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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2018 D-928/2017

6 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,292 mots·~21 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-928/2017 law/joc

Urteil v o m 6 . November 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2017 / N (…).

D-928/2017 Sachverhalt: A. A.a B._______, der Bruder des Beschwerdeführers, ersuchte am 1. September 2008 in der Schweiz um Asyl nach (Verfahrensnummer N […]). Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) gewährte ihm mit Verfügung vom 1. April 2010 Asyl. A.b Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 verweigerte das BFM C._______ (Verfahrensnummer N […]), einem weiteren Bruder des Beschwerdeführers, die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen bei der Schweizerischen Vertretung im Sudan gestelltes Asylgesuch vom 28. Februar 2011 ab. A.c Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 gelangte B._______ an das BFM und ersuchte namens des Beschwerdeführers und eines weiteren Bruders, D._______, um „Familiennachzug“ (Verfahrensnummer N […]). Die beiden Geschwister befanden sich gemäss den Angaben von B._______ damals im Sudan. Auf dieses Asylgesuch aus dem Ausland trat das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2013 nicht ein. Das Ersuchen von B._______ vom 20. November 2013 um Wiederaufnahme des Asylgesuches aus dem Ausland nahm das BFM mit Entscheid vom 25. November 2013 nicht entgegen. A.d Am 14. Mai 2014 reiste D._______ respektive E._______ in die Schweiz ein, wo er am 16. Mai 2014 um Asyl nachsuchte (Verfahrensnummer N […]). Dieses Gesuch wurde durch das SEM am 28. Januar 2016 abgelehnt, E._______ wurde jedoch durch das SEM als Flüchtling anerkannt und als solcher vorläufig aufgenommen. B. Am 12. Juli 2015 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und ersuchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 22. Juli 2015 befragte ihn das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am 18. November 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 gewährte das SEM dem Beschwer-

D-928/2017 deführer das rechtliche Gehör zu Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen sowie zu Vorbringen, welche nicht übereinstimmten mit jenen seiner Brüder B._______ und E._______. D. Mit Schreiben an das SEM vom 23. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch vom 12. Juli 2015 ab (Dispositivziffer 2), ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 7. März 2017 (Dispositivziffer 4) und verfügte den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). F. Gegen die Verfügung des SEM vom 10. Januar 2017 erhob rubrizierter Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 13. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1, 3, 4, und 5 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahmen anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltlichen Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Dem SEM wurde die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 13. März 2017 erteilt. H. Mit Eingabe vom 2. März 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 13. März 2017 zur Kenntnis zugesandt.

D-928/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-928/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Der Beschwerdeführer machte in der BzP vom 22. Juli 2015 und in der einlässlichen Anhörung vom 18. November 2016 gegenüber dem SEM im Wesentlichen geltend, bevor er in die (…) gekommen sei, seien seine Mutter und er im Heimatdorf G._______ für zwei Tage inhaftiert worden. Man habe sie festgenommen, weil man seinen Bruder E._______ gesucht habe. Niemand habe sich damals um ihn und seine Familie gekümmert. Seine Mutter sei ständig krank und sein Vater sei Soldat gewesen. Sein Bruder E._______ habe kurz vor seiner Zwangsrekrutierung gestanden. Dieser habe sich stets in der Wildnis versteckt, da die Behörden viele Razzien gemacht hätten. E._______ habe ihm erklärt, dass sie zusammen ausreisen sollten. Er (der Beschwerdeführer) sei dann im August 2012 mit seinem Bruder via H._______, I._______, J._______ und K._______ zur sudanesischen Grenze gelangt. Dort respektive im Sudan seien sie an einem unbekannten Ort durch Nomaden gefangen gehalten worden. Sie hätten auf deren Tiere aufpassen, Wasser tragen und beim Auf- und Abbau der Zelte helfen müssen. Einmal hätten sie zu fliehen versucht. Sie seien aber erwischt und geschlagen worden. Seinem Bruder sei später die Flucht gelungen. Er selber sei in jenem Zeitpunkt an Malaria erkrankt gewesen und habe daher nicht mit seinem Bruder zusammen fliehen können. Erst ein Jahr später sei auch ihm die Flucht gelungen. Ende 2014 sei er nach L._______ und weiter nach M._______ (Sudan) gelangt. Dort habe er sechs Monate verbracht. Am 24. Mai 2015 sei er mit einem LKW nach N._______ und danach nach Libyen gereist. Von dort aus sei er mit einem Boot auf dem Seeweg Richtung Italien aufgebrochen. Während dieser Fahrt sei er von einem Schiff aufgegriffen und am 28. Juni 2015 in den Hafen von O._______ verbracht worden. Nach fünf Tagen sei er via P._______ und Q._______ mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo ihn sein Bruder B._______ empfangen habe. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er, inhaftiert zu werden, da man ihn fragen würde, warum er seine Heimat verlassen habe. Ausserdem würde er in den Militärdienst geschickt. 4.4 Das SEM erachtete diese Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3) in seiner Verfügung vom 10. Januar 2017 für nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Es führte dazu im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere (Pass oder Identitätskarte) oder sonstige Dokumente zwecks Bestätigung seiner Aussagen abgegeben. Seine

