Abtei lung IV D-920/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Februar 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, alias A._______, geboren C._______, Senegal, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-920/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Jahr 2008 mit der Hilfe eines Schleppers von D._______ aus verliess und über E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ am 12. Oktober 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im J._______ vom 10. November 2009 sowie der direkten Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 8. Februar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe versucht, die seinen zwei jüngeren Schwestern drohende Beschneidung zu verhindern, dass man ihn gewarnt und ihm gedroht habe, ihn umzubringen, wenn er sich für seine Schwestern einsetze, dass er mit seiner jüngeren Schwester, welche elf Jahre alt sei, aus dem Dorf nach K._______ geflohen sei, dass die Leute aus seinem Dorf sie aber aufgespürt hätten und er geflüchtet sei, wobei er seine Schwester zurückgelassen habe, dass man ihn umbringen würde, wenn er in sein Heimatland zurückkehren müsste, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person geltend machte, er sei 17 Jahre alt, dass er jedoch keine Auskunft über sein Geburtsdatum geben könne, da er keine Schule besucht habe, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt demgegenüber angab, er sei am L._______ geboren, dass er anlässlich der Befragung auf Vorhalt erklärte, er könne nicht schreiben und habe das Personalienblatt nicht ausgefüllt, dass er ferner erklärte, er kenne sein Geburtsdatum deshalb, weil seine Mutter es ihm gesagt habe, D-920/2010 dass er, als er darauf angesprochen wurde, er wirke aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes deutlich älter als 17 Jahre, erwiderte, seine Mutter habe ihm im letzten Jahr gesagt, er sei 17 Jahre alt, aber er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, dass das BFM beim Beschwerdeführer eine medizinische Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchführen liess, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Kantonsspitals M._______ vom R._______ mindestens 19 Jahre alt sei, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Nachbefragung am 10. November 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenanalyse gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer erklärte, seine Mutter habe ihm gesagt, er sei 17 Jahre alt, und aus diesem Grund habe er dieses Alter angegeben, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Nachbefragung vom 10. November 2009 sowie anlässlich der Bundesanhörung vom 8. Februar 2010 mitgeteilt wurde, dass er für das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt werde, und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Februar 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM erwog, es seien aufgrund konkreter Indizien ernsthafte Zweifel an der angegeben Minderjährigkeit des Beschwerdeführers angebracht, dass das BFM festhielt, angesichts klar erkennbarer äusserer Reifemerkmale (markant männliche Gesichtszüge, starker Bartwuchs an Kinn und über Oberlippe) und des besonnenen Verhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung dränge sich der Schluss auf, dass er das Alter von 18 Jahren mit Bestimmtheit bereits überschritten haben müsse, D-920/2010 dass er bezeichnenderweise keinerlei Ausweispapiere abgegeben habe und dies nicht überzeugend begründen könne, dass der Beschwerdeführer gemäss medizinischem Bericht vom R._______ ein vollständig abgeschlossenes Knochenwachstum aufweise, dass der Beschwerdeführer den Vorhalten des BFM im Rahmen seiner mündlichen Stellungnahmen vom 10. November 2009 und vom 8. Februar 2010 nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermocht habe, dass die vom Beschwerdeführer behauptete, von den Asylbehörden aber ernsthaft angezweifelte Minderjährigkeit somit unbewiesen geblieben sei, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner Beweislosigkeit praxisgemäss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22 und EMARK 2001 Nr. 23) zu tragen habe, weshalb das BFM davon ausgehe, er sei bereits bei Einreichung seines Asylgesuchs volljährig gewesen, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er habe in seinem Heimatstaat weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen, auch habe er keine Möglichkeit, von Verwandten aus der Heimat Ausweispapiere in die Schweiz nachsenden zu lassen, dass seine Erklärungen als Schutzbehauptungen qualifiziert werden müssten, da Sinn und Zweck der schriftlichen Aufforderung des BFM vom 12. Oktober 2009 im Wesentlichen darin bestanden habe, den Beschwerdeführer zu motivieren, die bei der Reise von Afrika in die Schweiz verwendeten Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere den Schweizer Behörden abzugeben, dass dessen Schilderung des Reiseweges nicht überzeugen könne, da er bei der Befragung zur Person am 10. November 2009 ausgesagt habe, der ihn von E._______ nach G._______ begleitende Schlepper habe für ihn einen (...) Reisepass mitgeführt, der Beschwerdeführer D-920/2010 indes nicht wisse, welcher Name im betreffenden Dokument als Inhaber des Ausweises vermerkt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer aber in der Lage hätte sein müssen, konkrete Angaben zum Inhalt des behaupteten Reisepasses, insbesondere hinsichtlich der Identität des eingetragenen Passbesitzers zu machen, zumal er bei seiner Reise erwartungsgemäss darauf angewiesen gewesen wäre, bei einer genauen Personenkontrolle durch Grenzbeamte Angaben machen zu können, die mit den Passvermerken übereingestimmt hätten, dass der Beschwerdeführer zudem geltend gemacht habe, er habe sich drei oder vier Monate in einem Flüchtlingslager auf Z._______ aufgehalten, dass er aber den Namen des Lagers nicht habe angeben können, dass der Beschwerdeführer ferner angegeben habe, er sei im Oktober 2009 von Y._______ aus mit einem Bus nach I._______ gereist, habe dabei keine Ausweispapiere bei sich gehabt und