Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-9/2014
Urteil v o m 1 2 . März 2014 Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
1. A._______, geboren (…), und dessen Ehefrau 2. B._______, geboren (…), Kosovo, beide vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013 / N (…).
D-9/2014 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden – Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma aus C._______ in Kosovo – suchten zusammen mit ihren beiden erwachsenen Söhnen D._______ (D-10/2014; N …) und E._______ (N …) sowie den mittlerweile verstorbenen Eltern (F._______, beide N …) und dem Bruder G._______(N …) des Beschwerdeführenden 1 am (…) 2008 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) (…), ohne Einreichung von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten, um Asyl nach. Am (…) 2008 fand dort eine erste Befragung statt. Am (…) 2008 wurden sie, ebenfalls im EVZ (…), durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom (…) 2008 trat das Bundesamt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten innert der gesetzlichen Frist keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, ohne dass entschuldbare Gründe vorlägen. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c aAsylG seien nicht erforderlich. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei es in Kosovo seit dem Einmarsch der Kosovo Force (KFOR) am 12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen. Die Sicherheitssituation habe sich dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter (RAE- Gemeinschaften) – mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden – alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Ebenso sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Eine Rückkehr nach C._______ sei somit zumutbar. Auch keine individuellen Gründe würden dagegen spre-
D-9/2014 chen. So könnten die Beschwerdeführenden mit ihren Angehörigen, deren Asylgesuche am selben Tag abgelehnt würden (N …, N …, N … und N …) nach Kosovo zurückkehren, weshalb bei ihrer Rückkehr von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz in C._______ ausgegangen werden könne. Zudem könnten sich die Beschwerdeführenden im Haus ihrer Verwandten niederlassen, wo sie bereits vor ihrer Ausreise jahrelang gelebt hätten. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, welche ihren Lebensunterhalt seit Jahren mit (…) bestritten hätten, weiterhin dieser Erwerbstätigkeit nachgehen würden beziehungsweise den Lebensunterhalt der Familie erfolgreich bestreiten könnten. C. Mit Urteil D-2613/2008 vom (…) 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden am (…) 2008 gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens ab, hiess sie hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gut, hob die angefochtene Verfügung diesbezüglich auf und wies das BFM an, das Verfahren im Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen und fortzuführen. Gleichzeitig ergingen identische Urteile in den Beschwerdeverfahren D-2614/2008, D-2617/2008 und D-2619/2008 gegen die erstinstanzlichen Verfügungen des BFM in den Verfahren N …, N … und N … der jeweiligen Familienangehörigen der Beschwerdeführenden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt sei zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführenden keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten plausibel machen könnten. Zudem seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie in C._______ von H._______ behelligt worden seien, asylrechtlich nicht relevant. Indes beruhe die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt, zumal die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht worden sei, ohne dass die in casu zwingend erforderlichen Einzelfallabklärungen im Sinne von BVGE 2007/10 vor Ort vorgenommen worden seien. Auch habe das BFM die Beschwerdeführenden zu diesbezüglich zentralen Themen – nebst den Wohnverhältnissen etwa die soziale und wirtschaftliche Integration in ihrer Herkunftsgegend, wo die Familie zur ethnischen und völkischen Minderheit gehöre – zumindest teilweise höchstens in summarischer Weise befragt beziehungsweise angehört.
