Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-8791/2010
Urteil v o m 1 8 . Juni 2012 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien
A._______ , geboren am (…), und seine Ehefrau B._______ , geboren am (…), sowie deren Kinder C._______ , geboren am (…), und D._______ , geboren am (…), Mongolei, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. November 2010 / N (…).
D-8791/2010 Sachverhalt:
I. A. Der Beschwerdeführenden verliessen die Mongolei eigenen Angaben zufolge am 30. Juni 2006 und reisten am 7. Juli 2006 illegal in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 26. Juli 2006 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ihre Personalien und befragte sie summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegründen. Am 9. August 2006 hörte sie das BFM im EVZ Chiasso einlässlich zu ihren Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2006 wies sie das Bundesamt für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin B._______ im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahre 2004 bei einer Frau namens F._______ (nachfolgend: G. K.) als Dienstmädchen zu arbeiten begonnen. Nachdem sie diese Arbeitstätigkeit aufgrund ihrer zweiten Schwangerschaft unterbrochen habe, habe sie diese am 10. Mai 2006 wieder aufgenommen. Ihre Arbeitgeberin habe ihr anvertraut, ein Verhältnis mit einem Minister namens G._______ (nachfolgend: T. T.) gehabt zu haben, der sie nun aber verlassen habe. Dieser sei auch für ein Waisenhaus mit Namen H._______ zuständig gewesen, das er nachts in ein Bordell umfunktioniert habe. Überdies habe er auch Mädchen zu Prostitutionszwecken nach China verkauft. Ihre Arbeitgeberin sei wütend auf den Minister gewesen und habe sich an diesem rächen wollen. Zu diesem Zwecke habe sie ein Mädchen, das früher in besagtem Waisenheim gelebt habe, dazu überredet, die Presse über die Machenschaften im Waisenhaus zu informieren. Am 5. Juni 2006 sei sie wie gewöhnlich bei ihrer Arbeitgeberin zur Arbeit erschienen. Die dort anwesende Polizei habe ihr jedoch eröffnet, dass ihre Arbeitgeberin Selbstmord begangen habe. Gleichzeitig habe sie ein Polizist namens I._______ (nachfolgend: B.) über ihr Verhältnis zur Toten befragt, worauf sie ihm alles erzählt habe, was sie gewusst habe. Sie habe auch erzählt, dass ihre Arbeitgeberin Drohanrufe seitens naher Kreise des Ministers erhalten habe, nachdem der kompromittierende Zeitungsartikel erschienen sei. Ausserdem habe sie dem Polizisten anvertraut, dass ihre Arbeitgeberin ihr belastendes Material zum Waisenhaus zur Verwahrung überlassen habe. In der Folge hätten die Polizisten sie mitgenommen und zum Polizeichef des Distrikts J._______ gebracht, dem ihre Aussagen bereits vorgelegen hätten. Dieser habe sie aufgefordert, ihm das belastende Material auszu-
D-8791/2010 händigen. Zu diesem Zwecke habe sie sich in Begleitung jenes Polizisten, der sie im Hause ihrer Arbeitgeberin verhört habe, nach Hause begeben. Anschliessend habe sie der Polizei die Unterlagen ausgehändigt, worauf der Polizeichef das Protokoll vor ihren Augen zerrissen habe. Letzterer habe ihr erklärt, ihre Arbeitgeberin habe Selbstmord begangen. Der Minister habe mit den Vorfällen im Kinderheim nichts zu tun. Gleichzeitig habe er sie eindringlich davor gewarnt, irgendjemandem etwas von der Angelegenheit zu erzählen. Etwa fünf Tage später habe jemand versucht, sie mit dem Auto anzufahren. Zwei Tage später habe eine unbekannte Person sie im Hausflur mit einem Seil zu strangulieren versucht. Sie habe nur deshalb überlebt, weil ein Nachbar auf ihre Schreie hin erschienen sei, worauf der Täter geflüchtet sei. Sie habe nunmehr realisiert, dass die Anschläge auf ihr Leben mutmasslich in einem Zusammenhang mit dem Tod ihrer Arbeitgeberin stünden. Tags darauf habe sie den Polizisten B. kontaktiert, der ihr früher einmal seine Handynummer mitgegeben habe, falls sie seine Hilfe benötigen sollte. Dieser habe ihr bei einem persönlichen Treffen eröffnet, sie sei in Gefahr. Ausserdem habe er ihr geraten, die Mongolei unverzüglich zu verlassen. In der Folge habe sie die Stadt Ulaanbaatar