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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2009 D-8744/2007

29 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,899 mots·~19 min·3

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme

Texte intégral

Abtei lung IV D-8744/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli. A._______ B._______, geboren [...], B._______ B._______, geboren [...], und deren Kinder C._______, geboren [...], D._______, geboren [...], E._______, geboren [...], und F._______, geboren [...], Mazedonien, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 22. November 2007 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8744/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind mazedonische Staatsangehörige albanischer Ethnie und stammen aus G._______. Am 11. September 2002 stellten sie in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 26. August 2003 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 9. November 2004 abgewiesen. B. Mit Eingabe an das BFM vom 11. Februar 2005 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. August 2003 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. C. Dieses Gesuch wurde durch das Bundesamt mit Verfügung vom 23. Februar 2005 abgelehnt. D. Mit Urteil vom 29. November 2005 hiess die damalige ARK die hiergegen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 23. Februar 2005 sowie die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 26. August 2003 auf und wies das Bundesamt an, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Dies begründete die ARK im Wesentlichen damit, angesichts erheblicher psychischer Erkrankungen beider Ehegatten sei der Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien als unzumutbar zu qualifizieren. E. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. F. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 forderte das BFM die Beschwerdeführenden auf, im Hinblick auf die regelmässige Überprüfung der vorläufigen Aufnahme aktuelle ärztliche Berichte zu ihrem Gesundheitszustand einzureichen. D-8744/2007 G. Mit Eingaben vom 6. November 2006, vom 8. Dezember 2006, vom 20. Dezember 2006 und vom 17. Januar 2007 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin verschiedene ärztliche Zeugnisse in Bezug auf beide Ehegatten ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2007 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, aufgrund der eingereichten ärztlichen Zeugnisse erscheine eine Rückkehr nach Mazedonien nunmehr als zumutbar, und forderte sie im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu einer entsprechenden Stellungnahme auf. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Juni 2007 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ihre Stellungnahme, drei ärztliche Behandlungsbestätigungen und verschiedene Unterstützungsschreiben von Drittpersonen ein. J. Mit Verfügung vom 22. November 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden auf. Zur Begründung dieses Entscheids führte das Bundesamt hauptsächlich aus, nach Prüfung der eingegangenen medizinischen Berichte sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Mazedonien nunmehr insgesamt zumutbar sei. K. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die Verfügung des BFM vom 22. November 2007 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten. Ferner machten sie geltend, der Wegweisungsvollzug sei ausserdem auch unzulässig, da der Ehemann – anders als durch das BFM angenommen – nicht Staatsbürger von Mazedonien sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden darum, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Als Beweismittel übermittelten sie unter anderem eine persönliche Erklärung, vier ärztliche Zeugnisse, ein Arbeitszeugnis, ein Unterstützungsschreiben der Lehrerin der D-8744/2007 Tochter D._______, eine Kopie einer deutschen Übersetzung eines Bestätigungsschreibens des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien sowie eine Kopie eines Bestätigungsschreibens der Gemeinde H._______ (Kosovo) mitsamt deutscher Übersetzung. Auf den Inhalt dieser Beweismittel wie auch die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008 wurden die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, bis zum 21. Januar 2008 ihre prozessuale Bedürftigkeit zu belegen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Januar 2008 (Datum des Poststempels) reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2008 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. O. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2008 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegenheit zur Replik erteilt. Q. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Februar 2008 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-8744/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem am 1. Januar 2008 erfolgten Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und der gleichzeitigen Aufhebung des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; s. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG) in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch den damaligen Art. 14b Abs. 2 ANAG geregelt. Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung grundsätzlich nichts geändert. 2.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Aus- D-8744/2007 weisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Die Formulierung des Art. 83 Abs. 4 AuG als „kann“- Bestimmung macht dabei deutlich, dass ein entsprechendes Handeln der schweizerischen Behörden nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen erfolgt (vgl. BBl 1990 II 668 in Bezug auf den insofern gleichlautenden ehemaligen Art. 14a Abs. 4 ANAG). Dem entspricht, dass der zuständigen Behörde diesbezüglich ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 203). Aus der Verwendung des Wortes „kann“ geht zudem hervor, dass nicht nur eine konkrete Gefährdung, sondern auch andere Umstände dazu führen können, dass der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheint. Art. 83 Abs. 4 AuG lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung auch weitere humanitäre Überlegungen einfliessen zu lassen (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 18 und 1997 Nr. 2 S. 14 ff.). 3.4 Die Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG, wonach der Vollzug einer verfügten Wegweisung unzumutbar sein kann, wenn er für den betroffenen Ausländer oder die betroffene Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt, erfasst auch Personen, für die sich eine solche Gefährdung aus medizinischen Gründen ergeben würde, etwa weil im Heimatstaat eine notwendige medizinische Beschwerdehandlung nicht mehr gewährleistet wäre. Dabei hat die entscheidende Behörde bei D-8744/2007 der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind, nicht die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person in der Schweiz zu beurteilen, sondern die Situation, welche sich für sie im Falle des Vollzugs im Heimatland ergeben würde. Bezüglich der spezifischen Kriterien, die bei der Beurteilung der Frage anzuwenden sind, ob die geltend gemachten medizinischen Gründe einen Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen, stellt sich die relevante Praxis folgendermassen dar (vgl. allgemein EMARK 1993 Nr. 38 E. 6, 2003 Nr. 18 E. 8c f., 2003 Nr. 24 E. 5b): Danach führen gesundheitliche Probleme dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat der betroffenen Person sich deren Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geriete oder deren körperliche Integrität ernsthaft und dauerhaft in schwerwiegender Weise bedroht wäre. Demgegenüber ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten, wenn die wesentlich erforderliche Behandlung im Heimatoder Herkunftsstaat sichergestellt werden kann. Nicht massgeblich ist dabei die Frage, ob die medizinische Infrastruktur und die fachliche Qualifikation des entsprechenden Personals im Heimat- oder Herkunftsland der betroffenen Person den in der Schweiz gegebenen Standard erreichen. 3.5 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet ausserdem im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, in Bezug auf Art. 14a Abs. 4 des ehemaligen ANAG; die entsprechenden Erwägungen sind im Wesentlichen auch unter der neuen gesetzlichen Grundlage des AuG nach wie vor gültig). 3.6 Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins- D-8744/2007 besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz vermag sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insofern auszuwirken, als eine starke Assimilierung eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260; 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung (S. 5 f.) im Wesentlichen aus, der medizinische Hauptgrund, welcher zur vorläufigen Aufnahme geführt habe – die Risikoschwangerschaft der Ehefrau –, sei nach der Geburt des Sohnes F._______ dahingefallen. Bezüglich der gemäss den eingereichten ärztlichen Zeugnissen bestehenden psychischen Probleme der Beschwerdeführer sei festzustellen, dass die auch in Zukunft notwendigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen auch in Mazedonien grundsätzlich gewährleistet seien. Der Krankheitsverlauf der Ehegatten zeige, dass sich diese gesundheitlich einigermassen hätten stabilisieren können. Auch bestehe keine Suizidalität. Zwar weise die behandelnde Ärztin darauf hin, dass der Ehemann bei einer zwangsweisen Rückschaffung nach Mazedonien möglicherweise suizidal werden könnte. Indessen ergäben sich keine Hinweise, dass heute ein sehr komplexes Krankheitsbild vorläge. Eine adäquate medizinische Behandlung sei auch in Mazedonien möglich. Schliesslich hielt das Bundesamt fest, auch unter dem Aspekt der Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz und namentlich des Kindeswohls sei der Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien zumutbar. 4.2 Hinsichtlich dieser Argumentation ist zunächst festzustellen, dass die Annahme des BFM, die damals bestehende Risikoschwangerschaft der Ehefrau habe für die ARK in deren Urteil vom 29. November D-8744/2007 2005 den Hauptgrund für die Einschätzung gebildet, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, unzutreffend ist. 4.2.1 Die ARK führte in ihrem Urteil im wesentlichen Punkt (E. 7.2) Folgendes aus: Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, dass beide Ehegatten massive psychische Probleme entwickelt hätten und bis auf weiteres auf psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen angewiesen seien. Eine adäquate Behandlung sei in Mazedonien zwar theoretisch gewährleistet. Hingegen erscheine es zweifelhaft, dass die aus der Behandlungsbedürftigkeit gleich beider Ehegatten entstehende finanzielle Belastung für die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihre in Mazedonien lebenden Verwandten tragbar wäre. Des Weiteren sei mit Blick auf die von den behandelnden Ärzten geschilderten Symptome und gestellten Diagnosen davon auszugehen, dass eine weitere Entstabilisierung der Lebensumstände – insbesondere durch eine Rückschaffung in den Heimatstaat – mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer zunehmenden psychischen Dekompensation der Ehegatten und damit zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung führen würde, zumal die Genannten auch nicht mehr fähig seien, sich gegenseitig Halt und Unterstützung zu geben. Ferner hätten offenbar beide Ehegatten im Hinblick auf die drohende Ausschaffung Suizidgedanken geäussert. Schliesslich sei festzustellen, dass bei der Ehefrau eine Risikoschwangerschaft bestehe. 