Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D914/2012 law/rep Urteil v om 2 4 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 6. Februar 2012 / N (…).
D914/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 8. Februar 2010 verliess, über den Sudan, Libyen und Italien, wo sie von den italienischen Behörden von Sizilien nach Bari geflogen wurde, dass sie, bevor dort die Daktyloskopierung erfolgen konnte, nach Mailand weiterreiste und schliesslich am 8. Mai 2011 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am selben Tag ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 26. Mai 2011 geltend machte, sie habe für die Ethiopia Hezb Arbenjotch Genbar (EHAG) Flugblätter verteilt, sei im Juni/Juli 2009 vom Sicherheitsdienst dabei erwischt, mitgenommen und von einem Sicherheitsbeamten vergewaltigt worden, dass dieser sie unter der Androhung, ihre illegale Flugblattverteilaktion zur Anzeige zu bringen, wiederholt zu sexuellen Handlungen genötigt habe, dass sie aus diesen Gründen ihr Heimatland verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D4851/2011 vom 13. September 2011 ihre am 2. September 2011 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2011 nach Italien zurückgeführt wurde, dass sie am 8. November 2011 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 22. November 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Rücküberstellung nach Italien gewährte,
D914/2012 dass das BFM in diesem Zusammenhang feststellte, die Beschwerdeführerin habe sich laut ihren Aussagen im Rahmen ihres ersten Asylgesuchs in der Schweiz zuvor in Italien aufgehalten, weshalb Italien für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und auf ihr zweites Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich erwiderte, sie sei vor ihrem ersten Asylgesuch in der Schweiz weder in Italien gewesen noch habe sie dort einen Asylantrag gestellt, dass sie im Übrigen auch deswegen nicht nach Italien zurückkehren könne, weil sie dort auf der Strasse landen und jeglicher Art von Gewalt ausgesetzt sein würde, dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November 2011 für die Dauer des vorliegenden Verfahrens dem Kanton B._______ zuwies, dass das BFM am 13. Dezember 2011 Italien um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass Italien das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf der Frist am 14. Januar 2012 unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2012 – eröffnet am 10. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das neuerliche Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens in der Schweiz zu Protokoll gegeben, dass sie Ende März 2011 illegal nach Italien eingereist sei und sich dort sogar in Asylunterkünften aufgehalten habe, weshalb gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem
D914/2012 Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) Italien für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. November 2011 beim zweiten Asylverfahren im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen behauptet habe, sie sei vor ihrem ersten Asylgesuch direkt in die Schweiz eingereist beziehungsweise nie in Italien gewesen, nicht geeignet sei, die Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen, dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme der Beschwerdeführerin innerhalb der festgelegten Frist nicht beantwortet hätten, die Zuständigkeit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO am 14. Januar 2012 auf Italien übergegangen sei, dass auf ihr Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 6. Februar 2012 einreichen und beantragen liess, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das Amt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass sie ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
D914/2012 dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die italienischen Behörden hätten ihr gegenüber nach ihrer Rücküberstellung nach Italien den Standpunkt vertreten, nicht für sie zuständig zu sein, was nachvollziehbar sei, da sie ja zuvor ein halbes Jahr in der Schweiz verweilt habe und nur in der Schweiz daktyloskopisch erfasst worden sei, dass im vorliegenden Fall der einzige Kontakt zwischen den beiden Mitgliedstaaten Italien und Schweiz in zwei nicht beantworteten Übernahmeersuchen der Schweiz an Italien bestünde, wobei aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass beide Länder ihre Zuständigkeit verneinen würden, womit das Dublinsystem versagt habe, dass das Dublinverfahren nämlich verhindern solle, dass Asylsuchende sinnlos zwischen den Staaten hin und hergeschoben würden, sondern vielmehr bezwecke, möglichst schnell die Zuständigkeit eines Staates für die Durchführung eines Asylverfahrens festzustellen, dass demnach vorliegend unter Berücksichtigung der Situation in Italien und der grossen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin der Wegweisungsvollzug nach Italien als nicht zumutbar bezeichnet werden müsse und die Schweizer Asylbehörden ausnahmsweise von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hätten, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D914/2012 dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung im Transitzentrum Altstätten vom 26. Mai 2011 ergibt, dass sie Ende März 2011 nach Italien gelangte, von den italienischen Behörden von Sizilien nach Bari geflogen wurde und dort etwa 27 Tage lang blieb, bevor sie nach Mailand weiterreiste, nachdem sie erfahren habe, dass man ihr Fingerabdrücke nehmen wolle,
D914/2012 dass sie anschliessend am 8. Mai 2011 in die Schweiz einreiste und dort am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass in der Beschwerde zwar die Ansicht vertreten wird, Italien verneine im Ergebnis seine Zuständigkeit, da die Beschwerdeführerin dort nicht daktyloskopiert worden sei und auch kein Asylgesuch gestellt habe, dass, wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 18 Abs. 3 DublinIIVO genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist (Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO), dass die mündlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich vor ihrer erstmaligen Einreise in die Schweiz illegal in Italien aufgehalten habe, ein klares Indiz dafür bilden, dass Italien gestützt auf Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO als Mitgliedstaat des DublinAbkommens für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs – ungeachtet eines EURODACTreffers oder einer Asylantragstellung in Italien – zuständig ist, dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens Italiens unbeantwortet gebliebenen Anfrage um Aufnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2011 beziehungsweise vom 13. Dezember 2011 Italien zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass somit Italien für die Prüfung ihres am 8. November 2011 in der Schweiz neuerlich eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die DublinIIVerordnung und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 13. Dezember 2011 um Übernahme der Beschwerdeführerin bis am 14. Januar 2012 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVerordnung auf Italien überging,
D914/2012 dass in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, Italien überlasse einen Grossteil der DublinRückkehrer der Obdachlosigkeit, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die sich daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass Italien gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen, dass DublinRückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden in der Regel bevorzugt behandelt werden und sich zudem – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen, dass unter diesen Umständen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführerin gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage, dass die in der Beschwerde vom 17. Februar 2012 geltend gemachte Traumatisierung der Beschwerdeführerin als Folge ihrer angeblichen mehrfachen Vergewaltigung in Äthiopien (a.a.O. S. 3) nicht belegt wird, und keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO rechtfertigen könnten,
D914/2012 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass es sich beim DublinVerfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos werden,
D914/2012 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D914/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: