Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-873/2025
Urteil v o m 8 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Ukraine, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2025 / N (…).
D-873/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Mutter und Sohn) stellten am 3. Oktober 2024 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Im Triagegespräch und der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine vom 7. Oktober 2024 gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, sie sei am 11. März 2022 zusammen mit ihrem Sohn aus der Ukraine nach Polen ausgereist, wo sie zirka vom 20. März 2022 bis 20. Juni 2022 respektive etwa drei Monate bei ihrer Mutter gewesen sei. Sie hätten dort über einen Schutzstatus verfügt, diesen jedoch annulliert. Mitte Juni 2022 seien sie in die Ukraine zurückgekehrt und am 2. Oktober 2024 erneut ausgereist. Ihre Cousine wohne mit ihren drei Kindern in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung vorübergehenden Schutzes und Anordnung der Wegweisung nach Polen. C. Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 erklärten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, sie hätten sich vom 23. März 2022 bis zum 14. Juni 2022 in Polen aufgehalten. Dort hätten sie einen Schutztitel erhalten und in einer Wohnung mit vier weiteren Familien gelebt. Der Beschwerdeführer sei dabei von Anwohnern geschlagen und missbraucht worden und oft krank gewesen. Vor ihrer Abreise hätten sie ihre Schutztitel annulliert. Sie verfügten in Polen somit weder über ein gültiges Visum noch über einen gültigen Aufenthaltstitel. Die Vorinstanz hätte die Frage der Wiedererlangung eines Schutzstatus im Rahmen der Untersuchungsmaxime abklären respektive die polnischen Behörden um eine Rückübernahme ersuchen müssen. Ihr aktueller Aufenthaltsstatus in Polen sei daher unklar. Infolgedessen sei der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Frage, ob vorliegend eine gültige Schutzalternative in Polen gegeben sei, unzureichend erstellt. Eine Rückkehr nach Polen sei sodann unmöglich, weil sie dort weder Bekannte noch Freunde hätten. Ihre Schwester wohne zudem mit einem Schutztitel in der Schweiz. D. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 – eröffnet am 16. Januar 2025 – lehnte die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Sie stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der
D-873/2025 Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zur Rückreise nach Polen oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werden, zu verlassen. Ferner wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden dem Kanton C._______ zu und beauftragte diesen mit dem Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Beschwerdeführenden hätten in Polen über einen Schutzstatus verfügt. Das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft, weshalb keine Gründe ersichtlich seien, weshalb Polen den Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Sollte die PESEL-Registrierung und somit der Schutzstatus wegen Landesabwesenheit deaktiviert sein, könne diese auf Antrag hin wiedererlangt werden. Weiter seien den Akten keine Anhaltspunkte auf völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu entnehmen. Mit Blick auf die Zumutbarkeit bestehe gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Den vorliegenden Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach eine Rückkehr nach Polen die Beschwerdeführenden in eine existentielle Notlage bringen würde. Die polnischen Behörden würden ihnen erneut eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und habe als (…) gearbeitet, was eine gute Ausbildung voraussetze und ihr die Integration in den polnischen Arbeitsmarkt erleichtern sollte. Die Beschwerdeführenden könnten sich bei Übergriffen und bei sozialen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten an die polnischen Behörden wenden. Sodann könne aus der Kinderrechtskonvention (KRK) kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Bei der Prüfung des Kindeswohls stehe das Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern oder anderen sorgeberechtigten Personen aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schade. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Polen getrennt werden könnten. Sie könnten vielmehr zusammen dorthin zurückkehren, wo sie sich bereits einige Monate aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer könne angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht als hier verwurzelt betrachtet werden. Schliesslich handle es sich bei der in der Schweiz lebenden Schwester beziehungsweise Cousine der Beschwerdeführerin nicht um ein Mitglied ihrer Kernfamilie, weshalb eine
D-873/2025 Wegweisung nach Polen die Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK nicht verletzen würde. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihnen vorübergehender Schutz zu gewähren; subeventualiter seien sie aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sollte sie entzogen worden sein. Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten in Polen weder formell um vorübergehenden Schutz noch um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht, sondern um Schutz vor Verfolgung, welcher sie in der Ukraine wegen des Kriegs und ihrer Staatsangehörigkeit ausgesetzt gewesen seien. Die Vorinstanz hätte ihr Gesuch auch nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) prüfen müssen. Sie befürchteten, in Bulgarien (recte: Polen) unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt zu werden, was gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2025 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, zumal der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
D-873/2025 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden nahmen am Verfahren vor der Vorinstanz teil, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 2. 2.1 Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen respektive um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 142 I 155 E. 4.2.2; 136 II 457 E. 4.2; je mit Hinweisen). Streitgegenstand im Verfahren vor der Vorinstanz bildete die Frage des vorübergehenden Schutzes, der Wegweisung und des Vollzugs. Den Akten lässt sich – entgegen den Beschwerdeausführungen – nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführenden ein Asylgesuch gestellt hätten. Im vorinstanzlichen Verfahren war weder ein solches Gesuch ein Thema, noch machten die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden geltend, sie würden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen. Folglich ist auf das Begehren, den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten. 2.2 Auch eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Prüfung eines Asylgesuches fällt vorliegend ausser Betracht. Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG setzt das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren zwar unverzüglich fort, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern. Ein Verfahren ist aber nur dann als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen, wenn das gestellte Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch im engeren Sinn zu betrachten ist. In der Botschaft vom 4. Dezember 1995 wird in diesem Zusammenhang nämlich ausgeführt, dass es sich bei einem Gesuch nach Art. 18 AsylG sowohl um ein Asylgesuch im engeren Sinn – mithin ein Gesuch um Anerkennung
