Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-902/2015
Urteil v o m 9 . Oktober 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N (…).
D-902/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 16. Dezember 2013 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 8. Januar 2014 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 17. September 2014 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und in Tibet gelebt habe. Anlässlich einer Auseinandersetzung mit chinesischen Polizisten sei ein Beamter verletzt worden, woraufhin sie geflüchtet sei. Als Beweismittel reichte sie eine Identitätskarte ein. C. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass es sich bei der von ihr eingereichten Identitätskarte gemäss Dokumentenanalyse um eine Totalfälschung handle, und es wurde ihr Gelegenheit geboten, sich dazu zu äussern. D. Mit Schreiben vom 3. Januar 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur gefälschten Identitätskarte Stellung und reichte eine Kopie ihres Familienbüchleins ein. E. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 (Eröffnung am 13. Januar 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug nach China explizit ausgeschlossen wurde. Gleichzeitig wurde die von der Beschwerdeführerin eingereichte chinesische Identitätskarte als Fälschung eingezogen. F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In
D-902/2015 prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Zudem sei die Analyse der Identitätskarte vollständig offenzulegen und ein gerichtliches Echtheitsgutachten zu erstellen. Als Beweismittel wurden vier Bestätigungsschreiben, ein Foto einer Polizeistation, eine Fotokopie der Identitätskarte und ein Familienbüchlein eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann als amtlichen Beistand ein. Demgegenüber wurde der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Einsicht in die Dokumentenanalyse betreffend die Identitätskarte sowie derjenige auf Erstellung eines Echtheitsgutachtens abgewiesen. H. Mit Eingabe vom 9. März 2015 (Poststempel) wurden weitere Beweismittel eingereicht. I. Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift und legte ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht, auf welches im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen wird. Gleichzeitig wurde die Konfiszierung des eingereichten Familienbüchleins beantragt. J. Nachdem die Vernehmlassung am 24. Juli 2015 der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitet wurde, ersuchte ihr Rechtsvertreter am 6. August 2015 um Einsicht in sämtliche Akten, insbesondere in die Beweisdokumente, und um eine entsprechende Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik. K. Am 10. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, worin um Abweisung des Konfiszierungsantrags der Vorinstanz ersucht wurde. Der Replik lag ein Familienbüchlein des Bruders der Beschwerdeführerin bei.
D-902/2015 L. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Rechtsvertreter, dass mit der Eingabe der Replik das Akteneinsichtsgesuch gegenstandslos geworden sei. M. Am 11. August 2015 wurde das mit Beschwerde in Kopie eingereichte bestätigungsschreiben der Genfer Vertretung der tibetischen Exilregierung im Original eingereicht. N. Am 17. August 2015 wurde eine Kopie eines Bestätigungsschreibens eines Bekannten der Beschwerdeführerin ins Recht gelegt. Am 9. September wurde das Originaldokument nachgereicht. O. Mit Schreiben vom 15. September 2015 wurde eine Übersetzung des Familienbüchleins des Bruders nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-902/2015 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und aus B._______, C._______, D._______, Präfektur E._______, F._______ (Tibet) stamme. Dort habe sie zusammen mit ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern als Nomadin gelebt. (…) 2013 seien chinesische Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Viehbestand kontrolliert. Dabei hätten sie behauptet, die Familie habe zu viel Vieh. Bei der anschliessenden Auseinandersetzung sei die Mutter geschlagen worden, woraufhin die Beschwerdeführerin ihre Hunde freigelassen habe. Einer habe einen Beamten verletzt. Die Polizisten hätten sich unter Androhung ernster Konsequenzen zurückgezogen, weshalb ihr die Mutter zur Flucht geraten habe. Als Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Verfahren eine chinesische Identitätskarte und Farbfotos eines Familienbüchleins (Hukou) eingereicht.
