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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2019 D-883/2017

22 mars 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,113 mots·~16 min·6

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-883/2017

Urteil v o m 2 2 . März 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016 / N (…).

D-883/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 14. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 20. Juli 2015 zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 8. November 2016 statt. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei von Soldaten nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt worden. Später sei sie verhaftet worden und nur gegen eine Bürgschaft freigekommen und habe eine Frist von zwei Monaten erhalten, den Behörden ihren Ehemann zu übergeben. Daraufhin habe sie Eritrea illegal verlassen. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 (Eröffnung am 9. Januar 2017) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 8. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf (Wegweisungsvollzug), verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2017 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete Rechtsanwalt Aleksandar Rusev als amtlichen Rechtsbeistand bei.

D-883/2017 F. Am 19. August 2017 ersuchte Rechtsanwalt Aleksandar Rusev um einen Wechsel des amtlichen Mandats auf Rechtsanwältin Raffaella Massara. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2017 wurde der Mandatswechsel bewilligt und Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. H. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2018 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf die Beschwerdeführerin am 1. November 2018 replizierte und dabei ein ärztliches Zeugnis in Aussicht stellte. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt zur Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses sowie einer Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht. J. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 wurden ein aktueller Arztbericht sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht und ausgeführt, dass Ergebnisse zu einer möglichen (Erkrankung) frühestens am 10. Dezember 2018 vorliegen würden. K. Am 9. Januar 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass Befunde zu einer allfälligen (Erkrankung) noch nicht vorlägen. L. Am 6. Februar 2019 holte das Gericht telefonische Auskünfte beim behandelnden Arzt ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2019 gab das Gericht der Beschwerdeführerin erneut Gelegenheit, einen Arztbericht einzureichen. N. Mit Eingabe vom 7. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine E-Mail- Auskunft des behandelnden Arztes ein.

D-883/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Die Beschwerdeführerin focht die vorinstanzliche Verfügung lediglich hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs an. Betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Abweisung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung ist die Verfügung vom 30. Dezember 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

D-883/2017 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr ein Einzug in den Nationaldienst. Der Sold sei sehr gering und die Dauer des Dienstes sei unbeschränkt. Es handle sich ferner um eine nicht freiwillige Arbeit, welche unter Strafandrohung von jedem Eritreer im dienstpflichtigen Alter verlangt werde. Dies stelle Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK dar. Im Nationaldienst bestehe zudem ein erhebliches, tatsächliches Risiko einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung, weshalb der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 EMRK verstosse. Das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es nicht geprüft habe, ob bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin, welche sich im dienstpflichtigen Alter befinde, die Gefahr für Zwangsarbeit oder eine unmenschlichen Behandlung bestehe. Es

D-883/2017 sei nicht geprüft worden, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, ihren Status mit den eritreischen Behörden zu regeln. 6.4 Diesen Ausführungen wurde in der Vernehmlassung entgegnet, dass die Beschwerdeführerin nie angegeben habe, dass ihr bei einer Rückkehr ein Einzug in den Militärdienst drohe. Sie habe ausgeführt, nie ein Aufgebot erhalten zu haben, da sie nach Abbruch der Schule geheiratet habe. Das SEM habe sich deshalb nicht mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Praxis komme das SEM auch zum heutigen Zeitpunkt inhaltlich zum selben Resultat. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin, als verheiratete Frau im Alter von 29 Jahren, kein Einzug in den Nationaldienst drohe. Selbst wenn dieser drohen würde, vermöge dies gemäss aktueller Praxis weder unter dem Aspekt von Art. 3 noch von Art. 4 EMRK ein Wegweisungshindernis zu begründen. 6.5 Die Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet. Die Frage, ob das SEM gehalten gewesen wäre, die Gefahr einer Einberufung in den Nationaldienst respektive einer damit zusammenhängenden Verletzung von Art. 3 oder Art. 4 EMRK fundierter zu prüfen, kann offenbleiben, zumal dieser Mangel durch den Schriftenwechsel ohnehin als geheilt zu erachten wäre. 6.6 In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als zutreffend. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau

D-883/2017 beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6).

D-883/2017 6.7 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift und der Replik. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7. 7.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.2 Das SEM begründete seine Verfügung – bezugnehmend auf die alte Rechtsprechung – damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter, ihren Geschwistern und weiteren Verwandten über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Eine Schwester lebe in der Schweiz und ein Onkel in den USA, welche sie finanziell unterstützen könnten. Im Übrigen sei sie in Eritrea diversen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen, weshalb sie in der Lage sei, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. 7.3 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, das SEM habe die familiäre und finanzielle Situation nicht hinreichend abgeklärt und dadurch den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, bei einer Rückkehr eine Arbeit zu finden und sie habe in der Anhörung weinend über den Gesundheitszustand ihrer Familie berichtet, was das Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Netzes in Frage stelle.

