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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2008 D-947/2007

21 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,408 mots·~22 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Janu...

Texte intégral

Abtei lung IV D-947/2007 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . August 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, China, vertreten durch Jigme Ribi, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-947/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tibeter mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess sein Heimatland gemäss Eintragung in seinem Reisepass am 2. September 2005 und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 3. Dezember 2005 um Asyl nachsuchte. A.a Anlässlich der Empfangszentrumsbefragung vom 7. Dezember 2005, die in B._______ stattfand, sagte er aus, sein Vater sei vor etwa sechs oder sieben Jahren verstorben. Danach habe er mit seiner älteren Schwester im Dorf C._______ zusammengelebt, bis er im Jahre 2004 zu seinem Onkel nach A._______ gegangen sei. Er habe in China wegen des Todes seines Vaters demonstriert. Dieser sei Händler gewesen und einem "Verein" beigetreten und habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Er (der Beschwerdeführer) sei dieser Gruppierung im Alter von 14 oder 15 Jahren ebenfalls beigetreten. Sein Vater sei im Gefängnis verstorben und die Chinesen hätten dies als Selbstmord dargestellt. Da sie das nicht hätten akzeptieren können, hätten sie (im Jahre 1997) demonstriert und das Haus der "Gueng" (Polizisten) in Brand gesetzt. Man habe ihn festgenommen, ins Gefängnis gesteckt und gefragt, ob er Verwandte habe, die ihn zur Tat angestiftet hätten, was er verneint habe. Man habe ihn in ein Jugendgefängnis gebracht, wo während eines Monates keine Befragungen durchgeführt worden seien. Er sei vor Gericht gebracht und zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach drei Jahren Freiheitsentzug habe ihm ein Tibeter gesagt, er könne einen Antrag auf vorzeitige Entlassung stellen. Er habe diesen Antrag gestellt und sei im Jahre 2000 entlassen worden. Man habe ihm gesagt, er dürfe China in den nächsten sieben Jahren nicht verlassen und an keinen Demonstrationen mehr teilnehmen. Er sei im Alter von 16 beziehungsweise 17 Jahren sieben oder acht Tage im Gefängnis gewesen, weil er mit jemandem gestritten habe. Der Dorfvorsteher habe ihm schriftlich mitgeteilt, er solle in der Schweiz bleiben, da es für ihn in Tibet gefährlich werde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Gerichtsurteil und ein Entlassungsschreiben zu den Akten. A.b Ein vom BFM beauftragter Experte führte am 23. Dezember 2005 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer, aufgrund dessen er eine Herkunftsanalyse (LINGUA) erstellte. In seiner Analyse vom 17. Januar 2006 kam der Experte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr D-947/2007 wahrscheinlich nicht in Tibet und auch nicht in einem anderen Teil der Volksrepublik China sozialisiert worden. A.c Das BFM führte am 18. Dezember 2006 eine Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dieser macht im Wesentlichen geltend, er sei am 2. September 2005 in die Schweiz gekommen, um Ferien zu machen. Hier habe er einen Brief vom Gefängnis erhalten, worauf er ein Asylgesuch gestellt habe. Sein Vater sei Händler gewesen und ins Gefängnis gekommen, weil er an einer Demonstration teilgenommen habe. Gemäss Aussagen der Polizei habe er Selbstmord begangen. Er (der Beschwerdeführer) sei mit einigen Bekannten auf die Polizeistation von D._______ gegangen, um sich zu erkundigen, wo sein Vater sei. Da er mit der Antwort, sein Vater lebe nicht mehr, nicht zufrieden gewesen sei, sei er mit den Polizisten in Streit geraten. Es seien alle festgenommen worden; seine Bekannten habe man nach ein bis zwei Monaten freigelassen. Kurz darauf sei auch er freigelassen worden. Einige Tage später habe er wieder einen Streit angezettelt. Sie hätten an einem Haus der Polizei Feuer gelegt. Man habe ihn festgenommen und zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt. Nach zwei Jahren Haft sei er wegen guter Führung freigelassen worden. Er fürchte sich vor der chinesischen Polizei. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, man habe ihm, als er sich zum ersten Mal nach seinem Vater erkundigt habe, gesagt, sein Vater habe Selbstmord begangen. Danach habe er zusammen mit Bekannten seines Vaters ein Bürogebäude der Polizei in Brand setzen wollen. Er sei festgenommen worden, die anderen Festgenommenen seien nach ein bis zwei Monaten freigelassen worden. Ihn habe man zehn Tage später ebenfalls auf freien Fuss gesetzt. Zwei Tage später seien sie wieder gekommen, mit den Mitgliedern des Vereins (...) habe er mit der Polizei erneut einen Streit angefangen. Man habe ihn festgenommen und auf der Polizeistation behalten. Nach dem Gefängnisaufenthalt habe er mit den chinesischen Behörden keine Probleme gehabt. Seine ältere Schwester habe ihm Dokumente aus China geschickt. Sie habe ihm geschrieben, er solle nicht nach China zurückkehren. Auf Nachfrage erklärte er, seine Schwester habe ihn telefonisch vor einer Rückkehr gewarnt. B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D-947/2007 C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Es sei ihm zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. D.b Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Februar 2007 eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 8. Februar 2007. E. E.