Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-896/2025 law/fes
Urteil v o m 1 3 . März 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Ukraine, beide vertreten durch MLaw Larissa Utz, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 7. Januar 2025.
D-896/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______, ihr Ehemann C._______ und ihre Tochter B._______ ersuchten am 14. April 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung vom 15. April 2024 gaben sie an, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten in Bulgarien 2022 bereits über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt (vgl. SEMact. […]-8/48). Sie reichten ihre ukrainischen Reisepässe Nr. (…) (Beschwerdeführerin), Nr. (…) (Ehemann) und Nr. (…) (Tochter), eine Identitätskarte (Beschwerdeführerin), die Steuerzahlnummern, die Bestätigung des Erhalts von Geldern des Pensionsfonds, die Geburtskunde der Tochter und diverse andere Dokumente ein. Der Ehemann reichte zudem ein bulgarisches Dokument mit dem Vermerk «Erhalt des vorübergehenden Schutzes» nach Art. 39 Punkt 1 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes (Nummer […]) ein. C. Mit Schreiben vom 15. April 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann das rechtliche Gehör dazu, dass sie bereits in Bulgarien über einen Schutzstatus verfügen würden und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Das SEM gedenke, ihre Gesuche abzuweisen und ihre Wegweisung nach Bulgarien anzuordnen, wo sie sich dauerhaft aufhalten könnten. D. In der persönlich verfassten Stellungnahme vom 23. April 2024 der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns wurde ausgeführt, dass sie sich am 3. März 2022 zuerst nach Polen zu Freunden begeben hätten, dann seien sie zwei Tage in D._____ gewesen und schliesslich Ende März 2022 nach Bulgarien gezogen, da das Land nahe ihrer Heimatstadt E.______ liege. Dort hätten sie auf eigene Kosten eine Wohnung gemietet. Ihr Vermieter habe ihnen gesagt, dass sie ein Formular ausfüllen müssten, damit der Aufenthalt in dessen Wohnung legal sei. Später hätten sie die Wohnung räumen müssen, da ihr Vermieter Eigengebrauch geltend gemacht habe. Es habe sich dann herausgestellt, dass der Vermieter nebst ihrer Miete gleichzeitig staatliche Unterstützung für das kostenlose Unterbringen von Flüchtlingen aus der Ukraine bezogen habe.
D-896/2025 Sie hätten dann blaue Dokumente erhalten, welche bis zum 23. Februar 2023 gültig gewesen seien. Die bulgarischen Behörden hätten ihnen erklärt, dass wenn sie vor besagtem Ablaufdatum in die Ukraine zurückkehren würden, sie nichts vorlegen müssten. Die Dokumente würden ablaufen, wenn sie keinen Antrag auf Verlängerung machen würden. Sie seien nicht darüber informiert worden, dass es sich bei den Dokumenten um ein «Verteidigungs-Petitionsdokument» handle. In Bulgarien hätten sie von ihren eigenen Ersparnissen gelebt und hätten keine staatliche Leistung in Anspruch genommen. Aufgrund der Diskriminierung und der Täuschung ihres Vermieters würden sie eine Rückkehr nach Bulgarien nicht für möglich halten. Problematisch sei insbesondere die prorussische Haltung in Bulgarien gewesen und es habe diesbezüglich viele unangenehme Momente gegeben, insbesondere für ihr Kind. Es sei schwierig, mit Personen mit einer solchen Haltung zusammenzuleben. Im August 2022 seien sie, weil die Ersparnisse zur Neige gegangen seien, zurück nach E._______ gereist, wo sie sich bis im April 2024 aufgehalten und gearbeitet hätten. Aufgrund von Raketenangriffen in der Nähe ihres Hauses seien sie in die Schweiz ausgereist. E. Der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste aus familiären Gründen am 12. Mai 2024 zurück in die Ukraine. F. Mit Schreiben vom 15. August 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Auskunft zum Verfahrensstand und reichte weitere Dokumente ein. G. Am 27. August 2024 stellte das SEM bei den bulgarischen Behörden ein Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der gemeinsamen Tochter. H. Am 4. September 2024 lehnten die bulgarischen Behörden das Rückübernahmeersuchen ab und führten aus, die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Tochter könnten auf dem Territorium der Republik Bulgarien nicht akzeptiert werden. Die Personen hätten in Bulgarien kein vorübergehender Schutz. Sie hätten Bulgarien legal verlassen und es liege keine direkte Einreise aus Bulgarien in die Schweiz vor.
