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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2026 D-9473/2025

23 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,752 mots·~19 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-9473/2025

Urteil v o m 2 3 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), und die Tochter B._______, geboren am (…), beide Türkei, (…) Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. November 2025.

D-9473/2025 Sachverhalt: A. Am 20. Juni 2022 suchte A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) zusammen mit ihren beiden damals noch minderjährigen Kindern C._______ und B._______ in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte sie am 20. Juli 2022 zu ihren Asylgründen an. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 teilte es die Behandlung der Asylgesuche dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie stamme aus D._______ und habe die Schule mit der Sekundarschule abgeschlossen. Sie habe keinen Beruf erlernt, aber bis zu Heirat in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet. Die Hochzeit habe vor rund (…) Jahren stattgefunden und sie sei mit ihrem Ehemann zunächst nach E._______ gezogen, bevor sie sich drei Jahre später in F._______ niedergelassen hätten. Bereits zu Beginn der Ehe sei sie von ihrem Mann anhaltend psychisch unter Druck gesetzt, beleidigt und geschlagen worden. Noch in E._______ habe er sie einmal mit Scherben an (…) verletzt, so dass sie ein Krankenhaus habe aufsuchen müssen. Er sei auch gegenüber den drei gemeinsamen Kindern gewalttätig gewesen. Manchmal habe er sie aus der Wohnung geworfen und sie habe bei Freundinnen unterkommen müssen, bevor er sie wieder nach Hause geholt habe. Ihr Ehemann sei Polizist, deshalb habe sie sich nicht wehren können. Als die Nachbarn einmal die Polizei gerufen hätten, weil er sie und die Kinder laut angeschrien habe, seien Kollegen von ihm erschienen. Diese seien einfach wieder gegangen, als er ihnen versichert habe, dass alles in Ordnung sei. Weiter habe er damit gedroht, den Kindern die Kehle durchzuschneiden, wenn sie fremden Leuten von diesen Ereignissen erzählen würden. Dennoch sei sie einmal zu den Behörden gegangen und habe Anzeige erstattet. Kaum habe sie den Namen ihres Ehemannes genannt, hätten die Polizisten diesen angerufen, da sie ihn gekannt hätten. Die Anzeige habe keine Folgen gehabt. Ein anderes Mal habe sie die Scheidung verlangen wollen und einen Rechtsanwalt – den Cousin ihres Vaters – um Unterstützung gebeten. Dieser habe ihren Ehemann kontaktiert und gefragt, ob er einer Scheidung zustimme. Zunächst habe er dies bejaht, weshalb sie gemeinsam zum Gericht gegangen seien und die Scheidung eingereicht hätten. Wieder zu Hause habe ihr Mann gesagt, er lasse sich nicht scheiden und habe die Sache annullieren lassen. Er habe gedroht, dass er ihr Gesicht verätzen und sie töten würde, wenn sie so etwas noch einmal mache. Neun Monate vor der Ausreise sei sie schliesslich mit den beiden jüngeren

D-9473/2025 Kindern nach D._______ gegangen, wo ihr ältester Sohn studiert habe. Sie habe dem Ehemann ihre neue Adresse nicht angegeben, aber da er Polizist sei, habe er diese trotzdem herausgefunden. In D._______ habe sie in Angst gelebt, da sie befürchtet habe, ihr Ehemann würde sie aufsuchen und umbringen. Er sei psychisch krank und könnte sie überall in der Türkei finden, weshalb sie sich zur Ausreise entschieden habe. Die Reisepässe seien jedoch in F._______ verblieben. Daher sei sie dorthin zurück, habe während einer Nachtschicht ihres Mannes die eheliche Wohnung aufgesucht und die Pässe geholt. Ihr Pass sei gesperrt respektive deaktiviert gewesen, was ihr Ehemann veranlasst haben müsse. Sie habe den Pass beim Einwohneramt entsperren lassen und sei dann mit den beiden jüngeren Kindern in die Schweiz geflogen. Bereits zuvor hätten zwei Onkel ihres Ehemannes sie immer wieder bedroht und etwa gesagt, sie würden sie umbringen, wenn sie nicht zurückkehre. Ihrem ältesten Sohn gegenüber habe sich der Ehemann dahingehend geäussert, dass er und die Onkel auf sie warteten und «das Nötige» unternehmen würden, sobald sie in der Türkei sei. Im besten Fall werde er sie als Angehörige der FETÖ (Fethullahçı Terör Örgütü, dt. «Fethullahistische Terrororganisation») beschuldigen und ins Gefängnis schicken. B.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen ihre Reisepässe sowie Fotos der Tochter, auf welchen angeblich eine vom Vater zugefügte Verletzung zu sehen sei, ein. C. Der älteste Sohn der Beschwerdeführerin, G._______ (N […]), reiste später ebenfalls in die Schweiz und stellte am 7. Februar 2024 ein Asylgesuch. D. D.a Mit Verfügung vom 13. März 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Hinsichtlich des zwischenzeitlich volljährig gewordenen Sohnes C._______ erging ein separater Entscheid. D.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-2351/2024 vom 6. Mai 2024 gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es namentlich aus, das SEM habe das Recht auf Akteneinsicht verletzt und sei seiner Pflicht zur ordnungsgemässen Aktenführung nicht nachgekommen, wodurch es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

