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Bundesverwaltungsgericht 23.01.2026 D-8739/2025

23 janvier 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,573 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8739/2025

Urteil v o m 2 3 . Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Venezuela, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2025 / N (…).

D-8739/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine venezolanische Staatsangehörige – suchte am 23. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 24. Februar 2025 wurde sie summarisch zu ihrer Person (PA) und am 11. März 2025 vertieft zu den Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen aus, sie habe in einem Geschäft in Merida gearbeitet, welches der am 28. Juli 2024 (Wahlsonntag) anlässlich der Präsidentenwahl verhängten Ausgangssperre und der Aufforderung der Behörden beziehungsweise der Gruppierung Tupamaro, die Geschäfte zu schliessen, nicht Folge geleistet habe. Sie sei danach während zweier bis vier Monate von Anhängern der Gruppierung Tupamaro beobachtet, bedroht und verfolgt worden. In Merida würden sich alle kennen und daher sei die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin an den Märschen und damit als Sympathisantin der Opposition bekannt gewesen. Nachdem sie am 2. August 2024, 17. August 2024 und 28. August 2024 an Protestmärschen der Opposition teilgenommen habe, seien die Drohungen schlimmer geworden, Anhänger der Regierung hätten Steine auf ihr Haus geworfen und am 28. Oktober 2024 sei sie von vier Motorradfahrern am Arm gepackt, als Unruhestifterin bezeichnet und aufgefordert worden, die Stadt zu verlassen. Daraufhin habe sie bei der Polizei Anzeige erstattet. Der Polizeibeamte habe die Anzeige zwar entgegengenommen, jedoch sei der Vorfall nicht weiter untersucht worden. Sie habe die Arbeit gekündigt und sei aus Venezuela, wo Gewalt immer allgegenwärtig sei, ausgereist. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie eine gültige Identitätskarte, einen gültigen Reisepass und den Führerschein sowie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Strafanzeige vom 28. Oktober 2024, Fotos von Kundgebungen, Drohnachrichten, eine Aufforderung zur Schliessung der Geschäfte, ein psychiatrisches Zeugnis aus Venezuela vom 30. Oktober 2024 sowie einen USB-Datenträger ein. C. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 17. März 2025 ins erweiterte Verfahren überwiesen und die Beschwerdeführerin mit separater Verfügung dem Kanton Waadt zugeteilt.

D-8739/2025 D. Mit am 17. Oktober 2025 eröffnetem Entscheid vom 14. Oktober 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2025 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 13. November 2025 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des SEM vom 14. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen unter anderem mehrere Kopien eines identischen Befürwortungsschreibens des Grossvaters, zwei handgeschriebene (fremdsprachige) Briefe, ein Kontaktformular (Vaterschaftsanerkennung), eine Kopie des Aufenthaltstitels und diverse Fotokopien bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. November 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 19. November 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Leistung eines solchen auf, welcher am 1. Dezember 2025 bezahlt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten

D-8739/2025 (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 4.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

D-8739/2025 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Bei Annahme, die beschriebenen Vorfälle mit der Gruppierung Tupamar hätten sich tatsächlich ereignet, handle es sich um Übergriffe durch Drittpersonen, welche von den venezolanischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Die venezolanische Polizei habe die Anzeige der Beschwerdeführerin betreffend den Vorfall vom 28. Oktober 2024 entgegengenommen und damit ihre Schutzwilligkeit gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Ausreise den Behörden die Möglichkeit genommen, sie zu beschützen. Gemäss eigenen Angaben weise sie als blosse Sympathisantin der Opposition kein politisches Profil auf und habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Anstelle einer Ausreise hätte sie sich in einem anderen Teil ihres Heimatlandes niederlassen können, da sie bereits früher mit ihrem Bruder und ihrer Tante in der Millionenstadt Maracaibo gelebt habe, die 560 Kilometer von der Stadt Merida, welche im Übrigen mit 317'000 Einwohnern nicht so klein wie behauptet sei, entfernt liege. Alternativ könne sie nach Kolumbien gehen, wo sie ebenfalls längere Zeit verbracht und studiert habe sowie sich gemäss eigenen Angaben auch ihre Mutter und Schwester oft aufhalten und arbeiten würden. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne auf die Prüfung der eingereichten Beweismittel und der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden. Dennoch sei dazu festzuhalten, dass die Anzeige nicht belege, dass der Vorfall tatsächlich stattgefunden habe. Aufgrund der dargelegten regelmässigen Belästigung und Bedrohung ab dem 28. Juli 2024 sei die späte Anzeigeerstattung vom 28. Oktober 2024 nicht nachzuvollziehen. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, die Polizei arbeite mit der Gruppierung Tupamaro zusammen, wiederspreche der Umstand, dass es sich bei dieser um eine kommunistische Partei handle, die nicht immer in der Gunst der Regierung stehe. Die fotografierte, angebliche schriftliche Aufforderung der Tupamaro zur Schliessung der Geschäfte am 28. Juli 2024 könne nicht echt sein, da weder auf deren X/Twitter Konto eine solche zu finden sei, noch aus einem entsprechenden Artikel in der venezolanischen Zeitung ein Öffnungsverbot oder eine ähnliche Aufforderung hervorgehe. Hätte sich die Regierung oder ihr nahestehende Gruppierungen an der Geschäftsöffnung gestossen, hätten sie wohl eher den Geschäftsinhaber zur Verantwortung gezogen, als die Beschwerdeführerin, was jedoch nicht passiert sei. Das psychologische Gutachten vom 30. Oktober 2024 lese sich seltsamerweise wie die Schilderung der Asylgründe der Beschwerdeführerin und obwohl sie darin an die psychiatrische Klinik verwiesen werde, habe sie in den vier Monaten bis zur Ausreise offenbar nichts diesbezügliches unternommen. Zudem sei

D-8739/2025 eine Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) aufgrund nur eines Gesprächs – wie in ihrem Fall – nicht möglich. Daher sei bei der Anzeige und dem psychologischen Gutachten von Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Auch die weiteren eingereichten Beweismittel (Fotos von Kundgebungen, dem Geschäft, Hand- / Fussverletzungen, Videoaufnahme vom 17. August 2024) seien als Nachweis für Probleme in der Heimat ungeeignet und würden keine asylrelevanten Probleme belegen. 5.2 In der Beschwerde wird an der drohenden Verfolgung der Beschwerdeführerin durch Regimeanhänger festgehalten. Es sei zu berücksichtigen, dass verschiedene öffentliche Berichte (Amnesty International, Zeitungsartikel, Medienportale) bestätigen würden, dass in Venezuela die Repression gegen politische Gegner der Regierung ihren Höhepunkt erreicht habe. Die Würdigung der Vorinstanz der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin, der erlebten Ereignisse und der Zusammenhang mit ihrer Flucht sei verzerrt. Die Beschwerdeführerin habe die Ereignisse detailliert und damit glaubhaft geschildert. Die Anzeige habe sie aufgrund der weit verbreiteten Angst in Venezuela nicht sofort eingereicht, denn eine solche gegen eine regierungsnahe bewaffnete Truppe sei gefährlich, zumal jeder Venezolaner wisse, dass die Tupamaros – entgegen der Behauptung der Vorinstanz – regierungsfreundlich seien. Sie würden ihren Namen sowie ihren Arbeitsplatz kennen und sie aufgrund ihrer Teilnahme an friedlichen Demonstrationen für eine Sympathisantin der Opposition halten. Die Vorinstanz verkenne mit der Option einer Niederlassung an einem alternativen Ort, dass in allen grösseren Städten des Landes Tupamaros und andere bewaffnete Gruppen präsent seien. In Kolumbien habe sie keinen legalen Aufenthaltsstatus und die Grenzregion, in der ihre Mutter lebe, sei eine der gefährlichsten Lateinamerikas (Drogenhändler, Guerillas). Ihre eingereichten Beweismittel seien als Nachweis für ihre Angaben geeignet und das Einzige, was sie angesichts der politisierten Justiz und Korruption in Venezuela, wo Opfer keine offiziellen Bescheinigungen oder unabhängige Verfahren erhalten würden, habe beschaffen können. Hinsichtlich eines politischen Profils behaupte sie nicht, eine aktive Kämpferin zu sein, jedoch genüge es in Venezuela bereits – wie sie – als Sympathisantin der Opposition wahrgenommen zu werden. Aus diesen Gründen erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-

D-8739/2025 gesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen (E.) in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 6.2 Die Beschwerde bezieht sich konkret auf einzelne Punkte der angefochtenen Verfügung, namentlich auf die allgemeine Situation Oppositioneller in Venezuela, auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Bezug auf die Anzeige und die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Aus den Hinweisen auf öffentliche Berichte betreffend Repressionen gegen politische Gegner (Amnesty International, Zeitungsartikel, Medienportale) kann mangels persönlicher Betroffenheit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Selbst bei Annahme, die venezolanische Regierung gehe unter Umständen gegen Oppositionelle vor, verfügt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unbestrittenermassen blossen Teilnahme an friedlichen Demonstrationen über kein massgebliches politisches Profil und macht auch kein solches geltend. Zudem hatte sie nie Probleme mit den Behörden (A16/18, F38 ff.). Ihre blosse gegenteilige Meinung, sie sei als Sympathisantin der Opposition wahrgenommen worden, vermag die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu rechtfertigen, zumal es vorliegend unbehelflich ist, mit blossen Gegenbehauptungen zu argumentieren und auf allgemeine Missstände im Heimatland hinzuweisen. Der Erklärungsversuch, sie habe die Anzeige erst nach drei Monaten eingereicht, weil eine solche gefährlich sei, vermag die bestehenden Zweifel nicht zu zerstreuen, da eine behauptungsweise generell bestehende Gefahr einer Anzeigeerstattung an einen Zeitpunkt zu knüpfen, sinnwidrig ist. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sind plausibel und die Beschwerde bringt nichts Substantielles vor, was die Schlussfolgerung der Vorinstanz umzustossen vermögen würde. Die Einschätzung der Vorinstanz, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Maracaibo, vermag die Beschwerdeführerin mit der Behauptung einer generellen Gefährlichkeit aller Städte Venezuelas (aufgrund bewaffneter Gruppierungen) nicht zu ändern. Aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin ist nicht auf konkret erduldete Nachteile zu schliessen, obwohl sie bereits ab ihrem ungefähr zehnten Lebensjahr bei ihrer Tante in Maracaibo gelebt und dort ihre Schulausbildung absolviert hat. Es ist zukünftig nicht ohne Weiteres auf eine ihr drohende gezielte Verfolgung zu schliessen. Zudem hat sie die – gemäss ihren eigenen Angaben – gefährlichste Region Lateinamerikas, in