D-896/2025 I. Am 18. November 2024 schrieb das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung des Ehemannes gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis i.V.m. Art. 72 AsylG (SR 142.31) formlos ab. J. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 – eröffnet am 13. Januar 2025 – lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und wies sie aus der Schweiz weg. Es stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Herkunftsstaat (Bulgarien) oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen würden. Ferner wies es die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter dem Kanton (…) zu und beauftrage diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihrem Kind vorübergehenden Schutz zu gewähren. Zudem wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurde eine Wohnsitzbestätigung vom 27. November 2024, in welcher kantonale Unterstützungsleistungen bestätigt werden, und eine Honorarnote eingereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er setzte MLaw Larissa Utz als amtliche Rechtsbeiständin ein. Dem SEM gab er die Gelegenheit, bis zum 14. März 2025 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. M. Das SEM wies in der Vernehmlassung vom 11. April 2025 erneut auf das
D-896/2025 Subsidiaritätsprinzip hin und hielt fest, die Beschwerdeführerin verfüge in Bulgarien über eine valable Schutzalternative. Es gehe davon aus, dass mit «Verteidigungs-Petitionsdokument» der Schutzstatus in Bulgarien gemeint sei. N. In der Replik vom 1. Mai 2025 nahm die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerinnen zur Vernehmlassung des SEM Stellung und wies nochmals darauf hin, dass die bulgarischen Behörden eine Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen abgelehnt hätten. O. Mit E-Mail vom 19. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin Beweismittel ein und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. P. Mit Schreiben vom 23. September 2025 beantwortete das Gericht die Verfahrenstandsanfrage.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-896/2025 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Urteil D-4601/2025 vom
D-896/2025 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 und 6.3). 4. 4.1 Das SEM lehnte die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Gewährung von vorübergehendem Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, sie seien als ukrainische Staatsangehörige aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Sie hätten über einen bulgarischen Schutztitel verfügt, der bis am 23. Februar 2023 gültig gewesen sei. Ihr Ehemann habe diesbezüglich den bulgarischen Schutztitel eingereicht. Im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe er zudem erklärt, dass sämtliche Familienmitglieder diese «blauen Dokumente» (Schutztitel) erhalten hätten. Zwar habe Bulgarien dem SEM am 4. September 2024 mitgeteilt, dass sie über keinen Schutztitel mehr in Bulgarien verfügen würden. Aus den Akten und ihren Ausführungen gehe jedoch nicht hervor, dass sie Bulgarien unfreiwillig verlassen hätten. Da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihnen Bulgarien gestützt auf die europäische Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG) und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (nachfolgend: Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Weiter sei festzuhalten, dass eine Verlängerung des Schutztitels in
D-896/2025 Bulgarien grundsätzlich möglich sei. Daher stünden ukrainischen Flüchtlingen, welche in Bulgarien einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt und diesen erworben hätten, keine Hindernisse gegenüber, wenn sie als Inhaber vorübergehenden Schutzes wieder in das Land einreisen möchten, nachdem sie für einen kürzeren oder längeren Zeitraum in die Ukraine zurückgekehrt seien, unabhängig von der Dauer. Das bedeute, dass der vorübergehende Schutzstatus so lange aktiv bleibe, wie der vorübergehende Schutz gültig sei, unabhängig von der Dauer der Abwesenheit aus Bulgarien (vgl. https://asvlumineurope.orq/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG Temporary-Protection 2023.pdf, Punkt C «Movement and mobility», zuletzt aufgerufen am 7. Januar 2025). Obwohl der Schutzstatus in Bulgarien gemäss ihren Angaben beendet sei, sei es ihnen aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige möglich, nach Bulgarien zurückzukehren. Ihren beendeten Aufenthaltstitel könnten sie in Bulgarien reaktiveren oder sie könnten in Bulgarien erneut Schutz erhalten. Ferner ergebe sich auch aus den