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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2010 D-881/2009

17 décembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,313 mots·~12 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Jan...

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-881/2009 Urteil vom 17. Dezember 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 / N _______.

D-881/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 22. November 2008 verliess und am 23. November 2008 von ihm un�bekannten Ländern her kommend in die Schweiz gelangte, wo er glei�chentags bei der Vorins�tanz ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 27. November 2008 summarisch befragt wurde, dass das BFM am 9. Dezember 2008 eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aus _______ zu stammen und serbischer Ethnie zu sein, dass er in den letzten Monaten wiederholt durch Albaner unter Druck ge�setzt und bedroht worden sei, dass ihn Albaner zweimal mit einem Auto verfolgt hätten, dass zudem auf ihn geschossen worden sei, dass die Polizei die Serben nicht hinreichend schütze, dass seine Bewegungsfreiheit sehr eingeschränkt gewesen sei und er sich deshalb zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2009 – eröffnet am 13. Ja�nuar 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht�lings�eigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Über�griffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen, dass die internatio�nalen Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Ser�vice (KPS) indes in der Lage seien, die Siedlungsgebiete der Kosovo-Ser�ben zu schützen, dass die Sicherheitskräfte bei Übergriffen intervenierten und Straftaten ge�gen Angehörige von Minderheiten geahndet würden,

D-881/2009 dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei und den geltend gemachten Über�grif�fen asylrechtlich keine Relevanz zukomme, dass für Serben _______ zudem im Norden von Kosovo eine in�ner�staat�liche Fluchtalternative bestehe, weshalb sich eine weitergehende Aus�einandersetzung mit der Frage, ob Serben in Kosovo einer asyl�recht�lich relevanten Gefährdung aus�gesetzt seien, erübrige, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass zwar die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Ser�ben ausserhalb ihrer Enklaven nicht ausgeschlossen werden könne, wes�halb für sie eine Rückkehr nach Kosovo – mit Ausnahme des Nor�dens – in der Regel als unzumutbar erscheine, dass der Beschwerdeführer aus _______ stamme, wo eine konkrete Ge�fährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht aus�ge�schlos�sen werden könne, dass jedoch im Norden Kosovos eine innerstaatliche Aufenthaltsalter�na�ti�ve bestehe, dass der Beschwerdeführer jung und gemäss Aktenlage gesund sei, dass er die Berufsmittelschule absolviert habe und es ihm möglich sein sollte, in Nordkosovo eine neue Existenz aufzubauen, dass ihm die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalter�na�tive somit zuzumuten sei, dass für Serben grundsätzlich auch in Serbien eine Aufenthaltsalter�na�ti�ve bestehe, da der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 integraler Bestandteil Serbiens sei, dass Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbi�sche Staats�angehörige betrachtet würden und auf den diplomatischen Ver�tre�tungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere er�hielten, mit denen sie nach Serbien einreisen könnten,

D-881/2009 dass der Beschwerdeführer mithin grundsätzlich über die Voraus�set�zun�gen verfüge, sich auch in Serbien eine Existenz aufbauen zu kön�nen, dass der Vollzug der Wegweisung via Belgrad zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 11. Feb�ruar 2009 (Datum des Post�stempels) beim Bundesverwaltungs�ge�richt anfocht, dass er die Aufhe�bung des vorins�tanzlichen Entscheids, die Fest�stel�lung seiner Flücht�lingseigenschaft, das Absehen vom Weg�weisungs�voll�zug sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspfle�ge (Art. 65 Abs. 1 des Verwal�tungsverfahrensgesetzes vom 20. De�zem�ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass er zur Begründung unter Hinweis auf dokumentierte Fälle an�führ�te, der Terror in Kosovo gegen die Serben und andere nicht�albanische Eth�nien habe insbesondere seit dem Kosovokrieg von 1999 stark zu�ge�nommen, dass für ihn als Serbe kein hinreichender Schutz vor solchen Gewalt�ak�ten bestehe, dass er die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Er�eignisse erneut schilderte, dass er auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert sei, dass das Leben in den serbischen Enklaven sehr prekär sei, dass eine Rückweisung nach Serbien für ihn nicht zumutbar sei, da Ser�bien keine Flüchtlinge mehr aufnehme, dass dasselbe für eine Fluchtalternative innerhalb von Kosovo gelte, dass der Eingabe Beweismittel (gemäss Auflistung 34 [Internet]- Pres�se�artikel insbesondere betreffend die generelle Situation vor Ort und be�züglich bestimmter Ereignisse in Kosovo [zum Teil mit Über�set�zun�gen]) beilagen,

