dass sie betreffend ihren Aufenthalt in Italien vorab anführte, die ersten zwei Monate habe sie in einem Camp verbracht, da ihr Neffe wäh- D-949/2010 rend dieser Zeit aufgrund seines Zustandes in einer Klinik habe untergebracht werden müssen, das Camp habe sie dann aber verlassen, weil sie dort ihren Kindern fast nichts habe geben können, dass sie danach mit ihren Kindern mehr als zwei Wochen ohne Obdach gewesen sei, bis sie von Somaliern zu Landsleuten in _______ gebracht worden sei, wo sie dann während 2½ Monaten bei verschiedensten Landsleuten untergekommen sei, bis ein Somalier sie in die Schweiz gebracht habe, dass das BFM der Beschwerdeführerin am Ende der Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnete, mutmasslich sei Italien für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig, weshalb gegebenenfalls auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin in der Folge auf die Frage nach Gründen gegen einen Wegweisungsvollzug nach Italien vorbrachte, sie wolle nicht dorthin zurück, da sie kleine Kinder habe und in Italien keine Unterstützung bekomme, sie auch sonst keine Unterstützung habe, da sie ohne Ehemann sie, und sie ersuche die Schweiz um Hilfe, da sie bisher nie zur Ruhe gekommen sei, vergewaltigt worden sei und bisher nur schlechte Erfahrungen gemacht habe, dass das BFM – gestützt auf die Verzeichnung der Beschwerdeführerin in der Eurodac-Datenbank – am 4. August 2009 ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter an die zuständige italienische Behörde übermittelte, dass gemäss den Akten am gleichen Tag auch im Fall von _______ ein Ersuchen um eine Übernahme des Asylsuchenden an Italien erging, dass die Ersuchen des BFM gemäss den Akten von Italien innert der jeweils massgeblichen Fristen unbeantwortet blieben, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2010 – eröffnet am 9. Februar 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter nicht eintrat, deren Wegweisung nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, D-949/2010 dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, nachdem die Beschwerdeführerin gemäss Eurodac-Datenbank per _______ in Italien verzeichnet sei und sich dort eigenen Angaben zufolge als Asylsuchende aufgehalten habe, sei – gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) – Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Italien das Ersuchen auf Übernahme (recte: Wiederaufnahme) der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2009 (recte: 4. August 2009) nicht beantwortet habe, weshalb von einer Zustimmung auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe, welche die Überstellung nach Italien in Frage stellen würden, geltend gemacht habe, weshalb auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass das BFM am 4. Februar 2010 betreffend _______ einen im Resultat gleichlautenden Entscheid erliess, dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2010 – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass am gleichen Tag und durch den gleichen Rechtsvertreter auch _______ eine Beschwerde einreichen liess, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vor- D-949/2010 instanz zwecks Eintreten auf ihr Asylgesuch oder aber zwecks Ergänzung des Sachverhalts durch Befragung ihrer älteren Töchter beantragte, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien und Ausschluss eines solchen, dass sie daneben um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde ersuchte, ferner um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um eine gemeinsame Beurteilung ihres Beschwerdeverfahrens mit jenem von _______, dass sie in ihrer Beschwerdebegründung vorab ihre Schilderungen zu ihren Gesuchsgründen und ihren Reiseerlebnissen bekräftigte und anschliessend geltend machte, dem angefochtenen Entscheid liege eine mangelhafte Prüfung von Wegweisungshindernissen zugrunde, dass sie diesbezüglich vorbrachte, sie und ihre Kinder hätten in Italien nicht die von ihnen benötigte und ihnen grundsätzlich zustehende Unterstützung erhalten, sondern seien von den Behörden nach 2½- Monaten aus ihrer Kollektivunterkunft gewiesen worden, worauf sie und ihre Kinder in prekärsten Verhältnissen gelebt hätten, dass ihr in Italien zudem die von ihr benötigte Versorgung ihrer Brandverletzungen verweigert und ihrer ältesten Tochter zudem ein Schulbesuch, auf welchen sie Anspruch habe, verwehrt worden sei, dass sie vor diesem Hintergrund geltend machte, von Seiten des BFM seien ihre Lebensumstände in Italien nicht abgeklärt und hinreichend gewürdigt worden, mithin das BFM – namentlich in Bezug auf ihre Kinder – seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt habe, dass sie diesbezüglich ausführte, durch den angefochtenen Entscheid würden die Ansprüche ihrer Kinder aus der Kinderrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK]; SR 0.107) verletzt, mithin ihre Kinder, die schwerste Erlebnisse durchlitten und sich erst in der Schweiz wieder stabilisiert hätten, nun aber erneut aus jeglicher Sicherheit gerissen und in völlig ungesicherte Verhältnisse nach Italien gestossen würden, womit sich der Wegweisungsvollzug nach Italien als unzulässig erweise, dass sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machte, indem zumindest das älteste Kind zu dessen D-949/2010 Situation in Italien anzuhören gewesen wäre, worauf es nach der KRK einen Anspruch habe, dass sie ferner vorbrachte, aufgrund der Verhältnisse in Italien sei zudem auch nicht sichergestellt, dass sie und ihre Kinder dort die ihnen zustehende Nothilfe erhalten werden, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch von daher als unzulässig erweise, dass sie abschliessend rügte, vom BFM sei der Stand ihres Asylverfahrens respektive ein allfälliger Abschluss desselben nicht abgeklärt worden, womit auch eine mögliche Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips ungeklärt geblieben sei, dass sie mit ihrer Eingabe einen Bericht der „Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht“ vom November 2009 betreffend die Verhältnisse für Asylsuchende und insbesondere Dublin- Rückkehrer in Italien einreichte, sowie einen ärztlichen Bericht vom 11. Februar 2010 und eine Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2010 vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen anordnete (per Telefax), dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-949/2010 dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art.105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie 52 und Art. 48. Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache sowohl das Ersuchen um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Art. 107a AsylG) als auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos werden, dass der Antrag um Verfahrenskoordination insofern berücksichtigt wird, als mit Urteil heutigen Datums auch über die Beschwerde von _______ entschieden wird, wobei aufgrund des nahen sachlichen und insbesondere des engen persönlichen Zusammenhangs eine Koordination des Wegweisungsvollzuges soweit möglich anzustreben ist, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich der Sachverhalt in entscheidrelevanter Hinsicht auch ohne eine Anhörung des ältesten Kindes der Beschwerdeführerin als hinreichend erstellt erweist, weshalb der Antrag um Rückweisung der Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts abzuweisen und in der Sache zu entschieden ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass – entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen – keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Kindes zu erblicken ist beziehungsweise dass sich aus der KRK ein genereller Anspruch auf mündliche Anhörung von begleiteten Minderjährigen im Rahmen des Asylgesuches ihrer Eltern nicht ableiten lässt, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, D-949/2010 ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank und ihrer eigenen Angaben die Asylgesuchseinreichung der Beschwerdeführerin in Italien feststeht und von ihr auch nicht bestritten wird, dass somit Italien für die Prüfung ihres am 2. Februar 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. dazu das Dublin- Assoziierungsabkommen sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 DVO), dass von Seiten Italiens das Ersuchen der Schweizer Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Dublin-II-VO), dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als D-949/2010 auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass namentlich kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin würde von Italien ohne Prüfung ihrer Gesuchsgründe in ihre Heimat zurückgeführt und der Sachverhalt auch diesbezüglich als genügend erstellt zu betrachten ist, womit sich das Beschwerdevorbringen betreffend die Gefahr eines völkerrechtswidrigen Refoulements als nicht stichhaltig erweist, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, was auch in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bericht vom November 2009 vermerkt wird, und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 in staatlichem Auftrag die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass gemäss den Akten vom BFM bisher ein Wegweisungsvollzug nach eben diesem Flughafen angestrebt wurde, wobei angemerkt werden kann, dass bereits bisher eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter gemeinsam mit _______ geplant war (in den Akten des BFM Dublin-Office betreffend _______ wurde diesbezüglich vermerkt „gehört zur Familie N _______), dass die Gruppe auch in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Bericht als „stabile familienähnliche Gemeinschaft“ beschrieben wird (vgl. Bericht am Ende), weshalb sich die bereits einleitend erwähnte Anweisung betreffend eine Koordination des Wegweisungsvollzuges als geboten erweist, dass in der Folge davon ausgegangen werden darf, dem kleinen Familienverband werde in Italien von den grundsätzlich vorhandenen Hilfseinrichtungen hinreichende Beachtung geschenkt, wenn die Betroffe- D-949/2010 nen an dieser Stelle auch tatsächlich um die von ihnen benötigte Unterstützung nachsuchen, dass aufgrund der Akten zu schliessen ist, namentlich die Beschwerdeführerin habe während ihres bisherigen Aufenthalts in Italien vorab auf die Unterstützung von Landsleuten abgestellt, sie und auch ihr Neffe _______. jedoch aufzufordern sind, sich in Italien mit ihren Anliegen auch an die zuständigen staatlichen Instanzen und privaten Hilfsorganisationen zu wenden, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin und ihre Töchter würden – wie von ihr geltend gemacht – im Falle ihrer Wegweisung nach Italien in eine existenzgefährdende Lage gestossen, dass unter Berücksichtigung der grundsätzlich bestehenden Hilfsangebote auch die geltend gemachte Verletzung der KRK durch den Wegweisungsvollzug nicht plausibel gemacht ist, mithin eine solche nicht alleine deshalb anzunehmen ist, weil das Unterstützungsangebot für Asylsuchende mit Kindern in der Schweiz soweit ersichtlich gleichmässiger und mutmasslich auch besser ausgestaltet ist als im Erstasylland der Beschwerdeführerin, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz, wo sie sich seit nunmehr einem Jahr aufhält, zwar subjektiv nachvollziehbar sein mag, jedoch keine objektiven Gründe geltend gemacht werden, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Rückführung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in ihr Erstasylland sprechen, dass auch von einer fehlenden medizinischen Betreuung in Italien nicht ausgegangen werden kann, in diesem Zusammenhang vielmehr ausgeführt worden war, der Neffe _______ sei während zweier Monate in Spitalpflege gewesen, dass nach vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eingetreten wurde, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb D-949/2010 die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwie-fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), jedoch von einer Kostenauflage aufgrund der Akten respektive aus prozessökonomischen Gründen, mithin zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit, abzusehen ist (Art. 6 Bst. b VGKE), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist. (Dispositiv nächste Seite) D-949/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt. 3. Die zuständige kantonale Behörde wird angewiesen, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder soweit möglich mit jenem von _______ (N _______) zu koordinieren. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - _______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 12

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