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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2008 D-940/2008

9 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,075 mots·~35 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Jan...

Texte intégral

Abtei lung IV D-940/2008 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 9 . Oktober 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2008 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-940/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 29. November 2005 und gelangte am 3. Dezember 2005 in die Schweiz, wo er am 5. Dezember 2005 um Asyl nachsuchte. A.a Am 7. Dezember 2005 erhob das BFM im Empfangszentrum Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen der Heimat. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, sein Bruder C._______ sei bei den Lokalwahlen von 1999 als unabhängiger Kandidat angetreten. Sein Wahlerfolg habe den bisherigen Machthabern nicht gefallen, weshalb diese ihn angezeigt hätten. Die Wahlen seien annulliert und nach seinem Bruder sei gefahndet worden, worauf dieser in die Schweiz geflohen sei und um Asyl nachgesucht habe. Nach der Flucht von C._______ hätten die Behörden grossen Druck auf die Familie ausgeübt. Er (der Beschwerdeführer) habe am 18. Mai 2000 seinen Militärdienst angetreten. Während seiner Abwesenheit sei sein Bruder D._______ festgenommen und gefoltert worden. Nach seiner Rückkehr aus dem Dienst habe ihm sein Schwager vorgeschlagen, er solle nach B._______ ziehen und dort mit ihm ein Restaurant betreiben. Der Betrieb sei gut gelaufen, doch sie hätten ständig Drohanrufe erhalten. Man habe von ihm verlangt, dass er Leute der PKK (Partiya Karkaren Kurdistan), die in seinem Restaurant verkehrten, ausspioniere. Er habe seinen Anwalt über die Drohungen informiert. Bei einem der Anrufe habe man ihm gesagt, man werde sein Geschäft ruinieren und ihn umbringen, falls er nicht auf die gestellten Forderungen eingehe. Er gehe davon aus, dass Polizisten hinter den Drohungen gestanden hätten. Zirka 15 bis 20 Tage vor dem 4. Juni 2005 hätten einige seiner Gäste eine Lebensmittelvergiftung erlitten. Zwei Tage darauf habe man ihm am Telefon gesagt, dies sei eine Warnung gewesen. Am 4. Juni 2005 hätten rund 100 Personen eine Lebensmittelvergiftung erlitten. Gemäss offiziellen Berichten sei Rattengift in die Lebensmittel gemischt worden. Am 13. Juni 2005 sei er zusammen mit seinem Schwager und dem Chefkoch verhaftet worden. Er sei drei Monate lang inhaftiert gewesen, ohne richtig verhört worden zu sein. Das eingeleitete Verfahren sei noch hängig. Er habe das Geschäft seinem Schwager überlassen und sei in die Provinz F.________ gezogen. Da die Lage dort unsicher sei, habe er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. D-940/2008 A.b Am 21. März 2006 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Dabei machte dieser im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ zusammen mit seinem Schwager ein Restaurant betrieben, in dem 25 ihrer Verwandten beschäftigt gewesen seien. Ihre Geschäfte seien sehr gut gelaufen, was Neid hervorgerufen habe. In ihrem Restaurant hätten viele Leute aus der Region F.________ verkehrt. Er sei oft bedroht worden, man habe ihm vorgeworfen, PKK-Leute zu bewirten. Man habe ihm vorgeschlagen, als Spitzel tätig zu werden, was er jedoch abgelehnt habe. Andererseits seien sie auch von mafiösen Gruppen bedroht worden. Er habe sich davor gefürchtet, Opfer eines Anschlags zu werden. Sieben oder acht Tage vor dem 4. Juni 2005 seien in ihrem Restaurant 20 Personen vergiftet worden. Nach diesem Vorfall sei er angerufen worden, man habe ihm gesagt, dies sei die „gelbe Karte“ gewesen. Am 4. Juni 2005 seien 120 Personen, die in ihrem Restaurant gegessen hätten, vergiftet worden, darunter hätten sich 12 Angestellte befunden. Im Rahmen der folgenden Untersuchungen habe man herausgefunden, dass sich im Blut der Opfer eine chemische Substanz befunden habe. Die Polizei habe ihm verboten, über das Ereignis zu sprechen, und sie habe die vergifteten Gäste dazu bewegen wollen, Anzeige zu erstatten. Keiner der Gäste habe dies jedoch getan, sie seien von diesen sogar unterstützt worden. Einige regionale kurdische Zeitungen hätten mit ihm einen Termin vereinbaren wollen. Das Lokal sei geschlossen und er sei festgenommen worden. Er habe sich zusammen mit seinen Anwälten am 13. Juni 2005 der Polizei gestellt, da er aus der Zeitung erfahren habe, dass man ihn festnehmen wolle. Seine Anwälte hätten eine Haftbeschwerde eingereicht, die abgewiesen worden sei. Auch sein Schwager, der seit Jahren für eine staatliche Gesellschaft gearbeitet habe, und der Koch seien festgenommen worden. Während seiner Haftzeit von drei Monaten sei er nie einem Richter vorgeführt worden. Er habe sich nach der Freilassung am 6. September 2005 entschlossen, mit seiner Familie nach F.