gemeinsam mit ihren beiden Kindern verlassen und habe ihren ausserhalb der Stadt arbeitenden Ehemann getroffen. Dieser habe Urlaub genommen, worauf sie zusammen weggefahren seien. Von Arbeitskollegen ihres Ehemannes habe sie später erfahren, dass sie zwischenzeitlich an dessen Arbeitsort von einigen Personen gesucht worden sei. Schliesslich hätten sie die Mongolei Ende Juni 2006 gemeinsam verlassen. Zur Untermauerung ihrer Gesamtvorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einen Artikel aus einer mongolischen Tageszeitung "K._______" vom (…) zu den Akten, worin über die Aufdeckung eines Prostitutionsskandals in einem Waisenhaus berichtet wird. Der Beschwerdeführer machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern berief sich ausschliesslich auf die Ausreisegründe seiner Ehefrau. B. Mit Verfügung vom 24. August 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden in wesentli-
D-8791/2010 chen Punkten der allgemeinen Logik des Handelns widersprechen und seien überdies nicht genügend substanziiert worden, weshalb diese nicht glaubhaft seien. C. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. September 2006 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. August 2006. D. Am 30. Oktober 2006 übermittelten die Beschwerdeführenden der ARK einen Studentenausweis der Beschwerdeführerin sowie einen vom 12. September 2004 datierenden Arbeitsvertrag zwischen Frau G. K. und der Beschwerdeführerin (vgl. Beweismittelkuvert BFM, act. A3 Ziffn. 3 und 4). E. Mit Urteil vom 13. Juni 2007 hiess das seit dem 1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 24. August 2006 auf und wies die Sache zur Durchführung der notwendigen zusätzlichen Abklärungen sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück. Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht namentlich fest, im Rahmen der einzuleitenden Abklärungen vor Ort werde die Frage zu prüfen sein, ob die von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen bezüglich des als Bordell missbrauchten Waisenhauses zutreffend seien und ob der von ihr genannte Minister in diese Angelegenheit verwickelt sei. Ferner sei abzuklären, ob jener Minister in Verbindung mit G. K. gestanden habe, diese tatsächlich die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin gewesen und schliesslich verstorben sei. Sollte zwischen G. K. und der Beschwerdeführerin ein Arbeitsverhältnis bestanden haben und jene verstorben sein, sei weiter zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin geschilderten Folgen, die der Tod von G. K. für sie gehabt habe, von ihr zutreffend geschildert worden seien.
II. F. Mit an das Schweizerische Generalkonsulat in Ulaanbaatar gerichteten Eingaben vom 29. Juni 2007 respektive vom 20. August 2008 fasste das
D-8791/2010 BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zusammen und ersuchte die Botschaft um Beantwortung der Fragen, ob die Beschwerdeführenden unter der von ihnen im vorliegenden Asylverfahren angegebenen heimatlichen Wohnadresse beziehungsweise Personalien bekannt seien, ob G. K. tatsächlich verstorben sei, sie tatsächlich mit Minister T. T. zusammengearbeitet habe, G. K. effektiv Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin gewesen sei, weitere wichtige Informationen im Zusammenhang mit den Missständen im Waisenhaus und eine allfällige Verwicklung von Minister T. T. in dieselben bestünden, ob die Beschwerdeführenden in der Mongolei gerichtlich verurteilt worden seien oder allenfalls seitens der Polizei im Distrikt J._______ gesucht würden, ob der Vorsteher des Polizeipostens in J._______ im Juni 2006 ein gewisser Herr L._______ gewesen sei, ob die Bordellaffäre um Minister T. T. in der Öffentlichkeit bekannt geworden und ob letzterer heute immer noch Minister sei. G. Am 20. August 2009 teilte das BFM den Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf seine Botschaftsanfragen (vom 29. Juni 2007 und vom 20. August 2008) sowie den ihm zugegangenen entsprechenden Botschaftsantworten zusammenfassend mit, die von den Beschwerdeführenden angegebenen Namen und Vornamen existierten nicht. Stattdessen sei