4.2.2 Angesichts dieser Begründung ist offensichtlich, dass der Umstand der damals bestehenden Risikoschwangerschaft bei der Einschätzung der Kommission nicht den Hauptgrund, sondern vielmehr einen ergänzenden Faktor bildete. Im Urteil der ARK wird ausserdem im Zusammenhang mit der erwähnten Schwangerschaft festgehalten, der errechnete Geburtstermin sei am 12. Dezember 2005. Schon aufgrund dieses Umstands ist von vornherein auszuschliessen, dass die Risikoschwangerschaft in der am 29. November 2005 erfolgten Beurteilung der ARK den hauptsächlichen Grund für die Einschätzung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bildete, hätte die Kommission doch ansonsten mit der Urteilsfällung ohne weiteres noch kurze Zeit zuwarten können. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführenden übermittelten dem BFM im Zusammenhang mit der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme mit Eingaben vom 6. November 2006, vom 8. Dezember 2006, vom 20. Dezember D-8744/2007 2006, vom 17. Januar 2007 und vom 15. Juni 2007 verschiedene ärztliche Zeugnisse beziehungsweise medizinische Berichte. Dabei geht aus einem den Ehemann betreffenden psychiatrisch-medizinischen Bericht des I._______ vom 2. November 2006 im Wesentlichen hervor, dass der Genannte zwischen dem 7. Dezember 2004 und dem 12. August 2005 im Psychiatriezentrum J._______ hospitalisiert gewesen sei. Nach der Entlassung aus der Klinik sei er zunächst durch seinen Hausarzt ärztlich betreut worden, durch diesen aber am 1. September 2006 erneut zur fachärztlich-psychiatrischen Behandlung angemeldet worden. Die Diagnose laute auf eine rezidivierende depressive Episode, derzeit mittelgradige depressive Symptomatik (gemäss medizinischer Klassifikation ICD-10: F33.1) sowie dringenden Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit somatoformen Anteilen bei psychosozialer Belastungssituation. Derzeit bestehe kein Hinweis auf Fremdaggression und akute Suizidalität; im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien sei aber mit selbstschädigenden Handlungen zu rechnen. Die Prognose sei zurückhaltend zu stellen. Eine Zustandsverbesserung erscheine grundsätzlich möglich; deren Eintritt sei aber nicht sicher zu beurteilen. Aus einem vom 8. Januar 2007 datierenden psychiatrisch-medizinischen Bericht des I._______ ergibt sich in Bezug auf die Ehefrau, diese leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) sowie einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), und es bestehe ferner der Verdacht einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1). Ohne Weiterführung der Behandlung nehme die Wahrscheinlichkeit zu, dass sich bei der Genannten weitere Störungsbilder entwickeln würden, wie etwa Angststörungen, Somatisierungsstörungen, Herz/Kreislauf-Störungen, Suchterkrankungen und Suizidalität. Ob künftig eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands eintreten werde, lasse sich nicht klar beurteilen. Da die Ehefrau in Mazedonien schwerwiegende polytraumatische Erfahrungen gemacht habe, sei von einer medizinischen Behandlung im Herkunftsland abzuraten. Des Weiteren geht aus einer vom 14. Juni 2007 datierenden Bestätigung der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik K._______ hervor, dass die Tochter C._______ seit dem Jahr 2003 und bis auf weiteres in psychiatrischer Behandlung sei. 4.3.2 Mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden weitere ärztliche Zeugnisse ein. Dabei ergibt sich in Bezug auf den Ehemann aus einem vom 11. Dezember 2007 datierenden psychiatrisch-medizinischen Bericht des I._______ im Wesentlichen, der D-8744/2007 Genannte befinde sich nach wie vor in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Sein gesundheitlicher Status habe sich seit dem Bericht vom 2. November 2006 nicht wesentlich verändert. In Bezug auf die Ehefrau geht aus einem vom 12. Dezember 2007 datierenden psychiatrisch-medizinischen Bericht der gleichen Institution hervor, nach einer allmählichen Zustandsverbesserung habe der Entscheid des BFM vom 22. November 2007 wieder zu einer Verstärkung der Angstsymptomatik geführt. Dabei wurde in Bezug auf die Ehefrau die gleiche Diagnose wie mit dem Bericht vom 8. Januar 2007 gestellt, allerdings nun erweitert durch eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1). Es sei eine Fortführung der psychiatrischen Behandlung notwendig, welche unter der Voraussetzung äusserer Sicherheit auch zu einer merklichen Zustandsverbesserung führen könne. 