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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2022 D-897/2022

7 avril 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,673 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-897/2022

sy Urteil v o m 7 . April 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2022 / N (…).

D-897/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ (arabisch; Provinz al-Hasaka) beziehungsweise C._______ (kurdisch) stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – ersuchte am 21. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Am 28. Oktober 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 17. Januar 2022 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er, da die syrische Regierung nicht weit von C._______ stationiert gewesen sei, in den Militärdienst der syrischen staatlichen Armee hätte einrücken müssen. Dies sei ihm durch seinen Onkel, welcher Beziehungen zu Regierungsmitgliedern habe, mitgeteilt worden. Der Onkel habe ihn davor gewarnt, dass er, falls er sich nicht bei der Armee meqlde, verhaftet würde. Seine Mutter habe sich daraufhin bei der Rekrutierungsstelle in C._______ nach seiner Dienstpflicht erkundigt. Dort sei ihr ein Dokument ausgehändigt worden, wonach der Beschwerdeführer militärdienstpflichtig sei. Ungefähr zehn Tage später seien ihnen eine Vorladung für den Militärdienst sowie ein Haftbefehl zugestellt worden. Zudem habe auch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) ihn rekrutieren wollen. Eine Zeitlang habe er sich weigern können. Einmal sei er verhaftet und danach wieder freigelassen worden, weil er angeboten habe, für die YPG (…)- und (…) auszuführen, anstatt zu kämpfen. Dies sei vorerst akzeptiert worden und er habe sogar Lohn für seine Arbeit erhalten. Ende des Jahres 2020 hätten die YPG jedoch erneut von ihm verlangt, dass er den Kampftruppen beitrete, kurze Zeit später habe er von ihnen auch keine Aufträge mehr erhalten. Da sie immer wieder bei ihm zuhause aufgetaucht seien, habe er in der Nacht kaum schlafen können. Er habe sich jeweils versteckt, da er befürchtet habe, dass er umgebracht würde. Im Juli 2021 habe er sich schliesslich für ungefähr zehn Tage bei seinem Grossvater versteckt und sei am 1. August 2021 aus Syrien ausgereist. Auch nach seiner Ausreise hätten die YPG seinen Vater aufgesucht und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Seine Familie sei eingeschüchtert worden, sie hätten die Reifen ihres Autos aufgestochen und Dinge aus dem Auto entwendet.

D-897/2022 Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei fremdsprachige Dokumente (Schreiben seiner Mutter an die Rekrutierungsabteilung (…); behördliche Auskunft an seine Mutter bezüglich des Militärdienststatus; ein Haftbefehl zu seiner Ergreifung sowie die behördliche Notiz, dass man ihn nicht habe festnehmen können) sowie verschiedene Fotografien ein. C. Am 19. Januar 2022 verfügte das SEM die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. D. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 – eröffnet am 25. Januar 2022 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des UNHCR über syrische Flüchtlinge zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. G. Am 25. Februar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

D-897/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-897/2022 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge nicht militärisch ausgehoben und in die syrische Armee einberufen worden sei. Es sei ihm kein Militärbüchlein ausgestellt worden, zudem sei nicht sicher, ob er überhaupt als diensttauglich befunden worden wäre, da er sich noch nicht den notwendigen medizinischen Tests unterzogen habe. Durch seine Ausreise aus Syrien habe er sich bisher nur der Musterung, nicht aber der eigentlichen Dienstpflicht entzogen. Deshalb gelte er nicht als Wehrdienstverweigerer und habe dementsprechend keine flüchtlingsrechtlichen Nachteile zu befürchten. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente stellten kein Aufgebot für den Wehrdienst dar und wiesen zudem auch keine fälschungssicheren Merkmale auf, weshalb deren Beweiskraft als gering einzustufen sei. Dass er sich vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchte, vermöge keine Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Selbst wenn er die militärische Aushebung bereits durchlaufen hätte, wäre davon auszugehen, dass eine entsprechende Bestrafung lediglich der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde. Eine Wehrdienstverweigerung führe nur dann zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft, wenn damit eine Verfolgung aus den im Asylgesetz festgehaltenen Verfolgungsgründen verbunden sei. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Risikofaktoren und insbesondere kein politisches Profil aufweise, würde dies bei ihm auch im Falle einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung nicht zutreffen.

