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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2026 D-9279/2025

7 juillet 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,450 mots·~12 min·1

Résumé

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. November 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-9279/2025

Urteil v o m 7 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Ronny Fischer.

Parteien

A._______, geboren am (…), sowie deren Kind B._______, geboren am (…), beide Ukraine, beide vertreten durch MLaw Larissa Utz, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. November 2025 / N (…).

D-9279/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 5. August 2025 für sich und ihren minderjährigen Sohn in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren Wohnsitz im Gebiet C._______ gehabt. Sie und ihr Sohn seien am 3. März 2024 nach Kanada gereist, bereits am 27. März 2024 wieder in die Ukraine zurückgekehrt und hätten sich anschliessend bis zur Ausreise in die Schweiz dort aufgehalten. Sie verfüge über ein kanadisches Visum; dasjenige ihres Sohnes sei abgelaufen. Zur Substantiierung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). B. Am 11. September 2025 ersuchte die Vorinstanz die kanadischen Behörden um Auskunft über das Einreisedatum, die Gültigkeit der Aufenthaltstitel sowie die Möglichkeit der Wiedereinreise der Beschwerdeführenden nach Kanada. Mit Antwort vom 15. September 2025 bestätigten die kanadischen Behörden, die Beschwerdeführenden seien am 3. März 2024 nach Kanada eingereist; der im Reisepass der Beschwerdeführerin angebrachte Kontrollabschnitt sei im Rahmen des CUAET-Programms (Canada-Ukraine Authorization for Emergency Travel) zusammen mit einem bis am 3. März 2027 gültigen befristeten Arbeitsvisum ausgestellt worden, während das Studienvisum des Sohnes seit dem 27. August 2025 abgelaufen sei. C. Am 15. September 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs sowie zur allfälligen Wegweisung nach Kanada. Mit Stellungnahme vom 29. September 2025 machte sie im Wesentlichen geltend, das CUAET-Programm sei ein befristetes Aufenthaltsprogramm, das weder den Flüchtlingsstatus noch einen ständigen Wohnsitz verleihe; der blosse Besitz eines CUAET- Visums könne nicht als realistische und sichere Schutzalternative gewertet werden. Zudem sei abzuklären, ob Kanada eine valable Schutzalternative darstelle und ob ihr Sohn überhaupt wieder einreisen könne. D. Mit Verfügung vom 18. November 2025 (eröffnet am 19. November 2025) lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wies sie aus der Schweiz weg,

D-9279/2025 ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Kanada an, wies sie dem Kanton Wallis zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen namentlich die Korrespondenz mit den kanadischen Behörden sowie eine Fürsorgebestätigung vom 24. November 2025 bei. F. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-9279/2025 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin verfüge gestützt auf ihre bis zum (…) gültige kanadische Arbeitsbewilligung über eine valable Schutzalternative in Kanada und sei deshalb nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Dem Sohn werde es möglich sein, mit seinem zweiten, bis zum (…) gültigen Reisepass einzureisen beziehungsweise einen Aufenthaltstitel von der Mutter abzuleiten. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen demgegenüber eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Untersuchungs- und der Begründungspflicht. Ein kanadisches Arbeitsvisum sei dem Schutzstatus S nicht gleichwertig; ob die Wiedereinreise und eine erneute Aufnahme in Kanada überhaupt möglich seien, sei ungeklärt, und es liege keine Rückübernahmezusicherung vor. Der Sohn könne aus dem Visum seiner Mutter nichts ableiten und werde faktisch auf eine allenfalls illegale Wiedereinreise verwiesen. 5. 5.1 Die formelle Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Verletzung der Begründungspflicht ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnte. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt; die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person sie sachgerecht anfechten kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegt; die Behörde hat sich indes mit den für den Entscheid wesentlichen Vorbringen auseinanderzusetzen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

D-9279/2025 5.2.2 Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Zusätzliche Abklärungen sind vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 5.2.3 Das von der Vorinstanz herangezogene Subsidiaritätsprinzip ist im Verfahren um vorübergehenden Schutz anwendbar (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3; Urteil des BVGer E-3638/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3). Das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat setzt nach der Rechtsprechung kumulativ voraus, dass die betroffene Person dort einen dem Schutzstatus S gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, dass hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und dass sie ohne Weiteres wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1). Als valable Schutzalternative wurden bisher die Staatsangehörigkeit eines sicheren Drittstaates (Doppelbürgerschaft) sowie der in einem EU-Staat nach der Richtlinie 2001/55/EG gewährte vorübergehende Schutz anerkannt, da dieser dem schweizerischen Schutzstatus S weitgehend entspricht; ein kanadisches Arbeitsvisum wurde demgegenüber bislang nicht als gleichwertige Schutzalternative anerkannt (vgl. Urteil des BVGer D-1953/2024 vom 15. August 2024 E. 5.2.1 und E. 5.7). Vorliegend stützt sich die Vorinstanz allein auf ein im Rahmen des – zwischenzeitlich beendeten – CUAET-Programms ausgestelltes kanadisches Arbeitsvisum. 5.2.4 In Bezug auf den Untersuchungsgrundsatz ist Folgendes festzuhalten: Bei einem Visum handelt es sich formell weder um einen Aufenthaltsnoch um einen Schutzstatus; es bestätigt lediglich, dass die Einreisevoraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung erfüllt waren, und berechtigt nicht automatisch zur Einreise (vgl. Urteil des BVGer D-1953/2024 vom 15. August 2024 E. 5.5.1). Zwar hat die Vorinstanz – anders als in der jener Rechtsprechung zugrunde liegenden Konstellation – die kanadischen Behörden im vorliegenden Fall um Auskunft ersucht. Deren Antwort vom 15. September 2025 beschränkt sich indes auf die Bestätigung des Einreisedatums und der Gültigkeit der Arbeitsbewilligung; zur ausdrücklich gestellten und entscheidwesentlichen Frage der Möglichkeit der Wiedereinreise und einer erneuten Aufnahme äusserten sich die kanadischen Behörden gerade nicht. Ob die Beschwerdeführenden die allgemeinen kanadischen

