Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-948/2014
Urteil v o m 1 3 . Januar 2016 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien
A._______, geboren [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2014
D-948/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stammt aus al-Malikiyah (arabische Bezeichnung) beziehungsweise Dêrik (kurdisch) in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch) und lebte seit dem Jahr 2001 bis zu seiner Ausreise in Damaskus. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 26. November 2010 auf dem Luftweg in Richtung Ungarn. Am 30. November 2010 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 1. Dezember 2010 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch befragt und am 13. Dezember 2010 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei zwar nicht Mitglied, aber Sympathisant der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) gewesen. Er sei als Sympathisant seit dem Jahr 2004 gelegentlich, insgesamt an die zwanzigmal, bei Versammlungen der PYD gewesen und habe hie und da für die Partei Spenden gesammelt. Er habe deswegen aber mit den syrischen Behörden während dieser gesamten Zeit keine Probleme gehabt. Am 24. Oktober 2010 habe ihn ein Freund namens B._______, der ein aktives Mitglied gewesen sei, zu einer Versammlung der PYD in seinem Wohnquartier in Damaskus mitgenommen. Diese Versammlung, an welcher etwa zwanzig Personen teilgenommen hätten, sei durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte überfallen worden. Er sei festgenommen und zu einem ihm unbekannten Posten der Sicherheitskräfte gebracht worden. Während einer Woche sei er täglich mehrmals verhört worden, wobei er geschlagen und in einer Einzelzelle festgehalten worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, Mitglied einer kurdischen Partei zu sein, was er jedoch bestritten habe. Am 31. Oktober 2010 sei er wieder freigelassen worden, sei zunächst einige Tage zuhause geblieben und habe schliesslich am 8. November 2010 seine Arbeit wieder aufgenommen. Am 11. November 2010 sei ihm an seiner Arbeitsstelle durch seinen Bruder C._______ mitgeteilt worden, vier Zivilbeamten hätten nach ihm gefragt und das Haus ihrer Familie durchsucht. Er habe sich daraufhin zunächst bei einem Freund versteckt, sei aber nach zwei Tagen durch seinen Vater gewarnt worden, die Behörden könnten ihn
D-948/2014 verhaften, und auch der Freund namens B._______ sei untergetaucht. Während er sich versteckt gehalten habe, seien Angehörige der Sicherheitskräfte noch weitere zweimal im Haus seiner Familie gewesen und hätten nach ihm gesucht. Aus Angst, wieder verhaftet zu werden, habe er sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. C. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters an das BFM vom 19. Oktober 2011, 7. November 2011, 14. Dezember 2011, 17. Februar 2012, 22. März 2012, 8. Mai 2012, 2. Oktober 2012, 6. November 2012 und 28. November 2012 reichte der Beschwerdeführer zum einen in Bezug auf exilpolitische Aktivitäten gegen das syrische Regime, zum anderen hinsichtlich der politischen Entwicklung in Syrien eine erhebliche Zahl von Ausdrucken aus dem Internet, Zeitungsartikeln, Berichten, Photographien, Flugblättern sowie Ausdrucken aus seinem "Facebook"-Profil zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (eröffnet am 23. Januar 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. E. Mit Eingabe an das BFM vom 23. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 29. Januar 2014. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Februar 2014 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt, eventualiter die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel weitere Ausdrucke
D-948/2014 aus dem Internet, Zeitungsartikel, Photographien und Berichte eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um ergänzende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde ab. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– mit Frist bis zum 17. März 2014 aufgefordert. H. Mit Einzahlung vom 6. März 2014 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. März 2014 übermittelte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten. J. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2014 Kenntnis gegeben. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zur Länderpraxis betreffend Syrien (Urteil D- 5779/2013 vom 25. Februar 2015) um eine ergänzende Vernehmlassung der Vorinstanz. L. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2015 wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zur erneuten Vernehmlassung aufgefordert.