D-897/2022 Auch die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch die YPG stellten mangels Verfolgungsmotiv und mangels genügender Intensität keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung dar. Obwohl in Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck entstehen könne, sei nicht davon auszugehen, dass eine Dienstverweigerung asylrechtlich relevante Sanktionen nach sich ziehen würde. Daran änderten auch die vorgebrachten Differenzen des Beschwerdeführers mit der YPG sowie die Umstände, dass er unter Druck gesetzt und kurzzeitig festgehalten worden sei und bereits sein Vater die Zusammenarbeit mit der YPG abgelehnt habe, nichts. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, dass die eingereichten Dokumente keine Fälschungen seien und belegen würden, dass ihn die syrischen Behörden zum Militärdienst hätten zwingen wollen. Die Ausmusterung stelle eine reine Formalität dar. Er gelte demnach als Wehrdienstverweigerer. Solche würden zur Bestrafung an der Front für die gefährlichsten Aufgaben eingesetzt, wobei es nicht nur um Disziplinierung gehe. Vielmehr werte das syrische Regime eine Wehrdienstverweigerung als politische Dissidenz. Als Kurde sei er einem besonders hohen Risiko ausgesetzt, unverhältnismässig hart bestraft zu werden. Bei einer Weigerung, für die YPG zu kämpfen, bestehe gemäss dem neusten Bericht des UNHCR die Gefahr, inhaftiert und zwangsweise rekrutiert zu werden, wobei teilweise auch von Tötungen berichtet werde. Auch betrachte die YPG solche Personen als Verräter und bestrafe diese unverhältnismässig. Da er sich trotz zurückgehender Aufträge im Hinblick auf seine Schreiner-Arbeiten nach wie vor geweigert habe, zu kämpfen, schwebe er nun in Lebensgefahr. Dass die YPG gegenüber seiner Familie bereits früher negativ eingestellt gewesen und auch sein Vater einmal verhaftet und verhört worden sei, stelle zudem ein erhöhtes Risiko dar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm ge-

D-897/2022 nannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O., E. 5.9). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion in Syrien nur dann eine asylrechtlich relevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, droht hingegen nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/ 4 E. 6.2.4). 6.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass das Profil des Beschwerdeführers keine zusätzlichen Faktoren aufweist, welche ihn in den Augen der syrischen Behörden als Gegner des syrischen Regimes ausweisen würden. Seinen Angaben zufolge hat er Syrien aufgrund des ihm drohenden Einzugs in den staatlichen Militärdienst (sowie den Rekrutierungsversuchen der YPG, vgl. dazu unten E. 7) verlassen. Da keine weiteren Anknüpfungspunkte vorliegen, wonach er als Regimegegner angesehen werden könnte (und er sich eigenen Aussagen zufolge insbesondere politisch nicht engagierte, vgl. SEM-Akte A21 F46–F48), ist davon auszugehen, dass ihm aufgrund einer allfälligen Wehrdienstverweigerung keine asylrechtlich relevante Strafe droht. 6.3 Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge offenbar noch gar nicht ausgehoben und als diensttauglich befunden wurde beziehungsweise auch kein militärisches Dienstbüchlein besitzt (A38 F65). Vor diesem Hintergrund erscheint als überaus unwahrscheinlich, dass er aufgrund der Nachfrage seiner Mutter bei der zuständigen Rekrutierungsstelle nach seiner Dienstpflicht zur Fahndung ausgeschrieben worden sein soll. Den eingereichten Beweismitteln kann demzufolge kein hoher Beweiswert beigemessen werden beziehungsweise vermögen sie an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Strafe zu befürchten hat, nichts zu ändern. 7. 7.1 Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor, auch die YPG habe ihn unter Druck gesetzt, dass er für

D-897/2022 sie in den Kriegsdienst hätten eintreten sollen. Weil er sich geweigert habe, drohten ihm Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. 7.2 Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht in jenem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit geraumer Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird („Demokratische Föderation Nordsyrien“) und zu welchem C._______ gehört, im Rahmen der entsprechenden Selbstverwaltung seit Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich für alle (männlichen) Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren gilt. Dieser Umstand als solcher ist, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, aus asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten (vgl. dazu das Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Dass sich der Beschwerdeführer unter Druck gefühlt hat, ist nachvollziehbar angesichts des Umstandes, dass die YPG in seiner Heimatregion einen Verteidigungskampf führte und versuchte, so viele Kämpfer wie möglich zu rekrutieren. Trotzdem ist davon auszugehen, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht in den erwähnten Selbstverteidigungseinheiten ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. 7.3 Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er habe solche Nachteile bereits erlitten. Zwar ist er seinen Angaben zufolge für eine Weile festgehalten und erst wieder freigelassen worden, nachdem er sich verpflichtet hatte, Dienstleistungen in Form von Schreiner-Arbeiten für die YPG zu verrichten. Dass er dabei – abgesehen vom auf ihn ausgeübten Druck, für die YPG zu kämpfen – behelligt worden wäre, bringt er hingegen nicht vor. Demnach ist gemäss der oben dargelegten Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der Rekrutierungsversuche durch die YPG Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten hat oder ihm solche drohen würden. 8. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie

D-897/2022 (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Im Übrigen vertritt das Bundesverwaltungsgericht durchaus die Auffassung, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat gefährdet ist. Indessen ist diese Gefährdung ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher durch die Vorinstanz im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG gegenstandslos. 11.2 Nach Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen sind. 11.3 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-897/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

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