D-9279/2025 Einreisevoraussetzungen – namentlich genügende finanzielle Mittel sowie eine gesundheitliche Untersuchung – erfüllen, ist angesichts ihrer aktenkundigen Fürsorgeabhängigkeit ungeklärt respektive eher fragwürdig; eine eigentliche Rückübernahme- oder Wiedereinreisezusicherung Kanadas liegt nicht vor. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz – etwa durch eine ergänzende Anfrage bei den kanadischen Behörden – abklären müssen, ob die Beschwerdeführenden trotz Wegfalls des CUAET-Programms tatsächlich noch nach Kanada einreisen und dort einen Aufenthaltstitel erhalten könnten. Indem sie ihren Schluss allein auf die Gültigkeit des Arbeitsvisums stützt, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Urteil des BVGer D-1953/2024 vom 15. August 2024 E. 5.5.3). 5.2.5 Nicht zu überzeugen vermögen in diesem Zusammenhang auch die Erwägungen zum minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin. Dessen Studienvisum ist abgelaufen; es wurde ihm eigenständig erteilt und liess sich – entgegen der Annahme der Vorinstanz – gerade nicht aus dem Visum der Beschwerdeführerin ableiten. Ob ihm die Wiedereinreise mit dem zweiten Reisepass tatsächlich offensteht, hat die Vorinstanz mit den kanadischen Behörden ebenfalls nicht geklärt, sondern ihn faktisch auf eine allenfalls illegale Wiedereinreise verwiesen. Auch insoweit ist der Sachverhalt unvollständig festgestellt. 5.2.6 In Bezug auf die Begründungspflicht erweist sich die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Gleichwertigkeit als ungenügend. Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2025 ausdrücklich geltend gemacht, das CUAET-Visum vermittle keinen dem Schutzstatus S entsprechenden Schutz. Die Vorinstanz hat darauf einzig erwidert, die Beschwerdeführerin könne nach wie vor mit ihrem gültigen Arbeitsvisum nach Kanada reisen, und damit die blosse Einreisemöglichkeit mit der Gewährung gleichwertigen Schutzes gleichgesetzt, ohne die aufgeworfene Gleichwertigkeitsfrage zu prüfen. Damit hat sie ein entscheidwesentliches Vorbringen übergangen. Der Status S dient denn auch einem anderen Zweck als eine Arbeitsbewilligung: Er verschafft ein Aufenthaltsrecht samt Familiennachzug sowie Anspruch auf Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung, während bei einer blossen Erwerbsbewilligung ein Rückführungsrisiko in die Ukraine besteht, falls diese bei Wegfall der Erwerbstätigkeit nicht verlängert wird (vgl. Urteil des BVGer D-1953/2024 vom 15. August 2024 E. 5.7). Indem die Vorinstanz nicht darlegt, ob den Beschwerdeführenden in Kanada ein dem Schutzstatus S vergleichbarer Schutz zukäme, hat sie ihre Begründungspflicht verletzt.

D-9279/2025 5.2.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Erwägungen des Koordinationsurteils des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, wonach eine Rückübernahme- respektive Wiedereinreisezusicherung entbehrlich sei, massgeblich darauf beruhen, dass der betreffende EU-Staat aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG zur erneuten Schutzgewährung verpflichtet ist und die betroffene Person als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses visumsfrei und selbständig in den Schengen-Raum zurückkehren kann (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.3 f. und E. 6.3.1 f.). Bei einer Wegweisung nach Kanada – einem Nicht-EU- und Nicht-Schengen- Staat – ist beides gerade nicht gegeben, weshalb die Sicherstellung der Rückkehr- und Wiederaufnahmemöglichkeit hier nicht ohne Weiteres entbehrlich erscheint. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihren Entscheid bezüglich der Gleichwertigkeit ungenügend begründet. Die formelle Rüge erweist sich damit als begründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist namentlich angezeigt, wenn weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Da der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und einer Verletzung der Begründungspflicht liegt, rechtfertigt sich die Kassation; den Beschwerdeführenden bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso bedeutsamer ist, als das Bundesverwaltungsgericht in diesem Bereich endgültig entscheidet (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4; im gleichen Sinne Urteil des BVGer D-1953/2024 vom 15. August 2024 E. 6.2). 6.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung beantragt worden sind. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Möglichkeit der Wiedereinreise und der erneuten Aufnahme der Beschwerdeführenden in Kanada – nötigenfalls durch erneute Anfrage bei den kanadischen Behörden – abklärt, die Gleichwertigkeit eines allfälligen kanadischen Aufenthaltstitels mit dem Schutzstatus S prüft und anschliessend neu entscheidet. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen – namentlich die fehlende Androhung von Zwangsmitteln – einzugehen.

D-9279/2025 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Kostenvorschussverzicht werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 7.3 In der eingereichten Kostennote vom 1. Dezember 2025 werden ein Arbeitsaufwand von 5.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 10.– ausgewiesen. Da seit der Einreichung der Kostennote keine weiteren prozessualen Handlungen der rubrizierten Rechtsvertreterin aktenkundig geworden sind und die Kostennote unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) angemessen erscheint, ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 872.50 zuzusprechen. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-9279/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 18. November 2025 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 872.50 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Ronny Fischer

Versand:

D-9279/2025 — Bundesverwaltungsgericht 07.07.2026 D-9279/2025 — Swissrulings