________ zurückzugehen. Da er sich gefährdet gefühlt habe, habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen. Sein in der Schweiz lebender Bruder habe sich früher in der Türkei politisch betätigt. Er glaube nicht, dass andere Angehörige politisch aktiv seien. Das Restaurant sei wieder eröffnet worden, sie beabsichtigen, es zu verkaufen. Vor dem geschilderten Vorfall habe er nie Probleme mit der Polizei oder der Armee gehabt. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ab (vgl. Ziffn. 1 - 9 Beweismittelumschlag, act. A18). D-940/2008 A.c Mit Eingabe vom 22. Mai 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein Schreiben seines türkischen Anwalts, E._______, vom 25. April 2006 mit Übersetzung einreichen (vgl. Ziff. 10 Beweismittelumschlag, act. A18). A.d Das BFM übermittelte dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2007 Kopien der von ihm eingereichten Ausweisschriften und Beweismittel. Ausserdem wurden ihm die eingereichten Originalausschnitte aus verschiedenen Zeitungen zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Nachreichung von Übersetzungen der eingereichten Beweismittel angesetzt. A.e Am 19. März 2007 sandte der Beschwerdeführer die Beweismittel mit Übersetzungen an das BFM zurück. A.f Am 12. November 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer ergänzend an. Dieser führte aus, gegen sein Geschäft habe es ein Komplott gegeben. Er sei bedingt aus dem Gefängnis entlassen worden und habe eine Zeit lang die Identitätskarte eines Freundes benutzt. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Am 27. Mai 1997 habe er in B._______ zusammen mit seinem Schwager ein Restaurant eröffnet. Da sein Schwager Beamter gewesen sei, habe er die Führung des Betriebs übernommen. Seitdem sein Bruder C._______ bei den Wahlen kandidiert habe, sei der Erfolg seiner Familie noch mehr aufgefallen. Viele Agenten und Spitzel hätten über seine Familie belastende Aussagen gemacht. Im Mai 2000 habe er seinen Militärdienst angetreten; den Vorschlag seines Bruders C._______, mit ihm die Türkei zu verlassen, habe er damals abgelehnt. Während eines Militärurlaubs habe er seinen Bruder D._______ im Gefängnis besucht. Diesem sei Unterstützung der PKK vorgeworfen worden. Aufgrund einer Gesetzesänderung sei er freigelassen worden. Er habe bereits vor seinem Militärdienst bemerkt, dass er von der Polizei beobachtet worden sei. Er vertraue mittlerweile seinem türkischen Anwalt, E._______, nicht mehr, da sich dieser mangelhaft für ihn einsetze und für die AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Deutsch: Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) kandidiert habe. Er (der Beschwerdeführer) habe vernommen, dass man sich im Restaurant vor etwa 15 Tagen nach ihm erkundigt habe. Die Leute hätten gesagt, sie seien von der Sicherheitsdirektion in B._______. Sein Schwager habe seine Stelle beim Elektrizitätswerk etwa ein Jahr nach seiner Ausreise aufgegeben, da er die Führung des Restaurants übernommen habe. Ein weiterer D-940/2008 Schwager, der früher Kellner in ihrem Lokal gewesen sei, habe ebenfalls eine Führungsposition inne. Das gegen ihn (den Beschwerdeführer) eingeleitete Verfahren sei immer noch hängig. Sein Schwager und der Koch seien ebenfalls angeklagt worden. Er sei vor den Vorfällen im Restaurant von Leuten der JITEM (Jandarma Istihbarat ve Teörle Mücadele; Bezeichung für die Abteilung "Nachrichtendienst und Kampf gegen Terrorismus" der Gendarmerie) angesprochen worden, die von ihm Informationen hätten haben wollen. Mehreren Zeitungsartikeln könne entnommen werden, dass gegen kurdische Geschäftsleute in ähnlicher Weise vorgegangen worden sei. Die beiden Vorfälle hätten sich an Wochenenden zugetragen, an denen der Geschäftsbetrieb besonders gut laufe. Beide Male seien auch viele Polizisten und Militärangehörige vergiftet worden. Nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis habe er die Identitätskarte eines Freundes benutzt. Zwei Tage später sei er nach F.________ gezogen, wo er sich zirka 30 bis 40 Tage aufgehalten habe. In dieser Zeit sei nichts vorgefallen. Im November 2005 habe man ihm einen Reisepass ausgestellt. A.g Mit Verfügung vom 23. November 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, Übersetzungen der eingereichten Beweismittel nachzureichen. Gleichzeitig bot es ihm Gelegenheit, weitere Beweismittel einzureichen, wovon dieser mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 Gebrauch machte (vgl. Ziffn. 13 - 15, Beweismittelumschlag [act. A18] und 16 - 20 Beweismittelumschlag [act. A25]). B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 – eröffnet am 15. Januar 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten zu gewähren; insbesondere sei ihm Einsicht in die Akte A11/1 sowie in die eingereichten Beweismittel (Akten A18 und A25) zu gewähren. Verbunden mit der Gewährung dieser Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerde zu gewähren. Das Dossier seines Bruders sei beizuziehen und ihm sei dazu – soweit ent- D-940/2008 scheidrelevant – angemessen das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Verfügung vom 14. Januar 2008 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen Feststellung und Abklärung des richtigen Sachverhalts zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote einzuräumen. Der Eingabe lagen eine den Beschwerdeführer betreffende Notiz, eine Anklageschrift vom 18. Dezember 2007 und eine verfahrensleitende Verfügung vom 10. Januar 2008 bei. D. Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das BFM an, dem Beschwerdeführer in angemessener Weise Einsicht in die Akte A11/1 und vollumfängliche Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel zu gewähren. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Ergänzung der Beschwerdeschrift an. Schliesslich forderte er den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. E. Am 26. Februar 2008 übermittelte das BFM dem Beschwerdeführer die fehlenden Akten. F. F.a Mit Eingabe vom 6. März 2008 liess der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss beantragen. F.b Der Instruktionsrichter entsprach diesen Anträgen mit Verfügung vom 10. März 2008. G. Am 14. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Dieser lagen folgende Beweismittel bei: ein Bericht aus dem Internet vom 27. August 2008, die Kopie einer Vorladung auf die Polizeiwache, die Kopie einer Verfügung des (...)Strafamtsgerichts von D-940/2008 B._______ und die Kopie einer Anklageschrift vom 18. Dezember 2007. H. H.a Der Instruktionsrichter gab dem BFM mit Verfügung vom 20. März 2008 die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. H.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. H.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 8. April 2008 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-940/2008 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Asylentscheides aus, aufgrund der eingereichten Beweismittel könne vom Bestehen eines gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens wegen Vergiftungen in seinem Restaurant ausgegangen werden. Auch die genannten Verfolgungsmassnahmen gegen seine Brüder würden nicht bestritten. Es könne aber nicht geglaubt werden, dass die türkischen Behörden ihn mit der eingeleiteten Untersuchung aus politischen Gründen und im Zusammenhang mit seinen Brüdern verfolgten. Er sei nicht in der Lage gewesen, widerspruchsfreie und konkrete Angaben zu den angeführten Drohanrufen zu machen. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er habe ständig Anrufe erhalten; er hätte für die Behörden als Spitzel arbeiten sollen und vermute, diese steckten dahinter. Bei der kantonalen Anhörung habe er angegeben, neben den Drohanrufen wegen Spitzeltätigkeiten sei er auch von Mafia-Gruppen bedroht worden. Anlässlich der Anhörung beim BFM habe er ausgeführt, es seien Anrufe der JITEM gewesen, mit anderen Geschäftsleuten und Personen habe er keine Probleme gehabt. Seine Erklärungen bei der Anhörung durch das BFM seien nicht geeignet, die Widersprüche zu erklären und aufzulösen. Seine Aussagen zum Inhalt der Anrufe und zur D-940/2008 JITEM seien trotz mehrmaliger Aufforderung, diese zu konkretisieren, sehr pauschal geblieben. Der Beschwerdeführer habe gesagt, in seinem Restaurant hätten auch Behördenmitglieder gespiesen, was mit seiner Behauptung, die Behörden hätten die Vergiftungen in seinem Restaurant verursacht, nicht zu vereinbaren sei. Da es sich bei der verwendeten Substanz, Endosulfan, um eine tödliche Substanz gehandelt haben solle, hätten die türkischen Behörden eine derartige Vergiftung von Behördenmitgliedern und Angestellten nicht in Kauf genommen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden ihm nach der Haftentlassung einen Pass ausgestellt hätten, wenn sie ihn tatsächlich aus politischen Gründen verfolgten oder ihn als Spitzel hätten gewinnen wollen. Es falle auf, dass aus den eingereichten Beweismitteln nicht hervorgehe, dass er bedroht worden sei. Gemäss eigenen Angaben habe er seinen Anwalt über alles informiert. Der frühere Einwand des Beschwerdeführers, sein Anwalt habe etwas gegen ihn, erscheine aufgrund der eingereichten vier Schreiben eine Schutzbehauptung zu sein. Auch weitere Aussagen des Beschwerdeführers enthielten Unstimmigkeiten. Bei der Erstbefragung habe er ausgeführt, sein Bruder D._______ sei wegen seines Bruders C._______ und wegen ihm während acht Monaten inhaftiert worden. Bei der kantonalen Anhörung habe er angegeben, D._______ sei nach der Flucht von C._______ ins Gefängnis gebracht worden. In der ergänzenden Anhörung habe er gemeint, D._______ sei wegen C._______ drangenommen worden. Er sei in den Dokumenten seiner Brüder nicht erwähnt, weil er im Militärdienst gewesen sei. Einerseits seien seine Aussagen widersprüchlich, andererseits sei nicht einzusehen, weshalb die Behörden nicht bereits in den Jahren 1999 oder 2000 ein Verfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Der Umstand, wonach er damals in der Armee gedient habe, hätte jedenfalls nicht gegen die Eröffnung eines Verfahrens gesprochen. Aus dem Verhalten der Behörden könne geschlossen werden, dass nichts gegen ihn vorgelegen habe bzw. vorliege. Da C._______ die Türkei im Jahr 2000 verlassen habe und D._______ weiterhin im Dorf lebe, stelle sich die Frage, welche Informationen sich die Behörden vom politisch inaktiven Beschwerdeführer, der in B._______ ein Restaurant geführt habe, in dem auch Behördenmitglieder Gäste gewesen seien, sich erhofft hätten. Die Vorbringen wiesen weitere Unstimmigkeiten auf: So beispielsweise zu den Umzügen, zum Verbleib des Passes oder hinsichtlich des Nachschiebens des Vorfalls mit der Fahne. Dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass die türkischen Behörden ihn im Zusammenhang mit den Vergiftungen in seinem D-940/2008 Restaurant und mit seinen Brüdern aus politischen Gründen verfolgten. In Anbetracht der gesamten Aktenlage sei davon auszugehen, dass es bei der eingeleiteten behördlichen Untersuchung um die Aufklärung eines Straftatbestandes gehe. Ein solches Vorgehen der Behörden erscheine rechtsstaatlich legitim und sei deshalb nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen gewesen sei. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden könnte. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass die Frau und die Kinder seines Bruders C._______, die in der Schweiz über Aufenthaltsbewilligungen verfügten, wiederholt in die Türkei gereist seien und dabei keine nennenswerten Schwierigkeiten gehabt hätten. An dieser Einschätzung vermöge auch die gegen ihn eingeleitete Untersuchung nichts zu ändern. Es sei ihm ein Pass ausgestellt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass keine Einwände gegen seine Ausreise bestanden hätten. 4.2 In der Beschwerde vom 14. Februar 2008 wird geltend gemacht, das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren sei nach wie vor hängig. Zum Beweis würden eine Anklageschrift und eine verfahrensleitende Verfügung des Strafgerichts eingereicht. Über die genauen Folgen des Vergiftungsanschlags könnten demnach noch keine endgültigen Schlüsse gezogen werden. Der Sachverhalt sei vorliegend durch zahlreiche hieb- und stichfeste Beweismittel belegt. Es falle auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sehr gut substanziiert seien. Beim Nachweis der asylrelevanten Verfolgung durch die türkischen Behörden dürfe kein strengerer Massstab als bei anderen Asylsuchenden angesetzt werden. Der Massstab dürfe bei ihm nicht strenger sein, nur weil er diesen mit den Beweismitteln für sein eigenes Asylgesuch sehr hoch gelegt habe. Die Frage nach einem Politmalus könne vorliegend noch nicht definitiv negativ beantwortet werden, sie könne erst nach Abschluss des Verfahrens beurteilt werden. Vor dem Hintergrund dieser Frage erscheine es, dass sich das BFM mit seinen Abklärungen und Argumentationen bereits im Bereich der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und der „bewiesenen Sicherheit“ befunden habe. Es sei zweitrangig, wer für den Giftanschlag verantwortlich ge- D-940/2008 wesen sei, massgeblich seien dessen Folgen für ihn. Die Frage des Politmalus würde sich auch dann stellen, wenn er den Anschlag selbst ausgeführt hätte. Eine asylrelevante Verfolgung sei auch dann wahrscheinlich, wenn der Anschlag nicht eine politisch motivierte Gewalttat gewesen sein sollte. Solange der Vorwurf der Täterschaft des Beschwerdeführers noch im Raum stehe, könne die Frage der Asylrelevanz der – vordergründig legitimen – Strafverfolgung nicht ablehnend beurteilt werden. Das BFM gehe nicht davon aus, dass er für den Anschlag verantwortlich sei. In Diskrepanz dazu gingen die türkischen Behörden von seiner Täterschaft aus, weshalb sich zwingend die Frage stelle, inwieweit diese Diskrepanz im Rahmen der Frage der Asylrelevanz zu berücksichtigen und gewichten sei. Die Verfügung des BFM erwecke den Eindruck, dass nur der belegte Sachverhalt nicht in Frage gestellt worden sei. Dabei handle es sich um einen gewichtigen Mangel in der Logik der angefochtenen Verfügung. Die Tatsache, dass sich seine Vorbringen weitgehend mit den Beweismitteln deckten, spreche für seine Glaubwürdigkeit, auch hinsichtlich des nicht bewiesenen Teils. Das BFM habe durch das nicht detaillierte Bezeichnen und Benennen der eingereichten Beweismittel Art. 12 VwVG verletzt. Das BFM hätte sämtliche Beweismittel unter Angabe der Aktennummern erwähnen und behandeln müssen. Es sei klar, dass eine definitive Ablehnung des Asylgesuchs während der Hängigkeit des Strafverfahrens nicht möglich sei. Sollten seine Vorbringen, wonach er von den Behörden bedroht worden sei, als glaubhaft erachtet werden, wäre ihm bereits jetzt zwingend Asyl zu erteilen. Sollte an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen gezweifelt werden, müssten zwingend weitere Abklärungen getroffen werden. Das BFM werde eine Botschaftsanfrage durchführen müssen. Gestützt auf die vorliegenden Akten seien die Schlussfolgerungen des BFM nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung darauf hingewiesen, dass die Drohungen in Zusammenhang mit dem „Vordringen der PKK an die Schwarzmeerküste“ gestanden habe. Seine Aussagen deckten sich diesbezüglich. Es sei nicht unglaubhaft, dass ein florierendes Geschäft auch von Mafia-Gruppen kontaktiert werde. Die einen Drohanrufe schlössen die anderen nicht aus. Mafia- Gruppen arbeiteten auch mit dem Staat oder der Armee zusammen. Dass er die Verfolgung durch die Mafia bei der ergänzenden Anhörung nicht mehr erwähnt habe, könne nicht zu seinen Ungunsten gewertet D-940/2008 werden. Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass sich die Anrufer durch den Inhalt ihrer Aussagen als Personen der Sicherheitsdirektion zu erkennen gegeben hätten. Trotz der Nachfragen der Befragerin habe er darauf bestanden, dass die Anrufer stets sofort zur Sache gekommen seien. Er habe die Details der Anrufe so gut geschildert, wie sie ihm in Erinnerung geblieben seien. Der Widerspruch, falls es denn einer wäre, zum Zeitpunkt des Telefonanrufs nach dem ersten Giftanschlag sei nicht gravierend. Hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Vergiftung von Militärangehörigen durch die türkischen Sicherheitsbehörden habe sich das BFM vom Grundsatz entfernt, dass nicht nachvollziehbare Verhaltensweisen Dritter nicht der Glaubhaftigkeit desjenigen anzulasten seien, der diese benenne. Die Tatsache, dass gegen ihn 1999 oder 2000 kein Verfahren eingeleitet worden sei, lege keinesfalls nahe, dass ihm nach über acht Jahren keine Verfolgung drohen könne. Das Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers ergebe sich aus den Ereignissen im Jahr 2005 und aus der Vorgeschichte seiner Brüder. Dass die Ehefrau und die Kinder von C._______ in die Türkei zurückgereist seien, vermöge an der Einschätzung seiner Gefährdung nichts zu ändern. Er habe ausdrücklich erklärt, dass dabei spezielle Vorsichtsmassnahmen getroffen würden. Zudem gehe es vor allem um die Gefährdung von Männern. 4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 14. März 2008 wird darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer versuche über seine türkischen Anwälte die verschiedenen Einvernahmeprotokolle und weitere Ermittlungsergebnisse der türkischen Polizei zu erhalten. Diese Akten seien relevant, weil gestützt darauf die Frage des Politmalus näher abgeklärt werden könne. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich beabsichtigt, im gegen ihn geführten Strafverfahren eine mögliche staatliche (Mit-)Täterschaft geltend zu machen. Auf Anraten seines Anwalts habe er auf eine solche Thematisierung verzichtet. Aus den bisher nicht vorliegenden Akten könnten sich durchaus Hinweise auf eine staatliche oder parastaatliche Täterschaft ergeben. Die Erwähnung der Möglichkeit eines staatlichen Komplotts hätte für Personen, welche diese äusserten, erhebliche Konsequenzen. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass das Restaurant wieder erfolgreich betrieben werde; die Schikanen und Telefonanrufe hätten aufgehört, seit er aus der Türkei verschwunden sei. Er leite daraus ab, dass es darum gegangen sei, ihn aufgrund seiner politischen Verwandten zu diskreditieren und aus der Türkei zu vertreiben. Vor etwa einem Monat sei eine poli- D-940/2008 zeiliche Vorladung zugestellt worden, da die Polizei den Auftrag habe, die finanziellen Verhältnisse eines Beschuldigten zu prüfen. Mit einem eingereichten Zeitungsartikel versuche er zu belegen, dass Schutzgelderpressungen gegen Kurden in B._______ und auch in der Nachbarprovinz an der Tagesordnung gewesen seien. Sein Schwager sei nicht in gleichem Umfang in das Verfahren involviert wie er; dieser füge sich den Weisungen der türkischen Behörden und sei deshalb nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die beiden anderen Angeklagten seien nur pro forma in dieses Verfahren aufgenommen worden, seien aber während des Verfahrens und nachher nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen. Auch aus diesen Umständen schliesse er, dass sich die ganze Aktion ausschliesslich gegen ihn gerichtet habe. Er habe sich die Frage gestellt, ob er von der Schweiz aus seine Annahme, beim Giftanschlag habe es sich um ein staatlich organisiertes Komplott gehandelt, in das Verfahren einbringen solle. Seine Anwälte und seine Familie hätten ihn gebeten, er solle solche Schritte unterlassen, da sie ansonsten akut gefährdet wären. Im Rahmen einer Botschaftsabklärung werde ohne weiteres festgestellt werden können, dass sich dies so verhalte. Alleine dieser Umstand belege, wie brisant und politisch die Angelegenheit sei. Ein Angeschuldigter, der sich nicht sachgerecht verteidigen könne, weil sonst weitere Personen mit staatlicher Verfolgung rechnen müssten, erweise sich als aus politischen Gründen verfolgt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragungen geltend, seine Familie sei nach der Flucht seines Bruders C._______ unter Druck gesetzt worden. Er sei damals nicht direkt angegangen worden, da er seinen Militärdienst geleistet habe. C._______ reiste gemäss der eingereichten Kopie seines C-Ausweises (vgl. act. A18, Ziff. 12) am 4. September 2000 in die Schweiz. Gleichzeitig erklärte der Beschwerdeführer, er habe bis zu den Vorfällen vom April bzw. Juni 2005 mit den türkischen Behörden keine ernsthaften Probleme gehabt (vgl. act. A9/28, S. 18 und act. A24/25, S. 11). Unter diesen Umständen sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch nicht geltend machte, er habe sich gemeinsam mit seinem Bruder C._______ politisch aktiv betätigt, ist von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den Asylakten von C._______ irgendwelche Rückschlüsse für das gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleitete Strafverfahren ergeben könnten. Ein Beizug der Akten des Bruders C._______ erweist sich für D-940/2008 die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens mithin als nicht notwendig, weshalb der Antrag auf Beizug derselben abzuweisen ist. Damit ist auch gesagt, dass das BFM ebenso wenig gehalten war, die Akten von C._______ zur Beurteilung des Asylgesuches beizuziehen. 5.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung war das BFM nicht gehalten, in seiner Verfügung sämtliche im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel einzeln zu benennen und abzuhandeln. Es genügte vorliegend, dass es sich zu den wesentlichen Beweismitteln äusserte. Die Behörde muss sich in der Regel nicht zu Beweismitteln äussern, die einen Sachverhalt belegen, der von ihr nicht bezweifelt wird. Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund der eingereichten Beweismittel sei davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung wegen Vergiftungen eingeleitet worden sei. Es zweifelte auch die geltend gemachte Verfolgung der Brüder des Beschwerdeführers nicht an. Aus diesen Gründen erwies sich eine detaillierte Bezeichnung und Abhandlung der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel als nicht notwendig. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in den Beschwerdeeingaben gemachten Äusserungen, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt nicht als erstellt erachtet werden könne bzw. die Sache noch nicht entscheidreif sei, nicht. Der Beschwerdeführer hat zum gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren zahlreiche Beweismittel eingereicht, an deren Authentizität keine Zweifel bestehen. Die mit der Eingabe vom 14. März 2008 in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel (Polizeiund Gerichtsprotokolle) sind bis heute nicht nachgereicht worden. Es besteht keine Veranlassung, weiterhin auf die Nachreichung derselben zu warten. Aufgrund der heutigen Aktenlage drängen sich keine weiteren Sachverhaltsabklärungen und insbesondere keine Botschaftsabklärung auf, da nicht davon auszugehen ist, die Schweizerische Botschaft erhalte mehr Informationen über ein hängiges Strafverfahren als die vom Beschwerdeführer eingeschalteten Anwälte. Ebenso wenig erscheint eine Kontaktierung der ihn vertretenden Anwälte angebracht. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, ist der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz abzuweisen. D-940/2008 6. 6.1 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel ergibt sich im Wesentlichen, dass bei der örtlichen Polizei am 4. Juni 2005 um 13 Uhr eine Meldung einging, wonach sich in einem Restaurant eine Nahrungsmittelvergiftung zugetragen habe. Dabei seien 90 Personen vergiftet worden, 25 bis 30 von ihnen lebensgefährlich. Nachdem die Beweise gesichert worden seien, sei das Restaurant von den Beamten der zuständigen Stadtbehörden geschlossen worden. Der Geschäftsinhaber (der Schwager des Beschwerdeführers) und der Koch seien auf die Polizeiwache geführt, auf Anweisung des Staatsanwalts verhört und anschliessend freigelassen worden. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verdunkelungsgefahr Haftbefehl erlassen. Gemäss den Untersuchungsergebnissen wurden in den sichergestellten Nahrungsmittelproben und in einer Blutprobe der toxische Stoff Endosulfan festgestellt. Die zuständige Stadtbehörde reichte bei der Staatsanwaltschaft aus diesem Grund Klage ein. Der Beschwerdeführer stellte sich am 13. Juni 2005 der Polizei und wurde in Haft genommen. Eine von den Anwälten des Beschwerdeführers eingereichte Haftbeschwerde vom 2. August 2005 wurde vom zuständigen Gericht am 16. August 2005 abgewiesen. Einem Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers vom 9. September 2005 ist zu entnehmen, dass dieser von der Staatsanwaltschaft verhört und am 6. September 2005 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Eine Gerichtsverhandlung habe nicht stattgefunden und das Gericht habe nach jeweils 30 Tagen eine Haftprüfung durchgeführt. Gemäss einem Schreiben des Anwalts vom 7. März 2007 war im damaligen Zeitpunkt gegen den Beschwerdeführer noch nicht Anklage erhoben worden. Mit der Beschwerde wurde die Kopie einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von B._______ vom 18. Dezember 2007 eingereicht, in welcher gegen den Schwager des Beschwerdeführers, gegen diesen selbst, gegen den Koch des Restaurants und gegen eine weitere Person Anklage erhoben wurde. Der eingereichten Verfügung des (...) Strafamtsgerichts von B._______ vom 10. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass die Verhandlung auf den 4. April 2008 vertagt wurde. 