sei nicht behördlich kontrolliert worden, dass derart realitätsfremde und substanzlos angeführte Vorbringen bezeichnend seien für Gesuchsteller, die nicht gewillt seien, dem BFM ihre Identität mittels Dokumenten zu belegen, dass sich der begründete Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, dem BFM rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht habe, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat würden ihn die Behörden beziehungsweise die Polizei den Traditionalisten ausliefern, D-920/2010 dass in Senegal allerdings rechtsstaatliche Strukturen bestünden, die einen derartigen Automatismus mit Bestimmtheit ausschliessen würden, dass es dem Beschwerdeführer sodann möglich wäre, sich der lokalen Verfolgung in seiner engeren Heimat zu entziehen und eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen, so dass er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingsgeigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung ans BFM zurückzuweisen, dass er ferner beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), D-920/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte ergeben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen Angaben am C._______ geborenen Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die D-920/2010 Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheids auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches am 12. Oktober 2009 im J._______ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, D-920/2010 dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte und habe nie ein solches Dokument beantragt (vgl. act. A 1/16, S. 5), dass er ferner angab, er habe selbst nie irgendwelche Papiere gehabt, sei er doch ohne Reisedokumente illegal aus Senegal ausgereist und habe erst von einem Schlepper in E._______ einen (...) Reisepass erhalten (vgl. act. A 17/5, S. 3, und act. A 1/16, S. 8), dass der Schlepper während der Reise von E._______ bis G._______ für ihn die Papiere gezeigt habe und er nicht wisse, auf welche Person diese Papiere ausgestellt gewesen seien, da er diesen Pass nicht in den Händen gehabt habe (a.a.O.), dass dieser Pass beim Schlepper geblieben sei (act. A 1/16, S. 8), dass er keine Möglichkeit habe, Dokumente von seinen Verwandten zu Hause zu erhalten, da diese ihm nicht helfen könnten (act. A 28/11, S. 2 sowie act. A 1/16, S. 6), dass das BFM zutreffend festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Identitätspapiere seien unglaubhaft, dass es insbesondere unglaubhaft ist, der Beschwerdeführer habe nie ein eigenes Identitätspapier besessen und sei ohne ein solches von Senegal in die Schweiz gereist, dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich keine Einwände erhebt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei geflohen, nachdem er vergeblich versucht gehabt habe, seine Schwester vor der Beschneidung zu bewahren (vgl. act. A 28/11, S. 2 ff., und act. A 1/16, S. 6 f.), dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 10. November 2009 und der Anhörung vom 8. Februar D-920/2010 2010 sowie auf die Verfügung des BFM vom 10. Februar 2010 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als asylrechtlich unerheblich und dessen Ausführungen zu seinem Reiseweg als unglaubhaft beurteilt haben soll, dass in der Beschwerde lediglich dargetan wird, der senegalesische Staat sei weder fähig noch willens, den Beschwerdeführer vor der Verfolgung durch seine Dorfleute zu schützen, und die Polizei ihm aufgrund der grassierenden Korruption keine Hilfe leiste, so dass ein faires Verfahren unter den gegebenen Umständen gar nicht möglich sei, da es gar nicht erst zu einer Einleitung eines Strafverfahrens kommen würde, dass zudem auch die Justizbehörden korrumpierbar seien und er damit rechnen müsse, dass ihn die Behörden in sein Heimatdorf überstellen würden, dass ihm in Senegal kein Schutz vor Verfolgung durch seine Verwandtschaft und sein Dorf gewährt werde, weder durch konkreten polizeilichen Schutz noch durch ein entsprechendes Strafverfahren, welches die Inhaftierung seiner Peiniger zur Folge hätte, dass indessen die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung enthalten, und er auch nicht dartut, er werde wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder habe begründete Furcht, aufgrund dieser Motive solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 AsylG), D-920/2010 dass der Verweis auf die seinen Schwestern drohende Genitalbeschneidung jedenfalls nicht auf ernsthafte Nachteile im Sinne einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers selber schliessen lässt, dass überdies aufgrund der Aktenlage festzuhalten ist, dass das BFM zu Recht zum Schluss kam, es wäre dem Beschwerdeführer möglich, sich den ihm allenfalls drohenden Nachteilen durch eine innerstaatliche Fluchtalternative zu entziehen, da angesichts seiner Vorbringen nicht davon auszugehen ist, dass er sich landesweit in einer auswegslosen Situation befindet (vgl. hierzu EMARK 1996 Nr. 1 E. 5 b S. 5), dass, auch wenn vor allem in ländlichen Gebieten die Beschneidung noch vorkommt, diese in Senegal verboten ist, dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin D-920/2010 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Senegal droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Senegal noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, er gemäss seinen Aussagen zwar nur die Koranschule besucht hat (vgl. act. A 1/16 S. 3 f.), es ihm aber möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der junge Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation, D-920/2010 dass die vom BFM behauptete Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches in der Beschwerdeschrift im Übrigen nicht bestritten wird, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass aufgrund der Abweisung der Beschwerde die Voraussetzungen zur Entrichtung einer Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-920/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das W._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 14