D-902/2015 3.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass bereits anlässlich der BzP erste Zweifel an der angeblichen Herkunft aufgekommen seien, da die Beschwerdeführerin kaum Chinesisch spreche. In der Anhörung sei sie nicht in der Lage gewesen, die Preise für Alltagsgegenstände anzugeben. Sie habe zwar angegeben, ein Mobiltelefon und einen Fernseher besessen zu haben, habe jedoch weder einen Mobilfunkanbieter noch einen Fernsehsender nennen können. Weiter habe sie angegeben, nicht zur Schule gegangen zu sein. Auf die in China herrschende Schulpflicht angesprochen, habe sie ausgeführt, davon nichts zu wissen, und für Nomaden gebe es eine solche nicht. Angesichts der Tatsache, dass sämtliche Kinder ab Jahrgang 1994 darunter fallen würden, sie zwei jüngere (Geschwister) habe und sich gemäss ihren Angaben mehrere Schulen in der Umgebung befänden, könne nicht nachvollzogen werden, wie ihr die Schulpflicht entgangen sein könnte, zumal laut ihren Ausführungen monatliche Polizeikontrollen zuhause durchgeführt worden seien. Des Weiteren sei sie nicht in der Lage gewesen, die chinesischen Autokennzeichen wie auch die Stückelung des Geldes korrekt zu beschreiben. In der BzP habe sie ausgesagt, ihr Onkel habe ihr die Identitätskarte ausstellen lassen. Gemäss Erkenntnissen des SEM müsse eine solche Karte jedoch persönlich beantragt werden. Darauf angesprochen, habe sie in der Anhörung erwidert, dies sei ihr nicht bekannt und "er" habe das Dokument machen lassen. Diesbezüglich seien ihre Aussagen auch widersprüchlich, zumal sie in der BzP ausführte, ihr Onkel habe die Karte im Jahre 2012 gemacht, während sie in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, ihr Bruder habe diese beantragt, als sie sich schon in Nepal befunden habe. Auf Vorhalt habe sie erwidert, ihr Bruder in G._______ habe die Karte besorgt und ihr dann nach Nepal geschickt. Dies widerspreche jedoch den Angaben auf der Identitätskarte, welche als Ausstellungsdatum den 27. Juni 2012 vermerke. Überdies führe die Karte einen anderen als den von der Beschwerdeführerin angegebenen Wohnort auf. Darauf angesprochen, habe sie verlauten lassen, dies sei zutreffend und sie stamme tatsächlich aus C._______ in D._______. Gemäss Dokumentenanalyse sei die eingereichte Identitätskarte eine Totalfälschung. Dazu habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme ausgeführt, sie sei sich sicher, dass das Dokument echt sei, da ihr Bruder sie sicherlich nicht mit einer falschen Identitätskarte habe in Schwierigkeiten bringen wollen. Die eingereichten Aufnahmen des Familienbüchleins könnten nicht auf ihre Echtheit überprüft werden, wodurch ihnen kaum Beweiswert zukomme. Die einzelnen Seiten des Buches seien zudem vor verschiedenen Hintergründen abgelichtet worden, was den Verdacht erwecke,
D-902/2015 es handle sich um zweckmässig zusammengestellte Lichtbilder. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunftsregion würden nicht überzeugen und den Eindruck hinterlassen, sie habe rein geografische Angaben über die Situierung des Heimatdorfes auswendig gelernt. So hätten die Ausführungen auf spezifische Nachfragen nicht zu überzeugen vermocht. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre tatsächliche Herkunft bewusst verschleiere. Durch die Einreichung einer gefälschten Identitätskarte werde dieser Verdacht erhärtet. Die Schilderung der eigentlichen Fluchtgründe sei rudimentär, unlogisch und widersprüchlich. So habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung ausgeführt, ihre Familie habe etwa 200 Tiere besessen und deswegen schon immer Probleme gehabt, da nur fünf Tiere pro Person erlaubt seien. Sie hätten es aber immer irgendwie geschafft, einige Tiere in den Bergen vor den Kontrollen zu verstecken. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie es der Familie jeweils gelungen sei, rund 150 Tiere zu verstecken. Die Angaben zur Anzahl Tiere seien ohnehin widersprüchlich, zumal die Beschwerdeführerin in der BzP von 30 und in der Anhörung von 200 Tieren gesprochen habe. Auf Vorhalt habe sie erklärt, in der BzP sei sie danach gefragt worden, wie viele Tiere ihre Familie jetzt halte. Dies überzeuge nicht, da sich die Angabe zur Anzahl der Nutztiere gleich am Anfang des freien Erzählens befinde und die Richtigkeit der Angabe unterschriftlich bestätigt worden sei. Die Anzahl Hunde sei ebenfalls widersprüchlich angegeben worden. In der BzP habe sie von vier Hunden gesprochen, während sie deren Anzahl in der Anhörung mit zwei beziffert habe. Diesen Widerspruch habe sie dahingehend zu erklären versucht, dass ihre Familie nur zwei Hunde besessen habe, gleichzeitig jedoch auch auf diejenigen der Nachbarn aufgepasst habe. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, zumal es sich bei den Nachbarn wohl ebenfalls um Nomaden handle, die ihre Zelte jeweils neben denjenigen der Beschwerdeführerin aufgestellt hätten und die Hunde im Alltag gebrauchen würden und dadurch nicht in Obhut geben müssten. Die Schilderung der Kontrolle, bei welcher ein Polizist gebissen und ein Hund erschossen worden sei, sei vage und widersprüchlich. Die Ausführungen würden kaum eigene Wahrnehmungen enthalten, obwohl dabei sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Mutter traktiert worden seien. Bei solch einschneidenden Erlebnissen wäre eine Fülle eigener Wahrnehmungen zu erwarten. In der Anhörung habe sie angegeben, die Auseinandersetzung habe etwa eine Stunde gedauert, während sie in der BzP von zwei bis drei Stunden gesprochen habe und diese Ungereimtheit dahingehend zu erklären versucht habe, dass sie sich die verschiedenen Angaben nicht vorstellen könne. In der Anhörung habe sie
D-902/2015 darüber hinaus protokollieren lassen, dass die Polizisten angekündigt hätten, am nächsten Tag wiederzukommen, um die Familie zu verhaften. Demgegenüber sei in der BzP ausgeführt worden, dass die Polizisten eine Rückkehr am selben Tag angekündigt hätten. Die Begründung für diese Ungereimtheit, wonach die Beschwerdeführerin in der BzP verwirrt gewesen sei und daher unzutreffende Ausführungen gemacht habe, überzeuge nicht. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wieso zwei bewaffnete Polizisten nicht in der Lage sein sollten, (die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen) festzunehmen, sondern zuerst zusätzliche Beamte organisieren müssten, um dann erst am Abend zurückzukehren, zumal wohl auch per Funk Unterstützung hätte angefordert werden können. Obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, könne ihr die angebliche Sozialisierung in Tibet nicht geglaubt werden. Vielmehr bestehe Grund zur Annahme, sie habe vor ihrer Reise in die Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt. Gemäss geltender Praxis würden somit keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen. 3.5 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Beschwerdeführerin den jeweiligen Dolmetscher in den Befragungen nicht gut verstanden habe, da sie einen sehr ausgeprägten Nomaden-dialekt spreche. Insbesondere denjenigen der Anhörung habe sie oft nicht verstanden. Dieser habe zudem falsch übersetzt, wodurch wichtige Aussagen falsch zu Protokoll gebracht worden seien. Erst nach Erhalt der Protokolle habe sie bemerkt, dass wesentliche Aussagen zum Teil gar nicht niedergeschrieben und andere falsch wiedergegeben worden seien. Der Dolmetscher habe ihr in der Anhörung mehrmals gesagt, sie solle eine Aussage anders abgeben, da er besser wisse, was richtig sei. Diese unzulässige Beeinflussung sei dadurch verstärkt worden, dass der Befrager wiederholt bemerkt habe, er sei selber in Tibet gewesen und wisse, dass dies und jenes anders sei, als von der Beschwerdeführerin beschrieben. Die Beschwerdeführerin sei ausser Stande gewesen, sich zur Wehr zu setzen und die Hilfswerkvertretung sei passiv gewesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie gehöre der Nomadengruppe an, die ausschliesslich in Zelten lebe. Dies sei vom Befrager in Abrede gestellt worden, mit der Begründung, dass es diese Art Nomaden in Tibet gar nicht gebe. Ohnehin sei die Beschwerdeführerin zu ihrem Leben als Nomadin nur sehr rudimentär befragt worden. Da die Anhörung den Anforderungen an eine unvoreingenommene und sachkundig durchgeführte Sachverhaltsabklärung nicht erfülle, sei die Beschwerdeführerin nochmals durch die Vorinstanz zu befragen. Zusätzlich sei eine Sprach- sowie Herkunftsanalyse durchzuführen.