aufgrund der Hinweise zum Lebenslauf, zu den Adressen sowie aufgrund von Fotos offiziell festgestellt worden, dass A._______ richtigerweise M._______, geboren am (…), heisse und dessen Ehefrau nicht den Namen B._______, sondern den Namen N._______ trage. Weder in Bezug auf den Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin bestünden strafrechtliche Einträge oder Verurteilungen. Darüber hinaus sei im Juni 2006 auf dem Polizeiposten des Distrikts J._______ der Selbstmord von G. K. nicht untersucht worden. Der Polizist I._______ habe damals nicht auf besagtem Polizeiposten gearbeitet und der Polizist O._______ sei nicht für den Fall von G. K. zuständig gewesen. Der Polizist L._______ sei damals nicht Vorsteher des Polizeiposten J._______ gewesen. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, die Botschaftsanfrage und die Botschaftsantworten vom 11. Januar und 9. Mai 2008 enthielten Angaben, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverwendung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege (Art. 27 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), weshalb den Beschwerdeführenden die beiden Schreiben nicht als solche offengelegt werden könnten. Gleichzeitig räumte das BFM den Beschwerdeführern die Gelegenheit ein, bis zum 10. September 2009 eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.
D-8791/2010 H. Mit Eingabe vom 24. August 2009 hielten die Beschwerdeführenden mittels ihrer damaligen Rechtsvertreterin fest, gemäss dem in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 publizierten Grundsatzentscheid bestehe bei Botschaftsabklärungen grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht bezüglich Botschaftsanfrage und Botschaftsantwort. Falls bezüglich einzelner Teile der Botschaftsantwort ein Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG bestünde, könnte diesem dadurch Genüge getan werden, dass die entsprechenden Stellen im Dokument als solchem abgedeckt würden. Falls Geheimhaltungsinteressen festgestellt würden, müsste den Beschwerdeführenden gemäss Art. 28 VwVG zumindest der wesentliche Inhalt der Botschaftsanfrage und der dazugehörigen Antwort mitgeteilt werden, wenn zu ihrem Nachteil darauf abgestellt werden sollte. Aus der Zusammenstellung vom 20. August 2009 sei indessen nicht ersichtlich, mit welchen Fragen die Schweizer Vertretung zur Abklärung ersucht worden sei und welche Dokumente/ Unterlagen ihr zur Verfügung gestellt worden seien. Auch sei nicht erkennbar, ob allenfalls noch weitere Fragen gestellt worden seien, die allenfalls positiv beantwortet seien oder aber nicht hätten beantwortet werden können. Mit der vorliegenden Zusammenfassung sei jedenfalls das Recht ihrer Mandantschaft auf Akteneinsicht in unverhältnismässiger Weise beschnitten worden. Im Weiteren sei ihnen mit der Zustellung der Ergebnisse der Botschaftsabklärung eine neue Frist gemäss Art. 110 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Stellungnahme zu setzen. I. Am 22. September 2009 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden ein Recht zur ergänzenden Stellungnahme, wovon diese am 4. Oktober 2009 mittels Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin Gebrauch machten. Darin hielt sie namentlich fest, auch dem Schreiben vom 22. September 2009 sei weder der an die Botschaft gerichtete Fragenkatalog noch deren Antwortschreiben zu entnehmen, womit das Recht ihrer Mandantschaft auf Akteneinsicht nach wie vor als verletzt zu betrachten sei. Da überdies weder den Schreiben des BFM noch den ihnen zur Verfügung stehenden Akten entnommen werden könne, bei welcher Behörde im Heimatland ihre Personalien überprüft worden sei, könne letztlich nur spekuliert werden, ob die heimatlichen Behörden mit ihren angeblich korrekten Namensangaben M._______ und N._______ entweder unzutreffende Namensangaben gemacht hätten oder es sich bei den soeben genannten Namen um andere Personen als die Beschwerdeführenden