D-9473/2025 D.c In der Folge wurden mehrere medizinische Berichte betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Aus diesen geht hervor, dass bei ihr einerseits psychische Beeinträchtigungen, andrerseits eine (…) diagnostiziert worden waren. E. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 5. November 2025 stellte das SEM wiederum fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar und ordnete eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. F. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Dezember 2025 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 liess der damalige Rechtsvertreter dem Gericht eine Sozialhilfebestätigung zukommen und teilte mit, dass er die Beschwerdeführerin und ihre Familie per sofort nicht mehr vertrete.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-9473/2025 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, ist das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Zudem wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-9473/2025 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, eine Verfolgung durch Dritte sei für die Gewährung von Asyl nur dann relevant, wenn der Herkunftsstaat keinen angemessenen Schutz gewähre. Ein solcher liege vor, wenn die betroffene Person vor Ort konkreten Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen habe und es ihr zuzumuten sei, dieses Schutzsystem in Anspruch zu nehmen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffe und Drohungen des Ehemannes gegen sie und ihre Tochter gingen von einer Drittperson aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der türkische Staat respektive dessen Strafverfolgungs- und Justizbehörden als schutzfähig und schutzwillig in Bezug auf Opfer von häuslicher Gewalt zu erachten. Davon sei auch im Fall der Beschwerdeführerin auszugehen. Sie habe nach Auffassung des SEM nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen, um von den heimatlichen Behörden Schutz zu erhalten. So hätte sie etwa bei einer Staatsanwaltschaft in ihrer Herkunftsregion Anzeige gegen ihren Ehemann erstatten können. Sie hätte sich auch an eine Institution, die Frauen in Problemsituationen unterstütze, wenden können, zumal es in F._______ solche gebe. Es bestehe im Heimatstaat eine ausreichende Schutzinfrastruktur, welche sie hätte in Anspruch nehmen können. Dabei sei nicht davon auszugehen, der Ehemann – der als einfacher Polizist ohne Führungsposition gearbeitet habe – hätte die Strafverfolgungsbehörden massgeblich beeinflussen können. Entsprechend sei auch nicht anzunehmen, die Beschwerdeführerin hätte ernsthafte Probleme bekommen, wenn er sie tatsächlich als FETÖ- Angehörige beschuldigt hätte. Vielmehr wäre den Behörden schnell klar geworden, dass sie offensichtlich keine Verbindungen zur Gülen-Bewegung habe. Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Ehemann erwiesen sich folglich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ferner zeige der Aufenthalt in D._______ vor der Ausreise, dass ihr eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung gestanden habe. An dieser Einschätzung vermöge auch die Konsultation der Dossiers ihrer Söhne C._______ und G._______ sowie der Akten ihrer Schwestern, die beide zu einem früheren Zeitpunkt in der Schweiz Asyl erhalten hätten, nichts zu ändern.