D-902/2015 Da der Vater der Beschwerdeführerin schon lange verstorben sei, laute der offizielle Familienname auf den älteren Bruder. Dieser Familienname sei sowohl auf der Identitätskarte als auch im Familienbüchlein vermerkt. Dieser Name sei auch bei der Erfassung der Personalien in H._______ angegeben worden. Der Befrager habe sich jedoch nicht dafür interessiert, sondern nach dem Namen des Vaters gefragt, welcher korrekt als I._______ angegeben worden sei. In der Folge wurde im Protokoll dann für die ganze Familie fälschlicherweise der Name I._______ verwendet. Das entsprechende Personalienblatt sei nicht von der Beschwerdeführerin ausgefüllt worden und man habe sie angewiesen, dieses mit I._______ zu unterzeichnen, so wie es der Befrager und der Dolmetscher für richtig gehalten hätten. Mit den eigereichten Bestätigungsschreiben des Klosters J._______ und des Krankenhauses K._______ werde die Herkunft der Beschwerdeführerin bestätigt. Bei diesen Dokumenten handle es sich weder um Fälschungen noch um Gefälligkeitsschreiben. Letzteres würde im Übrigen voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin den Urhebern in Tibet namentlich bekannt wäre, was wiederum Beweis für ihre Herkunft wäre. Das Bestätigungsschreiben der Genfer Vertretung der tibetischen Exilregierung belege ebenfalls die tibetische Herkunft. Die Identitätskarte habe sie im Jahre 2012 zusammen mit ihrem Onkel ausstellen lassen. Im Jahre 2013 habe ihr Bruder diese der Beschwerdeführerin nach Nepal zugestellt. Die diesbezüglichen Stellen in den Befragungsprotokollen seien unzutreffend übersetzt. Die Beschwerdeführerin habe die Karte auf dem offiziellen Weg erhalten. Allenfalls sei sie Opfer einer Fälschung geworden, woran sie jedoch keine Schuld treffe. Als Grund für die Fälschung könne vermutet werden, dass die involvierten Beamten in Bereicherungsabsicht ein billigeres Dokument ausgestellt hätten. Das Kerngeschehen der Polizeikontrolle sei stets übereinstimmend geschildert worden, während die Unstimmigkeiten auf eine fehlerhafte Übersetzung und Protokollierung zurückzuführen seien. Die Polizisten hätten überdies keine Telefongeräte dabei gehabt, mit welchen sie Verstärkung hätten anfordern können. Zum Länderwissen sei Folgendes zu bemerken: Dass die Beschwerdeführerin keine Fernsehsender habe nennen können, besage nichts. Sie habe jedoch mehrere Sendungen konkret angegeben. Dies sei jedoch nicht übersetzt oder nicht protokolliert worden. Ihr Mobiltelefon habe sie benutzt, ohne zu wissen, wie der Anbieter heisse, und das Gesprächsguthaben habe jeweils ihr Bruder gekauft. Die Autonummern habe sie zutreffend beschrieben. Das Protokoll sei auch in diesem Punkt falsch. Die Preise der Alltagsgegenstände habe sie richtig angegeben. Mit
D-902/2015 Ausnahme der 1 Yuan-Note habe sie die Stückelung des Geldes stets korrekt wiedergegeben. Die Anzahl der Tiere schwanke im Jahresverlauf. Richtig sei jedoch, dass stets etliche Tiere vor den Behörden versteckt worden seien, was eine gängige Praxis der Nomaden sei. Die Beschwerdeführerin beherrsche kaum Chinesisch, da ihr Bruder jeweils die Einkäufe besorgt habe, während sie selbst nur spärlichen Kontakt mit Chinesen gehabt habe. Sie sei – wie die meisten Nomaden – Analphabetin und sei nicht zur Schule gegangen. Die Schulpflicht werde bei Nomaden regelmässig nicht durchgesetzt. Sie habe in der Anhörung weitere Ausführungen zu ihrem Alltagsleben machen wollen, was der Dolmetscher jedoch unterbunden habe, worüber sich das Protokoll ausschweige. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ihr sei Asyl zu gewähren. Zumindest sei sie aufgrund der illegalen Ausreise als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein Bestätigungsschreiben des Klosters J._______, eines des Krankenhauses K._______, eines des Nomadenkomitees (…), eines der Genfer Vertretung der tibetischen Exilregierung, ein Foto der Polizeistation in D._______, eine Fotokopie der Identitätskarte mit Angabe der Adresse und der Telefonnummer dieser Polizeistation und ein chinesisches Familienbüchlein bei. 3.6 Die Vernehmlassung hielt dieser Argumentation entgegen, dass sich die Beschwerde hauptsächlich auf den Vorwurf beschränke, die Übersetzung und die Protokolle seien mangelhaft und diverse Protokollstellen seien unrichtig. Beide Befragungen seien jedoch im F._______-Dialekt erfolgt. Für angebliche Verständigungsprobleme gebe es keine Hinweise; die Hilfswerkvertretung habe keine Bemerkungen angebracht. Für die Behauptung, Letztere habe sich passiv verhalten, gebe es keine Anhaltspunkte. Das Argument, erst bei Erhalt der Protokolle bemerkt zu haben, dass diese fehlerhaft seien, sei eine reine Schutzbehauptung, zumal die Beschwerdeführerin nicht etwa selbst erstellte Übersetzungen eingereicht habe. Darin hätte sie die falschen Protokollstellen markieren können. Würde die Schutzbehauptung zutreffen, so würde sich die Frage stellen, wie sich der Dolmetscher bei der Rückübersetzung an alle ausgelassenen beziehungsweise falsch wiedergegebenen Aussagen hätte erinnern können. Die Beschwerdeführerin habe die Protokolle zudem mit ihrer Unterschrift genehmigt.