D-928/2017 Identität, die effektiven Reisedaten und die tatsächliche Reiseroute stünden nicht fest. Weder seine Aussagen noch die eingereichte Kopie des Geburtsscheins seien geeignet, seine Identität zu belegen. Auch seien seine und die Ausführungen seiner Geschwister zu den Wohn- und Lebensverhältnissen in Eritrea sowie den Fluchtumständen unterschiedlich ausgefallen. Das behauptete Verwandtschaftsverhältnis könne daher nicht als gesichert erachtet werden. Wie bereits in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2016 erwog das SEM im Weiteren, der Beschwerdeführer habe bereits während der BzP und der einlässlichen Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht, wozu ihm während der einlässlichen Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden sei (Akte A15 S. 10). Diese Ungereimtheiten habe er nicht überzeugend erklären können. Nach Durchsicht der Akten der Geschwister und des Auslandgesuchs des Beschwerdeführers stelle es zudem zahlreiche weitere Ungereimtheiten fest. So habe B._______ ausgeführt, der Beschwerdeführer und E._______ hätten in Eritrea keine Probleme gehabt und das Heimatland im August 2011 verlassen, wobei dieser Entscheid innert einer Woche gefallen sei. B._______ habe auch erklärt, der Beschwerdeführer und E._______ würden sich bei sudanesischen Hirten aufhalten (Akte B). Lediglich zweimal pro Jahr würden sie zusammen telefonieren (Akte B7). Der Bruder B._______ mache somit andere Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise, zu den Fluchtgründen sowie zum Aufenthalt im Sudan als der Beschwerdeführer oder sein Bruder E._______, der während seines Aufenthaltes bei den Hirten im Sudan keinen Kontakt zu den Familienangehörigen gehabt habe (Akte B11). E._______ habe in seinem Asylverfahren in der Schweiz auch angegeben, er habe die Schule im Jahre 2008 abgebrochen und deswegen bis 2010 keine nennenswerten Probleme gehabt. Ab 2010/2011 sei es zu Razzien gekommen und er (E._______) habe sich seit Ende 2010 durchgehend draussen versteckt und Eritrea im August 2011 verlassen. Er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sie würden zusammen eine Schwester besuchen. Die Absicht, aus Eritrea auszureisen, habe E._______ dem Beschwerdeführer gegenüber verschwiegen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht bemerkt und er (E._______) habe ihm dies erst gesagt, als sie im Sudan gewesen seien. Im Sudan sei E._______ gemäss dessen Aussagen ein Jahr lang bei Kamelhirten gewesen (vgl. Akte B5 S.7-9, Akte B18 S. 5-9, S. 11 u. 13). Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers zu diesen Angaben der Geschwister in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2016, wonach er gestresst sei, Dinge vergesse,