vorliegenden Akten nichts, was gegen ihre Rückkehr nach Bulgarien spreche. Zudem habe der Rat der Europäischen Union am 25. Juni 2024 entschieden, den vorübergehenden Schutz für alle Personen (mit S-Status) aus der Ukraine bis am 4. März 2026 zu verlängern. Es sei bedauerlich, dass es zwischen ukrainischen Staatsangehörigen und der bulgarischen Bevölkerung Fälle von Diskriminierung gegeben habe und im Land eine pro-russische Haltung vorherrsche und dass ihr Vermieter in Bulgaren sie betrogen habe. Bei Bedarf beziehungsweise allfälligen Problemen mit Drittpersonen könnten sie sich jederzeit an die bulgarischen Behörden wenden. Bulgarien sei als sicherer Staat einzustufen, mit staatlichen Organen, die willig und fähig seien, die Einwohner zu schützen. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG müssten die Mitgliedstaaten zudem für eine angemessen Unterbringung und den Lebensunterhalt der Geflüchteten Sorge tragen. Entsprechend würden Flüchtlinge aus der Ukraine in Bulgarien einen legalen Aufenthalt, Zugang zu Beschäftigung, Unterkunft, Gesundheitsversorgung und anderen Sozialleistungen erhalten. Die Beschwerdeführerin sei zudem jung, gesund und arbeitsfähig und von Beruf (…) sowie (…). Sie habe sich zudem bereits einige Monate in Bulgarien aufgehalten, was ihre berufliche und soziale Reintegration in Bulgarien erleichtern sollte. Sollte sie in Bulgarien Probleme sozialer oder wirtschaftlicher Art haben, könne sie sich an die Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen. Somit stellen auch die von ihren geschilderten wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Bulgarien keine Wegweisungsvollzugshindernisse dar. Der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien sei sodann auch unter dem Aspekt des
D-896/2025 Kindeswohls als zumutbar zu erachten. Das Kind könne zusammen mit der Beschwerdeführerin nach Bulgarien ausreisen und dürfte dort – aufgrund ihres Aufenthalts in Bulgarien im Jahr 2022 – ein bereits bekanntes Umfeld vorfinden. Von einer Verwurzelung des Kindes in der Schweiz könne aufgrund des relativ kurzen Aufenthaltes nicht gesprochen werden. Den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien erachte das SEM als zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen seien, grundsätzlich in die Personenkategorie Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 fallen. Die Rechtsprechung zum Subsidiaritätsprinzip (vgl. BVGE 2022 VI/1) beziehe sich auf Personen, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügen würden beziehungsweise auf Verfahren, in denen derjenige EU-Staat, welcher einen Schutztitel erteilt habe, der Überstellung der Person zugestimmt habe (vgl. Urteil des BVGer D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.1.2). Auf die vorliegende Fallkonstellation sei das Subsidiaritätsprinzip nicht anwendbar, da die Situation einer Person, die über eine weitere Staatsbürgerschaft verfüge, nicht vergleichbar sei mit der Person, deren Schutzstatus erloschen sei, die über keinerlei gültige Aufenthaltstitel in einem entsprechenden Drittstaat verfüge respektive lediglich die Möglichkeit habe, in einem Drittstaat ein Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen. Die bulgarischen Behörden hätten die Rückübernahme abgelehnt und ausgeführt, die Familie könne auf dem Gebiet der bulgarischen Republik nicht akzeptiert werden und seien keine Begünstigten des vorübergehenden Schutzes in der bulgarischen Republik. Als problematisch erweise sich daher die Begründung bezüglich der durch die Vorinstanz vorgenommenen Ausdehnung des Subsidiaritätsprinzips auf vorliegende Fallkonstellation, wo der Drittstaat ausdrücklich bestätige, dass die schutzsuchende Person dort über keinen Schutzstatus verfüge. Gemäss Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG ist der EU-Staat, in dem früher einer Person der vorübergehende Schutzstatus gewährt worden sei, nicht verpflichtet, die Person zurückzunehmen, wenn die Person beschliesse, in die EU zurückzukehren. Obwohl die Rückübernahme explizit abgelehnt worden sei und die bulgarischen Behörden einen Schutzstatus der Beschwerdeführerinnen in Bulgarien verneinen würden, ignoriere die Vorinstanz, dass Bulgarien nicht verpflichtet sei, die Beschwerdeführerinnen zurückzunehmen. Stattdessen gehe sie tatsachenwidrig davon aus, dass Bulgarien ihnen einen Schutzstatus gewähren würde. Nach dem Aufenthalt in Bulgarien von März bis August 2022 seien sie nach E._______