D-902/2015 Die Forderung, die Beschwerdeführerin sei zu ihrem Leben als Nomadin vertieft zu befragen, beachte nicht, dass dieser Lebensstil an verschiedenen Orten geführt werden könne und dessen Schilderung daher die Herkunft aus Tibet nicht beweisen könnte. Die Identitätskarte sei eine Totalfälschung. Die diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführerin beschränke sich darauf, dass sie von deren Echtheit überzeugt gewesen sei, und die ergänzende Erklärung auf Beschwerdeebene, korrupte Beamte hätten in Bereicherungsabsicht eine Fälschung ausgestellt, überzeuge bei einer Bearbeitungsgebühr von ca. drei Franken genauso wenig. Die neue Sachverhaltsergänzung, wonach sie die Karte persönlich zusammen mit ihrem Onkel in D._______ beantragt hätte, widerspreche den bisherigen Ausführungen, gemäss welchen sie dies nicht persönlich gemacht habe. Zum anderen nenne die Karte das Dorf L._______, Gemeinde M._______, Bezirk N._______, Provinz O._______ als Ausstellungsort. Auf die meisten länderspezifischen Fragen habe die Beschwerdeführerin keine Antwort oder keine weiterführenden Angaben machen können, während sie diejenigen nach der Währung sowie den Autokennzeichen falsch beantwortet habe. Das Bestätigungsschreiben der Genfer Vertretung der tibetischen Exilregierung beweise lediglich die Zugehörigkeit zur tibetischen Gemeinschaft in der Schweiz. Die anderen Bestätigungsschreiben würden kaum Beweiswert besitzen, da sie leicht käuflich erwerbbar seien, und die Beschwerdeführerin bereits eine gefälschte Identitätskarte eingereicht habe. Das Familienbüchlein stelle kein rechtsgenügliches Identitätsdokument dar, sondern könne einzig als Indiz auf eine chinesische Staatsangehörigkeit hinweisen. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Original-dokument weise diverse Unterschiede zur bereits eingereichten Kopie auf. So würden sich etwa die Kanten der Klarsichtfolie, die Positionierung der Eintragungen und Stempel, die handschriftlichen Eintragungen sowie die Rückstände auf den jeweiligen Dokumenten unterscheiden. Da das Hukou gebunden sei, könne es sich bei der Kopie daher unmöglich um das selbe Dokument handeln. Dies lege die Vermutung nahe, dass diverse solche oder ähnliche Dokumente zu Fälschungszwecken im Umlauf seien. Daher werde die Konfiszierung dieses Dokuments beantragt. Schliesslich widerspreche die nunmehr vorgebrachte Schilderung der Polizeikontrolle den bisherigen Ausführungen.