D-883/2017 7.4 Das SEM hielt diesen Argumenten in der Vernehmlassung entgegen, dass sich aus dem Anhörungsprotokoll ergebe, dass die Beschwerdeführerin bereits in Eritrea während der Absenz ihres Ehemannes selbständig gelebt habe. In der Beschwerde werde nicht substanziiert, weshalb sie bei einer Rückkehr keine Arbeit finden würde. Gemäss ihren Angaben habe sie vor ihrer Ausreise in mehreren Bereichen gearbeitet und es sei nicht ersichtlich, wieso sie nicht erneut eine Tätigkeit aufnehmen könnte, zumal sie auf ein soziales Netz zurückgreifen könne. 7.5 In der Replik wurde ergänzend vorgebracht, das SEM habe nicht hinreichend abgeklärt, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 15 von ihren Eltern zwangsverheiratet worden sei. Der Kontakt zu ihrer Familie habe sich nach der Heirat verschlechtert. Ihre Geschwister könnten sie aufgrund der eigenen (familiären) Lebenssituationen nicht unterstützen. Die Beziehung zur Mutter sei schwierig, da sie nicht mit der Frau zusammenleben wolle, welche für die Qualen ihrer Kindheit/Ehe verantwortlich sei. Zur Familie des Ehemannes habe sie den Kontakt abgebrochen. Es sei auffällig, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung bei Fragen betreffend die Familie ihres Ehemannes angefangen habe, zu weinen. Zur Zwangsheirat seien kaum Fragen gestellt worden, obschon die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie sei gegen ihren Willen verheiratet worden. Ihre Eltern hätten sie zwecks Zwangsverheiratung drei Jahre älter gemacht. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin in der Anhörung sehr mitgenommen gewesen. Das SEM habe diese Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt und der Sachverhalt erweise sich als nicht hinreichend abgeklärt. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit kurzem in medizinischer Behandlung. 7.6 Die vorinstanzliche Verfügung erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Wie in Erwägung 7.1 erwähnt, ist das Vorliegen begünstigender Faktoren nicht zwingende Voraussetzung für die Bejahung der Zumutbarkeit. Dass die Beschwerdeführerin, welche bereits in Eritrea ein selbständiges Leben geführt hat, verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen ist sowie über Verwandte und (wohl auch) Bekannte in Eritrea verfügt, bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sie vor fast 15 Jahren gegen ihren Willen verheiratet worden ist, führt nicht zur Annahme einer existenziellen Notlage. Das SEM war auch nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, zumal nicht ersichtlich ist, wieso sich daraus ein Wegweisungshindernis ergeben könnte. Auch die in der Replik geltend gemachten medizinischen Probleme vermögen kein Wegweisungshindernis zu begründen. Gemäss

D-883/2017 Arztbericht vom 22. November 2018 leide die Beschwerdeführerin an belastungassoziierten Kopfschmerzen. Eine sonographische Verlaufsuntersuchung (…) und eine Blutuntersuchung (…) stünden noch aus. Anlässlich der telefonischen Auskunft vom 6. Februar 2019 äusserte sich der behandelnde Arzt dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin keine schwere Erkrankung ersichtlich sei, wobei die Ergebnisse der Blutuntersuchung noch abzuwarten seien. Gemäss Eingabe vom 7. März 2019 habe die Blutuntersuchung eine (…) gezeigt. In Würdigung dieser Berichte und Auskünfte, aus welchen keine gravierenden medizinischen Probleme hervorgehen, sind keine medizinischen Gründe ersichtlich, welche einer Wegweisung entgegenstehen respektive bei einer Rückkehr zu einer existenziellen Notlage führen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8. Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-883/2017 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2017 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Aleksandar Rusev als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2017 wurde die Übertragung des amtlichen Mandats auf die rubrizierte Rechtsvertreterin bewilligt und festgestellt, dass davon ausgegangen werde, der vormalige Rechtsvertreter übertrage seinen Anspruch auf amtliches Honorar an seine Nachfolgerin. Letzterer ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Kostennote vom 19. August 2017 weist einen Zeitaufwand von 6.8 Stunden aus und ist als angemessen zu bezeichnen. Der Aufwand ist aufgrund des Schriftenwechsels und der weiteren Eingaben auf insgesamt 8 Stunden zu erhöhen; der Stundenansatz ist unter Verweis auf die Zwischenverfügung vom 14. Februar 2017 auf Fr. 200.– festzusetzen. Das amtliche Honorar ist folglich inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE auf insgesamt Fr. 1‘778.– (Fr. 1‘600.– [8 x 200] plus Fr. 128.– [MWSt] plus Fr. 50.– [Spesen]) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-883/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Rechtsanwältin Raffaella Massara wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘778.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger

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