D-928/2017 er seinem Bruder B._______ nicht alles habe erzählen können und vermutlich der Dolmetscher das Ausreisedatum falsch übersetzt habe (Akte A17), vermöchten – so das SEM – nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer habe zudem sowohl an der BzP als auch an der einlässlichen Anhörung den August 2012 als Ausreisezeitpunkt angegeben. Das SEM stellte sich ausserdem auf den Standpunkt, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den schwierigen Lebensbedingungen ohne Vater und mit einer kranken Mutter sowie seine Beschreibungen zu den Razzien seien stereotyp ausgefallen. Ein Bild der Lebensumstände in Eritrea habe er damit nicht zu zeichnen vermocht. Die angeblich illegal erfolgte Ausreise erachtete es als unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd. Ein legales Verlassen seines Heimatlandes sei grundsätzlich nur mit gültigem Reisepass und Ausreisevisum möglich. Ausreisevisa würden allerdings nur noch unter restriktiven Bedingungen gewährt. Wie bereits in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2016 hielt das SEM dem Beschwerdeführer zu der von ihm dargelegten Ausreise aus Eritrea vor, seine Angaben würden den Darlegungen von E._______ im Schreiben vom 10. November 2013 im Auslandverfahren (Akte B11) und dessen Aussagen im Asylverfahren (Akte B5 S. 9, Akte B18, S. 8 u. 10 sowie S. 11) zuwiderlaufen. Die unterschiedlichen Angaben habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2016 nicht erklären können (Akte A17). Den Schilderungen des Beschwerdeführers zur Ausreise mangle es zudem an Tiefe und Realkennzeichen. Sein Beschrieb des Reisewegs sei derart vage und substanzlos, dass die illegale Ausreise aus Eritrea bereits aus diesem Grund bezweifelt werden müsse. Ihm gelinge es daher nicht, die illegale Ausreise glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er nicht wie von ihm geschildert ausgereist sei oder er zu einem anderen Zeitpunkt oder aber unter anderen Umständen sein Heimatland verlassen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche. Den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erachtete das SEM als zulässig und möglich. Auch hielt es den Vollzug für zumutbar, wobei es diesbezüglich festhielt, der Beschwerdeführer habe zwar erklärt, er habe die Schule nur während (…) Jahren besucht und verfüge kaum noch über Familienangehörige in Eritrea. Seine Aussagen zu den Familien-, Wohn- und Lebensverhältnissen seien jedoch – wie schon erwähnt – widersprüchlich, unsubstanziiert und insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen. Es sei daher

D-928/2017 von einem in Eritrea vorhandenen Beziehungsnetz auszugehen. Wie bisher könne er von diesem Netz Unterstützung in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht erhalten. Ausserdem sei er gesund, mittlerweile erwachsen und ungebunden. Er verfüge über Lebenserfahrung und dürfte in der Lage sein, sich selbstständig zu organisieren beziehungsweise sich allenfalls um einen notwendigen Beistand zu bemühen. Das SEM sei nicht gehalten, nach Vollzugshindernissen zu forschen, wenn der Beschwerdeführer – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei und die Asylbehörden zu täuschen versuche. 4.5 In der Beschwerde vom 13. Februar 2017 wird dem entgegengehalten, dem Beschwerdeführer seien – trotz entsprechendem Gesuch um Akteneinsicht – die Asylakten der Brüder sowie die Akten des Auslandgesuchs, welches der Beschwerdeführer nicht verfasst habe, durch das SEM nicht ediert worden. Er könne deshalb nicht vollumfänglich von seinem rechtlichen Gehör Gebrauch machen. Er ersuche daher erneut um Zustellung aller Akten. Im Weiteren wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe alles unternommen, um seine Identität zu belegen und dazu die Kopie eines Taufscheines einreichen lassen. Aufgrund seiner Brüder B._______ und E._______ sei er in Eritrea einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Auch habe er bei einer Rückkehr wegen seiner Brüder eine Verfolgung zu befürchten. Er sei zusammen mit seinem Bruder E._______ illegal aus Eritrea ausgereist. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Ausreise von E._______ habe das SEM als glaubhaft erachtet. Jene des Beschwerdeführers demgegenüber nicht, womit das SEM das Gleichheitsgebot verletzt habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt erst (…) Jahre alt gewesen sei, womit er grundsätzlich nicht über ein Visum habe verfügen können. Die Ausreise sei illegal erfolgt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Denn die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur illegal erfolgten Ausreise aus Eritrea im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei – wie auch Medienmitteilungen zeigten – nicht akzeptabel. Er habe die Schule nur bis zur (…) Klasse besucht und dann als (…) gearbeitet. In Eritrea würden nur noch ein Bruder und zwei Schwestern leben. Der Bruder befinde sich in R._______ und könne ihn daher weder finanziell noch sozial unterstützen. Seine Schwestern seien mit Soldaten verheiratet und verfüg-

D-928/2017 ten somit ebenfalls nicht über finanzielle Ressourcen. Da die Eltern verstorben seien, würde auch niemand mehr an der Adresse in G._______ leben. 5. 5.1 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann zwar eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dabei hat jeder Beschränkung des Einsichtsrechts eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen voranzugehen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet im Weiteren auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.2). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich im Weiteren, dass die Abfassung der Begründung es dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn

D-928/2017 sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 5.2 Das SEM bezog sich in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2016, in dem es dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zu Angaben seiner Brüder B._______ und E._______ gewährte, auf die Aktenstücke B4 und B7 des Auslandgesuchs. Dieses Gesuch wurde seinerzeit von B._______ namens des Beschwerdeführers sowie namens E._______ mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 beim SEM eingereicht. In diesem Zusammenhang erwähnte das SEM auch die Akte B11 und damit verbunden ein Schreiben von E._______ vom 10. November 2013, welches von B._______ (im Rahmen des Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylgesuchs aus dem Ausland vom 20. November 2013) dem SEM übermittelt worden war (vgl. act. A16/4 S. 2). Auch in seiner Verfügung vom 10. Januar 2017 stützte sich das SEM auf die Aktenstücke B4 und B7 des Auslandgesuchs sowie auf die Akte B11 (vgl. act. A18/9 S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass die Akten des erwähnten Auslandverfahrens, welches die Verfahrensnummer N (…) trug und damit ursprünglich Akten des Dossiers von B._______ waren, in das Verfahrensdossier des Beschwerdeführers N (…) eingegliedert wurden. Im Verfahrensdossier des Beschwerdeführers N (…) befinden sich nunmehr die Akten des vorliegenden Verfahrens (vgl. Aktenverzeichnis und Akten A1 bis A24) sowie – in einer separaten Mappe – die Akten des besagten Auslandverfahrens (vgl. Aktenverzeichnis und Akten B1 bis B10 sowie die Akte B11 und weitere, durch das SEM nicht paginierte Aktenstücke, die im Aktenverzeichnis nicht erwähnt sind). Die Tatsache, dass die Verfahrensakten des Auslandverfahrens N (…) in das Dossier des Beschwerdeführers eingegliedert und in einem separaten Aktenverzeichnis bezeichnet worden waren, liess das SEM in der angefochtenen Verfügung unerwähnt (vgl. act. A22/2 S. 1 f.) und es bleibt unklar, weshalb das SEM auf Gesuch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2017, ihm seien „sämtliche“ Verfahrensakten zuzustellen (vgl. act. A21/2 S. 1), nicht auch das Aktenverzeichnis des Auslandsverfahrens mit den Akten B1 bis B10 und die weiteren darin enthaltenen editionspflichtigen Akten offen legte und dem Beschwerdeführer am

D-928/2017 23. Januar 2017 lediglich gewisse Aktenstücke des Dossiers N (…) gemäss dem darin enthaltenen Aktenverzeichnis A1 bis A24 edierte. Der Beschwerdeführer war demnach über die Eingliederung der Akten aus dem Auslandsverfahren in die vorinstanzlichen Akten nicht orientiert worden und damit auch nicht im Bilde, welche konkreten Aktenstücke sein vorinstanzliches Dossier umfasste. Das SEM ging sodann in seiner Vernehmlassung auf die Rüge, der Beschwerdeführer habe bis anhin keine Einsicht in das Auslandgesuch (und auch nicht in die Asylverfahrensakten seiner Brüder) erhalten, nicht ein. Zwar hatte das SEM sowohl in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2016 als auch in der angefochtenen Verfügung auszugsweise Inhalte respektive Angaben aus den Aktenstücken B4, B7 und B11 des erwähnten Auslandverfahrens wiedergegeben. Weshalb es dem Beschwerdeführer diese Aktenstücke als solche jedoch nicht offenlegte, begründete das SEM weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in seiner Vernehmlassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Soweit das SEM allenfalls entgegenstehende öffentliche oder private Interessen erkannt zu glauben haben sollte, welche gegen eine Offenlegung dieser Akten, auf welche es sich im Schreiben vom 14. Dezember 2016 bezog und anschliessend in der Begründung der angefochtenen Verfügung stützte, sprechen könnten, wäre dies konkret zu begründen gewesen. Selbst aber davon ausgehend, die Vorinstanz hätte eine auf Art. 27 VwVG basierende Einschränkung des Akteneinsichtsrechts vorgenommen, liesse sich feststellen, dass das SEM dem Beschwerdeführer – weder im Schreiben vom 14. Dezember 2016 noch in der angefochtenen Verfügung – den wesentliche Inhalt der Akten B4, B7 und B11 offengelegt, sondern einzig punktuelle Angaben daraus wiedergegeben hat. Ein solches Vorgehen widerspräche wiederum Art. 28 VwVG. Ausserdem fällt auf, dass das SEM in seinen Erwägungen das Aktenstück B11 lediglich als Schreiben von E._______ vom 10. November 2013 bezeichnete, obwohl dieses Aktenstück noch andere Aktenstücke beinhaltet. Das SEM stützte sich in seinen Ausführungen vom 14. Dezember 2016 sowie auch in der angefochtenen Verfügung zudem auf Aussagen von E._______ in dessen Asylverfahren in der Schweiz (N […]), wobei es diesbezüglich Angaben aus den Aktenstücken B5 und B18 zitierte (vgl. act. A16/14 S. 1 ff., vgl. act. A18/9 S. 4 ff.). Nebst Kopien von Aktenstücken aus dem Asylverfahren von B._______ (N […]) und dem Auslandverfahren von C._______ (N […]) finden sich im vorinstanzlichen Dossier Aktenstücke des Verfahrens N (…) von E._______. Vermutlich wurden diese Kopien

