Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-898/2011 Urteil vom 10. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Guinea-Bissau, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Januar 2011 / N _______.
D-898/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Guinea-Bissau am 26. November 2007 auf dem Landweg verliess, nach einem dreiwöchigen Aufenthalt in E._______ via F._______ und G._______ nach H._______ gelangte, seine Reise nach einem einjährigen Aufenthalt fortsetzte und am 28. Dezember 2008 auf dem Seeweg nach Italien gelangte, wo er sich während 21 Monaten aufhielt, dass er in Italien erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe, dass er von den italienischen Behörden am 30. Dezember 2008 daktyloskopisch erfasst wurde, dass er am 29. September 2010 mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags I._______ ein Asylgesuch stellte, dass er am 14. Oktober 2010 im EVZ summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, wobei er darlegte, seine Schwägerin sei am 24. November 2007 ins Spital in J._______ eingeliefert worden, habe aber keine adäquate Behandlung erhalten, weshalb es zum Streit zwischen ihm und einer Krankenschwester gekommen sei, dass er die erwähnte Krankenschwester zwei Tage später auf dem Markt getroffen habe, worauf sie ihn auf offener Strasse angegriffen und ihn mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen habe, was zu einer Verletzung an seiner Stirn geführt habe, dass er sich verteidigt und die Krankenschwester ebenfalls mit einer Flasche geschlagen habe, worauf er von zwei Polizisten festgehalten und inhaftiert worden sei, ihm aber in der darauffolgenden Nacht die Flucht gelungen sei, worauf er sein Heimatland unverzüglich verlassen habe, dass dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien und zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gewährt wurde, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM die italienischen Behörden am 22. November 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
D-898/2011 dass von den italienischen Behörden bis zum Ablauf der Frist am 8. Dezember 2010 keine Antwort einging, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2011 – eröffnet am 28. Januar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei am 30. Dezember 2008 in K._______ daktyloskopisch erfasst worden und habe am 2. Februar 2009 in L._______ um Asyl ersucht, dass er am 29. September 2010 Italien verlassen habe und gleichentags in die Schweiz eingereist sei, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Italien innert der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II- Verordnung], auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen oder Verlängerung – bis spätestens am 8. Juni 2011 zu erfolgen habe,
D-898/2011 dass dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei er seine eigenen Aussagen bestätigt und erklärt habe, er verstehe, dass Italien für sein Asylverfahren zuständig sei und deshalb die Schweiz nicht auf sein Asylgesuch eintreten könne, dass er nicht nach Italien gehen wolle, weil er dort keine Arbeit, kein Zuhause und keine Hilfe habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellen würden, zumal dies logistische Probleme seien, die der Beschwerdeführer mit den Behörden des zuständigen Dublin-Staates regeln müsse, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit in englischer (Anträge und Teil der Begründung) und französischer Sprache (wesentlicher Teil der Begründung) gehaltener Eingabe vom 4. Februar 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen und es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Sozialhilfe-Bestätigung (datiert vom 3. Februar 2011) einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung,
D-898/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsbegehren der Beschwerde vom 4. Februar 2011 nicht in einer der erwähnten Sprache verfasst sind, die in Englisch gehaltenen Anträge indessen genügend klar und verständlich sind und die Begründung zudem in einer Amtssprache abgefasst ist, weshalb ohne weiteres über die Beschwerde befunden werden kann, dass die angefochtene Verfügung in deutscher Sprache geschrieben ist, weshalb das Beschwerdeverfahren ebenfalls in dieser Sprache geführt wird (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
D-898/2011 Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Fragen der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bilden, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass er von den italienischen Behörden am 30. Dezember 2008 daktyloskopisch erfasst wurde, am 2. Februar 2009 in L._______ ein Asylgesuch stellte und sich bis am 29. September 2010 in Italien aufhielt, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist,
D-898/2011 dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 22. November 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis dato unbeantwortet liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme entsteht (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, Italien habe den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen, dass – entgegen der in der Beschwerdeschrift sinngemäss geäusserten Ansicht – keine Hinweise darauf bestehen, Italien halte sich hinsichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtling im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass vor diesem Hintergrund die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Kritik am italienischen Asylverfahren sowie an den Unterbringungs- und Versorgungsmodalitäten nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach einem Unfall während eines Monats in M._______ in Spitalpflege war (vgl. A1/12, S. 8) und folglich eine adäquate Unterstützung erhielt, dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und
D-898/2011 Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewillligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber zu stellen ist, namentlich bei der Prüfung eines allfälligen Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welches, wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt, dass in diesem Sinne das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
D-898/2011 dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-898/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
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