D-8791/2010 handle. Als Beleg für die Richtigkeit der im Rahmen des Asylverfahrens angegebenen Personalien reichte der Beschwerdeführer ein auf seinen Namen A._______ lautendes Original-Schulzeugnis und eine Bestätigung des Direktors betreffend Sekundarschulzeit zu den Akten. Auch der Umstand, wonach laut Abklärungen keine strafrechtlichen Verurteilungen beziehungsweise Einträge gegen ihre Mandanten bestünden, vermöge ihre Asylvorbringen nicht in Frage zu stellen, hätten sie doch nie geltend gemacht, jemals in ein Strafverfahren involviert oder gar verurteilt worden zu sein. Dass der Selbstmord von G. K. auf dem Posten nicht untersucht worden sei, erstaune nicht weiter, da die Polizei – aus welchen Gründen auch immer – kein Interesse daran gehabt zu haben scheine, die These eines Selbstmordes von G. K. zu widerlegen, zumal ein einflussreicher Minister in den Fall verwickelt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin halte im Ergebnis daran fest, dass im Zeitpunkt ihres Verhörs ein Beamter namens L._______ auf dem Polizeiposten J._______ gearbeitet habe. Betreffend dessen Person sei anzufügen, dass er im Jahre 2006 gemäss den im Internet zugänglichen Quellen im fraglichen Zeitraum vom (…) zum (…) in Ulaanbaatar befördert worden sei. Ihre Mandantin sei sich sicher, dass es L._______ gewesen sei, der sie damals auf dem Polizeiposten empfangen und sich als dessen Chef ausgegeben habe. Dem auf der Internetseite P._______ zugänglichen Artikel aus der Zeitung "Q._______" vom 29. Februar 2008 sei zu entnehmen, dass L._______ vorgeworfen werde, dass auch er in Machenschaften um Frauenhandel verstrickt gewesen sei. L._______ würden in dem Artikel enge Beziehungen zum Präsidenten R._______, aber auch zum Transportminister S._______ nachgesagt. S._______ sei laut Angaben ihrer Mandantin heute allerdings nicht mehr Minister, sondern gewöhnlicher Parlamentarier. Als Beleg für das Gesagte reichte die Rechtsvertreterin einen Internetauszug bezüglich der Beförderung von L._______ sowie den soeben erwähnten Internetartikel vom 29. Februar 2008 zu den Akten. J. Mit Berichtsdatum vom 1. Februar 2010 erfolgten weitere Abklärungen vor Ort, welche sich etwa zur Frage äusserten, ob es in der Mongolei eine Person namens G. K. gebe, welche in einem Bordell gearbeitet habe, zwischenzeitlich verstorben und vormals Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin gewesen sei. Im Weiteren nahm der Bericht Stellung dazu, ob einzelne der von der Beschwerdeführerin namentlich erwähnten Polizisten in den Jahren 2005 und 2006 auf dem Polizeiposten J._______ beschäftigt beziehungsweise mit dem Todesfall von G. K. befasst gewesen seien.
D-8791/2010 K. Am 15. März 2010 führte das BFM eine ergänzende Anhörung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 AsylG durch. Dabei räumte es den Beschwerdeführenden unter anderem auch das rechtliche Gehör zu den am 1. Februar 2010 getätigten Abklärungen vor Ort ein. L. Mit Verfügung vom 23. November 2010 – eröffnet am 24. November 2010 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin – von der spekulativen Annahme abgesehen, der plötzliche Tod ihres Vaters im Jahre 2007 könne einen Zusammenhang mit ihrer eigenen Fluchtgeschichte aufweisen – keine zusätzlichen Informationen über ihre Gefährdungssituation erlangt habe, spreche a priori gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Verfolgungsvorbringen, manifestiere sich darin doch letztlich ein situativ nicht nachvollziehbares Desinteresse an ihrer persönlichen Situation. Stelle man ihre Aussagen bei der Bundesanhörung vom 9. August 2006 (nachfolgend: BA) überdies denjenigen ihrer ergänzenden Anhörung vom 15. März 2010 (nachfolgend: EA) gegenüber, resultierten daraus einige Widersprüche. Weiter habe sie in der EA nicht mehr anschaulich zu schildern vermocht, mit welchem Tatobjekt sie von einem Unbekannten gewürgt worden sei, während sie in der BA noch von einem Seil gesprochen habe. Im Weiteren falle auf, dass die im eingereichten Arbeitsvertrag zwischen G.K. und der Beschwerdeführerin formulierten Aufgaben sehr unpräzise ausformuliert seien, weshalb an dessen Authentizität zu zweifeln sei. Ihrer Behauptung, aufgrund einer Warnung des Polizisten B. ausgereist zu sein, widerspreche letztlich das Abklärungsergebnis, wonach