D-902/2015 3.7 Diesen Argumenten wurde in der Replik entgegnet, das mit Beschwerde eingereichte Familienbüchlein laute auf die Beschwerdeführerin, während das nunmehr mit Replik eingereichte Hukou auf deren Bruder ausgestellt sei. Die am 3. Januar 2015 eingereichten Fotokopien würden das nun im Original eingereichte Dokument zeigen. Da der Bruder zölibatär als Mönch lebe, hätten die Geschwister separate Familienbüchlein. Beide Dokumente seien echt und vom Familienoberhaupt (Bruder) auf der zweiten Seite unterzeichnet. Dadurch sei die Vermutung des SEM, beim Hukou der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Fälschung, entkräftet. Im Übrigen würden die Dokumente auf zwei unterschiedliche Personen lauten, was auch die Vorinstanz hätte bemerken müssen. Die Dolmetscher der BzP und der Anhörung hätten die Beschwerdeführerin nur unzureichend verstanden. Auch aus der Rückübersetzung lasse sich nicht auf eine sachgerechte Übersetzung schliessen. Gleiches gelte für die Anwesenheit der Hilfswerkvertretung, welche die Übersetzung sprachlich nicht beurteilen könne. Die Unterschrift der Beschwerdeführerin besage ebenfalls nicht, dass die Übersetzung korrekt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Unzulänglichkeiten der Protokolle erkannt, nachdem ihr diese mündlich übersetzt worden seien. Anschliessend habe sie die unzutreffenden Stellen in der Beschwerde aufgeführt, wodurch sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Der Ablauf der Ausstellung der Identitätskarte sei in der Beschwerde wahrheitsgemäss geschildert worden. Sofern es sich tatsächlich um eine Fälschung handle, sei die Beschwerdeführerin reingelegt worden. Das Argument des SEM, die Beschwerdeführerin hätte auch an anderen Orten als Nomadin leben können, überzeuge nicht, denn tibetische Nomaden gebe es nur in Tibet. Das Protokoll der Anhörung sei hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin genannten Farbe der Nummernschilder falsch. Die Aussagen hinsichtlich der Währung seien, betrachte man die Anhörung als Ganzes, zutreffend. Schliesslich seien die Bestätigungsschreiben von der Vorinstanz zu wenig gewürdigt worden, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 4. 4.1 Das SEM stützt seine Verfügung massgeblich auf die Feststellung, dass eine Sozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet nicht glaubhaft sei. Dabei stützt es sich hauptsächlich auf die Aussagen der Beschwerdefüh-
D-902/2015 rerin anlässlich der BzP wie auch der Anhörung. Dieses Vorgehen wirft sowohl hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes als auch des Anspruchs auf rechtliches Gehör Fragen auf, die es vorab abzuhandeln gilt. 4.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (vorgesehen zur Publikation als BVGE 2015/10) fest, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. ebd. E. 5.2.2.1). 4.4 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antwor-
D-902/2015 ten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2). 4.5 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.4). 4.6 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O. E. 5.2.3). 4.7 Die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Länderund Alltagswissen sind nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könnte und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigen würden. So wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durchaus über – wenn auch nur oberflächliches – Wissen über ihre Herkunftsregion verfügt. Ferner ist auch dem auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" zu entnehmen, dass sich
D-902/2015 die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht durchwegs als falsch erwiesen haben. 4.8 In einem nächsten Schritt ist folglich zu prüfen, ob das SEM die in Erwägung 4.4 und 4.5 skizzierten Mindestanforderungen erfüllt hat. 4.9 Bezüglich der ersten Mindestanforderung (vgl. oben, E. 4.4) reichte das SEM auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ein, dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche Informationen – teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen – sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Durch dieses Vorgehen wurde die erste Mindestanforderung aus dem Urteil E- 3361/2014 vom 6. Mai 2015 vorliegend grundsätzlich erfüllt. 4.10 Die zweite Mindestanforderung ist ebenfalls als erfüllt zu erachten, zumal das SEM anlässlich der Anhörung die Beschwerdeführerin mit den von der Vorinstanz für unzutreffend befundenen Angaben über ihre Herkunft konfrontierte (vgl. act. A13 F67 ff.) und ihr Gelegenheit bot, zur als Fälschung erachteten Identitätskarte Stellung zu nehmen (vgl. act. A15). 4.11 Die angefochtene Verfügung respektive das vorinstanzliche Verfahren trägt daher dem Untersuchungsgrundsatz wie auch dem Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung. Aus diesem Grunde und in Anbetracht dessen, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz vollständig festgestellt wurde, ist der Antrag auf Erstellung einer Herkunftsanalyse durch eine unabhängige Fachperson abzuweisen. Der Antrag auf erneute Anhörung der Beschwerdeführerin aufgrund einer mangelhaften Anhörung respektive BzP ist ebenfalls abzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin angab, die Dolmetscher zu verstehen (vgl. act. A13 F1 und act. A5 S. 2 Bst. h) und aus den Protokollen, welche ihr rückübersetzt wurden, nicht ersichtlich ist, inwiefern diese fehlerhaft sein sollten. So geht aus den jeweiligen Fragen und Antworten hervor, dass sie die Fragen insbesondere auch die angesprochenen Vorhalte bei Widersprüchlichkeiten verstanden hat. Auch aus den jeweiligen Antworten lässt sich nicht auf eine mangelhafte Anhörung im Sinne einer unkorrekten respektive zurechtgerückten Wiedergabe der jeweiligen Vorbringen schliessen. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Vor-
D-902/2015 wurf, das SEM habe die eingereichten Bestätigungsschreiben zu wenig gewürdigt, wobei diesbezüglich auf die nachfolgende Erwägung 5.3 verwiesen wird. 5. 5.1 In materieller Hinsicht hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 5.2 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Bereits das SEM stellte zutreffend fest, dass es schwer nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin weder über die Preise von Gütern des täglichen Gebrauchs (vgl. act. A13 F15 f.) noch über ihren Mobiltelefonanbieter (ebd. F22) noch über die Fernsehsender (ebd. F21) substanziierte Angaben machen kann. Gleiches gilt für die fehlerhafte Beschreibung der Nummernschilder (ebd. F36) wie auch der Stückelung des Geldes (ebd. F38). Dass die Beschwerdeführerin, auf ihren Fehler hinsichtlich des Geldes angesprochen, ihre Aussage berichtigte, vermag diese Ungereimtheit kaum zu entkräften, zumal es sich nicht um eine spontane Berichtigung handelte (ebd. F70). Die Behauptung auf Beschwerdeebene, sie habe die Nummernschilder stets richtig beschrieben und die diesbezügliche Übersetzung sei mangelhaft, findet in den Akten keine Stütze. Ferner sind auch die Angaben zur Anzahl der Nutztiere widersprüchlich, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welchen auf Beschwerdeebene keine substanziierten Argumente entgegengehalten wur-
D-902/2015 den. Ebenfalls stark ins Gewicht fällt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft massgeblich auf eine Identitätskarte stützt, welche eine Totalfälschung darstellt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Dokuments, insbesondere betreffend den Vorgang der Ausstellung, sind widersprüchlich und zeichnen sich durch ein starkes Zurechtrücken des Sachverhalts respektive eine Anpassung der Aussagen an die von der Vorinstanz angesprochenen offenkundigen Widersprüchlichkeiten aus. Auch dabei kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. Das Argument in der Beschwerde, wonach der Ausstellungsvorgang stets so geschildert worden sei wie in der Beschwerde, und die Ungereimtheiten auf eine falsche Übersetzung zurückzuführen seien, geht in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung in ihrer Eingabe vom 3. Januar 2015 noch anders als in der Beschwerde schilderte, an der Sache vorbei, zumal diese schriftliche Eingabe losgelöst von etwaigen Vorgängen in der Anhörung erfolgte. Gleiches gilt für das Argument, der Befrager und der Dolmetscher hätten entgegen den Bekundungen der Beschwerdeführerin jeweils den Namen I._______ als Familiennamen aufgeführt, da im Personalienblatt, welches – zwar nicht von der Beschwerdeführerin persönlich, wohl aber aufgrund ihrer Angaben von einer am Verfahren nicht weiter beteiligten Person – vor der BzP und der Anhörung ausgefüllt wurde, ebenfalls der Name I._______ als Familienname aufgeführt wurde. Ohnehin ist unklar, was die Beschwerdeführerin aus dem angeblich falsch erfassten Namen zu ihren Gunsten ableiten will. Zu den zwei eingereichten Familienbüchlein ist in Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz Folgendes zu bemerken: Die mit Schreiben vom 3. Januar 2015 eingereichte Kopie des Hukou umfasst sowohl Teile des angeblichen Hukou des Bruders (S. 1 und 2 des Dokuments betreffend den Bruder) als auch solche desjenigen der Beschwerdeführerin (S. 4 des Dokuments betreffend die Beschwerdeführerin), während – betrachtet man den Verlauf der Klebeeinfassung – der Umschlag keinem der beiden