D-8739/2025 der sich ihre Mutter aufhalte, nicht davon abgehalten, vor der Ausreise freiwillig zwei bis drei Jahre genau dort zu leben (A16/18, F6 ff.; Kolumbien). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich an einem anderen Ort, als in Merida, niederzulassen. Insoweit die Beschwerdeführerin die Lagebeurteilung der Vorinstanz in Venezuela kritisiert, ist auf nachstehende E. 8.4.1 zum Vollzug der Wegweisung zu verweisen. Aufgrund der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen konnte die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die Echtheit der Beweismittel grundsätzlich offenlassen, weshalb sich vorliegend weitere Erwägungen dazu erübrigen. 6.3 Mit der Beschwerde wurden insgesamt keine Tatsachen vorgebracht oder Beweismittel eingereicht, die die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermögen würden. 6.4 Es ist der Beschwerdeführerin gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-8739/2025 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 In der Beschwerde wird neu ein Abhängigkeitsverhältnis als Wegweisungsvollzugshindernis vorgebracht, das bisher unerwähnt geblieben ist. Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst dabei neben der Kernfamilie auch weitere verwandtschaftliche Bande. So kann die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem mutmasslichen Grossvater mit schweizerischer Staatsbürgerschaft ebenfalls darunterfallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht und, wenn (wie vorliegend) kein gefestigtes Anwesenheitsverhältnis vorliegt, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin die öffentlichen Interessen am Vollzug der Wegweisung überwiegen (vgl. zum Ganzen BGE 143 I 21 E. 5.1, 139 I 330 E. 2.1, je m.w.H., analog BVGE 2021 VI/1, E. 14-15.5). Ein solches ist weder aus den Akten noch aus den Angaben der Beschwerdeführerin ersichtlich, zumal sie unter anderem vorbringt, unabhängig zu leben (Beschwerde, zweitletzte Seite: «je vis de manière autonome»). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist nicht davon auszugehen, zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem mutmasslichen Grossvater bestehe im Sinne der Rechtsprechung eine enge, nahe, echte

D-8739/2025 und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses. Im Übrigen spricht nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin neue Kontakte, wie zu ihrem Grossvater, aus ihrem Heimatstaat beziehungsweise aus dem Ausland pflegt, zumal dieser selbst einen bestehenden Kontakt zu ihrer im Heimatstaat lebenden Mutter (beziehungsweise seiner Tochter) einräumt (Beschwerde, Beilage: Befürwortungsschreiben des Grossvaters). Weder aus den Vorbringen noch den mit der Beschwerde eingereichten diesbezüglichen Beweismitteln beziehungsweise aus den Dokumenten betreffend Abstammung der Beschwerdeführerin lässt sich ein Wegweisungsvollzugshindernis beziehungsweise ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK begründen.

8.4 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hier nicht anwendbar ist. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.5.1 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden. Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil des BVGer D-5756/2024 vom 30. September 2024 E. 8.4.3). An

D-8739/2025 dieser Einschätzung ändern die jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Machtwechsel in Venezuela nichts. 8.5.2 Die Beschwerdeführerin ist jung und hat die Sekundarschule in Venezuela abgeschlossen sowie in Kolumbien zwei Semester Chemie-Ingenieurwesen studiert. Sie verfügt über Arbeitserfahrung und über ein familiäres Netzwerk (erwerbstätige Mutter, Bruder und Schwester) in ihrem Heimatstaat, das sie bei einer Rückkehr unterstützen kann (A16/18, F21 ff.). Es ist nicht davon auszugehen, sie gerate bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche Notlage. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu verneinen ist (vorstehend E. 6) kann die Frage einer Wohnsitzalternative insbesondere in Kolumbien offengelassen werden. 8.5.3 Das von der Beschwerdeführerin gänzlich unsubstantiierte, neue Vorbringen, an schweren gesundheitlichen Problemen zu leiden (Beschwerde: letzte Seite) ist als nachgeschobene Schutzbehauptung und damit als unglaubhaft zu erachten, nachdem sie in der Anhörung vom 11. März 2025 angab, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben beziehungsweise es gehe ihr gut (A16/18, F3 f.) und auf Beschwerdeebene kein Nachweis einer massgeblichen Verschlechterung eingereicht wurde. 8.5.4 Aufgrund des Gesagten ist der Wegweisungsvollzug zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über ihre gültigen Identitätsausweise verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-8739/2025 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 1. Dezember 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-8739/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

D-8739/2025 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Waadt, Ref. Nr. (…) (in Kopie)

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