D-896/2025 zurückgekehrt, wo sie bis im April 2024 verblieben seien. Die Familie sei folglich über einen längeren Zeitraum mit der Absicht eines dauernden Verbleibs in die Ukraine zurückgekehrt. Diese Situation sei daher nicht mit Fällen von Sekundärbewegungen vergleichbar und ihr Verhalten könne folglich nicht als missbräuchlich betrachtet werden. Als lückenhaft und unrichtig erweise sich überdies der Hinweis der Vorinstanz auf die Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige, weshalb die Rückkehr nach Bulgarien ohne weiteres möglich sei. Offensichtlich missachte sie aber dabei, dass sich die Beschwerdeführerinnen zumindest seit April 2024 und somit länger als 90 Tage in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum aufhalten würden und verpflichtet seien, bei der Grenzüberschreitung ein gültiges Visum beziehungsweise einen gültigen Aufenthaltstitel, der die visafreie Einreise beziehungsweise die Weiterreise im Schengen-Raum ermögliche, vorzuweisen. Die Vorinstanz wäre angehalten gewesen, die Ablehnung der Rückübernahme der bulgarischen Behörden zu respektieren, statt die Beschwerdeführerinnen zu einer illegalen Grenzüberschreitung anzustiften. 4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, die Beschwerdeführerin habe auf dem Formular «schriftliche Kurzbefragung Ukraine» am 15. April 2024 die Frage 8 «Verfügen oder verfügten Sie über einen Schutzstatus in einem anderen Staat?» bejaht und explizit erwähnt, dass sie im Jahr 2022 in Bulgarien über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt habe. Im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe sie angegeben, dass sämtlichen Familienmitglieder «blaue Dokumente» (Schutztitel) erhalten hätten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermöchten somit nichts an der Anwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips zu ändern. Die bulgarischen Behörden hätten zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass die Beschwerdeführerinnen nie über einen Schutztitel in Bulgarien verfügt haben, sondern lediglich, dass sie aktuell über keinen Schutztitel verfügen würden. Es sei weiter anzumerken, dass ukrainischen Flüchtlingen, welche in Bulgarien einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt und diesen erworben hätten, keine Hindernisse gegenüberstünden, wenn sie als Inhaber vorübergehenden Schutzes wieder in das Land einreisen möchten, nachdem sie für einen kürzeren oder längeren Zeitraum in die Ukraine zurückgekehrt seien, unabhängig von der Dauer. Es könne von einer bestehenden Schutzalternative ausgegangen werden. Entsprechend könne bei aktenkundigen Nachweisen von bestehenden oder erloschenen Schutztiteln in einem EU/EFTA-Staat – wie im vorliegenden Fall – die Wegweisung in den jeweiligen Staat ohne dessen explizite Zustimmung erfolgen. Schliesslich sei die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige und der Tatsache, dass die
D-896/2025 Beschwerdeführerinnen im Besitze gültiger Reisepässe seien, auch ohne weiteres zu bejahen. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall die Rückübernahme durch die bulgarischen Behörden abgelehnt worden sei. Dabei hätten die bulgarischen Behörden explizit ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden keine Begünstigten des vorübergehenden Schutzes in Bulgarien seien. Daher sei es irrelevant, welche Annahmen die Vorinstanz sowie die Beschwerdeführerinnen selbst bezüglich ihres angeblichen Schutztitels in Bulgarien und bezüglich der Möglichkeit des Wiedererwerbs des Schutztitels in Bulgarien getroffen hätten. Die vom SEM zitierte Quelle sei nicht mehr aktuell. Dem Länderbericht vom März 2025 könne entnommen werden, dass der vorübergehende Schutz in Bulgarien nicht erlösche, wenn sich Personen entscheiden würden, in die Ukraine zurückzukehren und dann wieder nach Bulgarien einzureisen. Eine Beendigung des Schutztitels sei aber möglich, wenn sich eine Person entscheide, Bulgarien zu verlassen und in ein anderes Land zu reisen. Nach dem Willen des Bundesrates sowie der bestätigten Rechtsprechung des angerufenen Gerichts liege eine Schutzalternative gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nur dann vor, wenn die betroffene Person über einen gültigen Schutztitel verfüge oder wenn ein anderer Staat zur Schutzgewährung verpflichtet sei beziehungsweise einer Rückübernahme zugestimmt habe. Als lückenhaft und unrichtig erweise sich der Hinweis auf die Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige. Schliesslich sei zu erwähnen, dass die Wegweisungsverfügung unter anderem die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall zu enthalten