D-928/2017 zwecks Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers durch den Sachbearbeiter des SEM angefertigt und daher im Dossier des Beschwerdeführers abgelegt. Da es sich bei den Akten B5 und B18 um die Aussageprotokolle von E._______ in dessen Asylverfahren handelt und dieser Bruder angeblich zusammen mit dem Beschwerdeführer aus Eritrea ausgereist sein soll, würde sich – auch hier – die Frage stellen, ob das SEM aus den in Art. 27 VwVG genannten Gründen das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers einschränken wollte. Zu bemängeln ist jedenfalls, dass das SEM auch hier nur punktuell Aussagen aus erwähnten Aktenstücken wiedergab, ohne deren wesentlichen Inhalt zusammenzufassen. So lässt sich nämlich feststellen, dass das SEM keine konkreten Angaben dazu machte, wie E._______ die Familien- und Lebensverhältnisse in Eritrea im Rahmen seiner beiden Befragungen schilderte. Hinsichtlich des vom SEM angezweifelten Verwandtschaftsverhältnisses zu E._______ sowie dem nicht konkretisierten Vorwurf, der Beschwerdeführer habe zu den Familien- , Wohn- und Lebensverhältnissen unglaubhafte Angaben gemacht, ist dies nicht nachvollziehbar. Die entsprechenden Akten respektive Aktenstellen hätten dem Beschwerdeführer daher (ebenfalls) offengelegt und ihm das Recht zur Stellungnahme gewährt werden müssen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Beschwerdeführer nicht darüber orientierte, dass die Akten des Auslandsverfahrens in seine Verfahrensakten eingegliedert worden sind. Die Akten B4, B7 und B11 aus dem Auslandsverfahren hat es ihm sodann mangelhaft offengelegt und es hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene begründet, weshalb es die Aktenstücke B4, B7 und B11 als solche nicht ediert hat. Auch fehlt eine Erklärung dafür, weshalb dem Beschwerdeführer die Einsicht in die weiteren vorhandenen Aktenstücke im Auslandverfahren verweigert wurde. Bezüglich der Akten N (…) des Bruders E._______ hat das SEM ebenfalls den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht beziehungsweise auf rechtliches Gehör verletzt. Die vom SEM gewährte Einsicht in die Aktenstücke B5 und B18 war ungenügend und es wurde auch hier nicht begründet, weshalb die Einsicht in diese Aktenstücke nur eingeschränkt erfolgte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen

D-928/2017 können und die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist. Auch muss die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Ausserdem muss die Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommen (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Der vorliegend festgestellte Verfahrensmangel ist indes als schwerwiegend zu erachten, zumal es dem Beschwerdeführer mangels Akteneinsicht respektive mangelhaft erfolgter Akteneinsicht nicht möglich war, sich zu wesentlichen Argumenten der Vorinstanz vorgängig zu äussern und mithin den Endentscheid sachgerecht anzufechten. Eine Heilung fällt deshalb nicht in Betracht. 5.4 Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht, weshalb sie – ungeachtet der weiteren Rügen und Ausführungen in der Beschwerde – aufzuheben ist. Das SEM ist daher aufzufordern, dem Beschwerdeführer in rechtsgenüglicher Weise Akteneinsicht zu gewähren respektive ihm, sofern sie die Akteneinsicht verweigern oder nur eingeschränkt gewähren sollte, dies auch zu begründen und ihm anschliessend das rechtliche Gehör zu gewähren und eine Neubeurteilung vorzunehmen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf

D-928/2017 Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-928/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 10. Januar 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

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D-928/2017 — Bundesverwaltungsgericht 06.11.2018 D-928/2017 — Swissrulings