6.2 Vorliegend steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer eines Restaurants war, in dem sich am 4. Juni 2005 zahlreiche Personen eine Vergiftung zugezogen haben. Die zuständigen Behörden leiteten gegen den Beschwerdeführer, seinen Schwager und den Koch des Restaurants eine Untersuchung D-940/2008 ein und versetzten diese in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer und der Koch waren während rund zweieinhalb Monaten, der Schwager des Beschwerdeführers während rund eineinhalb Monaten in Haft. 6.2.1 Die auf Beschwerdeebene geäusserte Behauptung, das Verfahren sei gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, um ihn wegen seiner politisch aktiven Verwandtschaft zu diskreditieren und aus der Türkei zu vertreiben bzw. zwei andere Angeklagte seien nur pro forma in das Verfahren einbezogen worden, vermag nicht zu überzeugen. Sein Bruder C._______ verliess die Türkei im Jahr 2000 und er (der Beschwerdeführer) machte bei seinen Befragungen nicht geltend, von den türkischen Behörden im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten von C._______ behelligt worden zu sein. Angesichts des Umstandes, dass die Ehefrau von C._______ zusammen mit den Kindern mehrmals in die Türkei gereist und wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist, ist davon auszugehen, dass den türkischen Behörden dessen Aufenthaltsort bekannt ist. Es bestand für sie objektiv gesehen - keine Veranlassung, den Beschwerdeführer im Jahre 2005 aufgrund zurückliegender Aktivitäten seines Bruders zu diskreditieren oder gar aus der Türkei zu vertreiben, zumal er keinerlei staatskritische Aktivitäten ausübte, was den lokalen Behörden nicht entgangen sein konnte. Der Bruder D._______ wurde zwar im Jahr 2000 ebenfalls festgenommen und befand sich einige Monate in Haft, dem Beschwerdeführer erwuchsen daraus in der Folge indessen keine Nachteile. Auch hinsichtlich dieses Bruders, der für die Behörden greifbar war, da er zusammen mit seiner Familie in der Türkei lebt, bestand für die Behörden keine Veranlassung, den Beschwerdeführer zu behelligen. Neben ihm wurden auch sein Schwager und der Koch in Untersuchungshaft versetzt. Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe vom 14. März 2008 aus, sein Schwager und der Koch hätten in der Folge keine Schwierigkeiten mehr gehabt und könnten ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen; sie seien vom eingeleiteten Verfahren weniger betroffen als er. Er scheint dabei zu übersehen, dass das eingeleitete Verfahren sowohl ihn, als auch die anderen Angeklagten betrifft. Der Umstand, dass die übrigen Angeklagten nach der Untersuchungshaft keine Schwierigkeiten mehr gehabt haben und das Restaurant wieder hat eröffnet werden können, deutet nicht darauf hin, dass das Verfahren den vom Beschwerdeführer behaupteten politischen Hintergrund aufweist. Dieser verliess die Türkei knapp drei Monate nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft und machte nicht geltend, dass er bis zu seiner Ausreise nochmals in Kontakt mit den Be- D-940/2008 hörden gekommen sei. Für seine Darstellung, er wäre im hängigen Verfahren schlechter gestellt, als die übrigen Angeklagten, bzw., das Verfahren habe allein bezüglich seiner Person eine politische Dimension, bestehen keine hinreichend konkreten Anzeichen. Bei der kantonalen Anhörung erklärte er, in seinem Restaurant hätten auch Soldaten und Polizisten sowie der Sicherheitsdirektor gegessen. Wäre der Beschwerdeführer aus Sicht der Sicherheitsbehörden tatsächlich eine (politisch) unliebsame Person gewesen, hätten wohl kaum – zum Teil sogar hochrangige – Vertreter derselben in seinem Lokal verkehrt. Schliesslich spricht auch der vom Beschwerdeführer genannte Umstand, dass ihm im November 2005 ein Reisepass ausgestellt wurde, gegen eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht der türkischen Behörden. 6.2.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich zu den angeblich erhaltenen Drohanrufen nicht übereinstimmend äusserte. So sagte er bei der Erstbefragung im Empfangszentrum aus, er vermute, dass Polizeibeamte hinter den Drohungen gestanden hätten (vgl. act. A1/8, S.5). Bei der Anhörung durch das BFM machte er geltend, er sei vor dem ersten Vorfall oft von der JITEM angesprochen worden (vgl. act. A24/25, S. 11). Die Anrufer hätten offen gesagt, dass sie vom Staat seien und Informationen wollten (vgl. act. A24/25, S. 12). Sie hätten im Namen der Sicherheitsdirektion gesprochen. Einmal habe er die Tonbandanzeige der Polizei am Telefon gehört. Sie hätten offen gesagt, sie seien von der Polizei oder der JITEM (vgl. act. A24/25, S. 13). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung bloss die Vermutung äusserte, Polizeibeamte hätten hinter den Drohanrufen gestanden, während er seinen späteren Erklärungen beim BFM zufolge von Anfang an gewusst haben soll, dass die Anrufer Angehörige der Polizei bzw. der JITEM sind, erweckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten politischen Hintergrunds der von ihm geltend gemachten Vorkommnisse. 