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. E.b Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung mit Zwischenverfügung vom 14. März 2007 ohne Gewährung eines Replikrechts zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- D-947/2007 verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-947/2007 4. 4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung gesagt habe, sein Vater sei in einer Gruppierung gewesen und habe demonstriert; er sei dieser Gruppe, deren Namen er nicht kenne und die sieben oder acht Mitglieder gehabt habe, auch beigetreten. Bei der Anhörung habe er geltend gemacht, er sei nicht Mitglied dieses Vereins gewesen. Er habe aber die fünf Mitglieder des (...)-Vereins in D._______ um Hilfe gebeten; sein Vater habe mit diesem Verein nichts zu tun gehabt. Ausserdem habe er bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, er habe in C._______ demonstriert und sei im C._______-Gefängnis inhaftiert worden. Bei der Anhörung habe er angegeben, diese Vorfälle hätten sich in D._______ ereignet. Des Weiteren habe er abweichende Angaben zur Dauer seiner Inhaftierung gemacht. Ferner habe er bei der Kurzbefragung gesagt, der Dorfvorsteher, der ihm Unterlagen aus China geschickt habe, habe ihm mitgeteilt, er solle nicht mehr dorthin zurückkehren, während er bei der Anhörung ausgesagt habe, seine Schwester habe ihn informiert. Schliesslich habe er in der Kurzbefragung angegeben, er sei 16 bzw. 17 Jahre alt gewesen, als er zweimal für sieben oder acht Tage im Gefängnis gewesen sei. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er habe vor und nach seiner Inhaftierung Probleme mit den Chinesen gehabt. Anlässlich der Anhörung sei er auf einige Widersprüche aufmerksam gemacht worden. Seine Erklärungsversuche hätten jedoch die Ungereimtheiten in seinen Aussagen weder zu erklären noch aufzulösen vermocht. Er habe versucht, seine Aussagen anzupassen und sich dabei in weitere Widersprüche verstrickt. So habe er zwei Anhaltungen von je einer halben Stunde geltend gemacht; einmal sei er wegen Diebstahls, ein anderes Mal wegen Fahrens ohne Führerschein befragt worden. Solche Widersprüche führten dazu, dass ihm seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Seinen Aussagen seien weitere Widersprüche zu den Umständen, unter denen er vom Tod seines Vaters erfahren habe, zum Tod seiner Mutter, zum Familiennamen und zu den Gründen, weshalb er nicht zur Schule gegangen sei, zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente seien in China leicht käuflich zu erwerben, weshalb deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Es falle auf, dass im Urteil vom 10. Juli 1997 von der Festnahme des Beschwerdeführers die Rede sei, die am 20. Mai 1997 erfolgt sei. Das Delikt solle sich am 12. Juni 1997 ereignet haben. Er habe diesen Umstand nicht erklären können. Aus dem Urteil gehe hervor, dass sein Vater im Mai 1990 verhaftet worden D-947/2007 sei; er habe gemeint, das könne schon so sein, er wisse nicht, was im Urteil geschrieben stehe. Dieser Erklärungsversuch stehe aber im Widerspruch zu seinen Aussagen, wonach er 14 Jahre alt gewesen sei, als sein Vater festgenommen worden sei. Ausserdem stehe im Urteil, der Beschwerdeführer sei in der Kreisstadt D._______ wohnhaft; der Beschwerdeführer habe aber angegeben, er habe dort keine Wohnadresse. Auf diese Ungereimtheit angesprochen habe er gemeint, bei der genannten Adresse handle es sich wohl um diejenige des Gasthauses, in dem er gewohnt habe. Damit habe er lediglich versucht, seine Aussagen dem Urteilsinhalt anzupassen. Seine Angaben zum Erhalt der Beweismittel seien insgesamt gesehen nicht nachvollziehbar. Nebst den Widersprüchen zum Erhalt der Dokumente, sei nicht einsehbar, weshalb die chinesischen Behörden das Urteil und das Entlassungspapier ihm erst acht beziehungsweise vier Jahre nach der Ausstellung hätten zustellen sollen. Die Erklärung, die Unterlagen seien durch verschiedene Büros gegangen, sei klar tatsachenwidrig. Das Bestehen einer Verfolgung sei dann in Frage zu stellen, wenn die Ausreise legal erfolgt sei, was vorliegend der Fall sei. Wäre gegen ihn tatsächlich ein Ausreiseverbot verhängt worden, wäre es ihm nicht möglich gewesen, China legal zu verlassen. Aus seinen Aussagen ergäben sich noch weitere Unglaubhaftigkeitselemente. So falle auf, dass er nicht imstande gewesen sei, die angeblichen Vorfälle in D._______ immer gleich zu schildern. Im Weiteren habe das Herkunftsgutachten ergeben, dass er nicht in Tibet sozialisiert worden sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom BFM aufgezeigten Widersprüche seien auf verschiedene Faktoren zurückzuführen. Der Beschwerdeführer sei nervös gewesen und habe öfters Mühe gehabt, die Dolmetscher zu verstehen. Er sei auch aufgrund seiner undeutlichen Ausdrucksweise kaum zu verstehen. Es entspreche der Wahrheit, dass sein Vater in einer Gruppierung von Händlern gewesen sei, der er ebenfalls beigetreten sei. Dies widerspreche keinesfalls seinen Ausführungen, wonach er ausgeführt habe, er habe vom (...)- Verein Hilfe erhalten. Weder er noch sein Vater seien Mitglieder dieses Vereins gewesen. Die Vorfälle hätten in D._______ stattgefunden und er sei sich sicher, dass er dies bei beiden Befragungen gesagt habe. In C._______ gebe es kein grosses Gefängnis. Der Dolmetscher werde seine Aussage falsch übersetzt haben. Bezüglich der Dauer der Haft sei festzuhalten, dass zunächst von zirka drei Jahren die Rede gewesen sei. Die Strafe sei von ursprünglich sieben auf fünf Jahre D-947/2007 verkürzt worden; davon seien rund drei Jahre wegen guter Führung erlassen worden. Allenfalls habe es bezüglich der drei Jahre, die erlassen worden seien, und den zwei Jahren, die er abgesessen habe, ein Missverständnis gegeben. Die Dokumente und die Information, dass er nicht nach China zurückkehren solle, seien mit Hilfe der Schwester vom Dorfvorsteher gekommen. Es treffe zu, dass er noch einige Male Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt habe. Seine Aussage, er habe keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt, habe sich auf die Tatsache bezogen, wonach er nicht mehr wegen politischer Demonstrationen mit der Polizei zu tun gehabt habe. Das eingereichte Urteil sei von einer Amtsstelle ausgefertigt worden; er könne nicht beurteilen, ob diese dabei Fehler gemacht hätten. Bei genauerer Betrachtung falle auf, dass seine Ausführungen realitätsnah und glaubhaft seien. Die vereinzelten Widersprüche und Ungereimtheiten seien auf Missverständnisse zurückzuführen und logisch begründbar. Bei einer allfälligen Rückschaffung drohten ihm Gefängnis und Folter. Zudem müssten auch weitere Personen, die mit ihm in Kontakt stünden, darunter leiden. Seit der Publikation des in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 wiedergegebenen Urteils der ARK sei klar, dass die Asylbehörden bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, zumindest vom Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen sei. Mit dem publizierten Entscheid sei verbindlich festgestellt worden, dass durch die chinesischen Behörden allen Exil-Tibetern eine Dalai Lama-freundliche Gesinnung unterstellt werde, dass diese aufgrund der illegalen Ausreise mit einer massiven Gefängnisstrafe zu rechnen hätten, dass China die landesabwesenden Tibeter beobachte und der langjährige Aufenthalt in der Schweiz sowie das Einreichen eines Asylgesuches asylrelevant geahndet werde. Die Vorinstanz behaupte pauschal, dass EMARK 2006 Nr. 1 nicht zum Tragen komme, lege jedoch nicht dar, weshalb dem so sein solle. Die Ausführungen, wonach er ausserhalb von Tibet und anderen Teilen Chinas sozialisiert worden sei, spiele für die Begründung, ob subjektive Nachfluchtgründe gegeben seien oder nicht, keine Rolle. Dass er tibetischer Ethnie sei, werde von der Vorinstanz nicht wirklich bestritten. Somit sei zu prüfen, ob er allenfalls durch die Ausreise aus China und das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die chinesischen Behörden gesetzt habe. Es treffe zu, dass er mit einem Visum in die Schweiz eingereist sei, wes- D-947/2007 halb die Vorinstanz offenbar fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Praxis der ARK auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Bei genauer Durchsicht der Begründung des Urteils sei zu entnehmen, dass auch die Asylgesuchstellung im Ausland alleine für die Annahme von Nachfluchtgründen genüge. Er halte sich nun seit über einem Jahr in der Schweiz auf und sein Visum sei schon lange abgelaufen. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, er habe China legal verlassen, müsse auch davon ausgegangen werden, dass seine Ausreise in China registriert worden sei. Den chinesischen Behörden müsse somit schon lange aufgefallen sein, dass er noch nicht zurückgekehrt sei. Es dürfte ihm kaum gelingen, die Asylgesuchstellung zu verschweigen. Man könne mit Sicherheit davon ausgehen, dass wohl bereits bei der Einreise festgestellt würde, dass er über ein Jahr in der Schweiz gewesen sei, worauf eine Untersuchung eingeleitet würde. Daraufhin würde er befragt werden, sei doch bekannt, dass sich politisch aktive Exiltibeter in der Schweiz aufhielten. Es wäre eine Frage der Zeit, bis die Asylgesuchstellung aufgedeckt würde. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblich in Tibet Vorgefallenen in mehreren, wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. Die widersprüchlichen Aussagen lassen sich weder mit der Nervosität des Beschwerdeführers noch mit Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmetschern erklären. Einerseits kann den beiden Befragungsprotokollen nichts entnommen werden, was auf Verständigungsprobleme mit den Dolmetschern hinweisen würde, andererseits bestätigte der Beschwerdeführer bei beiden Anhörungen, er habe den Dolmetscher gut verstanden, respektive er verstehe die Dolmetscherin gut. Anstelle von Wiederholungen ist auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt infolgedessen ebenso an der Authentizität und der Aussagekraft der eingereichten Beweismittel. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Vorbringen, die zu seiner Inhaftierung geführt haben sollen, glaubhaft darzulegen, und im eingereichten Urteil bestehen Ungereimtheiten, auf welche die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat. Es erscheint realitätsfremd, dass die beiden eingereichten Dokumente erst Jahre nach deren Ausstellung und ausgerechnet während seiner Landesabwesenheit in den Besitz seiner Schwester gelangt sind. Er behauptete bei der Kurzbefragung, man habe ihm dann (nach oder bei seiner Freilassung) gesagt, er dürfe D-947/2007 China während sieben Jahren nicht verlassen. Bei der Anhörung machte er im Widerspruch dazu geltend, er habe von diesem Ausreiseverbot erst aufgrund der seiner Schwester in seiner Abwesenheit zugestellten Dokumente erfahren und sei deshalb nicht nach China zurückgekehrt; er habe ursprünglich in der Schweiz nur Ferien machen wollen. Der vom Beschwerdeführer genannte Grund, weshalb er nicht nach China zurückgekehrt sei, lässt sich durch das eingereichte Entlassungspapier – an dessen Authentizität überwiegende Zweifel bestehen – nicht stützen. Diesem ist zu entnehmen, dass ein Ausreiseverbot während der Zeit der gewährten bedingten Freilassung bestehe. Die bedingte Freilassung und somit das Ausreiseverbot wären somit spätestens nach Ablauf der angeblichen Haftzeit von sieben Jahren (also im Sommer 2004) beendet gewesen. Aufgrund der Eintragungen im Reisepass des Beschwerdeführers steht fest, dass er China am 2. September 2005 kontrolliert und somit legal verliess. Seine Ausführungen zum Erhalt des Reisepasses aufgrund der Bezahlung eines Schmiergeldes sind ebenso widersprüchlich, wie die meisten seiner vorliegend relevanten Aussagen. Bei der Kurzbefragung machte er vorab geltend, er habe einen chinesischen Beamten mit Geld bestochen, damit dieser ihm einen Pass ausstelle. Gleich anschliessend behauptete er, er habe das Geld einer Person gegeben, die es einer anderen Person gegeben habe, damit diese für ihn einen Pass ausstellen lasse. Bei der Anhörung hingegen führte er aus, sein in Tibet wohnender Onkel habe den Pass für ihn beantragt; er glaube, der Onkel habe dafür auch bezahlt, wisse aber nicht, wie dieser das gemacht habe. Schliesslich fügen sich auch die durch die vorgenommene Herkunftsanalyse (LINGUA) gewonnenen Erkenntnisse in die unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers ein. Der LINGUA-Experte gelangte aufgrund ungenügender geographischer und sprachlicher Kenntnisse des Beschwerdeführers zum Schluss, dieser sei hauptsächlich ausserhalb Tibets und auch ausserhalb Chinas sozialisiert worden, was wiederum impliziert, dass er China bereits früher legal verlassen und legal wieder einreisen konnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer behauptete, Analphabet zu sein. Aufgrund des von ihm selbständig ausgefüllten Personalienblattes (Akte A3/3) steht indessen fest, dass er sowohl des Lesens als auch des Schreibens kundig ist. Seine Erklärung, wonach er abgeschrieben habe, ist nicht stichhaltig. 5.2 In Anbetracht der Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung und den Ausführungen in der Beschwerde ist der Vollständigkeit halber D-947/2007 schliesslich Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer sagte bei beiden Befragungen übereinstimmend aus, er habe mit den chinesischen Behörden nach seiner Freilassung (im Jahre 2001) keine Probleme gehabt. Er machte auch nicht geltend, vor Verfolgung in die Schweiz geflohen zu sein, er habe in der Schweiz nur Ferien machen und nach China zurückkehren wollen. Schon allein aufgrund dieser Aussagen wird – unbesehen des Wahrheitsgehalts seiner Vorbringen – klar, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus China keine begründete Furcht vor Verfolgung hatte. 5.3 Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch die Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. 5.