Dokumente zugeordnet werden kann. Zudem war das Dokument betreffend den Bruder im Zeitpunkt der Erstellung der Kopie noch gebunden, während die einzelnen Seiten im nunmehr eingereichten Originaldokument mit Klebstreifen befestigt sind. Das Dokument des Bruders weist überdies bedeutend weniger Seiten auf als dasjenige der Beschwerdeführerin, welches in gebundener Form vorliegt. In Anbetracht dessen, dass das Dokument des Bruders nicht (mehr) gebunden ist und einzelne Seiten Spuren aufweisen, welche darauf hindeuten, dass Seiten herausgerissen worden sind, legt dies den Schluss nahe, dass es sich um ein manipuliertes Dokument handelt. Hinzu tritt die Aussage der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom
D-902/2015 3. Januar 2015, wonach sie das Original des Hukou nicht einreichen könne, da darin sämtliche Familienangehörige verzeichnet seien und diese das Dokument in Tibet brauchen würden. Beide Dokumente enthalten jedoch nur die Personalien jeweils einer Person, während die restlichen Seiten leer – respektive herausgerissen – sind. Schliesslich bezieht sich das Hukou der Beschwerdeführerin auf eine Identitätskarte (vgl. die identischen diesbezüglichen Identitätskarten-Nummern) und somit auf eine Totalfälschung. Diese Dokumente vermögen daher die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu stützen. Vielmehr ist im Lichte dieser Erwägungen die Feststellung der Vorinstanz, dass es sich bei den Dokumenten um (Ver-)Fälschungen handle, zu bestätigen. Die beiden Hukou (Personen-Nr. 225059 respektive 225066) sind daher in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Den eingereichten Bestätigungsschreiben des Klosters, des Nomadenkomitees und des Spitals ist aufgrund der Fälschungsanfälligkeit ein zu geringer Beweiswert zuzumessen, als dass sie die oben ausgeführten gewichtigen Zweifel an der angeblichen Herkunft umzustossen vermöchten. Gleiches gilt für das Bestätigungsschreiben des Bekannten der Beschwerdeführerin, der US-Staatsbürger und ebenfalls tibetischer Ethnie ist, da diesem aufgrund eines möglichen Gefälligkeitscharakters nur geringer Beweiswert zukommt. Die Einschätzung einer Verschleierung der Herkunft wird schliesslich auch durch die Ausführungen zum Kerngeschehen bestärkt. So weisen die Schilderungen der Fluchtgründe diverse Unstimmigkeiten auf, wobei in diesem Punkt ebenfalls auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden kann. Die vom SEM aufgezeigten Widersprüchlichkeiten in der Schilderung des Geschehens werden durch die knapp gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde noch verstärkt. So sagte die Beschwerdeführerin in der BzP, dass ihre Familie vier Hunde besitzen würde (vgl. act. A5 S. 9), während es gemäss Anhörung lediglich deren zwei seien (act. A13 F54). Diesen Widerspruch erklärte sie dahingehend, dass zwei der vier Hunde den Nachbarn gehört hätten (vgl. ebd. F80). Gemäss Ausführungen auf Beschwerdeebene besitze die Familie nun doch nur zwei Hunde, während es sich bei den beiden anderen um herrenlose Tiere gehandelt habe (vgl. Beschwerde S. 12). Die Polizisten hätten gemäss BzP angedroht, am Abend des selben Tages wiederzukommen (vgl. act. A5 S. 9). Demgegenüber hätten sie ihre Rückkehr gemäss Anhörung auf den nächsten Tag angekündigt (vgl. act. A13 F54). Diese Unstimmigkeit wurde von der Beschwerdeführerin dahingehend erklärt, dass sie sich in der BzP geirrt habe, da sie verwirrt gewesen sei (vgl. ebd. F85). In der Beschwerde kehrte sie wieder zur Aus-
D-902/2015 sage in der BzP zurück, wonach die Polizisten am Abend hätten zurückkehren wollen (vgl. Beschwerde S. 13). Dass der Grund für die widersprüchlichen Schilderungen – wie in der Beschwerde behauptet – in einer mangelhaften Anhörung lägen, überzeugt nicht. 5.4 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.2 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 7.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
D-902/2015 vollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. Denn diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 jedoch gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Herr Hans-Martin Allemann als amtlicher Vertreter eingesetzt wurde, ist Letzterem ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerersatz) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-902/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die beiden "Hukou" mit der Personen-Nr. 225059 respektive 225066 werden als Falschdokumente durch das Gericht eingezogen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'500.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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