6.2.3 Die in der Beschwerde geäusserte Ansicht, der Massstab der Glaubhaftmachung einer asylrechtlich relevanten Verfolgung dürfe beim Beschwerdeführer nicht höher angesetzt werden, weil er in der Lage gewesen sei, einen Teil seiner Vorbringen zu beweisen, ist zutreffend. Dieser Massstab wurde vom BFM denn auch nicht höher angesetzt. In der Verfügung hat es nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, einen D-940/2008 politischen Hintergrund des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung können aus dem Umstand, dass er beweisen konnte, dass gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren hängig ist, keine zwingenden Schlüsse für die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Hintergrunds der Straftat gezogen werden. Denn gerade diesen Hintergrund vermochte der Beschwerdeführer – wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht – nicht plausibel zu machen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eingereichte Zeitungsartikel bzw. Internetberichte darauf hingewiesen hat, dass sich an der Schwarzmeerküste und in benachbarten Provinzen ähnliche Vorfälle zugetragen haben. 6.2.4 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, das BFM gehe in seiner Verfügung im Gegensatz zu den türkischen Behörden nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Tat begangen habe, weshalb sich die Frage stelle, inwieweit diese Diskrepanz im Rahmen der Frage der Asylrelevanz der staatlichen Verfolgung zu berücksichtigen und zu gewichten sei, ist festzuhalten, dass die Frage der Täterschaft nicht durch die schweizerischen Asylbehörden zu beurteilen ist. Dies wird Aufgabe des zuständigen türkischen Strafgerichts sein. Aufgrund des bisherigen Verfahrensgangs besteht im Übrigen kein Grund, welcher auch nur den Verdacht erwecken würde, die Angeklagten und mithin der Beschwerdeführer könnten nicht mit einem korrekten Verfahren rechnen. 6.2.5 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der in der Beschwerde geäusserte Auffassung, eine asylrelevante Verfolgung wäre sogar dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selber Täter des Giftanschlags gewesen wäre, da sich unter den Opfern mehrere Militärangehörige befunden hätten, festzuhalten, dass aufgrund der Akten nichts darauf hindeutet, die türkischen Behörden wären bei der Aufklärung der Vorfälle anders vorgegangen, als wenn sich keine Mitglieder der Sicherheitsbehörden unter den Opfern befunden hätten. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anbetracht der gesamten Aktenlage nicht davon aus, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren politisch motiviert ist bzw. der Beschwerdeführer im hängigen Verfahren mit einem Politmalus zu rechnen hätte. Es bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass er aufgrund der politischen Vergangenheit von Familienangehörigen durch Vertreter D-940/2008 der Sicherheitsbehörden in ein Verfahren verwickelt wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen in den Beschwerdeeingaben vermögen nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die in der Beschwerde geäusserte Auffassung nicht, der Ausgang des in der Türkei hängigen Strafverfahrens müsse für einen definitiven Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zwingend abgewartet werden. Dem Beschwerdeführer kann aus den oben genannten Gründen weder in Anbetracht des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens noch aufgrund der politischen Vergangenheit von Familienangehörigen begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-940/2008 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK D-940/2008 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Gegen ihn ist zwar wohl ein Strafverfahren hängig, und es ist davon auszugehen, dass er sich den Fragen der Ermittlungsbehörden und des Gerichts zu stellen haben wird, es kann indessen unter Hinweis auf die Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht menschenrechtskonform behandelt wird. Der Beschwerdeführer sagte bei der kantonalen Befragung aus, es habe im Rahmen der Untersuchungshaft keine Übergriffe auf ihn gegeben. Seinen Angaben gemäss wurden auch die Mitangeklagten – abgesehen vom gegen alle eingeleiteten Verfahren – nicht weiter behelligt. Es kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in die Türkei eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. 8.4.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würden. Er verfügt über eine gute Schulbildung und einige Berufserfahrung sowie über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Es ist ihm daher möglich, sich bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage zu schaffen. Auch die Tatsache, dass gegen ihn im Heimat- D-940/2008 land ein Strafverfahren hängig ist, vermag in Anbetracht der vorliegenden Umstände (vgl. die Erwägungen zum Asylpunkt und zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu führen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 10. März 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-940/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Zustellumschlag) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - G._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 23

D-940/2008 — Bundesverwaltungsgericht 09.10.2008 D-940/2008 — Swissrulings