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5.3.2 Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgelegt, dass bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche – ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben – in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und hier über eine längere Zeit verblieben sind, vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 6). Dem Reisepass des Beschwerdeführers und seinen Ausreiseschilderungen ist zu entnehmen, dass er China am 2. September 2005 legal verliess und auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte. Der LINGUA-Experte hielt in seinem Bericht vom 17. Januar 2006 fest, die mangelnden geographischen und sprachlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass dessen Sozialisierung hauptsächlich ausserhalb Tibets und Chinas stattgefunden habe. Trotzdem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er auf D-947/2007 direktem Weg aus China in die Schweiz gelangt ist. Da er sich mittlerweile seit gut zweidreiviertel Jahren in der Schweiz aufhält, dürfte er die mit einem Ausreisevisum immer verbundene Dauer eines legalen Aufenthalts ausserhalb Chinas längst überschritten haben. 5.3.3 Flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe gegenüber Tibetern sind gemäss der bisherigen Praxis insbesondere dann zu befürchten, wenn die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise auf die Stellung eines Asylgesuches im westlichen Ausland aufmerksam werden und somit der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer Äusserungen aufkommt. Diese Gefahr wiederum ist umso grösser, je länger der Aufenthalt im Ausland dauerte. Ab welchem Zeitpunkt das entsprechende Risiko nun als nur entfernt möglich oder eben als überwiegend wahrscheinlich und damit flüchtlingsrechtlich relevant zu beurteilen ist, ist am konkreten Einzelfall zu messen. Der Beschwerdeführer hält sich im heutigen Zeitpunkt seit gut zweidreiviertel Jahren im Ausland auf. Dieser Umstand dürfte vorliegend und vor dem Hintergrund der aktuellen angespannten Lage in Tibet insgesamt genügen, um die Aufmerksamkeit der Grenzkontrollbehörden zu wecken. Er hat aus diesem Grund begründete Furcht vor gezielten und intensiven Übergriffen im Falle der Wiedereinreise. Da sich die Gefahr der Verfolgung bereits bei einer allfälligen Einreise ins Heimatland zeigen dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, ihm stünde eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung. 5.3.4 Damit ist dem Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach China aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hat. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen. 6. 6.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweigerung. Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung sich als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). Vorliegend verbietet sich ein Vollzug der D-947/2007 Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung nach China aufgrund von Art. 5 Abs. 1 AsylG, denn der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass ihm dort im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung droht. 6.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darin im Eventualbegehren beantragt wird, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos wird (Subeventualbegehren). Die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2007 ist demzufolge zu bestätigen, soweit sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und darin die Wegweisung verfügt wird. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und den Wegweisungsvollzug betrifft, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Im Kostenpunkt ist der Ausgang des Verfahrens (Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung) als teilweises Obsiegen zu bezeichnen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden der rechnerische Grad des Durchdringens praxisgemäss auf zwei Drittel festzulegen ist. 7.2 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde vom Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts – unter der Voraussetzung, dass eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit nachgereicht werde – mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 gutgeheissen. Nachdem diese Bestätigung am 22. Februar 2007 eingereicht wurde und sich an den Verhältnissen nichts geändert hat – der Beschwerdeführer geht keiner Arbeitstätigkeit nach – sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.3 Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig D-947/2007 hohe Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), welche entsprechend dem Grad des Durchdringens auf zwei Drittel zu reduzieren ist. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 650.-- (inkl. Auslagen und allfälliger MWST) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-947/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2007 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 650.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 15

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