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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2015 D-875/2015

19 février 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,153 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-875/2015

Urteil v o m 1 9 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), Kosovo, vertreten durch Angela Stettler, MLaw, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N (…).

D-875/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Bosniake – eigenen Angaben zufolge am 5. oder 6. Januar 2015, begleitet von seiner Ehefrau, aus dem Heimatstaat ausreiste und am 9. Januar 2015 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfah-renszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 20. Januar 2015 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 3. Februar 2015 durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus N._______ (Gemeinde O._______), habe die Wirtschaftsschule abgeschlossen und danach als (…) und auf dem Bau gearbeitet, dass er aus dem Kosovo ausgereist sei, weil er Probleme mit den Albanern gehabt habe, beispielsweise mit einem Mann namens B._______, der ihn in den letzten dreieinhalb Monaten immer wieder zu Unrecht beschuldigt habe, er schulde ihm Geld, dass ihn dieser Mann erpresst und verfolgt, zu guter Letzt gar mit dem Tod bedroht habe, dass er am 20. November 2014 auf einem Parkplatz ausgeraubt und krankenhausreif geschlagen worden sei, doch wisse er nicht, ob dieser Vorfall mit der Person in Zusammenhang stehe, die ihn erpresse, dass sich seine Frau in den letzten Monaten insofern nachteilig verändert habe, als sie sich in ihrem Zimmer einschliesse und mit niemandem kommuniziere, dass sie ihn mehrfach gebeten habe, den Kosovo so schnell wie möglich zu verlassen, dass sich seine Frau zweimal habe suizidieren wollen, und er für ihr Verhalten keine Erklärung finde, dass er als Angehöriger einer Minderheit in jeder Hinsicht benachteiligt sei und keine Bewegungsfreiheit habe,

D-875/2015 dass er als Serbe beschimpft werde, weshalb er sich davor fürchte, in die Stadt O._______ zu gehen, und auch im EVZ fürchte er sich vor den Albanern, dass er beabsichtige, sich bei der Rückkehr in den Kosovo umzubringen, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen ärztliche Unterlagen aus dem Kosovo zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Februar 2015 – eröffnet am folgenden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte, dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen geltend machte, es sei im Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Bosniaken, gekommen, doch könne nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden, dass Kosovo am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt habe, dass gemäss der neuen kosovarischen Verfassung, in Kraft getreten am 15. Juni 2008, auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen sei, dass im Kosovo mit der UNMIK und der EU zwei internationale Missionen bestünden, dass die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission formal den Vereinten Nationen unterstellt sei und unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt werde, dass die EULEX-Mission Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte umfasse, dass die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) die Sicherheit garantierten und weitgehend in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen,

D-875/2015 dass die Sicherheitskräfte bei Übergriffen regelmässig intervenierten und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen aufnähmen, dass zentrale Polizeifunktionen weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen würden, dass die neue kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe, dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten Übergriffe durch unbekannte Dritte im vorliegenden Fall nicht asylrelevant seien, dies umso weniger, als der Beschwerdeführer auch auf mehrfache Nachfragen hin nicht habe begründen können, weshalb er im Kosovo keinen Schutz habe finden können, dass der Beschwerdeführer, sollte er aufgrund seiner Vorbringen auf Schutz angewiesen sein, sich an die kosovarischen Behörden wenden könne, die grundsätzlich schutzfähig und -willig seien, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und die eingereichten Dokumente eingehend zu würdigen, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen, dass sich im Kosovo die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert habe und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Bosniaken alleine aufgrund der Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden könne, dass für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet sei,

D-875/2015 dass auch keine individuellen Gründe zu erkennen seien, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat sprechen würden, zumal er eigenen Angaben zufolge über eine abgeschlossene Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung verfüge, dass er weiterhin in seinem Elternhaus leben könne, und ausserdem lebten mehrere Verwandte im Ausland, die ihn allenfalls finanziell unterstützen könnten, dass seine Rückkehr auch aus medizinischer Sicht keine konkrete Gefährdung darstelle, zumal es ohnehin den mit dem Vollzug betrauten Behörden obliege, bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, dass diese Amtspraxis in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehe, die Suizidalität nicht als grundsätzliches Wegweisungshindernis einstufe, sondern diesbezüglich darauf hinweise, es obliege dem im Einzelfall zuständigen Staat, entsprechende Massnamen zu treffen, um die Betroffenen vor einer Suizidhandlung zu schützen, dass es gemäss Erkenntnissen des SEM keine Hinweise gebe, wonach den Bosniaken im Bezirk O._______ der Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung nicht gewährleistet sei, dass es dem Beschwerdeführer zudem freistehe, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass auch die Rückführung seiner Frau, die gemäss seinen Angaben psychische Probleme habe, keine konkrete Gefährdung darstelle, da die obengenannten Erwägungen über die medizinische Betreuung während der Rückreise, die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo und die eventuelle medizinische Rückkehrhilfe auch für seine Frau gelten würden, dass der Wegweisungsvollzug darüber hinaus technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass im Übrigen der Bundesrat den Kosovo angesichts der innpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat ("safe country") nach Art. 6a Abs.2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,