habe (Art. 45 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführerinnen sind ukrainische Staatsangehörige und waren vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft. Damit fallen sie grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Jedoch hielten sie sich den Akten zufolge vom März 2022 bis August 2022 in Bulgarien auf und verfügten dort eigenen Angaben zufolge über eine Aufenthaltsberechtigung; ihnen seien blaue Dokumente mit Gültigkeit bis am 23. Februar 2023 ausgestellt worden, bei welchen es sich um vorüber-gehenden Schutz handelt (vgl. SEM-act. […]-8/48 und […]-12/5). Dieser EU- Schutztitel wurde den Beschwerdeführerinnen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu
D-896/2025 das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.2). 5.1.2 Im vorliegenden Fall besteht gemäss dem Antwortschreiben der bulgarischen Behörden vom 4. September 2024 (vgl. SEM-act. […]-17/1) der bulgarische Schutztitel zwar aktuell nicht mehr, weshalb das Rückübernahmeersuchen abgelehnt wurde. Gleichzeitig ist aber davon auszugehen, dass Bulgarien den Schutzstatus respektive Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn die Beschwerdeführerinnen nicht bereits im August 2022 freiwillig (das heisst ohne Zutun der bulgarischen Behörden) darauf verzichtet hätten und ausgereist wären, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Angesichts dessen, dass Bulgarien aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen somit nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Bulgarien ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in Bulgarien nicht entgegen, da weder die Richtlinie 2001/55/EG noch die bulgarische Gesetzgebung Bestimmungen enthalten, welche es den bulgarischen Behörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine nach Bulgarien geflüchteten Person den Schutz zu verweigern (vgl. dazu auch < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_Temporary-Protection_2024.pdf >, zuletzt besucht am 25. Februar 2026). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.1 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Bulgarien für die Beschwerdeführerinnen nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache Chttps://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_Temporary-Protection_2024.pdf https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_Temporary-Protection_2024.pdf
D-896/2025 753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Bulgarien den Beschwerdeführerinnen im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 5.1.3 Als Inhaberinnen gültiger ukrainischer Reisepässe können die Beschwerdeführerinnen visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Bulgarien zurückkehren beziehungsweise legal in Bulgarien einreisen. 5.1.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen in Bulgarien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM hätte das Subsidiaritätsprinzip nach BVGE 2022 Vl/l nur dann anwenden dürfen, wenn die betroffene Person über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfüge oder wenn jener EU-Staat, der den Schutzstatus erteilt habe, einer Rücküberstellung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Nichteintreten auf Asylgesuch [sicherer Drittstaat]) zugestimmt und sich damit zur Schutzgewährung verpflichtet hat. 5.2.2 In den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG verfügen die Gesuchstellenden regelmässig entweder über gar keine (gültigen) Reisepapiere oder über ein Reisepapier, mit welchem sie nicht ohne weiteres legal von der Schweiz in den fraglichen Drittstaat reisen können. Personen mit einem von einem EU/EFTA-Staat ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge können zwar visumsfrei von einem Schengen-Staat in den anderen reisen, aber zum einen sind in den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG längst nicht alle Gesuchstellenden anerkannte Flüchtlinge, und zum anderen handelt es sich beim Drittstaat oftmals gar nicht um einen EU/EFTA-Staat. Der Vollzug der Wegweisung kann daher regelmässig ohne vorgängige Absprache mit dem Zielstaat kaum innert nützlicher Frist durchgeführt werden. Aus diesen Gründen ist es in den Fällen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG – im Unterschied zur vorliegenden Konstellation – unverzichtbar, dass die Rückkehrmöglichkeit und/oder die erneute Aufnahme im Drittstaat sichergestellt ist. Es bestehen in jenen Fällen daher erhöhte Anforderungen an die Abklärungspflicht der Behörden, und es wird für den Nichteintretensentscheid regelmässig vorausgesetzt, dass der fragliche