D-881/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Feb�ruar 2009 das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut�hiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2009 die Ziff. 6 des Dispositivs seines Entscheids aufhob, dass es dazu ausführte, der Wegweisungsvollzug habe nicht zwingend via Belgrad zu erfolgen, dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist keine Re�plik einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end�gül�tig über Beschwerden ge�gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent�schei�det (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju�ni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge�richts�gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich�tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be�son�ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf�hebung be�ziehungswei�se Änderung hat, dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legiti�miert und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein�zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 108 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unange�messenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an�er�kannt wird,

D-881/2009 wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu�letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig�keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An�schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub�haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten pri�vater Dritter geltend macht, dass sich indes aufgrund der Akten die vor�in�stanz�lichen Erwägungen, wo�nach die Asylrelevanz der geltend ge�mach�ten Verfolgungsvor�brin�gen aufgrund des Schutzwillens und auch der weitgehenden Schutz�fä�hig�keit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Si�cher�heits�behörden sowie aufgrund einer inner�staat�lichen Flucht�alternative in Nordkosovo zu verneinen sei, als zu�tref�fend erweisen (vgl. zur all�ge�mei�nen Situation der Minderheiten in Kosovo BVGE 2007/10; Ent�schei�dun�gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl�rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10 E. 5.4, EMARK 2001 Nr. 13), dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als Staats�an�ge�hö�ri�ger der Republik Kosovo zu betrachten ist, dass er gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) vom 21. Dezember 2004 zu�dem die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, da er Sohn serbischer Staats�angehöriger ist und auf dem (ehemali�gen) Staats�gebiet der Re�pu�blik Serbien geboren wurde (vgl. das zur Publikation vorgesehene Ur�teil des Bundes�ver�wal�tungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2), dass die Republik Kosovo Angehörigen anderer Staaten die kosovari�sche Staatsangehörigkeit weder aberkennt noch verweigert, Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staats�an�ge�hörigen von Kosovo grundsätzlich als serbische Staatsan�ge�hörige be�trachtet, dass der Beschwerdeführer sich demnach nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann,

D-881/2009 dass ihm vor Ort eine serbische Identitätskarte ausgestellt wird, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Ver�fol�gung finden können (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 6.5.1), dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer dro�he in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er des Schut�zes durch die Schweiz nicht bedarf, dass bei dieser Sachlage die Frage, ob auch eine innerstaatliche Flucht�alternative besteht, offen gelassen werden kann, dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vor�ge�brach�ten Argumente hinsichtlich seiner Gefährdung in Kosovo und die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel einzu�gehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings�eigen�schaft nicht nachzu�wei�sen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, wes�halb das Bun�desamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl�gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts�be�wil�li�gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol�chen besteht, weshalb die ver�fügte Wegweisung im Einklang mit den ge�setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz�li�chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re�gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut�bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun�des�gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus�länder [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge�mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be�weis�standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und