D-875/2015 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die vorliegende Beschwerde sei mit dem Verfahren der Ehefrau zu koordinieren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Beschwerdefrist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG bejaht hat, nachdem der Heimatstaat des Beschwerdeführers vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a

D-875/2015 AsylG bezeichnet worden ist und das SEM das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen als spruchreif erachten durfte, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend machen lässt, er habe von Anfang an gesagt, er habe keine Anzeige erstattet, weil

D-875/2015 er Angst vor B._______, einem mächtigen Mann, gehabt und befürchtet habe, dieser würde die Polizei bestechen und ungeschoren davonkommen, während er demgegenüber mit weiteren Repressionen durch B.______. zu rechnen hätte, dass ihm genau dies auch seine bisherigen Erfahrungen gezeigt hätten, seien doch die Täter, die ihm ungefähr vor vier Jahren vier Zähne ausgeschlagen hätten, mit einer Strafe auf Bewährung davon gekommen, während er demgegenüber lediglich eine Entschädigung von 40 Euro erhalten habe, dass ihm unter diesen Umständen das Vertrauen in die kosovarische Polizei und Justiz abhandengekommen sei, was nicht verwunderlich sei, komme es doch immer wieder zur Eröffnung von Strafverfahren, welche indessen keinen Schutz bieten könnten, weil keine Täter identifiziert und verurteilt würden, dass daraus der Schluss zu ziehen sei, der kosovarische Staat sei nicht willens, ihm Schutz zu gewähren, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unzumutbar sei, weil dieser immer wieder von Privatpersonen oder Staatsangestellten als "Torbes" oder "Serbe" beschimpft und weggejagt worden sei und er sich in der Folge kaum mehr getraue, sein Heimatdorf zu verlassen, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal nicht theoretische Betrachtungen Dritter über die Verhältnisse im Kosovo, sondern in erster Linie die Vorbringen des Beschwerdeführers selbst entscheidwesentlich sind, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift des langen und breiten über vier vor vier Jahren ausgeschlagene Zähne sowie eine kärgliche Entschädigung von gerade einmal 40 Euro lamentieren lässt, es jedoch unterlässt, das Gerichtsurteil, welches seinen Vertrauensschwund in die kosovarische Justiz begründen soll, zu den Akten zu reichen, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift weiter einzugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er kenne die Leute nicht, die ihn zweimal verprügelt hätten und ebenso wenig die Person, die ihn mit

D-875/2015 dem Tod bedroht habe, doch fürchte er sich über alle Massen vor der Polizei, weil diese korrupt sei und mit den albanischen Tätern zusammenarbeite, nicht zu überzeugen vermag, dass nach den vorstehenden Erwägungen und mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen ist, dass die kosovarischen Behörden ihm bei tatsächlicher und ernster Not staatlichen Schutz gewähren würden, zumal es sich beim Kosovo gemäss Beschluss des Bundesrats um einen verfolgungssicheren Staat handelt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), dass dementsprechend die gesetzliche Regelvermutung gilt, wonach im Kosovo keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die gesetzliche Regelvermutung in Frage zu stellen, dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungssituation geraten würde, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu

D-875/2015 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, der Beschwerdeführer sei für den Fall einer erzwungenen Rückkehr in den Heimatstaat suizidgefährdet, dass bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Kontext mit einer allenfalls vorhandenen Suizidgefahr auf das Urteil des BGer 2C_573.2014 vom 4. Dezember 2014, namentlich die Erwägungen 4.3.1 und 4.3.2 verwiesen werden kann, denen zufolge die Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt,

D-875/2015 dass sich nach der Eröffnung des Urteils die Suizidgefährdung akzentuieren dürfte, weshalb die Vollzugsbehörde gegebenenfalls eine medizinisch begleitete Rückkehr des Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau) in den Heimatstaat zu organisieren hat, dass Suizidgefährdung im Kosovo ohne Weiteres behandelbar ist, weshalb eine allenfalls drohende Verschlechterung seiner gesundheitlichen Entwicklung einem Wegweisungsvollzug in den Kosovo nicht entgegensteht, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, um medizinische Rückkehrhilfe nachzusuchen, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über seine Eltern sowie zahlreiche Verwandte nebst solchen im Ausland verfügt (A11/13 Ziff. 3 S. 5 und 6), weshalb er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Lage war, ausreichende Einkünfte zu erzielen, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten (a.a.O. Ziff. 1.17.04. S. 4), dass er über eine gesicherte Wohnmöglichkeit in N._______ verfügt, zumal er dort wie vor seiner Ausreise im Hause seiner Eltern Unterschlupf finden kann (A11/13 Ziff. 2 S. 5), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-875/2015 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-875/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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