besagter Polizist im Jahre 2006 entgegen ihren Behauptungen nicht auf dem Distriktspolizeiposten J._______ gearbeitet habe. Ausserdem sei dem Schreiben der J._______ vom 25. September 2008 (act. A31) zu entnehmen, dass L._______ damals nicht der dortige Polizeichef gewesen sei. T. T. sei zwar tatsächlich zwischen dem 28. Januar 2006 und dem 13. Dezember 2007 Minister für Strassen, Transport und Tourismus gewesen. Auch habe die damalige Oppositionspartei, die Demokratische Partei, eine Liste mit 31 Skandalen veröffentlicht, in die Regierungsangehörige und Parlamentsmitglieder in den vergangenen Jahren involviert gewesen seien. Darin sei T. T. indessen lediglich im Zusammenhang mit einem Skandal um einen Hubschrauberunfall mit 15 Todesopfern erwähnt, weshalb anzunehmen sei, dass T. T. eher nicht in
D-8791/2010 den von der Beschwerdeführerin erwähnten Kinderheimskandal verstrickt sei. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Kinderheimskandal sei durch einen von ihr eingereichten Zeitungsartikel belegt (act. A3), wobei dort T. T's Name nicht erwähnt werde. Aus den genannten Gründen hielten ihre Asylvorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. M. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 liessen die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters gegen den Entscheid des BFM vom 23. November 2010 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akten A7/3, A8/1, A9/2, A27/4, A28/3, A29/5, A30/7; A31/7, A34/2 und A37/5 sowie in sämtliche Akten betreffend die "Abklärung vor Ort am 1. Februar 2010" sowie in die zusammen mit der Akte A36/3 eingereichten Beweismittel zu gewähren. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör betreffend diejenigen Akten zu gewähren, in welche keine Einsicht gewährt werden könne. Nach der vollumfänglichen Einsicht in die entsprechenden Akten beziehungsweise der entsprechenden Gewährung des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des BFM vom 23. November 2010 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 23. November 2010 aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 23. November 2010 aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. N. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies das BFM an, dem Rechtsvertreter die Akten A3, A27/4, A28/3, A29/5, A30/7, A31/7 und A37/5 zuzustellen. Zudem gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter eine Frist von 15 Tagen ab Erhalt der Akten zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Schliesslich forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, bis zum 14. März 2011
D-8791/2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. P. Am 7. März 2011 zahlten die Beschwerdeführenden den anbegehrten Kostenvorschuss. Q. Am 30. März 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. R. Mit Begleitschreiben vom 5. April 2011 reichte der Rechtsvertreter eine deutsche Übersetzung des Zeitungsartikels vom 2. Juni 2006 zu den Akten. S. Am 19. März 2012 erteilte der Kanton E._______ den Beschwerdeführenden eine kantonale Aufenthaltsbewilligung B. T. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerde vom 24. Dezember 2010 sei durch die Erteilung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden, soweit sie die Wegweisung und deren Vollzug (vgl. Ziffern 3 – 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) betreffe. Gleichzeitig ersuchte es die Beschwerdeführenden bei dieser Sachlage um Mitteilung, ob sie an der Beschwerde (Begehren betreffend Kassation beziehungsweise betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wollten. Im Falle eines Beschwerderückzugs werde die Abschreibung des Verfahrens ohne Kostenauflage in Aussicht gestellt und der am 7. März 2011 einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- an die Beschwerdeführenden zurückerstattet. U. Mit Schreiben vom 3. April 2012 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass seine Mandanten an der Beschwerde festhalten wollten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig reichte er eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten.