D-9/2014 II. D. D.a Am (…) 2012 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in I._______ um weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. D.b Am 13. Juni 2013 wurden die Beschwerdeführenden durch das BFM in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 aAsylG durch das BFM in Bern-Wabern angehört. Dabei reichten sie je ein ärztliches Attest vom (…) 2013 betreffend ihren Gesundheitszustand ein. D.c Ebenfalls am 13. Juni 2013 gewährte das Bundesamt den Beschwerdeführenden schriftlich das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft vom (…) 2012. Dazu und zur Einreichung von ärztlichen Berichten zu den von ihnen anlässlich der Anhörung vom selben Tag geltend gemachten gesundheitlichen Problemen wurde ihnen eine Frist bis zum 28. Juni 2013 angesetzt. D.d Am 27. Juni 2013 (Eingangsstempel BFM) reichten die Beschwerdeführenden je einen ärztlichen Bericht vom (…) 2013 betreffend ihren Gesundheitszustand ein. D.e Auf Gesuch der Beschwerdeführenden vom 28. Juni 2013 hin erstreckte das BFM die ihnen gewährte Frist bis zum 26. Juli 2013. In der Folge unterblieb eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft seitens der Beschwerdeführenden. E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 – eröffnet am 23. Dezember 2013 – ordnete das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig. Im Zusammenhang mit der Frage von dessen Zumutbarkeit wiederholte das BFM in Bezug auf die RAE-Gemeinschaften vorweg im Grundsatz seine Erwägungen in der Verfügung vom (…) 2008, wobei sich die Situa-
D-9/2014 tion dieser Personengruppe in den vergangenen Jahren weiter verbessert habe beziehungsweise in vielen Dörfern und Bezirken stabil geblieben sei. Die gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich bestimmter Reintegrationskriterien wie insbesondere berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter und wirtschaftliche Lebensgrundlage im Einzelfall vorzunehmenden Abklärungen hätten ergeben, dass das Haus an der Adresse (…), C._______, völlig zerstört sei. Die Kinder J._______ und K._______ der Beschwerdeführenden wohnten seit längerer Zeit im Haus ihrer Grossmutter L._______ an der Adresse (…). Der Sohn E._______ der Beschwerdeführenden (abgeschlossenes Asylverfahren D-2617/2008 beziehungsweise N …) sei im Jahr 2011 kurzfristig nach Kosovo zurückgekehrt, um administrative Tätigkeiten vorzunehmen, und habe während dieser Zeit ebenfalls im Haus von L._______ gewohnt. L._______ besitze eine Aufenthaltsbewilligung in Deutschland und lebe dort. Aufgrund der Renovierung ihres Hauses sei davon auszugehen, dass L._______ über finanzielle Mittel verfüge. K._______ arbeite (…) in M._______ und J._______ sammle zusammen mit (…), um dieses wieder zu verkaufen. An der Adresse (…) wohne ein Onkel der Familie. Dessen Kinder würden im Ausland leben. Weitere Verwandte der Beschwerdeführenden hielten sich nicht in Kosovo auf. Die meisten von ihnen wohnten und arbeiteten in Deutschland. Aufgrund der vorgenommenen Abklärungen könne die Wohnsituation der Beschwerdeführenden in C._______ bei einer Rückkehr als hinreichend beurteilt werden. Sie hätten bereits vor ihrer Ausreise in die Schweiz im Haus von L._______ gewohnt. Ihre Kinder J._______ und K._______ wohnten ebenfalls dort und auch ihr Sohn E._______ habe während seines Aufenthalts in Kosovo im Jahr 2011 dort verweilt. Es sei nicht glaubhaft, dass L._______ die Beschwerdeführenden nicht in ihrem Haus wohnen lassen würde, weil sie selber dort wohne. Sodann seien die Beschwerdeführenden noch nicht (…) Jahre alt und grundsätzlich erwerbsfähig. Wegen ihrer gesundheitlichen Probleme, welche in Kosovo behandelt werden könnten, sei zwar davon auszugehen und festzuhalten, dass sie ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr im gleichen Umfang nachgehen könnten und sich aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung aus alleiniger Kraft wohl keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage (mehr) erarbeiten könnten. Indessen hätten sie zahlreiche Verwandte sowohl im Heimatstaat als auch in Europa, von denen sie unterstützt werden könnten. So lebten ihre Kinder J._______ und K._______ nach wie vor in C._______ im Haus von L._______ J._______ sei verheiratet und verkaufe zusammen mit (…), während K._______ in M._______ arbeite. Im Weiteren könnten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach C._______ auch durch ih-
D-9/2014 ren Sohn D._______ (D-10/2014; N …) unterstützt werden. Zudem könne sich ihr mittlerweile in der Schweiz verheirateter und jetzt hier lebender Sohn E._______ (abgeschlossenes Asylverfahren D-2617/2008 beziehungsweise N …) minimal an der finanziellen Unterstützung beteiligen. Schliesslich seien mehrere weitere Verwandte in Deutschland erwerbstätig und könnten die Beschwerdeführenden ebenfalls unterstützen. Mit der Unterstützung durch ihre Verwandten und mit ihrem eigenen Beitrag hätten die Beschwerdeführenden genügend finanzielle Ressourcen, um sich in Kosovo eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufbauen zu können. Neben ihren beiden Kindern K._______ und J._______ wohne der Onkel N._______ ebenfalls in C._______, und auch ihr Sohn D._______ werde mit ihnen zurückkehren. Somit verfügten sie bei einer Rückkehr über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kosovo. Dies gelte auch unter dem Aspekt, dass dieses vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat nicht viel grösser gewesen sei. Der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in Kosovo in aller Regel gewährleistet. Namentlich habe es in C._______ ein Regionalspital. Deshalb würden lange Anreisewege für die Beschwerdeführenden entfallen. Ihre ärztlich attestierten Krankheiten (…) könnten somit im Regionalspital von C._______ behandelt und dort auch die notwendigen Medikamente bezogen werden. Schliesslich wäre es den Beschwerdeführenden grundsätzlich auch zuzumuten, das (…) km entfernt gelegene Spital in I._______ aufzusuchen, um allenfalls in C._______ nicht erhältliche Medikamente zu beziehen. Somit würden zusammenfassend weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere, individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo sprechen. Dieser sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. F. Mit Eingabe vom 2. Januar 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass die Wegweisung nicht vollzogen werden könne, und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen; eventualiter sei das BFM anzuweisen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genau abzuklären und entsprechend neu zu entscheiden. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 teilte das Bundesverwal-
D-9/2014 tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, und setzte ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 (Datum des Poststempels) ersuchten die Beschwerdeführenden um Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Ratenzahlung mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ab und setzte ihnen eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an. Dieser wurde am 24. Januar 2014 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das vorliegende Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar 2014 – schon hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen).
D-9/2014 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Nichteintreten auf die Asylgesuche und die darin enthaltene Feststellung des offenkundigen Fehlens der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sowie die Anordnung der Wegweisung sind durch das Urteil D-2613/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) 2010 in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig (wie in der Beschwerde beantragt) die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
D-9/2014 bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Zum einen ist es den Beschwerdeführenden zufolge des rechtskräftigen Entscheides bezüglich des Nichteintretens nicht gelungen, eine offenkundige Verfolgung vorzubringen. Zum anderen ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch – dies auch mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen in E. 5.3.2 – aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
D-9/2014 Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Diesbezüglich wird in der Beschwerde eingewendet, in Kosovo sei nach wie vor das Prinzip der Blutrache vorherrschend. Zwar treffe zu, dass eine Tochter der Beschwerdeführenden mit (…) in Kosovo lebe. Dieser würde als mutmasslicher serbischer Spion unter Druck gesetzt, weswegen ihre Tochter in Kosovo unter falschem Namen lebe. Somit wären auch die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin ihres Lebens nicht sicher. Die Tochter lebe unter einer permanent anhaltenden Angst, dass ihre wahre Identität aufgedeckt werde. Nicht zuletzt deshalb lebten nahezu alle Familienangehörigen der Beschwerdeführenden im Ausland. Lediglich ein Onkel der Beschwerdeführenden 2 und ihre verheiratete Tochter seien noch in Kosovo wohnhaft. Sodann treffe nicht zu, dass ihr Sohn E._______ im Jahr 2011 nach Kosovo zurückgekehrt sei, um administrative Tätigkeiten vorzunehmen. Vielmehr habe er diese von der Schweiz aus über die (…) Botschaft