D-948/2014 M. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, der erwähnte Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zur Länderpraxis betreffend Syrien habe in Bezug auf den vorliegenden Fall keine Auswirkungen. N. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die zweite Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Mai 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM. Zugleich reichte er zusätzliche Beweismittel bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten ein. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2015 übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine auszugsweise Kopie aus seinem syrischen Militärbüchlein sowie ein weiteres Dokument, bei welchem es sich um eine "Einberufung in den Militärdienst" (gemäss Angabe in der Eingabe) beziehungsweise ein Aufgebot zur "Musterung" (gemäss deutscher Übersetzung des Dokuments) handeln soll. Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer sein syrisches militärisches Dienstbüchlein im Original ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM oder (nunmehr) das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-948/2014 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden. 4.1 4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) ergeben. 4.1.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
D-948/2014 Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MI- CHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 384 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/ MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.). 4.2 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zum einen geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens, nämlich betreffend die Aktenstücke A 1 und A 21/2, gewährt worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 – mit welcher der Instruktionsrichter das diesbezügliche Gesuch um ergänzende Akteneinsicht ablehnte – wurde hierzu bereits ausgeführt, beim vorinstanzlichen Aktenstück A 1 handle es sich um das Protokoll der summarischen Erstbefragung, in Bezug auf welches dem Beschwerdeführer durch das BFM mit entsprechendem Schreiben vom 29. Januar 2014 vollständig Einsicht gewährt worden sei. Hingegen beziehe sich der fragliche Antrag in der Beschwerdeschrift tatsächlich auf das Personalienblatt, mithin das Aktenstück A 2. Bei diesem Dokument handle es sich um ein standardisiertes Formular, das zur Gänze durch den Beschwerdeführer selbst ausgefüllt worden sei und nichts anderes enthalte als seine eigenen Personalien. Es ist in keiner Weise ersichtlich, weshalb diesbezüglich ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehen sollte, ist doch der Inhalt dem Beschwerdeführer offensichtlich bekannt. Weiter wurde mit der erwähnten Zwischenverfügung bereits ausgeführt, dass es sich beim vorinstanzlichen Aktenstück A 21/2 um den BFM-internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme des
D-948/2014 Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dessen Heimatstaat Syrien handelt. Ein solches behördeninternes Dokument unterliege grundsätzlich nicht der Akteneinsicht. Im Übrigen sei der Punkt des Vollzugs der Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb dem betreffenden Aktenstück offensichtlich auch keine Entscheidrelevanz zukomme. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. 4.3 Weiter wird vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist einerseits zu wiederholen, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Andererseits ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. 4.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von
D-948/2014 Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
D-948/2014 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.5 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten. Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen über wesentliche Aspekte seiner Fluchtgeschichte lediglich höchst summarische und als solche in keiner Weise substantiierte Angaben zu machen vermochte. Dies gilt zum einen für die Behauptung, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2004 ein Sympathisant der syrisch-kurdischen Partei PYD gewesen und habe als solcher an die zwanzig Male an deren Versammlungen teilgenommen. Trotz dieser relativ regelmässigen Teilnahme an Veranstaltungen der Partei vermochte der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen seiner Befragungen – abgesehen von simplen Gemeinplätzen, wonach die Partei für die Rechte der Kurden kämpfe – keinerlei konkrete Auskünfte über das konkrete Programm der PYD zu geben. Weiter konnte er nicht einmal den vollständigen kurdischen Namen der Partei angeben und hatte auch keinerlei Kenntnisse davon, welche Funktion sein Freund B._______ – von dem er an die Versammlung vom 24. Oktober 2010 mitgenommen worden sein will – in der Partei gehabt habe. Zum anderen vermochte der Beschwerdeführer auch keinerlei konkrete Angaben zum Verlauf der genannten Versammlung zu machen, anlässlich derer er festgenommen worden sein will. So gab er auf entsprechende Fragen hin lediglich und wiederholt zur Antwort, die Versammlung habe um 21 Uhr begonnen, und um 22 Uhr seien die Angehörigen der Sicherheitskräfte gekommen. Ebenso machte er zu seiner angeblichen Verhaftung durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte und seiner anschliessenden einwöchigen Inhaftierung mit täglich mehrmaligen Verhören unter ständiger Wiederholung der immer gleichen unsubstantiierten Aussagen keine glaubhaften Angaben. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren beschwerdeweisen Eingaben sind nicht geeignet, an der Feststellung etwas zu ändern, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen vermochte. 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen seien nicht glaubhaft. 5.7
