Abtei lung IV D-922/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juli 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), China, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2007 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-922/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Januar 2006 auf dem Landweg in Richtung Nepal. Nach einem Aufenthalt von etwa einem Monat gelangte er von dort mithilfe und in Begleitung von Mitgliedern einer (...) B._______ auf dem Luftweg nach C._______ und mit dem Zug am 22. März 2006 illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. März 2006 erhob das BFM im Empfangszentrum Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2006 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 19. Oktober 2006 befragte ihn die zuständige kantonale Behörde einlässlich zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer - ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus E._______ (Tibet) - machte im Wesentlichen geltend, er habe die Schule bloss drei Jahre lang besucht, da er dort schlecht behandelt worden sei. Nach dem Abgang von der Schule im Jahre 1999 habe er seine Mutter namentlich bei der Betreuung von ehemaligen politischen Gefangenen - meist Mönchen - geholfen. Dadurch sei er erstmals in Berührung mit politischem Gedankengut gekommen. Im dritten Monat 2004 (nach tibetischem Kalender) habe er zusammen mit anderen Personen an verschiedenen Orten in der Stadt E._______ Plakate und Flugblätter für ein unabhängiges Tibet angebracht. Die Gruppenmitglieder hätten nach dieser Aktion vereinbart, sich nächsten Abend erneut zu treffen. In der Folge seien jedoch mehrere Personen zu besagtem Treffen nicht erschienen. Er habe schliesslich über Drittpersonen erfahren, dass jene von der chinesischen Polizei festgenommen worden seien. Daraufhin sei er zusammen mit den anderen Kollegen nach F._______ und anschliessend weiter nach G._______ geflüchtet, wo er sich eineinhalb Jahre aufgehalten habe. Im sechsten Monat des Jahres 2005 (nach tibetischem Kalender) sei er nach E._______ zurückgekehrt. In der Folge habe er zusammen mit seinem Kollegen H._______ abermals Flugblätter und Plakate verteilt. H._______ sei bei dieser Tätigkeit festgenommen worden, wogegen ihm die Flucht geglückt sei. Er habe von Drittpersonen vernommen, dass ihn die chinesische Polizei bereits seit der ersten Flugblattaktion zu Hause D-922/2007 wiederholt gesucht habe und seine Eltern deswegen unter Druck gesetzt worden seien. Aus diesem Grunde habe er sich entschlossen, seine Heimat im Januar 2006 in Richtung Nepal zu verlassen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, die Kopie einer Wohnsitzbescheinigung und einen Brief seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 - eröffnet am 16. Januar 2007 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, nahm ihn indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht: So habe der Beschwerdeführer beispielsweise in Empfangszentrum erklärt, er habe im dritten Monat 2004 Plakate an verschiedenen Orten in E._______ angeklebt, wogegen er bei der kantonalen Anhörung ausgeführt habe, er habe damals Flugblätter an verschiedene Personen in E._______ verteilt. Widersprüchlich seien auch seine Aussagen hinsichtlich der Anzahl der damals festgenommenen Personen (zwei beziehungsweise vier) und hinsichtlich der Schilderung, von wem er über die Festnahmen informiert worden sei (Nachbarn respektive Ex-Häftlinge), ausgefallen. Unterschiedlich dargelegt habe er zudem die Umstände der damaligen Flucht aus E._______: So habe er im Empfangszentrum behauptet, sie seien damals zu viert nach G._______ geflüchtet; er und ein Freund seien dann in G._______ geblieben, während die beiden anderen Personen weitergeflüchtet seien. Beim Kanton habe er demgegenüber sinngemäss zum Ausdruck gebracht, diesen Weg allein zurückgelegt zu haben. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits seit März 2004 (tibetischer Kalender) polizeilich gesucht worden sei, sei auch völlig unplausibel, weshalb er nach seiner Rückkehr nach E._______ abermals politischen Tätigkeiten nachgegangen sei und mit seiner Ausreise aus Tibet bis Januar 2006 zugewartet habe. D-922/2007 C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Rechtsmitteleingabe vom 2. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 28. Februar 2007 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in den Endentscheid. F. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2007 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer beantrage in seiner Eingabe vom 2. Februar 2007 die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und berufe sich dabei auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1. Laut EMARK 2006 Nr. 1 hätten Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich il legal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben hätten und (...) in die Schweiz weitergereist seien, wo sie um Asyl nachgesucht hätten und über eine längere Zeit verblieben seien, im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinne zu rechnen (a.a.O. E. 6.4.). Der Beschwerdeführer habe aber seine Heimat ge- D-922/2007 mäss eigenen Angaben erst im Januar 2006 verlassen und befinde sich somit erst seit zirka 14 Monaten in der Schweiz. Es könne daher nicht von einer „längeren Zeit” gemäss EMARK 2006 Nr. 1 ausgegangen werden. Somit liege kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor, welche eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiven Nachfluchtgründen rechtfertigen würde. G. Am 29. März 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 26. März 2007 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, hierzu bis zum 13. April 2007 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Bei ungenutztem Fristablauf werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden. H. Der Beschwerdeführer reichte innert der vorgenannten Frist keine Replik ein. I. Mit Eingaben vom 7. September 2008 und vom 12. November 2008 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um „wiedererwägungsweise Anerkennung als Flüchtling”. Zur Begründung führte er namentlich aus, er habe seine Heimat vor zwei Jahren verlassen, womit in seinem Fall gemäss geltender Praxis von der Gefahr flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die chinesischen Behörden auszugehen sei. J. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hob das BFM am 2. Dezember 2008 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 12. Januar 2007 die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und die Wegweisung zur Zeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen werden könne. Daher werde der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit längerer Zeit ausserhalb Tibets beziehungsweise Chinas gelebt. Die chinesischen Behörden unterstellten den Exiltibeterinnen und -tibetern eine Dalai Lama-freundliche Haltung und reagierten sehr empfindlich darauf. China versuche deshalb, die Kontrolle über die Tibeter zu verschärfen, und ahnde illegale Ausreise, D-922/2007 Asylgesuchstellung und langjährigen Aufenthalt im Ausland sehr streng. Gestützt darauf wurde die begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, bejaht und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt, wobei die flüchtlingsrelevanten Elemente unter Ausschluss der Asylgewährung als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG qualifiziert wurden. K. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2008 mitgeteilt, dass er ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten habe, die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 4 (vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) und 5 (Befristung der vorläufigen Aufnahme auf zwölf Monate) der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden seien und im Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen bleibe, ob das BFM das Asylgesuch vom 22. März 2006 zu Recht abgewiesen habe. Zugleich wurde der Beschwerdeführer unter Fristsetzung angefragt, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalte oder diese zurückziehe, wobei für den Fall des Rückzugs die Abschreibung des Verfahrens ohne Auferlegung von Verfahrenkosten in Aussicht gestellt wurde. Die diesbezügliche Frist lief ungenutzt ab. L. Am 24. Februar 2010 stellte der Beschwerdeführer beim Kanton I._______ ein Kantonswechselgesuch, dem das J._______ I._______ am 6. April 2010 zustimmte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der D-922/2007 vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-922/2007 4. 4.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen festgehalten. Gleichzeitig hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss fest, er könne sich zu allfälligen, ihm in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen Widersprüchen nicht äussern, da er die deutschsprachige Verfügung nicht verstanden habe und an seinem aktuellen Aufenthaltsort niemand seine Muttersprache spreche (vgl. Beschwerde S. 2). Letzterer Einwand erweist sich als wenig stichhaltig, weisen doch gerade die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage, ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung die von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelte Praxis zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, die sich seit längerer Zeit als Asylbewerber in der Schweiz aufhalten, beachtet habe (EMARK 2006 Nr. 1), darauf hin, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage war, sich bei Bedarf mit der Argumentation der Vorinstanz inhaltlich auseinanderzusetzen. Darüber hinaus hätte er reichlich Zeit gehabt, allfällige Einwände gegen die Stichhaltigkeit der vom BFM bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten zu machen. Die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers zu Recht als widersprüchlich qualifiziert hat, wobei auf die entsprechenden, vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des BFM (vgl. Sachverhalt, Bst. B.) in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Anhörung im Empfangszentrum als auch bei der zuständigen kantonalen Behörde, den Dolmetscher gut beziehungsweise gut und sehr deutlich verstanden zu haben (vgl. Akten BFM A2 S. 7 Ziff. 23 und Akten BFM A10 S. 22), weshalb auch keine Hinweise dafür bestehen, dass die vom BFM namhaft gemachten Widersprüche auf Verständigungsprobleme beziehungsweise unzulängliche Übersetzungsarbeit zurückzuführen sein könnten. Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen wurden nach dem Gesagten durch die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergeben sich keine Erkenntnisse, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten. D-922/2007 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt gestützt auf die vom Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus China geltend gemachten Vorbringen zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2007 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 wurde überdies die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen und demzufolge die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt. Demnach ist die Beschwerde, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug betrifft, gegenstandslos geworden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. D-922/2007 8. 8.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer praxisgemäss um zwei Drittel ermässigte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und 5 VGKE). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen. Zwar erwies sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos. Aufgrund der Aktenlage ist indes nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser zwischen April 2007 und Dezember 2008 erwerbstätig war und aktuell seit Mai 2010 wiederum einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht. 8.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch das Abfassen seiner Beschwerde notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-922/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) - (...) (jetziger Aufenthaltskanton nach Kantonswechsel, in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 11