D-881/2009 andern�falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ueber�sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht�li�che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus�län�derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent�gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge�zwun�gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei�nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge�fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Ju�li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Be�ach�tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Be�stimmun�gen zulässig ist, da es nicht ersichtlich ist, inwiefern der Be�schwer�de�füh�rer dort einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung aus�gesetzt sein soll�te, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings�recht�lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An�wen�dung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschen�rechts�widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konven�tion vom 4. No�vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund�frei�hei�ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut�bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Si�tua�tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini�scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nachfolgend zu prüfen ist, ob für den Beschwerde�führer die Zu�fluchts�alternative in Serbien als zumutbar zu beurteilen ist, dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer dor�tigen Niederlassung schliessen lassen und der Vollzug der Weg�wei�sung eth�ni�scher Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo

D-881/2009 nach Serbien als grund�sätzlich zumutbar erscheint (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.2), dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus indi�vi�duel�len Gründen ei�ner konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, dass bei der Prüfung einer zumutbaren Aufenthaltsalternative das Kri�te�rium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren An�for�de�run�gen genügen muss als bei der Prüfung eines Wegweisungs�vollzugs in die Hei�matregion, dass gemäss weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der ARK ins�be�sondere die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenz�mi�nimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort sowie der sozialen In�tegration zu berücksichtigen sind (vgl. dazu die detaillierten Er�wä�gun�gen in EMARK 1996 Nr. 2 E. 6b/bb), dass das Bundes�ver�wal�tungsgericht die von der ARK entwickelten Kri�te�rien auch auf Konstellationen anwendet, wo die Zu�mut�bar�keit einer In�an�spruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien für eth�ni�sche Ser�ben mit letztem Wohnsitz in Kosovo zu prüfen ist (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3.6), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ser�bi�scher Muttersprache handelt, dass er angab, serbisch-orthodoxen Glaubens zu sein, dass er als Elektroinstallateur ausgebildet wurde (A 1/11, S. 3), dass er geltend macht, bei der Arbeitssuche als Serbe in Kosovo dis�kri�miniert worden zu sein, eine solche Diskriminierung in Serbien in�des wegfallen dürfte (vgl. S. 7 der Beschwerdeschrift), dass er im Verlaufe des Asylverfahrens zudem eine offenbar solide ma�terielle Grundlage seiner Familie erwähnte und überdies darlegte, er habe von Freunden Geld für die Ausreise leihen können (A 1/11, S. 3 f. und 7; A 6/10 Antworten 55 f.), dass mithin eine Unterstützung durch die Familie auch in Serbien in Fra�ge kommen dürfte,

D-881/2009 dass er demnach in Serbien nicht in eine existenzgefährdende Si�tua�tion geraten wird, dass er zwar geltend macht, in Serbien über keine sozialen An�knüp�fungs�punkte zu verfügen, dass diese Aussagen indes erheblich zu bezweifeln sind, dass namentlich seine Angaben zum Reisweg ausgesprochen dürftig aus�gefallen sind, dass er diesbezüglich vorbrachte, vom Heimatdorf aus in einem Fahr�zeug durch ihm allesamt unbekannte Länder gefahren und nach 24 Stun�den ohne Grenz- oder Passkontrolle in die Schweiz gelangt zu sein (A 1/11, S. 8), dass diese realitätsfremden Schilderungen sowohl Fragen betreffend Rei�seroute wie auch insbesondere betreffend allfällige Aufenthalte in Dritt�staaten wie Serbien aufwerfen, dass bei dieser Sachlage die Frage, ob er gemäss seinen Angaben tat�sächlich über keine Verwandte in Serbien verfügt, letztlich nicht ge�klärt und vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht wei�ter abzuklären ist, da die Untersu�chungspflicht nach Treu und Glauben ih�re Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerde�führenden Per�son findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan�ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die ei�nen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen, und die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, Serbien nehme keine Flücht�linge mehr auf, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durch�zu�drin�gen vermag, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ser�bien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be�stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül�tiger Rei�sepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in�wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den

D-881/2009 rechts�erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde entsprechend ab�zuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent�schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, dass das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2009 gutgeheissen wurde, weshalb keine Kostenauf�lage erfolgt. (Dispositiv nächste Seite)

D-881/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM mit den Ak�ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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