D-948/2014 5.7.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 1. und vom 14. Oktober 2015 sein syrisches Militärbüchlein, eine auszugsweise Kopie daraus sowie eine "Einberufung in den Militärdienst" (gemäss Behauptung in der Eingabe) beziehungsweise ein Aufgebot zur "Musterung" (gemäss deutscher Übersetzung des Dokuments) einreichte. Mit den beiden genannten Eingaben wurden keine weiteren Erklärungen zum Inhalt der Beweismittel oder zu den Umständen, durch welche der Beschwerdeführer in deren Besitz gelangte, abgegeben. 5.7.2 Aufgrund dieser Eingaben könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien militärstrafrechtliche Sanktionen zu befürchten hätte, weil er einem militärischen Aufgebot keine Folge geleistet hat, das in seiner Abwesenheit ergangen ist. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2010 aus Syrien ausreiste und die angebliche "Einberufung" beziehungsweise "Musterung" zum Dienst in der syrischen Armee gemäss den eingereichten Übersetzungen vom 3. April 2015 datieren soll, stellt sich die Frage, ob damit ein objektiver Nachfluchtgrund entstanden ist. Ein solcher ist dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen. 5.7.3 Das in der Eingabe des Rechtsvertreters als "Einberufung in den Militärdienst" bezeichnete Dokument ist indessen als offensichtliche Fälschung einzustufen. Zum einen ist in inhaltlicher Hinsicht festzustellen, dass gemäss eingereichter deutscher Übersetzung des Dokuments der Beschwerdeführer am 3. April 2015 durch die "Direktion Musterung" von al-Malikiyah zur militärischen Musterung aufgefordert worden sein soll. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der militärischen Rekrutierung in Syrien (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Im Rahmen dieser Aushebung beziehungsweise militärischen Musterung erhalten sie beim Rekrutierungsbüro ihr Militärbüchlein. Der Beschwerdeführer war 25-jährig, als er Syrien verliess, und ist entsprechend auch bereits im Besitz eines Militärbüchleins, woraus folgt, dass seine Musterung bereits einige Jahre zurückliegt. Der Inhalt des fraglichen Dokuments entspricht somit offensichtlich
D-948/2014 nicht den tatsächlichen Abläufen. Zum anderen sind auch äusserliche Fälschungsmerkmale festzustellen, indem das eingereichte "Original" auf der Basis eines lediglich kopierten Formulars erstellt worden ist. 5.7.4 Weder in Bezug auf die auszugsweise Kopie noch auf das Original des syrischen Militärbüchleins wurde eine Übersetzung in eine Amtssprache eingereicht. Nachdem sich die angebliche Einberufung zum Dienst in der syrischen Armee vom 3. April 2015 als Fälschung erwiesen hat, erübrigt es sich jedoch, auf den Inhalt der fraglichen Eintragungen im militärischen Dienstbüchlein weiter einzugehen. 5.8 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass durch den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren ‒ erstmals mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 19. Oktober 2011 ‒ ausserdem vorgebracht wurde, er betätige sich in der Schweiz in exilpolitischer Weise gegen das staatliche syrische Regime und sei deswegen im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung bedroht. 6.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie E- MARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
D-948/2014 6.3 Der Beschwerdeführer machte unter diesem Gesichtspunkt im vorinstanzlichen Verfahren unter Beilage entsprechender Beweismittel (Photographien, auf CD-ROM gespeicherte Filme, Ausdrucke seines "Facebook"-Profils und sonstige Ausdrucke aus dem Internet) im Wesentlichen geltend, er habe seit Februar 2011 in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Diese Kundgebungen hätten am 1. Februar 2011 vor dem syrischen Konsulat in Genf, am 2. April 2011 vor dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf und am 30. September 2011 vor dem russischen Konsulat in Bern (wobei gegen das russische Veto im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bezüglich Sanktionen gegen das syrische Regime protestiert worden sei) stattgefunden. Weiter habe der Beschwerdeführer am 24. Juni, 18. August, 14. Oktober und 2. Dezember 2011, am 20. Januar, 8. Februar, 12. März, 17. und 29. September und 21. November 2012, am 12. März 2014 sowie am 15. Mai 2015 an Demonstrationen auf verschiedenen öffentlichen