D-896/2025 Drittstaat der Rückübernahme zugestimmt hat (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.3.1). 5.2.3 Im vorliegenden Verfahren geht es im Gegensatz dazu um Personen, die im Heimatland nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt werden, sondern einzig Schutz vor der dort herrschenden Kriegssituation suchen (Art. 4 AsylG). Zudem können die Beschwerdeführerinnen – wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.1.3) – mit ihren gültigen ukrainischen Reisepässen selbständig nach Bulgarien reisen (vgl. zur Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG nachfolgend E. 7.4). Die Einholung einer Rückübernahmezusicherung – im Sinne einer Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids über das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz – wäre daher von Seiten SEM nicht notwendig gewesen, zumal sich in dieser Konstellation aus dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 21. November 2008 (SR 0.142.112.149; in Kraft getreten am 29. März 2009) keine Pflicht zur Stellung eines Rückübernahmegesuches ergibt. Das Rückübernahmeabkommen bezieht sich einzig auf Personen, welche von Bulgarien herkommend in die Schweiz eingereist sind und sich illegal hier aufhalten, was auf die Beschwerdeführerinnen nicht zutrifft. Insofern haben die bulgarischen Behörden das Rückübernahmeersuchen zu Recht abgelehnt. 5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-896/2025 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs.1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Insoweit die Beschwerdeführerinnen einen Betrug durch ihren ehemaligen Vermieter in Bulgarien geltend machten, hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass die bulgarischen Behörden willig und fähig sind, ihre Einwohner zu schützen, vorausgesetzt diese wenden sich diesbezüglich an die Behörden. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien ist daher als zulässig zu erachten.
D-896/2025 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Bulgarien dort in eine existenzielle Notlage geraten werden. Wie das SEM zutreffend ausführte, ist aufgrund ihres kurzen Aufenthalts in der Schweiz der Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als unzumutbar zu erachten. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen]) E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.1.3), können die Beschwerdeführerinnen als Inhaberinnen gültiger ukrainischer Reisepässe ohne weiteres in Bulgarien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
D-896/2025 8. In der Beschwerde wird schliesslich geltend gemacht, die Wegweisungsverfügung enthalte keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass es zutrifft, dass die Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass Zwangsmassnahmen, die darauf abzielen, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen (wie beispielsweise die Ausschaffungshaft), nur dann angeordnet werden dürfen, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 4.2; 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Im vorliegenden Fall steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen zu vollziehen. Damit besteht bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht der Beschwerdeführerinnen und folglich auch kein Anlass, ihnen solche anzudrohen. Der Umstand, dass das SEM den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Wegweisungsverfügung keine Zwangsmassnahmen angedroht hat für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, ist daher nicht zu beanstanden. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2025 gutgeheissen wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. Ihr ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008
D-896/2025 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 10.3 Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von 7,25 Stunden erscheint angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für die Replik, der aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Der Stundenansatz wird mit Fr. 150.– angegeben und bewegt sich daher in dem in der Verfügung vom 27. Februar 2025 vorgegebenen Rahmen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE ist das Honorar auf Fr. 1’310.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-896/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Larissa Utz wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1’310.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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