D-8791/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser, was in casu nicht zutrifft, bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-8791/2010 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen aus, aufgrund welcher Ungereimtheiten in zentralen Bereichen seiner Vorbringen es den von der Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt als unglaubhaft erachtet beziehungsweise, weshalb dieser den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhält. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AU- ER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677). Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden – ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist – zu Recht abgelehnt. 5.2 5.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
D-8791/2010 rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI/YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 11.17 und 11.18). 5.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Ausreise aus der Heimat im Wesentlichen damit, sie sei kurz vor der Ausreise knapp zwei Anschlägen auf ihr Leben entronnen, weil man sie als unliebsame Mitwisserin eines Skandals um ein Kinderheim, in den auch ein ehemaliger Minister, T. T. verstrickt gewesen sei, mundtot zu machen versucht habe. 5.4 Ob ihre diesbezüglichen Ausführungen – unter Zugrundelegung der getätigten Botschaftsabklärungen – überhaupt den Tatsachen entsprechen, kann vorliegend indessen offenbleiben, da selbst im Falle der Annahme, dass ihre Aussagen den Tatsachen entsprechen sollten, diese aus nachfolgenden Gründen als in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant zu bezeichnen sind.
D-8791/2010 5.5 Eine Verfolgung vermag nämlich erst dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) erfolgt. Ein derartiges Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 86 ff; ALBERTO ACHER- MANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 95 ff.; WALTER STÖCKLI, Asyl, a.a.O., Rz 11.10 – 11.12), ist aus den vorliegenden Akten indessen nicht ersichtlich, besteht der Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführerin doch darin, dass sie möglicherweise Zeugin gemeinrechtlicher Straftaten eines früheren Ministers geworden sein soll. Darin liegt nun aber aus asylrechtlicher Sicht kein beachtliches Verfolgungsmotiv, selbst wenn – was allerdings aufgrund der Aktenlage zufolge diverser Unstimmigkeiten im Sachvortrag wenig wahrscheinlich erscheint – allenfalls staatliche Behörden in die angeblichen Attentatsversuche gegen die Beschwerdeführerin verstrickt gewesen sein sollten. Schliesslich wäre die Publikmachung von allfälligen Skandalen, in welche der fragliche Minister angeblich verwickelt gewesen sein soll (vgl. Beschwerde S. 24 f., Art. 50), ohnehin nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung zu werten. 5.6 Der Beschwerdeführer hat in eigener Person keine Asylgründe vorgebracht, weshalb sich diesbezügliche Erwägungen erübrigen. 5.7 Bei dieser Sachlage ist gleichzeitig der Hauptantrag des Rechtsvertreters, die Verfügung des BFM vom 23. November 2010 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, gegenstandslos geworden. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
D-8791/2010 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben vom Kanton E._______ am 19. März 2012 eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. November 2010) sind unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit sie beantragen, die Verfügung des BFM vom 23. November 2010 sei aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, weshalb sie insoweit kostenpflichtig werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Somit sind ihnen die Kosten des Verfahrens zur Hälfte beziehungsweise im Umfang von Fr. 300.– aufzuerlegen. Diese sind durch den am 7. März 2011 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist den Beschwerdeführenden mithin grundsätzlich zurückzuerstatten (siehe hierzu nachstehend E. 8.2). 8.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Febru-
D-8791/2010 ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit durch Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung mittels der zuständigen kantonalen Behörde eingetreten, das vorliegende Verfahren demnach ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden. Vor dem Hintergrund der Annahme, dass sich die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft erwiesen haben, insoweit jene gemeinrechtliche Straftaten eines Ministers betreffen, wäre sie – was nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann – aufgrund ihrer Kenntnisse über den Skandal in einem Kinderheim bei einer Rückkehr in ihre Heimat möglicherweise der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch Dritte im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, 0.101) ausgesetzt. Der Beschwerde wären demnach in diesem Kontext gute Aussichten auf Erfolg beschieden gewesen, soweit eben die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Vor diesem Hintergrund sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist. 8.3 Zufolge der eben beschriebenen Prozessaussichten haben die Beschwerdeführenden aufgrund ihres teilweise Obsiegens überdies einen Anspruch auf Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat zusammen mit seiner Eingabe vom 3. April 2012 eine Honorarnote (inkl. Spesen, ohne Mehrwertsteuerberechnung) eingereicht. Den Beschwerdeführenden ist mithin praxisgemäss eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von aufgerundet Fr. 1920.– zuzusprechen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-8791/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine (hälftig reduzierte) Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1920.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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