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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2016 D-903/2016

17 février 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,529 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-903/2016/plo

Urteil v o m 1 7 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Tunesien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2016 / N (…).

D-903/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 14. Oktober 2015 summarisch befragt wurde und darlegte, er habe sein Heimatland Tunesien im Jahr 2011 verlassen, sei nach Italien gereist, habe sich auch während eines Monats in B._______ aufgehalten, sei anschliessend nach Italien zurückgekehrt, habe die letzten vier Jahre ohne Aufenthaltsbewilligung in Italien gelebt und am 19. August 2015 von den italienischen Behörden eine Wegweisungsverfügung erhalten, dass er weder in B._______ noch in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, dass er von der italienischen Polizei auf sein Auge geschlagen worden sei, dass die Operation schief gelaufen sei, weshalb er auf dem rechten Auge nichts sehen könne, dass er an das Gericht in Brüssel einen Brief geschrieben und die ihm anschliessend geschickten Formulare ausgefüllt retourniert habe, dass er in Italien illegal gearbeitet habe, ausgebeutet worden sei und nur die Hälfte des ihm zustehenden Lohnes erhalten habe, dass er in Italien einen Rechtsanwalt aufgesucht habe, der ihm geraten habe, Italien zu verlassen, dass er aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz gekommen sei und hier eine Beschäftigung möchte, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin vorbrachte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, dass das SEM die italienischen Behörden am 20. November 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte,

D-903/2016 dass Italien auf das Ersuchen vom 20. November 2015 innert Frist nicht antwortete, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Januar 2016 – eröffnet am 8. Februar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM zur Begründung seines Entscheides anführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, sich vor seiner Einreise in die Schweiz während vier Jahren in Italien aufgehalten zu haben, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 21. Januar 2016 an Italien übergegangen sei, dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betreffenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass sich der Beschwerdeführer – im Hinblick auf den geltend gemachten Schlag auf sein Auge durch die italienische Polizei – mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen in Italien wenden könne, wenn er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, zumal Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei,

D-903/2016 dass – mit Blick auf die Verletzung am rechten Auge – Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, dass keine Hinweise vorlägen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert habe oder in Zukunft verweigern würde, dass die effektive Reisefähigkeit kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung getragen werde, indem die italienischen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden, dass keine Gründe vorlägen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen könnten, dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig und zumutbar und auch technisch möglich und durchführbar sei, dass das SEM infolge der Inhaftierung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 29 Abs. 2 VO Dublin bei den italienischen Behörden um Verlängerung der Überstellungsfrist ersucht und diese bis spätestens am 21. Januar 2017 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe, welche am 12. Februar 2016 der Post übergeben wurde und am 15. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie einen Verbleib in der Schweiz zur medizinischen Behandlung und zur Arbeitstätigkeit beantragte, dass auf die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-903/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-903/2016 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz während vier Jahren in Italien aufgehalten hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 20. November 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 (und 6) Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,

D-903/2016 dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die sog. Aufnahmerichtlinie verstösst, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass auch das im Jahr 2014 ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt, dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht zu dem in diesem Urteil bezeichneten verletzlichen Personenkreis zu zählen ist, dass er insbesondere anlässlich der Befragung angab, abgesehen von seinem rechten Auge gesund zu sein, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

D-903/2016 dass der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Vorbringen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer zwar darlegte, er habe nach der Augenoperation während neun Monaten auf der Strasse leben und die benötigten Medikamente selber besorgen müssen, dass er indessen nicht vorbrachte, an welche konkreten Stellen in Italien er sich für die Behebung seiner Wohn- und Gesundheitsprobleme gewendet habe, und auch nicht angab, wie er sich gegen die geltend gemachte Verweigerung von Wohnraum und Medikamenten gewehrt habe, weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen nicht geglaubt werden können, dass die geltend gemachten Augenprobleme auch in Italien behandelbar sind und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich an die zuständigen Behörden in Italien zu wenden, um in den Genuss von medizinischen Leistungen und einer Unterbringung zu gelangen, dass er sich ferner – wie das SEM ebenfalls zutreffend festhielt – bezüglich der Behandlung durch die italienische Polizei, welche ihm einen Faustschlag auf das rechte Auge verpasst habe, an die zutreffenden Stellen in Italien wenden und gegen allfällig fehlbare Beamte mit rechtlichen Schritten vorgehen kann, sollte er sich in der Tat ungerecht behandelt fühlen,

D-903/2016 dass er im Übrigen das Resultat seiner Eingabe an das Gericht in Brüssel auch ausserhalb der Schweiz abwarten kann, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), wie das SEM in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend festgehalten hat, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-903/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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