D-9473/2025 5.2 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, zwei Schwestern der Beschwerdeführerin, H._______ und I._______, seien mit ihren Kindern in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und ihnen sei Asyl gewährt worden. Es stehe somit rechtskräftig fest, dass sie vom türkischen Regime asylrelevant verfolgt würden. Weiter habe das SEM die zentrale Bedeutung der Drohung betreffend FETÖ verkannt. So habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung erklärt, ihr Ehemann werde sie im besten Fall «als FETÖ- Angehörige beschuldigen und in den Knast schicken», mithin wenigstens nicht umbringen. Ihr sei somit ausdrücklich mit einer Denunziation bei den türkischen Behörden und fingierten Anschuldigungen gedroht worden. Dank seiner Funktion als Polizist wäre es für den Ehemann ein Leichtes, sie eines politischen Delikts zu bezichtigen und somit eine gezielte asylrelevante Verfolgung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Ehemann mit dem Tod bedroht, verletzt, eingesperrt und genötigt worden. Es treffe nicht zu, dass sie – als Schwester von zwei asylrelevant verfolgten Personen – bei den türkischen Behörden hätte Schutz erhalten können, zumal ihr gewalttätiger Ehemann selbst Polizist und entsprechend einflussreich sei. Ferner habe sie geschildert, dass sie versucht habe, ihren Mann anzuzeigen und sich scheiden zu lassen. Sie habe somit alle zumutbaren Schritte unternommen, um Schutz zu erhalten. Ihre Bemühungen seien jedoch erfolglos geblieben. Sodann habe das SEM in seiner Verfügung dargelegt, dass einer der Schwestern der Beschwerdeführerin in einer vergleichbaren Situation Asyl gewährt worden sei. Diese sei ebenfalls mit einem Polizisten verheiratet gewesen und wegen häuslicher Gewalt aus der Türkei geflohen, wobei die Vorinstanz in deren Fall zu Recht davon ausgegangen sei, sie könnte keinen staatlichen Schutz erhalten. Dies sei auch bei der Beschwerdeführerin der Fall, zumal sich der fehlende Schutz betreffend ihre Schwester unmittelbar – im Sinne einer drohenden Reflexverfolgung – auf sie auswirken würde. Es sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise eine gezielte asylrelevante Verfolgung durch den Ehemann sowie die türkischen Behörden gedroht habe. Bei einer Rückkehr würde sie entweder von ihrem Mann getötet oder aus ethnisch-politischen Gründen sowie wegen ihrer Schwestern verhaftet, misshandelt oder gar hingerichtet. Weiter könnte der Ehemann die Beschwerdeführerin beschuldigen, die gemeinsamen Kinder entführt zu haben, was ebenfalls eine Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach sich ziehen würde. Sie erfülle folglich die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren.

D-9473/2025 6. 6.1 Geht eine geltend gemachte Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2). Von einem ausreichenden Schutz vor privater Verfolgung ist auszugehen, wenn der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellt, welche der betroffenen Person zugänglich ist, und es ihr nicht aus individuellen Gründen unzumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, die türkischen Behörden seien bei Frauen, die Opfer von innerfamiliären Übergriffen werden – etwa aufgrund von häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat – grundsätzlich willens und in der Lage, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2). Diese Praxis wurde in jüngerer Zeit und unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei hinsichtlich der gesellschaftlichen Stellung der Frauen bestätigt, wobei davon ausgegangen wird, dass insbesondere in städtischen Gebieten eine relativ dichte Infrastruktur des Opferschutzes besteht (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4755/2022 vom 23. Dezember 2025 E. 5.3 m.H.). 6.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin offenbar nur ein einziges Mal versucht, ihren über Jahre hinweg gewalttätigen Ehemann bei den Behörden anzuzeigen (vgl. SEM-Akte […]-13/14 [nachfolgend: Akte 13], F54 und F73). Zudem habe sie sich an einen Rechtsanwalt gewandt, um eine Scheidung einzuleiten, diese aber nicht mehr weiterverfolgt, nachdem ihr Ehemann seine Zustimmung zurückgezogen und ihr und den Kindern gedroht habe (vgl. Akte 13, F69, F77 f. und F82 f.). Auch wenn nicht verkannt wird, dass sich die Beschwerdeführerin in einer sehr belastenden Situation befand, sind diese Bemühungen um staatlichen Schutz nicht als ausreichend zu erachten. Sie war etwa auch in der Lage, sich von ihrem Ehemann zu trennen und nach D._______ zu ziehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, sich an eine Polizeistelle in einer anderen Stadt – wo die Beamten ihren Ehemann nicht persönlich kennen – zu wenden oder an eine übergeordnete Behörde zu gelangen, allenfalls mithilfe einer Organisation zum Schutz von Frauen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei Polizist und würde an jedem Ort «durchkommen» (vgl. Akte 13, F84), erweist sich als nicht überzeugend.

D-9473/2025 Es handelt sich bei ihm gemäss ihren eigenen Angaben um einen einfachen Streifenpolizisten, welcher später auf den Posten strafversetzt worden sei, und Schreibtischarbeit erledigt habe (vgl. Akte 13, F59 ff.). Dies lässt darauf schliessen, dass er keine besonders einflussreiche Funktion bekleidet hat. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern er Einfluss auf eine Strafanzeige in einer anderen Provinz, etwa in D._______, hätte nehmen können. Die Beschwerdeführerin führt auch nicht näher aus, inwiefern ihr Ehemann besonders mächtig gewesen sein soll (vgl. Akte 13, F89 f.). Die Strafversetzung deutet eher darauf hin, dass er gerade nicht über einen allzu grossen Einfluss innerhalb der Polizeibehörden verfügt hat. Weiter ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin – welche auf den Vorschlag ihrer Kollegin hin eine Anzeige einreicht und zwecks Scheidung mit einem Anwalt Kontakt gehabt habe (vgl. Akte 13, F73 und F15) – keinerlei Institutionen gekannt haben will, welche von häuslicher Gewalt betroffene Frauen unterstützen (vgl. Akte 13, F70). Ihre pauschale Behauptung in diesem Zusammenhang, solche Organisationen hätten nichts für sie erreichen können, weil ihr Ehemann mächtig sei, lässt darauf schliessen, dass sie gar nicht erst ernsthaft versucht hat, Hilfe zu erhalten. Daraus kann jedoch nicht auf eine fehlende Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit der türkischen Behörden geschlossen werden. 6.4 Sodann gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Schwestern einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre. H._______ (N […]) erhielt im Jahr 2009 in der Schweiz Asyl, während I._______ (N […]) bereits 2004 als Flüchtling anerkannt wurde. Zu keinem Zeitpunkt brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe aufgrund der Flucht ihrer Schwestern und deren Anerkennung als Flüchtlinge in der Schweiz je Nachteile erlitten oder befürchte, solche in Zukunft zu erleiden. Ebenso wenig machte sie geltend, dass es ihr deswegen erschwert oder verunmöglicht worden wäre, die heimatlichen Behörden um Unterstützung wegen ihres gewalttätigen Ehemannes zu bitten. Des Weiteren erwog das SEM zu Recht, dass die Situation der Beschwerdeführerin nicht identisch sei mit jener ihrer Schwester, die ebenfalls wegen häuslicher Gewalt aus der Türkei geflohen sei. Zudem sei sie vor der Ausreise während ihres Aufenthalts in D._______ für neun Monate keinen Behelligungen mehr ausgesetzt gewesen. In dieser Zeit kam es offenbar zu keinem Zusammentreffen zwischen den Eheleuten (vgl. Akte 13, F65 und F68). Die Beschwerdeführerin vermochte ferner die Reisepässe aus der ehelichen Wohnung zu holen und ihren eigenen Pass entsperren zu lassen (vgl. Akte 13, F87 f.). Sie wusste sich mithin durchaus zu helfen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihr auch möglich

D-9473/2025 gewesen wäre, sich an eine Polizeibehörde – allenfalls ausserhalb von F._______ – zu wenden oder bei einem Frauenhaus respektive einer anderen Institution zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt um Unterstützung zu bitten. Dies hat sie indessen nicht getan. 6.5 Schliesslich gibt es keine Hinweise darauf, dass der Ehemann versucht hätte, die Beschwerdeführerin als Anhängerin der FETÖ zu denunzieren. Zwar scheint er diese Drohung dem Sohn gegenüber geäussert zu haben (vgl. Akte 13, F57). Auch in der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin könnte bei einer Rückkehr als Terroristin beschuldigt werden. Selbst wenn der Ehemann dies tatsächlich tun würde, ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin deswegen ernsthafte Probleme erhielte. Wie oben dargelegt, dürfte der Ehemann als einfacher Polizist nicht über einen derart grossen Einfluss auf die Strafverfolgungsbehörden verfügen, dass er eine unrechtmässige Verurteilung seiner Ehefrau bewirken könnte, zumal es keine erkennbaren Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Gülen-Bewegung gibt. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, ihr drohe in diesem Zusammenhang eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens des türkischen Staates. Ferner handelt es sich bei der Befürchtung, sie könnte der Kindsentführung beschuldigt werden, um eine blosse Vermutung. Es wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass der Ehemann nach der Ausreise der Beschwerdeführerin mit den beiden minderjährigen Kindern diesbezüglich rechtliche Schritte eingeleitet hätte. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Verfügung stehenden Schutzmöglichkeiten im Heimatstaat nicht ausgeschöpft hat. Sie hat lediglich einmal (erfolglos) versucht, ihren gewalttätigen Mann anzuzeigen. Eine von ihr beabsichtigte Scheidung hat sie nicht weiterverfolgt, nachdem der Ehemann seine anfängliche Zustimmung zu dieser zurückgezogen und Drohungen ausgesprochen habe. Weitere Bemühungen, staatlichen Schutz oder anderweitige Unterstützung zu erhalten, um sich gegen ihren gewalttätigen Ehemann zu wehren, hat sie jedoch nicht unternommen. Angesichts des Umstands, dass dieser bei der Polizei keine höhere Funktion bekleidete, kann nicht angenommen werden, entsprechende Versuche wären von vornherein aussichtslos gewesen. Schliesslich gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine drohende Reflexverfolgung wegen der seit vielen Jahren in der Schweiz lebenden Schwestern der Beschwerdeführerin. Es gelingt ihr daher nicht, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

D-9473/2025 Entsprechend hat das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem das SEM die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen – Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit – nicht. Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 In der Beschwerde wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. Das betreffende Gesuch ist folglich abzuweisen. 10.2 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-9473/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand:

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