Plätzen in Bern teilgenommen. Über die Demonstration vom 18. August 2011 in Bern sei durch das Schweizer Fernsehen SRF berichtet worden, wobei der Beschwerdeführer gut erkennbar gewesen sei. Über verschiedene Demonstrationen sei ausserdem auf exilkurdischen Webseiten berichtet worden, wobei auch hier der Beschwerdeführer in Filmen und auf Photographien als Kundgebungsteilnehmer erkennbar gewesen sei. Auch bestehe unter der Bezeichnung "Syrian Revolution 2011 in Switzerland against Bashar al-Assad" eine "Facebook"-Gruppe, in welcher der Beschwerdeführer unter eigenem Namen und mit seiner Photographie Stellungnahmen abgebe. Es sei völlig offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpolitischen Betätigungen die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene durch seinen Rechtsvertreter geltend, am 22. Januar 2014 sei es anlässlich der Syrienkonferenz in Montreux zu einer Kundgebung von Anhängern des syrischen Präsidenten al-Assad gekommen, wobei wiederum Gegner des Regimes gegen diese Demonstration protestiert hätten. Die grosse mediale Aufmerksamkeit bezüglich dieser Auseinandersetzungen belege, welche Möglichkeiten des Ausspionierens die syrischen Behörden hätten. 6.4 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich durch die blosse Teilnahme an verschiedenen gegen das staatliche syrische Regime gerichteten Veranstaltungen in keiner Weise hervorgetan. Auch seine Aktivitäten im Internet seien für das syrische Regime nicht als potentiell gefährlich zu taxieren.
D-948/2014 Der Beschwerdeführer habe innerhalb der exilpolitischen Bewegung der syrischen Kurden in der Schweiz weder eine tragende Aufgabe noch eine spezifische Rolle. 6.5 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 6.6 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). 6.6.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird.
D-948/2014 6.6.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2). 6.6.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht; aber auch die Zahl der Menschen, die in europäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei ei-
D-948/2014 ner selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. 6.7 Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die genannten Kriterien nicht erfüllt sind. Zwar nahm er zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 15. Mai 2015 an einer gewissen Zahl von Demonstrationen teil, die sich zum grösseren Teil gegen das staatliche syrische Regime richteten. Jedoch wird durch den Beschwerdeführer in keiner Weise geltend gemacht, über die blosse Teilnahme an Kundgebungen und das gelegentliche Verteilen von Flugblättern hinaus habe er irgendeine Funktion übernommen, die ihn besonders exponiert erscheinen liesse. So macht der Beschwerdeführer auch kein parteipolitisches oder anderweitig organisiertes Engagement geltend. Soweit im Beschwerdeverfahren davon die Rede ist, am 22. Januar 2014 sei es anlässlich der Syrienkonferenz in Montreux zu Auseinandersetzungen zwischen Gegnern und Anhängern des staatlichen syrischen Regimes gekommen, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dabei gar nicht geltend macht, er habe an den betreffenden regimekritischen Demonstrationen persönlich teilgenommen. Seine Aktivitäten im Rahmen seines eigenen "Facebook"-Profils oder im Zusammenhang mit einer "Facebook"-Gruppe, die im Wesentlichen im Verbreiten beziehungsweise Verlinken von Berichten über Menschenrechtsverletzungen in Syrien und von regimekritischen Stellungnahmen bestanden, die bereits anderweitig im Internet vorhanden waren, sind ebenfalls nicht derart, dass sie zu einer besonderen Exponiertheit des Beschwerdeführers führen könnten. Ebensowenig vermag die Sichtbarkeit des Beschwerdeführers in einem Bericht des Schweizer Fernsehens über eine der genannten Demonstrationen oder im Rahmen weiterer, ins Internet gestellter Filmaufnahmen eine derartige Exponiertheit zu begründen, beschränken sich diese Dokumentationen doch auf generelle Aufnahmen der Vielzahl von Teilnehmern der fraglichen Kundgebungen. Schliesslich ist ausserdem anzumerken, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers an regimekritischen Demonstrationen seit seiner erstmaligen Teilnahme keineswegs regelmässig und in anhaltender Weise erfolgte. Vielmehr ist
D-948/2014 festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitraums seit dem 21. November 2012 nur noch eine zweimalige Teilnahme an Demonstrationen geltend macht, nämlich am 12. März 2014 sowie am 15. Mai 2015. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement offensichtlich keine Rede sein. 6.8 Nach dem Gesagten bestehen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten ausgesetzt sein könnte. Folglich ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. 7. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Januar 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
D-948/2014 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-948/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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