4.3.3 Aus den ärztlichen Berichten, welche die Beschwerdeführenden zum einen dem BFM im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme übermittelten sowie zum anderen im vorliegenden Beschwerdeverfahren einreichten, geht somit zusammenfassend hervor, dass sich die gesundheitliche Situation der Ehegatten zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Vergleich zur Lage im Moment der Anordnung der vorläufigen Aufnahme insgesamt nur unwesentlich verändert hatte. Das einzige Element, das in der Zwischenzeit weggefallen war, bildete die vormalige Risikoschwangerschaft der Ehefrau, mitsamt den damit unmittelbar verbundenen spezifischen Auswirkungen auf deren psychisch-gesundheitlichen Zustand. Bereits unter dem Gesichtspunkt der gesundheitlichen Probleme der Ehegatten bestehen somit erhebliche Zweifel daran, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM zu Recht erfolgte. Eine abschliessende Beantwortung dieser Frage erweist sich indessen nicht als notwendig, da weitere gewichtige Faktoren hinzukommen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 4.4 Wie bereits angesprochen wurde (E. 3.5 f.), kommt dem Kindeswohl bei der Zumutbarkeitsprüfung gegebenenfalls vorrangige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführenden haben vier minderjährige Kinder im Alter von sechzehn Jahren (C._______), vierzehn Jahren (D._______), zehn Jahren (E._______) und nicht ganz vier Jahren (F._______). Während sich in Bezug auf F._______ aufgrund seines geringen Alters die Frage der Integration in der Schweiz noch nicht stellt, ergibt sich aus den Akten hinsichtlich der erwähnten Kriterien des Kindeswohls D-8744/2007 für die übrigen Kinder Folgendes: Die drei ältesten Kinder gelangten zusammen mit ihren Eltern am 11. September 2002 im Alter von neun, sieben und drei Jahren in die Schweiz. Angesichts dessen ist der Tatsache schwergewichtig Rechnung zu tragen, dass C._______, D._______ und E._______ einen wesentlichen Teil ihrer Sozialisation in der Schweiz erfahren haben, nach mehrjährigem, im Falle von C._______ rund siebenjährigem Besuch der hiesigen Schulen in erheblichem Mass durch das schweizerische kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein dürften und insofern an die schweizerische Kultur und Lebensweise assimiliert sind. Aus den verschiedenen gegenüber dem BFM wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahmen von Nachbarn und Lehrpersonen geht ausserdem hervor, dass die Kinder insgesamt gut in ihr schweizerisches Umfeld eingegliedert sind. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang des Weiteren, dass C._______ und D._______ nicht nur prägende Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht haben, sondern heute als sechzehn- und vierzehnjährige Jugendliche in der Entwicklungsphase der Adoleszenz und somit in einem Alter stehen, in dem das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses von zunehmender Wichtigkeit wird. Es besteht somit insbesondere für C._______ und D._______, in etwas geringerem Mass indessen auch für E._______ die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld einerseits und die Problematik einer Integration in einem weitgehend fremden sozio-kulturellen Kontext andererseits zu starken Belastungen der kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wären. 4.5 Die bisher genannten Faktoren in Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werden im vorliegenden Fall ausserdem durch folgenden Aspekt verschärfend ergänzt: Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sein dürften, sich im Sinne einer Sicherung des Existenzminimums ihrer Familie wirtschaftlich zu reintegrieren. Aus den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen geht hervor, dass der Ehemann in den letzten Jahren aus gesundheitlichen Gründen lediglich in eingeschränktem Mass arbeitsfähig war. Gleiches ist angesichts ihrer gesundheitlichen Lage auch in Bezug auf die Ehefrau anzunehmen. Zwar verfügen die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Netz. D-8744/2007 Indessen wären die Beschwerdeführenden in Mazedonien bereits aufgrund ihres Bedarfs an Medikamenten und psychiatrischer Behandlung auf eine erhebliche finanzielle Unterstützung seitens ihrer Verwandten angewiesen, womit ihr familiäres Beziehungsnetz bereits insofern stark beansprucht würde. In Anbetracht der gesamten Umstände erschiene deshalb die Sicherung des Existenzminimums der sechsköpfigen Familie im Falle einer Rückkehr ins Heimatland als nicht ausreichend gewährleistet. 4.6 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Mazedonien auch zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu erachten ist. Das BFM hat die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden somit zu Unrecht aufgehoben. 4.7 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da der Ehemann nicht Staatsbürger von Mazedonien sei. 5. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung des BFM vom 22. November 2007 ist aufzuheben. Die vom BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz hat somit weiterhin Bestand. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die D-8744/2007 Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-8744/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung des BFM vom 22. November 2007 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die vom BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden weiterhin Bestand hat. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons X._______, Ref.-Nr. _______, zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 15

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