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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2011 D-8816/2010

6 janvier 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,284 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8816/2010 Urteil vom 6. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren […], Armenien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2010 / N […].

D-8816/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Z._______, am 2. März 2010 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei geltend machte, er habe eine kleine Fischzucht gehabt und sei von einem General, der in der Nähe eine grosse Fischzucht betrieben habe, sowie dessen Angehörigen sabotiert und an Leib und Leben bedroht worden, um ihn dazu zu bewegen, seine Fischzucht aufzugeben oder an den General zu verkaufen, dass das Bundesamt auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 12. April 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. April 2010 abwies, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte und geltend machte, er habe die Schweiz in der Zwischenzeit nicht verlassen, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe verwies und anfügte, er habe im März 2008 an Protestdemonstrationen in Eriwan teilgenommen und sei deswegen vorübergehend festgenommen worden, was er bisher aus Angst vor dem armenischen Staatssicherheitsdienst verschwiegen habe, dass die Behörden ihn deswegen nicht vor dem General schützen würden, dass der General inzwischen seine Fischzucht, sein Haus und sein Grundstück beschlagnahmt habe, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Juli 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

D-8816/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2010 mit Urteil vom 26. Juli 2010 abwies, dass für den Inhalt der beiden ersten Asylverfahren auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum […] ein drittes Mal um Asyl nachsuchte, dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum […] dort am 9. Dezember 2010 summarisch befragt wurde, dass ihm das BFM tags darauf zudem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung respektive im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs erklärte, er sei zwischen dem zweiten und dem dritten (aktuellen) Asylgesuch nicht ins Heimatland zurückgekehrt, sondern habe sich vom 10. August 2010 bis zum 15. November 2010 in Frankreich aufgehalten, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, dass die französischen Behörden auf sein Asylgesuch nicht eingetreten seien, weil er bereits in der Schweiz Asylgesuche gestellt habe, dass Frankreich ihn in die Schweiz habe ausschaffen wollen (Dublin- Verfahren), er jedoch selbständig in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass der Beschwerdeführer dieselben Asylgründe vorbrachte wie bereits im ersten und zweiten Asylgesuch, dass er erklärte, er habe keine Neuigkeiten aus Armenien, aber seine Probleme und Feinde existierten nach wie vor, die Situation sei unverändert, dass es sich bei den Neffen des Generals um Mafiosi handle und er Angst vor ihrer Rache habe, weshalb er nicht nach Armenien zurückkehren könne, zumal er dort keine Lebensgrundlage mehr habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,

D-8816/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 26. Juli 2010 (Datum Beschwerdeurteil) rechtskräftig abgeschlossen worden, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden, dritten Asylverfahren ausgesagt habe, es hätten sich seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens keine neuen Sachverhaltselemente ergeben, dass er nach wie vor einen Racheakt seitens der Neffen des Generals befürchte und zudem geltend mache, er habe in Armenien keine Existenzgrundlage und könne von niemandem Schutz erwarten, weshalb er eine Rückkehr dorthin nicht überleben würde, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers jedoch bereits im Rahmen der beiden vorgängigen Asylverfahren geprüft und für unglaubhaft befunden worden seien, weshalb die erneut geäusserten respektive aus vorgängigen Vorbringen abgeleiteten Befürchtungen und Probleme ebenfalls unglaubhaft seien, dass insgesamt keine Hinweise auf seit dem letzten Asylverfahren eingetretene Ereignisse vorlägen, welche geeignet wären, die Flücht�lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge�richt vom 27. Dezember 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei (sinngemäss) beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, (eventuell) sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)

D-8816/2010 sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge�setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

D-8816/2010 einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs�gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),

D-8816/2010 dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass er den Akten zufolge seit der Einreichung seines ersten Asylgesuchs im März 2010 nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt ist, dass er im vorliegenden, dritten Asylgesuch keine neuen Asylgründe vorbrachte, sondern auf die bereits im ersten (und später auch im zweiten) Asylverfahren geltend gemachten Gründe verwies, welche jedoch in den vorangehenden, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für unglaubhaft befunden worden waren, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte, es hätten sich seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens keine neuen Asylgründe oder damit zusammenhängende neue Sachverhaltselemente ergeben (vgl. C1 S. 5 und C10 S. 2), dass er auch in seiner Beschwerdeeingabe keine neuen Sachverhalts�aspekte darlegte, sondern im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen wiederholte, dass dem dritten Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder

D-8816/2010 nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals in dieser Materie zuständigen Schweizerischen Asylrekurs�kommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der genannten, massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die dem Beschwerdeführer in Armenien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

D-8816/2010 dass – wie bereits in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2010 und 26. Juli 2010 festgehalten worden war – weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Armenien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher vor der Ausreise als Fischzüchter und Kleinhändler arbeitete, dass es ihm durchaus zuzumuten ist, bei einer Rückkehr nach Armenien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so seinen Lebens�unterhalt zu bestreiten, dass er im Heimatland zumindest über zwei Onkel verfügt, welche ihn bei Bedarf unterstützen könnten, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,

D-8816/2010 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-8816/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

D-8816/2010 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer durch Vermittlung des […] (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das BFM, […] (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N […], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) – [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)

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