D-873/2025 als Flüchtling nach Art. 3 AsylG – als auch um das weniger umfassende Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes handeln könne. Eine Person könne ausdrücklich nur um vorübergehenden Schutz ersuchen, ohne geltend zu machen, im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu sein. Wenn das BFF (damaliges Bundesamt für Flüchtlinge; heute: SEM) in einem solchen Fall zum Schluss komme, dass die schutzsuchende Person die vom Bundesrat festgelegten Kriterien für die Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht erfülle, werde ihr dieser verweigert und sie werde aus der Schweiz weggewiesen. Werde das Gesuch jedoch als Asylgesuch im engeren Sinn betrachtet, sei bei einer Verweigerung vorübergehenden Schutzes das Verfahren als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen (vgl. BBl 1996 II 80 f.). Damit hat die Vorinstanz bei Verweigerung des vorübergehenden Schutzes nur dann das ordentliche Asylverfahren aufzunehmen, wenn über die kriegerischen Ereignisse hinaus, Gründe für die Flucht oder eine Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2023 VI/1 E.3.7). Vorliegend können den Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren oder auf Beschwerdeebene keine erkennbaren Hinweise auf eine Verfolgung im soeben beschriebenen Sinne entnommen werden. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich – aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. nachstehend E. 7.3) – vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. Der Sachverhalt ist angesichts nachfolgender Erwägungen als genügend
D-873/2025 erstellt zu erachten. Insbesondere erübrigen sich Abklärungen bezüglich einer gültigen Schutzalternative respektive zum aktuellen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden in Polen. Auch würdigte die Vorinstanz den Sachverhalt umfassend. 7. 7.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 7.2 Am 11. März 2022 erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBI 2022 586. Dieser Erlass wurde durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst. Er ist aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar, zumal das vorinstanzliche Verfahren am 15. Januar 2025 abgeschlossen wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Allgemeinverfügung mithin nicht mehr bei der Vorinstanz hängig war (Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine
D-873/2025 verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung fest, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres wieder in den fraglichen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und wohnten vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine. Sie fallen somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Sie hielten sich den Akten zufolge nach ihrer Ausreise aus der Ukraine in Polen auf und verfügten dort über einen Schutzstatus. Daran ändert das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten nie formell um vorübergehenden Schutz ersucht, nichts. Dieser EU-Schutztitel wurde ihnen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen verliehen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) und kann als dem schweizerischen
D-873/2025 Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E.5.1). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen. 8.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Polen ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährte beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellte, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 8.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen. Aus diesem Grund kann gemäss koordinierter Praxis auf eine Rückübernahmezusicherung durch Polen verzichtet werden.
D-873/2025 8.4 Die Vorinstanz stellte demnach zutreffend fest, dass die Beschwerdeführenden in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Daran vermag auch der Aufenthalt der Cousine beziehungsweise Schwester in der Schweiz nichts zu ändern. 9. Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht ab. 10. 10.1 Lehnt die Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Weiter handelt es sich bei der in der Schweiz lebenden Cousine respektive Schwester der Beschwerdeführerin nicht um eine nahe Angehörige im Sinne von Art. 8 EMRK. Die familiäre Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und der erwähnten Cousine respektive Schwester fällt daher nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK oder den Grundsatz der Einheit der Familie. Diese Bestimmung würde im Übrigen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz voraussetzen (BGE 144 II 1). Darüber verfügt die erwähnte Cousine respektive Schwester indessen nicht. Art. 8 EMRK kann den Beschwerdeführenden daher keinen Aufenthaltsanspruch vermitteln. Die Wegweisung wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-873/2025 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.2 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots in Bezug auf Polen zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Sohn für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK, des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie der KRK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. 11.2.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von
D-873/2025 ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher unabhängig vom Bestehen eines Beziehungsnetzes nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Sodann ist bezüglich Kindeswohl auf die überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. Die Beschwerdeführenden können zusammen nach Polen reisen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kindeswohl, welches gemäss Art. 3 KRK vorrangig zu berücksichtigen ist, einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte. Insbesondere könnte die Beschwerdeführerin sich an die zuständigen örtlichen Behörden wenden, sollte es erneut zu Übergriffen seitens Anwohnenden gegenüber ihrem Sohn kommen. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist somit als zumutbar zu erachten. 11.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 7.3), können die Beschwerdeführenden als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 11.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-873/2025 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-873/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
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