erledigt. Dass ihr Sohn K._______ zusammen mit seiner Schwester und (…) im Haus von L._______, der Mutter der Beschwerdeführenden 2, in Kosovo wohne, treffe ebenfalls nicht zu. Das Haus der Beschwerdeführenden sei zerstört worden und diese verfügten nicht über die Möglichkeit, ein Haus zu erwerben. Zwar hätten sie vor der Flucht in die Schweiz tatsächlich während kurzer Zeit im Haus von L._______ wohnen können, ebenso wie auch ihre Tochter und deren Ehemann. Doch seien sie von L._______ aufgefordert worden, das Haus zu verlassen. Daraus werde ersichtlich, dass die im Ausland wohnhafte L._______ ihr Haus, welches lediglich (…) Zimmer umfasse, für eigene Zwecke benötige und nicht fest vergeben wolle. Auch sei L._______ diesbezüglich vom BFM nicht kontaktiert worden. Überdies sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verneinen, weil die Beschwerdeführenden der RAE-Minderheit angehörten. Aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung seien sie nicht in der Lage, aus alleiniger Kraft eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage zu erar-
D-9/2014 beiten. Das BFM habe Abklärungen zu den finanziellen Möglichkeiten und der Bereitschaft der Verwandten der Beschwerdeführenden im Ausland zur Leistung von Unterstützung unterlassen, weshalb das Verfahren zur genauen Abklärung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Selbst beim Vorliegen dieser Voraussetzungen wäre die Lebensgrundlage der Beschwerdeführenden noch nicht gewährleistet, ebenfalls nicht durch die Verwandten in Kosovo. So befinde sich ihr nun in der Schweiz lebender Sohn E._______ in Ausbildung und habe noch kein geregeltes Einkommen. Alle vom BFM zur Unterstützung bezeichneten Personen seien vorab um die Sicherstellung ihrer eigenen Existenz besorgt. Einzig die verheiratete Tochter und ein Onkel der Beschwerdeführenden 2 seien in Kosovo wohnhaft, während sich ihr Sohn K._______ in M._______ aufhalte. Somit verfügten die Beschwerdeführenden in Kosovo auch nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz (…). Die Beschwerdeführenden haben trotz des ihnen zum Ergebnis der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft schriftlich gewährten rechtlichen Gehörs keine Stellungnahme eingereicht. Ihre in der Beschwerde erhobenen Einwände im Zusammenhang mit ihren Verwandten in Kosovo und ihrer Wohnsituation im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr dorthin sind mithin einerseits nachgeschoben und vermögen anderseits namentlich nicht zu überzeugen. Ihre Befürchtung, Opfer von Blutrache zu werden, kommt pauschal daher und gründet auf keinen konkreten Vorfällen. Ähnliches gilt für die Einwände bezüglich ihrer Tochter J._______, welche den Namen gewechselt habe, erklärte der Beschwerdeführende 1 doch diesbezüglich anlässlich der Anhörung vom (…) 2013 lediglich, deren Ehemann sei vor (…) Jahren aus Gründen, die ihm nicht bekannt seien, einmal geschlagen worden (…). Die Beschwerdeführende 2 gab damals zu Protokoll, die Familie habe vor ihrer Einreise in die Schweiz im Haus von L._______ gelebt, es würden viele Leute dort wohnen; die Gründe, weshalb dies zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich sein soll, wurden reichlich diffus geschildert, weshalb sie alles andere als zu überzeugen vermögen (…). Zudem erklärte sie weiter, ihre (…) Geschwister lebten allesamt regulär in Deutschland und würden jede zweite Woche von dort nach Kosovo zurückkehren (…). Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführenden dort ebenfalls durch ihre im Ausland lebenden Verwandten unterstützt würden, weshalb sich der Vorwurf, diesbezüglich sei der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz ungenügend abgeklärt worden, als unbegründet erweist und der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung des Ver-
D-9/2014 fahrens an das BFM abzuweisen ist. Im Übrigen wird mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums die Beschwerde des Sohnes D._______ (D-10/2014; N …) der Beschwerdeführenden abgewiesen. Insgesamt sind somit in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. E), welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, die einen Wegweisungsvollzug nach Kosovo aus individuellen Gründen als unzumutbar erscheinen lassen. Die Entgegnungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe sind deshalb aufgrund vorstehender Ausführungen nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. 5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 24. Januar 2014 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-9/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: